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BGH

Gericht: BGH

in dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, ProzeJBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr »Alfred Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1967) beendet war, an dem die beiden Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Offen bleiben kann dabei, ob diese Beendigung erst mit Rechtskraft des Konkurseinstellungsbeschlusses (Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist) oder schon mit dem Wirksamwerden dieses Beschlusses (2 Tage nach Veröffentlichung) eintrat (vgl. Mentzel/Kuhn aaO § 76 An. 3; Jaeger/Lent aaO § 76 Rdn. 4). Kammergericht abweichende Auffassung zu einem noch früheren Ende der Unterbrechung, In allen anderen Punkten ist dem Berufungsgericht in Begründung und Ergebnis voll beisutreten.

Zitierte Normen: § 222 ZPO
PrRechtsanwaltAugustinKOWirksamwerdenBerufungsgerichttagenHillUnterbrechung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Y_ZB_2l/68
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 ProzeJBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr »Alfred
T
gegen
 den Kaufmann in	B
und K
Werner :
_ straßo
 Österreich,
straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegners,
- Prozeßbevollmächtigter♦
Rechtsanwalt Heinz ])
2
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Rothe, Pr. Mattem, Hill und Pr. Grell
 beschlossen:
1)	Pie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 1968 wird auf Kosten des Beklagten
 zurückgewiesen.
2)	Beschwerdewort: 273 710 DM*
G r ü n d e:
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits durch das Konkursverfahren infolge Konkurseinstellung bereits vor dem Tag (13. November 1967) beendet war, an dem die beiden Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 1967 beim Berufungsgericht eingingen. Offen bleiben kann dabei, ob diese Beendigung erst mit Rechtskraft des Konkurseinstellungsbeschlusses (Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist) oder schon mit dem Wirksamwerden dieses Beschlusses (2 Tage nach Veröffentlichung) eintrat (vgl. Mentzel/Kuhn KO 7. Aufl. § 205 Anm. zweiter Absatz; Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 205 Rdn. 4), sov/ie ob die für dieses Wirksamwerden maßgebende 2-Tage-Frist wegen des am Bnde liegenden Sonntags (29- Oktober 1967) sich um einen Tag verlängerte (§ 222 Abs. 2 ZPO) oder nicht (vgl. Mentzel/Kuhn aaO § 76 Anm. 3; Jaeger/Lent aaO § 76 Rdn. 4). Penn in beiden Beziehungen führt eine vom
 
Kammergericht abweichende Auffassung zu einem noch früheren Ende der Unterbrechung,
 In allen anderen Punkten ist dem Berufungsgericht in Begründung und Ergebnis voll beisutreten.
Zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist das Berufungsgericht zuständig.
I)r. Augustin	Ho	the
 Mattern
Hill
 Br, Grell