* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · v zb 21/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v zb 21/79

Juli 1979 der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in zweiter Instanz den Auftrag, Berufung einzulegen, angenommen. Den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 20. Dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger gereicht es zu dem Verschulden, daß die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist (§ 233 n.F. ZPO). Juli bei dem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz hätte eintreffen müssen. Auf eine regelmäßige Beförderung von Briefsendungen an das Gericht dürfen sich die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten verlassen. Einem Bürger, der ein Rechtsmittel befristet bei Gericht einlegen muß, darf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht unter dem Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Bundespost versagt werden, weil Rechtsmittelfristen bis zu dem letzten Tag ausgenutzt werden dürfen (BVerfG NJW 1979, 641 und DRiZ 1979, 285). dem Grunde nicht rechtzeitig bei Gericht eingereicht, weil er sich darauf verlassen hat, der Eingang der Briefsendung - nach aller Regel am 4., spätestens aber am 5. Hier handelte es sich daher nicht darum, ob die Rechtsmittelfrist für die Kläger ungebührlich dadurch verkürzt wurde, daß der Prozeßbevollmächtigte mögliche Postsäumnisse bei der Absendung der Rechtsmittelschrift nicht eingerechnet hatte. Es wäre vielmehr notwendig gewesen, daß er nach der Übernahme des Auftrags, die Berufung durchzuführen, die Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender aufnehmen und überwachen ließ.

BerufungProzeßbevollmächtigterechtzeitigKlägerProzeßbevollmächtigtenInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y
v zb 21/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Lehrers Hartmut S
f
der Krankenschwester Rosel	geb.
wohnhaft ebenda,
 Kläger, Berufungskläger und Be schwerde führer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	den Studienrat Hans Otto
2.	Ingrid CflHP geb. 0|
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
— Prozeßbevollmächtigte erster
 Instanz: und
 tsanwält U
2
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. September 1979 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Berufungsfrist gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 27. April 1979 lief ab am Donnerstag, dem 5. Juli 1979. Zuvor hatte in einem fernmündlichen Gespräch am 3. Juli 1979 der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in zweiter Instanz den Auftrag, Berufung einzulegen, angenommen. Am Abend gab der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte den Entwurf zur Berufungsbegründung samt Unterlagen entsprechend seiner ausdrücklichen Versicherung gegenüber dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in dem Ferngespräch zur Post. Dieser notierte die Frist nicht, weil er davon ausging, daß bei normaler Posttätigkeit die Sendung am 4., spätestens am 5. Juli 1975, bei ihm eintreffen werde. Die Sendung verspätete sich jedoch außergewöhnlich und traf erst am 6. Juli beim Prozeßbevollmächtigten der
 
zweiten Instanz ein. Die Berufung der Kläger ging erst am 17. Juli 1979 bei dem Berufungsgericht ein. Den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 20. September 1979 abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger gereicht es zu dem Verschulden, daß die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist (§ 233 n.F. ZPO).
Es kann davon ausgegangen werden, daß der am 3. Juli vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in den Postschalter geworfene Brief normalerweise am 4. Juli bei dem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz hätte eintreffen müssen. Auf eine regelmäßige Beförderung von Briefsendungen an das Gericht dürfen sich die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten verlassen. Einem Bürger, der ein Rechtsmittel befristet bei Gericht einlegen muß, darf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht unter dem Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Bundespost versagt werden, weil Rechtsmittelfristen bis zu dem letzten Tag ausgenutzt werden dürfen (BVerfG NJW 1979, 641 und DRiZ 1979, 285).
In vorliegendem Fall hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte jedoch die Berufungsschrift aus
/
 
dem Grunde nicht rechtzeitig bei Gericht eingereicht, weil er sich darauf verlassen hat, der Eingang der Briefsendung - nach aller Regel am 4., spätestens aber am 5. Juli bei ihm werde ihn rechtzeitig an die von ihm übernommene Verpflichtung erinnern. Hier handelte es sich daher nicht darum, ob die Rechtsmittelfrist für die Kläger ungebührlich dadurch verkürzt wurde, daß der Prozeßbevollmächtigte mögliche Postsäumnisse bei der Absendung der Rechtsmittelschrift nicht eingerechnet hatte. Es wäre vielmehr notwendig gewesen, daß er nach der Übernahme des Auftrags, die Berufung durchzuführen, die Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender aufnehmen und überwachen ließ. Von dieser Pflicht entband ihn die Erwartung des rechtzeitigen Eingangs der Briefsendung nicht.
Hill	Offterdinger	Hagen
 Linden	Räfle