* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 21/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 21/62

Bezember 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen Gründe : Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kainmerger ich t die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei, Y/iedercinsctzung in den vorigen Stand aber nicht gewährt werden könne» Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger» Sie muß Erfolg haben» verkündet worden» Da cs nicht zugestellt wurde, hätte die Berufungsfrist von einem Monat am 14» Mai 1962 zu laufen begonnen (§ 916 2P0), wenn nicht das Verfahren durch den Tod des Prozcßbcvollmuchtigten der Beklagten (6» Pebruar I960 unterbrochen worden wäre (§ 244 ZPO)» Die Berufungsfrist begann erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozoßbcvollmäehtigten zu laufen (§§ 244 Abs» 1, 249 ZPO)» Das geschah am ö, Juni 1962» Mit Schriftsatz vom 21» Mai 1962 beim Landgericht am 22» Mai eingelaufen, zeigte nämlich Rechtsanwalt DtHBl an, daß er am 13» April 1962 zu dem Abwickler für den verstorbenen Rechtsanwalt bestellt worden sei und in dieser Eigenschaft für die Beklagte das unterbrochene Verfahren aufnehme» Die Anzeige wurde antragsgemäß dem Prozoßbevolimächtagten der Kläger am 8» Juni 1962 zugcstellto Damit hatte die Unterbrechung des Verfahrens ihr Ende gefunden» Als bestellter Abwickler war Rechtsanwalt DiMfe zur Verfahrensaufnähme befugt (Bülow, BRAO § 55 Ann» 7)» Daran ändert auch der Umstand nichts, daß, wie sich in der Bcschwerdeinstanz durch Vorlage des Aui-tragsschrcibens ergeben hat, die Beklagte am 5» Juni 1962 Rechtsanwalt BldBl beauftragen ließ, nunmehr ihre Vor- tretung au übernehmen, Wollte man annehmen, daß die von Gesetz (§ 55 Abs» 2 Satz 4 BRAO) fingierte Vollmacht des Abwicklers schon mit der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes durch die Partei ihr Ende finde, so ware doch im vorliegenden Pall fraglich, ob der Zustellung des Schriftsatzes vom 21» Mai 1962 an den Prozoßbevoll-mächtigten der Kläger die Wirkung einer Anzeige im Sinne des § 244 Abs, 1 ZPO zu versagen sei. Indessen bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der aufgeworfenen Präge, Denn die fingierte Vollmacht des Abwicklers erlischt in Anwaltsprozescen nicht schon dann, wenn die Partei einen anderen Rechtsanwalt mündlich oder schriftlich zu ihrem neuen Vertreter bestellt oder bestellen läßt. Das wird nicht erreicht, 'wenn man mit der Beschwerdebegründung die fingierte Vollmacht schon mit der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes als beendet ansicht. Solange nicht in Anwaltoprozessen ein neuer Rechtsanwalt seine Bestellung angezeigt hat, gilt mithin der Abwickler als bevollmächtigter Vertreter der Partei« Das besagt im vorliegenden Palle, daß mit der Zustellung des Schriftsatzes des Abwicklers, also am 8, Juni 1962, die Berufungsfrist zu laufen begann, ungeachtet dessen, daß die Beklagte am 5= Juni 1962 Rechtsanwalt BlflB s zürn neuen Prosoßbevollmächtigtcn bestellen ließ und dieser mit Schriftsatz vom 18» Juni 1962, dem Gegner am 26„ Juni zugestellt, seine Bestellung anzcigtc und seinerseits den Rechtsstreit aufnahm« Die am 17» Juli 1962 beim Kammergericht eingc-laufenc Berufungsschrift der Kläger hat sonach die Bcru-fungafriat nicht gevvkihr t« 2, Entgegen der Auffassung dos Kammergerichts ist jedoch den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen« Zu den unabwendbaren Zufällen, die diese Gosetzoswohltat gemäß § 293 ZPO rechtfertigen, zählt auch unverschuldeter Rechtsirrtum des Prozeßbevollmächtigton einer Partei (BGH HJV 1952, 425)» Bo ist die Sachlage hier gestaltet« Zu der streitigen Auslegung des § 55 Abs» 2 PRAG liegen Entscheidungen noch nicht vor« Die Er1äuterungo-werke zur Bundesrechtsanwaltsordnung von Bülow und Kalsbach befassen sich mit der Präge nicht« Auf die frühere Gesetzgebung kann nicht zurückgegriffen werden, da insoweit § 55 BRAO eine HeuSchöpfung darstellt» Der Prozeßbcvollmächtigte der Kläger hat versichert, daß er nach gewissenhafter Prüfung der Rechtslage zur Auffassung gekommen sei, erst durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts BldBi vom 18» Juni 1962 sei die Berufungsfrist in Gang gebracht worden» Er hat sich

Zitierte Normen: § 244 ZPO § 55 BRAO § 244 ZPO § 130 BGB § 87 ZPO § 55 BRAO § 293 ZPO
RechtsanwaltAbwicklersBerufungsfristParteiZPOAbwicklerKlägerBestellung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungi nein
BHAO § 55 AhSo 2
ZPO § 87	|
In Anwaltsprozessen gilt der Abwickler solange als von der Partei bevollmächtigt.; bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angeseigt ist»
BGH, Besohl„ v- 1h Januar 1963 - V ZB 21/62 - Kammcrgcricht
1G Berlin-
Chariottenburg
V ZB 21/62
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
I» des Architekten Dipl,-Ing» Theodor 2. seiner Ehefrau Charlotte R
gcb. Straße "Mb,
 Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Bin
 gegen
Frau Gertrud V/ AM geb. JMi in SiMBBM (Spanien), p»Adr. Cap. MoCo	rd.Mat.,	Sp. Box MM APO USAF,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegcgnorin,
- Prozoßbevollmächtigtors
 Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster,
 Br. Freitag und Br. Mattem beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom'5. Oktober 1962 aufgehobene
 Ben Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin in Bcrlin-Charlottenburg vom 14. Bezember 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen
 Gründe :
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kainmerger ich t die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei, Y/iedercinsctzung in den vorigen Stand aber nicht gewährt werden könne» Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger» Sie muß Erfolg haben»
1, Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Kammergerichts, daß die Berufungsfrist, nicht gewahrt ist»
Das landgerichtliche Urteil ist am 14» Dezember 196'! verkündet worden» Da cs nicht zugestellt wurde, hätte die Berufungsfrist von einem Monat am 14» Mai 1962 zu laufen begonnen (§ 916 2P0), wenn nicht das Verfahren durch den Tod des Prozcßbcvollmuchtigten der Beklagten (6» Pebruar I960 unterbrochen worden wäre (§ 244 ZPO)» Die Berufungsfrist begann erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozoßbcvollmäehtigten zu laufen (§§ 244 Abs» 1, 249 ZPO)»
Das geschah am ö, Juni 1962» Mit Schriftsatz vom 21» Mai 1962 beim Landgericht am 22» Mai eingelaufen, zeigte nämlich Rechtsanwalt DtHBl an, daß er am 13» April 1962 zu dem Abwickler für den verstorbenen Rechtsanwalt bestellt worden sei und in dieser Eigenschaft für die Beklagte das unterbrochene Verfahren aufnehme» Die Anzeige wurde antragsgemäß dem Prozoßbevolimächtagten der Kläger am 8» Juni 1962 zugcstellto Damit hatte die Unterbrechung des Verfahrens ihr Ende gefunden» Als bestellter Abwickler war Rechtsanwalt DiMfe zur Verfahrensaufnähme befugt (Bülow, BRAO § 55 Ann» 7)» Daran ändert auch der Umstand nichts, daß, wie sich in der Bcschwerdeinstanz durch Vorlage des Aui-tragsschrcibens ergeben hat, die Beklagte am 5» Juni 1962 Rechtsanwalt BldBl beauftragen ließ, nunmehr ihre Vor-
tretung au übernehmen, Wollte man annehmen, daß die von Gesetz (§ 55 Abs» 2 Satz 4 BRAO) fingierte Vollmacht des Abwicklers schon mit der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes durch die Partei ihr Ende finde, so ware doch im vorliegenden Pall fraglich, ob der Zustellung des Schriftsatzes vom 21» Mai 1962 an den Prozoßbevoll-mächtigten der Kläger die Wirkung einer Anzeige im Sinne des § 244 Abs, 1 ZPO zu versagen sei. Bei Einlauf des Schriftsatzes bei Gericht (22, Mai 1962) war nämlich die fingierte Vollmacht noch nicht erloschen, ihrem nachträglichen Wegfall brauchte keine] entscheidende Bedeutung zuzukommen (vergl, § 130 Abs, 2 BGB),
Indessen bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der aufgeworfenen Präge, Denn die fingierte Vollmacht des Abwicklers erlischt in Anwaltsprozescen nicht schon dann, wenn die Partei einen anderen Rechtsanwalt mündlich oder schriftlich zu ihrem neuen Vertreter bestellt oder bestellen läßt. Diese Wirkung •; tritt erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts ein. Das ergibt sich aus der insoweit entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 87 ZPO, Sie behandelt zwar den Pall der Kündigung einer erteilten Prozcßvollmacht, Bestellt aber eine Partei nach Ernennung eines Abwicklers einen anderen Rechtsanwalt zu ihrem Vertreter, so kommt das im Ergebnis einer Kündigung der Vollmacht gleich. Bei der Auslegung des § 55 Abs, 2 BRAO darf auch nicht der mit der Vorschrift verfolgte Zweck außer acht gelassen werden. Durch die Berufung eines Abwicklers soll der rasche Portgang des Rechtsstreites gefördert werden.
Das wird nicht erreicht, 'wenn man mit der Beschwerdebegründung die fingierte Vollmacht schon mit der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes als beendet ansicht. Der Abwickler wie auch der Prozeßbevollmächtigte der Gegenpartei müßten dann stets damit rechnen, daß zwischenzeitlich ein neuer Bevollmächtigter bestellt sein könne, der allein zur
 
Abgabe von Erklärungen der Partei und zur Entgegennahme der Erklärungen des Gegners befugt sei. Diese Ungewißheit würde die Tätigkeit des Abwicklers weitgehend hemmen, den Portgang des Verfahrens stören.
Solange nicht in Anwaltoprozessen ein neuer Rechtsanwalt seine Bestellung angezeigt hat, gilt mithin der Abwickler als bevollmächtigter Vertreter der Partei« Das besagt im vorliegenden Palle, daß mit der Zustellung des Schriftsatzes des Abwicklers, also am 8, Juni 1962, die Berufungsfrist zu laufen begann, ungeachtet dessen, daß die Beklagte am 5= Juni 1962 Rechtsanwalt BlflB s zürn neuen Prosoßbevollmächtigtcn bestellen ließ und dieser mit Schriftsatz vom 18» Juni 1962, dem Gegner am 26„ Juni zugestellt, seine Bestellung anzcigtc und seinerseits den Rechtsstreit aufnahm« Die am 17» Juli 1962 beim Kammergericht eingc-laufenc Berufungsschrift der Kläger hat sonach die Bcru-fungafriat nicht gevvkihr t«
2, Entgegen der Auffassung dos Kammergerichts ist jedoch den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen« Zu den unabwendbaren Zufällen, die diese Gosetzoswohltat gemäß § 293 ZPO rechtfertigen, zählt auch unverschuldeter Rechtsirrtum des Prozeßbevollmächtigton einer Partei (BGH HJV 1952, 425)» Bo ist die Sachlage hier gestaltet« Zu der streitigen Auslegung des § 55 Abs» 2 PRAG liegen Entscheidungen noch nicht vor« Die Er1äuterungo-werke zur Bundesrechtsanwaltsordnung von Bülow und Kalsbach befassen sich mit der Präge nicht« Auf die frühere Gesetzgebung kann nicht zurückgegriffen werden, da insoweit § 55 BRAO eine HeuSchöpfung darstellt» Der Prozeßbcvollmächtigte der Kläger hat versichert, daß er nach gewissenhafter Prüfung der Rechtslage zur Auffassung gekommen sei, erst durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts BldBi vom 18» Juni 1962 sei die Berufungsfrist in Gang gebracht worden» Er hat sich
5
t
ausweislich der Prozeßakten unterm 20- Juni 1962 an das Landgericht gewandt, es möge die Vertretungobefugniosc der Rechtsanwälte I>4Bk und £!(■■ prüfen, um Unklarheiten auszuuchlicßen. Eine Antwort wurde ihm nicht zuteil- Das Landgericht stellte ihm aber unterm 26„ Juni 1962 den.Aufnahmeschriftsatz des Rechtsanwalts BlflR vom 18. Juni 1962 zu. Darin hat er eine Bestätigung seiner Auffassung gesehen (Schriftsatz vom 16, November 1962 S, 4)*
Unter diesen hier gegebenen besonderen Umständen des Falles ist dem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben (§ 233 Abs, 1 ZPO),
Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung ist der die Berufung verwerfende Beschluß des Kammergerichts vom 5, Oktober 1962 hinfällig geworden. Er war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über
 die Berufung der Kläger an das Kammergericht zurückzuvcr-weisen. Es erschien angebracht, ihm auch die Entscheidung
 über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
 zu übertragen-
C
Dr, fasche	Dr-	Augustin	Schuster
 Dr, Freitag I Br- Mattem
«
4