Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24* November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihr Ziel weiter. Es sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. August 1977 (DNotZ 1978, 91) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. V ZB 14/78 (zur Veröffentlichung vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden.
*1 BUNDESGERICHTSHOF v ?R ?ina BESCHLUSS in der Grundbuchvorlagesache betreffend die im Grundbuch von BflM, Blatt verzeichneten Grundstücke FlurNr. 312 und 313 1. die Eheleute Matthias itraße und Anneliese geb 2. deren Sohn Reinhold Philipp (traBe Antragsteller und Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde - Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: Notar Dr. 9 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24* November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: Die Sache wird an den 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zurückgegeben. G r ü n d e I. Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern des Beteiligten zu 2. Durch notariellen Vertrag vom 17. März 1977 haben sie den eingangs bezeichneten Grundbesitz, belastet mit einer Grundschuld, ausgleichspflichtig und in Anrechnung auf ein Erb- und Pflichtteilsrecht dem Beteiligten zu 2 übertragen. Die Beteiligten haben die Auflassung erklärt und die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch beantragt. Der Rechtspfleger hat die Erledigung des Eintragungsantrags davon abhängig gemacht, daß eine Bescheinigung der Gemeinde über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 5 BBauG beigebracht werde. Hiergegen haben sich die Beteiligten erfolglos mit Erinnerung und Beschwerde gewandt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihr Ziel weiter. Das Oberlandesgericht Köln möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil der Vertrag vom 17. März 1977 keinen Kaufvertrag darstelle und mithin aus ihm selbst entnommen werden könne, daß ein Vorkaufsfall nicht vorliege. Es sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. August 1977 (DNotZ 1978, 91) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Sache war an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben. Mit Beschluß vom 24* November 1978, V ZB 14/78 (zur Veröffentlichung vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit wird eine erneute Entscheidung in diesem Fall entbehrlich (vgl. - k - si. BGHZ 5, 356, 358; zweifelnd Miller ZZP 66, 261, der aber dieses Verfahren aus praktischen Gründen ebenfalls für gerechtfertigt ansieht). Hill Dr. Eckstein Hagen Linden Vogt m