VHG § 3 Abs. 2 Ein Ertragsausfall bei einem Teil der mit einer Gesamthypothek (-Grundschuld) belasteten Grundstücke befreit den Schuldner nicht schlechthin . ! • Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammergerichts vom 3c April 1957 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen0 Außergerichtliche Kosten wer-; den nicht erstattet«, 3° die am 19° Dezember 1955 auf die Zinsschuld unter Vorbehalt gezahlten 1 000 DM ebenfalls auf 0 DM herabzusetzeno Zur Begründung ihrer Anträge haben sie geltend gemacht Der Gesamtertrag der beiden.Grundstücke sei durch Kriegs-Schäden zu mehr als 25 vom Hundert gemindert wordena Das Haus PBBBBfcstraße habe früher als Ertrag mir 38 vj, des Gesamtaufkommens an Mieten aus beiden Grundstücken erbracht:« Sie hätten deshalb stets nur.40 Im übrigen seien sie auch nicht in der Lage, die rückständigen Zinsen und die zukünftigen Mehrzinsen von 60 a/o zu zahlen* Der Antragsteller zu 1 sei erst Ende 1949 als Rechtsanwalt; zugelassen worden* Er sei schwer Icriegsbe-schädigt und; zu 70 voH0 erwerbsbeschränkt * Die Einnahmen aus seiner Praxis reichten kaum aus, um seine aus ihm, seiner Ehefrau und 2 Kindern bestehende Familie zu ernähern* Seine Ehefrau sei deshalb als Stenotypistin tätig* Im Jahre 1952 habe er ein Bruttoeinkommen; von nur 2 562 DM gehabt und aus Mieteinnahmen des Mietwohnhauses 628 DM erhalten* Zur Vermögenssteuer sei er nicht veranlagt * daß ihrer Mutter nach dem Testament des Vaters der lebenslängliche Nießbrauch an dem Nachlaß zustehe und sie auf die Mieteinnahmen angewiesen sei, weil sie nur eine Rente von run 55 DM monatlich beziehe0 und die Auffassung vertreten,, daß .jedes der belasteten Grundstücke in vollem Umfang für die Zinsen hafte und eine Zinsherabsetzung nicht gerechtfertigt sei,v weil die Mieteinnahmen aus dem: Hause FHHBB®straßef^^ die Zinsverbindlichkeiten der Antragsteller voll deckten0 Das Landgericht hat die bis zu dem 51o Dezember 1956 fälligen und noch nicht entrichteten Zinsen gestundet und den Antragstellern nachgelassen, diese Zinsrückstände vom 10 Januar 1957 ab in vierteljährlichen Raten von 400 DM abzutragenQ Es hat angeordnet, daß die laufenden Zinsen in voller Höhe zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen sind0 Im übrigen hat das Landgericht die Vertrags- ■ hilfeantrage zurückgewiesenw Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde .der • :rA Antragsteller -zurückgewieseno Diese verfolgen mit der sofortigen weiteren Beschwerde ihre im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter » Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels0 Pie sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abso 5 VHG zulässig und auch formund fristgerecht eingelegt , sachlich indessen nicht begründete Das Kariimergericht hat eine Ertragsminderung von mehr als 25 VoHo im Sinne des § 3 Abs» 1 VHG- für gegeben erachtet* Es hat den früheren Gesamtertrag der beiden belasteten Grundstücke mit dem.gegenwärtigen Ertrag des Grundstücksi:E:(BBHBpstraße^®verglichen und ist so zu einer Ertragsminderung von rund 50 v0H0 gelangta Gegen diese Berechnung! 363 und den Beschluß des Senats vom 11 „ Mai 1956, V ZB 56/55, NJV/ 1956, 1277 --LM Nr* 11 zu § 3 VHG)0 Pas Kammergericht ist so: zu der Auffassung;gelangt, daß § 3 Abso 2 VHG hier nicht Platz greifen könne, weil dem gesamten Zinsrückstand von - die Gläubigerin die Darlehen unter Berücksichtigung des Wertes und der Erträgnisse zweier Grundstücke gewährt habe und eines von ihnen durch Kriegseinwirkung ertraglos geworden sei0 Die Antragsteller glauben, daß der rechtlichen Beurteilung die Sachlage zugrunde gelegt werden müsse, die bestehen würde, wenn die Gesamthypothek auf die beiden Grundstücke ■ auf ge teilt: oder von Anfang an auf jedem Grundstück nur eine selbständige Hypothek eingetragen worden wärec Die Antragsteller sind offenbar der: Meinung, daß sie in diesen Fällen von der Zinszahlungspflicht auf jeden Fall insoweit befreit sein würden, als es sich um den Zinsendienst für die Belastung des Grundstücks fflHBstraße handeln würde« In diesen Fällen würden allerdings die Voraussetzungen des § 3 Abs„ 1 und 2 VHG für eine Zins-herabsetzung bezüglich.der auf diesem Grundstück lastenden Hypothek gegeben sein0 Das müßte aber nicht notwendig zu einer endgültigen Streichung dieser Zinsen führen, wie . weil die Antragsteller ihre gesamten Zinsverbindlichkeiten aus dem Ertrag des Grundstücks ifHHBB^traße ^^erfüllen könnteno Danach würde? daß es sich hier um Gesamthypotheken handelt und infolgedessen nach § 1132 BOB jedes der beiden Grundstücke für die ganze Forderung haftet ? der Gläubiger auch die Befriedigung nach seinem Belieben aus; jedem der belasteten Grundstücke ganz oder zu dem Teil suchen kann* Zutreffend hat das Kammergericht hervorgehoben? daß die Vorschriften des § 1132 BGB durch das Vertragshilfegesetz keine Änderung erfahren haben* Die Antragsgegnerin hat sich zudem gegenüber dem Standpunkt der Antragsteller mit Recht auf die ihr gegebene Möglichkeit berufen? Das Kammergericht hat die Vertragshilfeanträge der Antragsteller auch auf Grund des § 3 Abs * 3 VHG als nicht Es hat als zweifelhaft bezeichnet., ob die Antragsteller zu 1 und 2 diese Ausnahmevorschrift überhaupt für sich:in Anspruch nehmen können, weil nach ihrem Vorbringen ihrer Mutter der Nießbrauch an dem Nachlaß ihres Vaters und damit auch an der Hälfte der Überschüsse des Hauses traße^^ zustehe. Auf Grund der von den Antragstellern überreichten Unterlagen hat das Kammergericht festgestellt, daß die in den Jahren 1955 und 1956 aus dem Hause er- Es hat hin-sichtlich der Behauptung dieser Antragsteller, daß sie im Palle einer ihnen ungünstigen Entscheidung ihrer Mutter Unterhalt gewähren müßten, einen hinreichenden Sach-vortrag vermißt, dieses Volbringen aber auch durch die Ertragslage des Grundstücks. Die Antragsteller zu 1 und 2 machen den Ausführungen des Kammergerichts zu §.3 Abs0 3 VHG gegenüber geltend* daß das Nießbrauchsrecht ihrer Mutter nicht dazu führen . richt hat es lediglich als zweifelhaft bezeichnet* ob die Antragsteller zu 1 und 2 angesichts des Nießbrauchsrechts ihrer Mutter die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs0 3 VHG für sich in Anspruch nehmen können* hat diese Frage aber nicht etwa verneint* sondern sachlich geprüft* ob die Ablehnung der beantragten Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu einer diesen Antragstellern nicht zu demut- baren Härte führen würde* Letzteres hat das Kammergericht allerdings verneint0 Es ist offensichtlich davon ausgegangen., daß der Nießbraucher nach § 1047 BGB dem Eigentümer gegenüber verpflichtet ist., neben anderen Lasten auch die Zinsen der Hypothekenforderungen zu tra~ gen? der dem Gläubiger der Zinsen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Nießbraucher gibtc Zutreffend hat das Kammergericht danach ausgeführt ?' daß die Antragsteller zu 1 und 2? und eine Herabsetzung der Zinsen nur ihrer Mutter Vorteil bringen würde„ Für das Kammergericht ergab sich danach nur die Frage? und ob sie zu deren Erfüllung etwa nicht in der Lage sein würden,, Aus der Höhe der von ihm festgestellten Überschüsse des Grundstücks FHHBMBPstraße :^^ hat das Kammergericht abgeleitet? wenn es bei der Entscheidung des Landgerichts über die Zins Zahlungsverpflichtungen der Antragsteller sein Bewenden hat„ Das Kammergericht hat danach den Antragstellern zu 1 und 2 keineswegs das Hecht abgesprochen? ob die Ablehnung der begehrten Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für diese Antragsteller führen würde0 Es ist auch nicht ersichtlich? nicht berücksichtigt und den Jahresbetx*ag dieser Abgabe von 5 500 DM Dnverständlicherweise dem Überschuß des Grundstücks traße hinzugerechnet habe«, Diese Rügen sind nicht gerechtfertigte Richtig ist allerdings 9 daß das Beschwerdegericht den in der Ertragsberechnung für das Jahr 1956 unter den Ausgaben aufgeführten Betrag von 5 500 DM nicht als Passivposten anerkannt hat und so zu einem entsprechend höheren Überschuß gelangt ist0 Dies hat das Kammergericht damit begründet? winnabgabe außer Betracht zu bleiben hat, da es sich hier um die Herabsetzung von Zinsverbindlichkeiten wegen '■■.’■Ertragsminderung durch Kriegsschaden handelt0 Denn in § 100 LAG ist eine Minderung dieser Abgabeschuld für den Pall vorgeschrieben, daß das Grundstück.vor dem. 21o Juni 1948 - in Berlin vor dem 25* Juni 1948 (§ 142 Abs o 2 LAG) von einem Kriegsschaden betroffen worden ist0 Der Betrag der Minderung ergibt sich für Berlin aus § 144 Abso 2 LAGo § 129 Abs, 1 LAG sieht ferner den Erlaß fälliger Leistungen aus der Abgabeschuld vor., soweit sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung aus den Erträgen des Grundstücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und der. In den §§ 6 bis 9 ist geregelt, inwieweit Betriebskosten, Abschreibungen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten bei der Ermittlung des Grundstücksüberschus~ ses zu berücksichtigen sind» Nach § 10 sind als Kosten für Eremdkapital; u,a. die Zinsen für vorgehende Rechte Dritter von dem Grundstücksertrage abzuziehen * Darüber hinaus ist in § 11 sogar eine Verzinsung des Eigenkapitals des Grundstückseigentümers vorgeseheno Nach § 12 werden die im Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistungen erlasseny soweit ein Grundstücksüberschuß nicht vorhanden ist oder mit Rücksicht auf die Verzinsung des Eigenkapitals ^u ihrer Entrichtung nicht zur Verfügung steht * Nach dieser gesetzlichen Regelung tritt-also die Hypotheke ngewinnabgabe hinter die für Grundpfandrechte zu ent-richtendenr der Vertragshilfe unterliegenden Zinsen zurück? da diese vor ihr aus dem Grundstücksertrage zu begleichen und die fälligen Abgabeleistungen nur insoweit zu bewirken sind, als nach Abzug aller nach den §§ 6 bis 11 zu berücksichtigenden Posten ein Überschuß verbleibto Die Rüge der Antragsteller«, das Kammergericht hätte auch ihre Belastung durch die Hypothekengewinnabgabe berücksichtigen müssen,, ist danach nicht gerechtfertigte Nach alledem erwies sich die sofortige weitere Beschwerde der.
Für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche
Gesetzt VHG § 3 Abs0 1
Reehtssatzs Die Minderung des Ertrages bestimmt sich? wenn
Sammlung
Hl6 0:0
die Verbindlichkeit durch eine G-esamthypothek |
Gesetzs !: Rechtssatz s
Gesetz ? Rechtssatz s
(-Gründschuld) gesichert ist9 nach dem Verhält- p nis des fruheren Gesamtertrages aller belasteten Grundstücke zu ihrem gegenwärtigen Gesamterträge!
VHG § 3 Abs. 2
Ein Ertragsausfall bei einem Teil der mit einer Gesamthypothek (-Grundschuld) belasteten Grundstücke befreit den Schuldner nicht schlechthin . J; von seiner Zinszahlungsverpflichtung in dem Ihn-fangy in dem der gegenwärtige Gesamtertrag der
belasteten Grundstücke hinter ihrem früheren Gesamtertrag zurückbleibto
VHG § 3 Abs o 3
Bei der Prüfung5 ob die Versagung der Vertrags
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hilfe aus besonderen Gründen zu einer dem SchuXd-
ner nicht zu demutbaren Harte führen würde ? hat
seine Belastung mit der Hypothekengewinnabgabe außer Betracht zu bleiben,.
Aktenzeichens! V ZB 2'1/57 Beschluß des BGH vom 11« April 1958
LG Berlin Kammergerieht
’1s
In der Vertragshilfesache
1 * des Rechtsanwalts Hermann
t raße
2= der Steno-Kontoristin Sabine G-
“ ? w:
3 c des Paul in B
Antragsteller und Beschwerdeführer
(auch für die sofortige weitere Beschwerde)?
- vertreten durch den Rechtsanwalt flHHHHIHBB? den Antragsteller zu .1 -
gegen
Aktiengesellschaft in traße^fc vertreten durch ihren Vorstand? ebenda.
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (auch für die sofortige weitere Beschwerde),
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche sowie der Bundesrichter Br, Hückinghaus?
Br. Augustin9 Br, Piepenbrock und Br, Rothe
beschloss ens
! • Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammergerichts vom 3c April 1957 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen0 Außergerichtliche Kosten wer-; den nicht erstattet«,
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde . wird auf 6 400 bis 6 800 BM festgesetzto
Cr r ü n d_ e_;
.. Ic
Als Eigentümer zur ideellen Hälfte der Grundstücke tralBe und BHI in verzeichnet im
Grundbuch des Amtsgerichts -TfBHHIBHHHHIVvon r
Bdo® Blatt 326 bzwo : Band Blatt 41 3, sind der An-
tragsteiler zu 3 und sein Bruder Hermann GflHHBt eingetragen« Letzterer ist verstorben und von seinen Kindern, den Antragstellern zu 1 und 2, beerbt worden,,
...Ill
ff. !
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In Abteilung III der beiden Grundbücher sind für die
\ y.. ■; 11''ft';':-.' -V. - . ■ . ..
Antragsgegnerin folgende Gesamthypotheken eingetragen;
a) unter Nr« 32 bzw0 41
b) « Hro 36 » 45
RM 320 512?50 Darlehen " 30 000,00 "■
Diese im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Gesamthypotheken sind mit 4 1/2 $ zu verzinsen und mit 1 i zu tilgenD
ll!:
Das Mietwohnhaus, das früher auf dem Grundstück
Istraße stand, ist durch Kriegseinwirkung völlig zerstörto!Die Mieteinnahmen aus diesem Gebäude betrugen bis zu seineriZerstörung im Jahre 1945 jährlich rund 31 000 RMo Seitdem wirft es keinen Ertrag abo Die Baulichkeiten ides Grundstücks Friedrichstraße 17 sind dagegen nur geringfügig beschädigt worden (Schadensgrad; 2,8 i) y Die Mieteinnahmen!aus diesem Grundstück beliefen sich
m
MX
im J ahre 1952 23 871,00 DM
1! o 1953 M 23 620,00 tt
II i» 1954 If 26 052,00 fi
!» ti ; 1955 ft 27 994,00 ii
tt M | 1956 II 27 644,00 it
WiM
Die; Tilgung der Gesamthypotheken ist ausgesetztc .Die Zinsverpflichtungen haben die Antragsteller seit der Zerstörung des Hauses EflBB^^straße jeweils
nur zu 40 i erfüllt» Infolgedessen sind bis . zu dem 310 Dezember 1956 Zinsrückstände in Höhe von 6 651?52 DM entstanden,; .
Die; Antragsteller haben beantragte, im Wege der Vertragshilfe
Io die bis zu dem 31° März 1955 entstandenen Zinsrückstände auf 0 DM herabzusetzen?
2o die danach fällig werdenden Zinsen bis zu dem 310 De-zember 1956 zu s tunden, s owe it s ie 40 °/o des Zins-beträges übersteigen?
3° die am 19° Dezember 1955 auf die Zinsschuld unter Vorbehalt gezahlten 1 000 DM ebenfalls auf 0 DM herabzusetzeno
Zur Begründung ihrer Anträge haben sie geltend gemacht Der Gesamtertrag der beiden.Grundstücke sei durch Kriegs-Schäden zu mehr als 25 vom Hundert gemindert wordena Das Haus PBBBBfcstraße habe früher als Ertrag mir 38 vj, des Gesamtaufkommens an Mieten aus beiden Grundstücken erbracht:« Sie hätten deshalb stets nur.40 v0Ho der Zinsen gezahlt5 denn die Ertraglosigkeit des Grundstücks F(|HH HHfctraße^^P müsse auch dann berücksichtigt werden? wenn die Zinsverbindlichkeiten aus den Erträgen des Hauses fBH ße{^ec^JG wer<^en Hönnten0 Es würde unbillig sein? wenn die Ertraglosigkeit des Grundstücks eBHHP straße unbei-ücksichtigt bliebe0 Es müsse also so angesehen weiden, als ob die. Gesamthypotheken entsprechend den früheren!Erträgen der beiden Grundstücke aufgeteilt worden
4
seien* Jm übrigen reiche der Ertrag des Hauses E| straßeauch nicht zur Deckung der Zinsverpflichtungen aus o Es habe^folgende Überschüsse erbracht %
im Jahre 1952 873,00 DM
M tt 1953 . - 19,00 1!
tt tr 1954 19,00 M
ft n 19 55 ./■ 3 579,00 H
fl ■ ff 1956 '4; 471,00. tt o
(Verlust)
Im übrigen seien sie auch nicht in der Lage, die rückständigen Zinsen und die zukünftigen Mehrzinsen von 60 a/o zu zahlen* Der Antragsteller zu 1 sei erst Ende 1949 als Rechtsanwalt; zugelassen worden* Er sei schwer Icriegsbe-schädigt und; zu 70 voH0 erwerbsbeschränkt * Die Einnahmen aus seiner Praxis reichten kaum aus, um seine aus ihm, seiner Ehefrau und 2 Kindern bestehende Familie zu ernähern* Seine Ehefrau sei deshalb als Stenotypistin tätig* Im Jahre 1952 habe er ein Bruttoeinkommen; von nur 2 562 DM gehabt und aus Mieteinnahmen des Mietwohnhauses 628 DM erhalten* Zur Vermögenssteuer sei er nicht veranlagt *
Die Antragstellerin zu 2 sei längere Zeit arbeitslos
gewesen und (jetzt in einer Klinik mit von 270 DM monatlich tätig*
einem Bruttogehalt'
Der 73 Jahre alte Antragsteller zu 3 habe von Juli
1954 bis Anfang Januar 1955 Sozialunterstützungen bezogen*
Er sei Miteigentümer zu i/2 des völlig zerstörten Grundstücks Straße in BflMHP gewesen, das im Eebruar
1955 für 22 ; 127 DM verkauft worden sei* Ihm seien von dem Kaufpreis sofort in ..bar 5 000 DM zugeflossen, von denen er
ViV V;
2 000 DM an das Sozialamt bezahlt habe; von dem Best habe er sonstige Schulden beglichen und seinen Lebensunterhalt bestritten0 Seine restliche Kaufpreisforderung von.6 000 DM5 die in monatlichen Raten von 150 DM zu tilgen,sei, habe er an einen Gläubiger namens W( abgetreteno Seine Einnahmen aus dem Grundstück Fl [straße seien restlos gepfändet o
Die Antragsteller zu 1 und 2 haben weiter vorgetragen ? daß ihrer Mutter nach dem Testament des Vaters der lebenslängliche Nießbrauch an dem Nachlaß zustehe und sie auf die Mieteinnahmen angewiesen sei, weil sie nur eine Rente von run 55 DM monatlich beziehe0
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Anträge gebeten! und die Auffassung vertreten,, daß .jedes der belasteten Grundstücke in vollem Umfang für die Zinsen hafte und eine Zinsherabsetzung nicht gerechtfertigt sei,v weil die Mieteinnahmen aus dem: Hause FHHBB®straßef^^ die Zinsverbindlichkeiten der Antragsteller voll deckten0
Das Landgericht hat die bis zu dem 51o Dezember 1956 fälligen und noch nicht entrichteten Zinsen gestundet und den Antragstellern nachgelassen, diese Zinsrückstände vom 10 Januar 1957 ab in vierteljährlichen Raten von 400 DM abzutragenQ Es hat angeordnet, daß die laufenden Zinsen in voller Höhe zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen sind0 Im übrigen hat das Landgericht die Vertrags- ■ hilfeantrage zurückgewiesenw
Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde .der • :rA Antragsteller -zurückgewieseno Diese verfolgen mit der sofortigen weiteren Beschwerde ihre im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter » Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels0
II.
Pie sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abso 5 VHG zulässig und auch formund fristgerecht eingelegt , sachlich indessen nicht begründete
Das Kariimergericht hat eine Ertragsminderung von mehr als 25 VoHo im Sinne des § 3 Abs» 1 VHG- für gegeben erachtet* Es hat den früheren Gesamtertrag der beiden belasteten Grundstücke mit dem.gegenwärtigen Ertrag des Grundstücksi:E:(BBHBpstraße^®verglichen und ist so zu einer Ertragsminderung von rund 50 v0H0 gelangta Gegen diese Berechnung! welche die Antragsteller nicht angreifen,, bestehen? wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen handelt ,, keine Bedenken ( vgl „ hierzu Saage , Vertragshilf eggsetz, Seite 82 Annn 2, a a_oE«)<,
Pas Kammergerichi hat die Voraussetzungen für eine Zinsherabsetzung auf Grund des § 3 Absl 2 VHG für nicht vorliegend erachtet. Es ist der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der unter dem Ertrag im Sinne dieser Vorschrift der Rohertrag des belasteten Grundstücks zu verstehen ist (vgl. ZoBc BGHZ 19? 363 und den Beschluß des Senats vom 11 „ Mai 1956, V ZB 56/55, NJV/ 1956, 1277 --LM Nr* 11 zu § 3 VHG)0 Pas Kammergericht ist so: zu der Auffassung;gelangt, daß § 3 Abso 2 VHG hier nicht Platz greifen könne, weil dem gesamten Zinsrückstand von
;VV-1..-, /•.fV.V:;. • . ' ••■t •
6 651,52 DM ein Jahresrohertrag des .Grundstücks P straße BP von mehr als 27 000:DM.gegenübersieheu Pie Auf-
i
fassung der Antragsteller, daß sie die Zinsverbindlich-
\
keiten nur in Höhe des Anteils zu erfüllen brauchten, der sich aus dem Verhältnis der früheren Mieteinnabmen aus dem Hause EHHIHPs^ra^e zu ^en ehemaligen Mieteinnahmen aus beiden Grundstücken ergebe, hat das Kammerge-
rieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als rechtsirrig* angesehen ? weil nach §'1*13 2. BGB jedes der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke für die ganze Forderung hafte und sich der Gläubiger daher nach seinem Belieben aus jedem der mithaftenden Grundstücke befriedigen könne„woran das Vertragshilfegesetz nichts geändert;habeo
DiejAntragsteller finden in diesen Darlegungen des Kammergerichts: eine Gesetzes Verletzung,, Sie meinen, § 3 Abs * 2 VHG müsse mindestens analog angewendet werden; denn die Ansicht des Kammergerichts stehe jedenfalls dann mit dem Sinn und Zweck des Vertragshilfegesetzes, das die Auswirkungen von Kriegsschäden ausgleichen und mindern wolle, in Widerspruch, wenn - wie hier. - die Gläubigerin die Darlehen unter Berücksichtigung des Wertes und der Erträgnisse zweier Grundstücke gewährt habe und eines von ihnen durch Kriegseinwirkung ertraglos geworden sei0 Die Antragsteller glauben, daß der rechtlichen Beurteilung die Sachlage zugrunde gelegt werden müsse, die bestehen würde, wenn die Gesamthypothek auf die beiden Grundstücke ■ auf ge teilt: oder von Anfang an auf jedem Grundstück nur eine selbständige Hypothek eingetragen worden wärec Die Antragsteller sind offenbar der: Meinung, daß sie in diesen Fällen von der Zinszahlungspflicht auf jeden Fall insoweit befreit sein würden, als es sich um den Zinsendienst für die Belastung des Grundstücks fflHBstraße handeln würde« In diesen Fällen würden allerdings die Voraussetzungen des § 3 Abs„ 1 und 2 VHG für eine Zins-herabsetzung bezüglich.der auf diesem Grundstück lastenden Hypothek gegeben sein0 Das müßte aber nicht notwendig zu einer endgültigen Streichung dieser Zinsen führen, wie . die Antragsteller anzunehmen scheinen; denn die Antrags-
gegnerin. könnte sich auch in diesen Fällen auf § 3 Abs. 3 VHG- berufen und geltend machen? eine Herabsetzung der Zinsen würde eine ihr nicht zu demutbare Härte bedeuten ? weil die Antragsteller ihre gesamten Zinsverbindlichkeiten aus dem Ertrag des Grundstücks ifHHBB^traße ^^erfüllen könnteno Danach würde? wenn man die Sach-und Rechtslage so betrachten wollte? wie die Antragsteller es für geboten halten? für sie kaum etwas gewonnen sein* Hiervon abgesehen ist es aber auch nicht angängig? der Entscheidung eine andere Sachlage als die tatsächlich gegebene zu Grunde zu legen. Das Kammergericht ist danach mit Recht davon ausgegangen? daß es sich hier um Gesamthypotheken handelt und infolgedessen nach § 1132 BOB jedes der beiden Grundstücke für die ganze Forderung haftet ? der Gläubiger auch die Befriedigung nach seinem Belieben aus; jedem der belasteten Grundstücke ganz oder zu dem Teil suchen kann* Zutreffend hat das Kammergericht hervorgehoben? daß die Vorschriften des § 1132 BGB durch das Vertragshilfegesetz keine Änderung erfahren haben* Die Antragsgegnerin hat sich zudem gegenüber dem Standpunkt der Antragsteller mit Recht auf die ihr gegebene Möglichkeit berufen? das Grundstück FflHHHBstraße aus
der Pfandhaft zu entlassen* Es liegt danach keine Gesetzes Verletzung darin? daß das Kammergericht bei der Beantwortung der Frage? ob die Voraussetzungen des § 3 Abs* 2 VHG gegeben sind? die Ertraglosigkeit des Grundstücks 40pstraße außer Betracht gelassen und lediglich dar-
auf abgestellt hat? daß der Rohertrag des anderen mithaftenden Grundstücks die Zinsverbindlichkeiten der Antragsteller bei weitem übersteigto
1:
Das Kammergericht hat die Vertragshilfeanträge der Antragsteller auch auf Grund des § 3 Abs * 3 VHG als nicht
gerechtfertigt angesehen. Es hat als zweifelhaft bezeichnet., ob die Antragsteller zu 1 und 2 diese Ausnahmevorschrift überhaupt für sich:in Anspruch nehmen können, weil nach ihrem Vorbringen ihrer Mutter der Nießbrauch an dem Nachlaß ihres Vaters und damit auch an der Hälfte der Überschüsse des Hauses traße^^ zustehe. Auf
Grund der von den Antragstellern überreichten Unterlagen hat das Kammergericht festgestellt, daß die in den Jahren 1955 und 1956 aus dem Hause er-
zielten Überschüsse völlig ausreichten, um die laufenden Zinsen und auf die rückständigen Zinsen die vom Landgericht gewährten Ratenzahlungen zu leisten. Es hat hin-sichtlich der Behauptung dieser Antragsteller, daß sie im Palle einer ihnen ungünstigen Entscheidung ihrer Mutter Unterhalt gewähren müßten, einen hinreichenden Sach-vortrag vermißt, dieses Volbringen aber auch durch die Ertragslage des Grundstücks. traße f^als wider-
legt angesehene Auf Grund der eigenen Angaben der Antragsteller hat das Kammergericht festgestellt, daß dieses Wohnhaus im Jahre 1955 einen Überschuß von 6 373,49 DM und im Jahre 1956 einen solchen von 12 765,64 DM erbracht ’hato Es hat weiter erwogen, daß im Laufe des Jahres 1957 auf Grund des Bundesmietengesetzes eine Mieterhöhung eintrete, durch welche die Ertragslage des Grundstücks noch eine erhebliche Verbesserung erfahren werde„ Daraus hates ebenfalls den Schluß gezogen, daß eine Unterhaltsverpflichtung der Antragsteller zu 1 und 2 ihrer Mutter gegenüber nicht in Betracht komme.und es daher auf Seiten dieser Antragsteller-an den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG fehleo .
Das Kammergericht hat sich weiter dahin ausgesprochen* daß auch dem Antragsteller zu 3 der § 3 Abs* 3 VKG- nicht zur Seite stelie0 Es ist hierbei von dem Überschuß des Jahres 1956 ausgegangen* von dem es die laufenden Zinsverpflichtungen gegenüber der Antragsgegnerin mitjährlich 1561 * 52 DM sov/ie die von dem Landgericht angeordnetejn Zahlungen auf die Zinsrückstände mit jährlich 1 600 |DM abgezogen hato So ist das Kammergericht zu einem reinen Überschuß von rund 9 604 DM gelangt* von dem die Hälfte Idem Antragsteller zu 3 zustehe* die für seinen Lebensunterhalt ausreiche0 Dessen Behauptung* daß die auf ihn entfallenden Überschüsse des Hauses gepfändet seien* hat das Kanjmerge rieht als unerheblich angesehen* weil es. insoweit an substantiierten Angaben fehle und der Antragsgegnerin als Gläubigerin dinglicher Rechte keinesfalls zugemutet werden könne* daß ihre Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger gesenkt würden«
Die Antragsteller zu 1 und 2 machen den Ausführungen des Kammergerichts zu §. 3 Abs0 3 VHG gegenüber geltend* daß das Nießbrauchsrecht ihrer Mutter nicht dazu führen . dürfe* ihnen die Berufung auf diese Ausnahmevorschrift zu versagen., Sie sind offenbar der Meinung* das Kammergericht habe ihnen das Recht* sich aus besonderen Gründen auf eine ihnen nicht zu demutbare Härte zu berufen* überhaupt abge-sprochen0 Das ist indessen nicht der Falle Das Karnmerge-
richt hat es lediglich als zweifelhaft bezeichnet* ob die Antragsteller zu 1 und 2 angesichts des Nießbrauchsrechts ihrer Mutter die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs0 3 VHG für sich in Anspruch nehmen können* hat diese Frage aber nicht etwa verneint* sondern sachlich geprüft* ob die Ablehnung der beantragten Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu einer diesen Antragstellern nicht zu demut-
11
baren Härte führen würde* Letzteres hat das Kammergericht allerdings verneint0 Es ist offensichtlich davon ausgegangen., daß der Nießbraucher nach § 1047 BGB dem Eigentümer gegenüber verpflichtet ist., neben anderen Lasten auch die Zinsen der Hypothekenforderungen zu tra~ gen? und daß? wenn - wie hier - der Nießbrauch an einer Erbschaft, besteht., die Zinszahlungspflicht des Nießbrauchers auch aus § 1088 BGB folgt? der dem Gläubiger der Zinsen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Nießbraucher gibtc Zutreffend hat das Kammergericht danach ausgeführt ?' daß die Antragsteller zu 1 und 2? wirtschaftlich gesehen, überhaupt nicht gezwungen seien? für die hier in Hede stehenden Zinsverpflichtungen aufzukommen? und eine Herabsetzung der Zinsen nur ihrer Mutter Vorteil bringen würde„ Für das Kammergericht ergab sich danach nur die Frage? ob,etwa die Versagung der Vertragshilfe die Unterhaltspflicht der Antragsteller zu 1 und 2 gegenüber ihrer Mutter auslösen würde? wie diese geltend gemacht hatten? und ob sie zu deren Erfüllung etwa nicht in der Lage sein würden,, Aus der Höhe der von ihm festgestellten Überschüsse des Grundstücks FHHBMBPstraße :^^ hat das Kammergericht abgeleitet? daß der Lebensunterhalt der Nießbraucherin auch dann noch gesichert ist? wenn es bei der Entscheidung des Landgerichts über die Zins Zahlungsverpflichtungen der Antragsteller sein Bewenden hat„ Das Kammergericht hat danach den Antragstellern zu 1 und 2 keineswegs das Hecht abgesprochen? sich auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs„ 3 VHG zu berufen? sondern hat sachlich geprüft? ob die Ablehnung der begehrten Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für diese Antragsteller führen würde0 Es ist auch nicht ersichtlich? daß dem Kammergericht hierbei ein Rechtsirrtum unterlau-fen isto
Die Anträge teller lügen ferner, daß das Kammergericht ihre Verpflichtung zur Entrichtung der Hypothekengewinnabgabe? die sich auf 23 71 5 ?48 DM belaufe? nicht berücksichtigt und den Jahresbetx*ag dieser Abgabe von 5 500 DM Dnverständlicherweise dem Überschuß des Grundstücks traße hinzugerechnet habe«,
Diese Rügen sind nicht gerechtfertigte Richtig ist allerdings 9 daß das Beschwerdegericht den in der Ertragsberechnung für das Jahr 1956 unter den Ausgaben aufgeführten Betrag von 5 500 DM nicht als Passivposten anerkannt hat und so zu einem entsprechend höheren Überschuß gelangt ist0 Dies hat das Kammergericht damit begründet? daß die Hypothekengewinnabgabe nicht zu zahlen sei«, Das geht offensichtlich auf die eigene Angabe der Antragstel-ler zurück? daß diese Abgabe vorerst gestundet sei und noch nicht feststehe? ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie erlassen werde* Es trifft danach zu? daß die 5 500 DM tatsächlich nicht abgeführt worden sind? also als Ausgabe nicht in Rechnung gestellt werden konnteiio Es steht im übrigen dahin?' in welcher Höhe die Hypothekengewinnabgabe tatsächlich zu entrichten sein wird? da nach den Angaben der Antragsteller hierüber bisher keine Entscheidung getroffen worden; ist o Saage (aaO S 0 58; vgl» auch S 0 54/55) meint? der Vertragshilferichter müsse Verbindlichkeiten des Schuldners? die nicht im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt werden können? sondern einem besonderen Erlaßver-fahren unterliegen? bei der Prüfung der Vermögenslage des Schuldners außer Betracht lassen«, Ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimint werden kann? mag dahingestellt blei-ben0 Dem Kammergericht ist jedenfalls darin beizutreten? daß die Belastung der Antragsteller mit der Hypothekenge-
winnabgabe außer Betracht zu bleiben hat, da es sich hier um die Herabsetzung von Zinsverbindlichkeiten wegen '■■.’■Ertragsminderung durch Kriegsschaden handelt0 Denn in § 100 LAG ist eine Minderung dieser Abgabeschuld für den Pall vorgeschrieben, daß das Grundstück.vor dem.
21o Juni 1948 - in Berlin vor dem 25* Juni 1948 (§ 142 Abs o 2 LAG) von einem Kriegsschaden betroffen worden ist0 Der Betrag der Minderung ergibt sich für Berlin aus § 144 Abso 2 LAGo § 129 Abs, 1 LAG sieht ferner den Erlaß fälliger Leistungen aus der Abgabeschuld vor., soweit sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung aus den Erträgen des Grundstücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und der. nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zinsen für vorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden können., Nach Absatz 2 sind bei der Ertragsberechnung u0a, die Zinsen, für Grundpfandrechte für Verbindlichkeiten abzugsfähig, durch deren Umstellung die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhenden Abgabeschulden entstanden sindo Die in § 129 Abs0 3 LAG zur Regelung der Ertragsberechnung vorgesehene Rechtsverordnung (für Berlin vgl0 § § 14 2 9 1 56 9 157 LAG) ist als Siebzehnte Durc hführungs-Verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs gesetz (l7o AbgabenDV-LA - HGA - ErloDV) vom 3° November 1955 (BGBl I 704) erlassen wordene Sie befaßt sich in ihrem ersten Abschnitt mit dem Erlaß der Hypothekengewinnabgabe wegen ungünstiger Ertragslage des Grundstücks0 Nach ihren Vorschriften ist zu ermitteln., ob ein Grundstücks~ Überschuß vorhanden istp Den Ausgangspunkt bilden dabei nach § 5 die;; Grunds tücks ertrage , unter denen die tatsächlichen Einnahmen aus Mieten, Umlagen und Vergütungen zu verstehen sind. In den §§ 6 bis 9 ist geregelt, inwieweit Betriebskosten, Abschreibungen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten bei der Ermittlung des Grundstücksüberschus~ ses zu berücksichtigen sind» Nach § 10 sind als Kosten für
Eremdkapital; u,a. die Zinsen für vorgehende Rechte Dritter von dem Grundstücksertrage abzuziehen * Darüber hinaus ist in § 11 sogar eine Verzinsung des Eigenkapitals des Grundstückseigentümers vorgeseheno Nach § 12 werden die im Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistungen erlasseny soweit ein Grundstücksüberschuß nicht vorhanden ist oder mit Rücksicht auf die Verzinsung des Eigenkapitals ^u ihrer Entrichtung nicht zur Verfügung steht * Nach dieser gesetzlichen Regelung tritt-also die Hypotheke ngewinnabgabe hinter die für Grundpfandrechte zu ent-richtendenr der Vertragshilfe unterliegenden Zinsen zurück? da diese vor ihr aus dem Grundstücksertrage zu begleichen und die fälligen Abgabeleistungen nur insoweit zu bewirken sind, als nach Abzug aller nach den §§ 6 bis 11 zu berücksichtigenden Posten ein Überschuß verbleibto Die Rüge der Antragsteller«, das Kammergericht hätte auch ihre Belastung durch die Hypothekengewinnabgabe berücksichtigen müssen,, ist danach nicht gerechtfertigte
Nach alledem erwies sich die sofortige weitere Beschwerde der. Antragsteller als unbegründet0 Sie war daher zurückzuweiseno
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Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 19 Abs o 1 und 7 ? 20 VHGr § 123 KostO (in der bis zu dem 30* Sep-
tember 1957 in Kraft gewesenen Passung? Art» XI § 3 Abs, 2ides Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26o Juli 1957* BGBl I 955)
Din Tasche Dr0 Hückinghaus Dr* Augustin
Dr. Piepenbrock Rothe