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BGH · V ZB 21/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 21/74

in den Rechtsstreit Berichtigt durch Beschluß vom 29.4.1977 der kaufttännisehen Angestellten Heide M März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Linden beschlossen: Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat die Klägerin durch formgerechten Schriftsatz vom 3. September 1974, erneut Berufung eingelegt; gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hat dazu im wesentlichen folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: August 1974 sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. mit der sonstigen Post zur Unterschrift vorgelegt worden. Es gehöre indes zu den Aufgaben des damals schon seit tiber 15 Jahren in dem Btiro tätig gewesenen Btirovorstehers sich anschließend die Postmappen vorlegen zu lassen und - wie auch in einer schriftlichen Dienstanweisung niedergelegt - jedes einzelne Schriftstück darauf zu kontrollieren, ob es unterzeichnet sei. In dem angefochtenen Beschluß wird ausgeftihrt, es sei wohl der Fall denkbar, daß das Auslaufen einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelschrift auf einem dem Anwalt nicht zuzurechnenden bloßen Verschulden des Büropersonals beruhe. Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin selbst eingeräumt habe, daß dies hier geschehen sein könne, sei nicht auszuschließen, daß im vorliegenden Fall die Fristversäumung auf ein Verschulden des Anwalts zurückzuführen sei; damit entfalle die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinn des § 233 ZPO. Es ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, sich von den rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen darf.Zu diesen büromäßigen Aufgaben gehört es, dafür Sorge zu tragen, daß ein für das Gericht bestimmter Schriftsatz nicht ohne Unterschrift hinausgeht. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist daher bei Herausgehen einer nicht Unterzeichneten Berufungsschrift dann ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall anzunehmen, wenn der Anwalt Jedenfalls hinsichtlich des Büropersonals und der die Kontrolle auslaufender Schriftstücke betreffenden BUroorganisation äußerste Sorgfalt walten ließ (BVerwG Beschl. Die Klägerin hat - wie zu dem Teil bereits erwähnt - glaubhaft gemacht, daß in dem Büro des Rechtsanwalts Dr. VMI eine schriftliche Anweisung bestand, herausgehende Schriftstücke darauf zu überprüfen, ob sie die erforderlichen Unterschriften aufwiesen (wobei unter den besonders betonten Beispielen auch BerufungsSchriften aufgeführt sind), und daß diese Kontrolle dem Bürovorsteher selbst oblag, der diese Stellung bei Rechtsanwalt Dr. VflBi seit über 15 Jahren innehatte, äußerst gewissenhaft arbeitete und bis dahin keinerlei Anlaß zu Beanstandungen gegeben hatte. Nach alledem war der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Linden beschlossen:

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungUnterschriftBerufungsfristAnwaltBeschlußKlägerinSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/!
V ZB 21/74
BESCHLUSS
in den Rechtsstreit
 Berichtigt durch Beschluß vom 29.4.1977
der kaufttännisehen Angestellten Heide M
geh.
Allee
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr»
gegen
 die Hausfrau Ursula 0 h
geh.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
und
 Streitgehilfin der Beklagten: Fj
- Prozeßbevollmächtigter:
1
/(
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Linden
 beschlossen:
Der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Oktober 1974 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Gründe
 Der am 28. August 1974 bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 27. August 1974, mit dem die Klägerin innerhalb der bis 30. August 1974 laufenden Berufungsfrist Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 7. Juni 1974 eingelegt hat, war nicht unterzeichnet.
Nach Ablauf der Berufungsfrist hat die Klägerin durch formgerechten Schriftsatz vom 3. September 1974, bei Gericht eingegangen am 4. September 1974, erneut Berufung eingelegt; gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hat dazu im wesentlichen folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
Der Schriftsatz vom 27. August 1974 sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.	mit der sonstigen Post zur Unterschrift
 vorgelegt worden. Weshalb es nicht zur Unterzeichnung gekommen sei, könne Rechtsanwalt Dr.	nicht	mehr
 sagen, wahrscheinlich habe er den Schriftsatz versehentlich tiberblättert. Es gehöre indes zu den Aufgaben des damals schon seit tiber 15 Jahren in dem Btiro tätig gewesenen Btirovorstehers	sich	anschließend die
 Postmappen vorlegen zu lassen und - wie auch in einer schriftlichen Dienstanweisung niedergelegt - jedes einzelne Schriftstück darauf zu kontrollieren, ob es unterzeichnet sei. So sei es auch am 27. August 1974 gehandhabt worden; der Btirovorsteher habe dabei aber offensichtlich tiber sehen, daß die Berufungs schrift in der vorliegenden Sache nicht unterzeichnet gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen. In dem angefochtenen Beschluß wird ausgeftihrt, es sei wohl der Fall denkbar, daß das Auslaufen einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelschrift auf einem dem Anwalt nicht zuzurechnenden bloßen Verschulden des Büropersonals beruhe. Um einen so gelagerten Fall handle es sich hier aber nicht. Es liege ein eigenes Verschulden eines Anwalts vor, wenn dieser ein ihm zur Unterschrift vorgelegtes Schriftstück "versehentlich" überblättere. Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin selbst eingeräumt habe, daß dies hier geschehen sein könne, sei nicht auszuschließen, daß im vorliegenden Fall die Fristversäumung auf ein Verschulden des Anwalts zurückzuführen sei; damit entfalle die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinn des § 233 ZPO.
A
 
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.
Es ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, sich von den rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen darf.
Zu diesen büromäßigen Aufgaben gehört es, dafür Sorge zu tragen, daß ein für das Gericht bestimmter Schriftsatz nicht ohne Unterschrift hinausgeht. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist daher bei Herausgehen einer nicht Unterzeichneten Berufungsschrift dann ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall anzunehmen, wenn der Anwalt Jedenfalls hinsichtlich des Büropersonals und der die Kontrolle auslaufender Schriftstücke betreffenden BUroorganisation äußerste Sorgfalt walten ließ (BVerwG Beschl. vom 30. Januar 1965 - III C 19/65 -,
NJW 1965, 1828| BAG Beschl. vom 12. Januar 1966 - I AZB 32/62 -, NJW 1966, 799; BGH Urt. vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 -, IM § 233 (Fd) ZPO Nr. 30). Der Umstand, daß eine trotz getroffener ausreichender Vorkehrungen unterbliebene Kontrolle durch das Büropersonal ohne Folgen geblieben wäre, wenn nicht auch bereits die Unterzeichnung durch den Anwalt unterblieben wäre, rechtfertigt es nicht, insoweit auch eine Verantwortlichkeit des Anwalts anzunehmen.
Bei Beachtung dieser Grundsätze, von denen abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, sind die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung gegeben.
 
Die Klägerin hat - wie zu dem Teil bereits erwähnt - glaubhaft gemacht, daß in dem Büro des Rechtsanwalts Dr. VMI eine schriftliche Anweisung bestand, herausgehende Schriftstücke darauf zu überprüfen, ob sie die erforderlichen Unterschriften aufwiesen (wobei unter den besonders betonten Beispielen auch BerufungsSchriften aufgeführt sind), und daß diese Kontrolle dem Bürovorsteher selbst oblag, der diese Stellung bei Rechtsanwalt Dr. VflBi seit über 15 Jahren innehatte, äußerst gewissenhaft arbeitete und bis dahin keinerlei Anlaß zu Beanstandungen gegeben hatte. Soweit Einzelheiten dieses Vorbringens und seiner Glaubhaftmachung erst in dem Beschwerdeschriftsatz enthalten sind, handelt es sich um eine zulässige Ergänzung (BGHZ 2, 342). Der vom Berufungsgericht vermißten Darlegungen darüber, welche Vorkehrungen im Büro des Rechtsanwalts Dr. VflB hinsichtlich der Fristenkontrolle bestanden, bedurfte es nicht, da es hier nicht um eine verspätete Herausgabe der Berufungsschrift vom 27. August 1974 geht, sondern um einen Mangel in deren Form.
Nach alledem war der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Offterdinger
 Hill
Dr. Eckstein
 Linden
von der HQhlen
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 21/74
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der kaufmännisehen Angestellten Heide M geb • sUMHM, S
Allee
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Ursula 0 Hl
 geb.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Dr.
i
und
 Streitgehilfin der Beklagten: Firma R(
fTs.,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Linden
 beschlossen:
In entsprechender Anwendung des § 319 ZPO wird der am 11. März 1977 gefaßte, das Datum "11. März 1975" tragende Beschluß dahin berichtigt, daß das Beschlußdatum "11. März 1977" heißt.
Hill
 Dr. Eckstein