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BGH · V-ZB-21/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZB-21/55

Hechtssatz s § 86 Abs 2 BVFG findet auf Vergleiche und Urteile aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes keine Anwendung« Die Antrags gegne rin machte im Jahre 1950 gegen Dfl0 im Wege der Klage (40 10/50 LG Verden) einen Anspruch auf Herausgabe des Baggers oder Ersatzbeschaffung geltend« Der im Laufe des Rechtsstreits eingesetzte- Gutachterausschuß, der nach § 11 des Einheitsmietvertrages über die Zumutbarkeit der Ersatzbeschaffung zu entscheiden hatte, wurde von den Parteien als Schiedsgericht bestellt, vor dem am 19* August 1953 eine Vergleichsverhandlung stattfand« Der zunächst mit Df|^vorgesehene Vergleich wurde auf Grund des nachfolgenden Schriftwechsels zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstel lerin abgeschlossen und unter dem Datum vom 19* August 1953 vom Schiedsgericht zu Protokoll genommen« In diesem Vergleich verpflichtete sich die Antragstellerin, 25 000 DM in vier Raten an die Antragsgegnerin zu zahlen und ihr zur Abdeckung der ersten Rate in Höhe von 7 500 DM zwei bestimmte Geräte zu übereignen« Diese Übereignung ist inzwischen erfolgt« Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Antragstellerin, die erst nach der Vertreibung des früheren Schuldners in das Rechtsverhältnis eingetreten sei, nicht zu den Vertriebenen im Sinne des Gesetzes gehöre, im übrigen auch durch den Abschluß des Vergleichs stillschweigend auf Vertragshilfe verzichtet und einen Antrag auf Vertragshilfe gemäß § 1 VHG nicht gestellt habe« Das Oberlandes gericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. 1» Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß Diehr persönlich Vertriebener im Sinne des Gesetzes sei und deshalb wegen der vor der Vertreibung begründeten Verbindlich- ' keiten nicht habe in Anspruch genommen werden können. Die Präge, ob ein Dritter eine solche Verbindlichkeit gemäß § 417 BGB mit den sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergebenden Einwendungen übernehmen könne, sei nicht ausdrücklich geregelt, aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu verneinen, das die besonderen Belange der Vertriebenen berücksichtigen wolle und ihnen deshalb eine mit der Rechtslage bei anderen unvollkommenen Verbindlichkeiten nicht vergleichbare Sonderstellung einräume* Die Antragstellerin, die selbst nicht zu den begünstigten juristischen Personen im Sinne des § 85 BVPG gehöre, da sie erst nach dem Zusammenbruch im Westen gegründet worden sei, könne durch die Übernahme der Schuld nicht in die günstige Rechtsstellung des ursprünglichen Schuldners einrücken® Entscheidend sei jedoch, daß nach der Vertreibung des Dfl)), und zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes, ein Vergleich geschlossen worden sei. Der Vertr hilfeantrag sei danach, soweit er auf das Bundesvertriebene gesetz gestützt werde, unzulässig, ohne daß noch die Frage e Örtert zu werden brauche, ob nicht etwa durch den Vergleich überhaupt ein neuer Verpflichtungsgrund geschaffen worden se 2c Die Antragstellerin bekämpft diese Auffassung des Beschwerdegerichtso Sie meint, der schiedsgerichtliche Vergleich sei wegen der später erfolgten Hinterlegung erst nach dem 31 o Dezember 1953 zustande gekommen» Da die Antragsgegnerin bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt keinen Vertragshilfe antrag gestellt habe, sei der Anspruch endgültig erloschen, Die Rechtslage habe sich dadurch, daß die Antragstellerin die Schuld des ursprünglichen Schuldners übernommen habe und der Vergleich zwischen den Beteiligten des gegenwärtigen Ve fahrens geschlossen worden sei, nicht geändert. Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82 BVFG ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Frozeßgericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der Abs 1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläubiger es beantragt (§83 Abs 4). unvollkommenen Verbindlichkeit, die zwar erfüllbar ist, aber, sofern nicht eine Entscheidung nach § 83 BVFG ergeht, nicht im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, Voraussetzung für ein Vertrags-Ife verfahren nach den Sondervorschriften des Bundesvertrie-benengesetzes ist ein Antrag des Gläubigers, Dem Schuldner steht ein Antragsrecht nicht zu, da er kein Interesse daran haben kann, daß eine von § 82 BVFG abweichende Regelung getroffen wird. In diesen Fällen sind in einem nach allgemeinen Vorschriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die Vorschriften des § 83 Abs 2 und 3 BVFG entsprechend anzuwenden, sofern der Schuldner einen Antrag auf Gewährung, von Vertragshilfe bis zu dem 31- Dezember 1953 stellt (§ 86 a* 2), während bei Urteilen und Vergleichen aus der Zeit vor der Vertreibung die §§ 82 bis 85 BVFG ohne weiteres anzuwe den sind (§86 Abs 1). Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich lediglich um die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages, s weit er auf die Sonderregelung für Vertriebene gestützt wi Die Anträgsteilerin ist nicht Vertriebene im Sinne des Gesetzes, da sie erst nach dem Zusammenbruch in der Britischen Zone gegründet worden ist. Bi Antragstellerin kann die Vergünstigungen des Bundesvertrie-benengesetzes nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn si durch die Übernahme der Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners D^^in dessen Rechtsstellung eingerückt ist die Voraussetzungen des § 86 Abs 2 BVFG gegeben sind. Auch wenn man diese Frage entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bejaht, würde der auf die Sonderregelung für Vertriebene gestützte Vertragshilfeantrag der Antragstellerin nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs 2 BVFG zulässig sein. Ein Gläubiger, der nach der Vertreibung ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Vertriebenen erwirkt hat, kann seinen Anspruch ohne weitere gegen den Schuldner geltend machen* Der Gläubiger braucht in diesem Falle zur Erhaltung seines Anspruchs keinen Antrag aus § 83 B zwecks Regelung der Verbindlichkeit zu stellen (vgl Saage, Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, BVFG § 86 Anm III 1 ; Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, § Anm 3). Inkrafttreten des Gesetzes ein Rechtsstreit anhängig war oder nach diesem Zeitpunkt anhängig wird, das Prozeßgericht bei seinem Urteil schon die Vorschriften der §§ 82 und 83 BVFG berücksichtigen muß, so daß für ein Vertragshilfeverfahren mit den Besonderheiten des § 8$ Abs 2 BVFG kein Raum mehr ist. Dasselbe muß auch gelten, wenn der Schuldner nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in Kenntnis der Regelung der §§ 82 ff BVFG einen Vergleich abgeschlossen hat (vgl Saage aaO § 86 Anm III 4), wobei es unerheblich ist, ob es sich um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich handelt. Pur die Unzulässigkeit des Antrages, soweit er auf das Bundesvertriebenengesetz gestützt wird, spricht auch die Bestimmung, daß der Schuldner, wenn er die Anwendung der Vorschriften über die Schuldenregelung für Vertriebene erreichen will, den Vertragshilfeantrag bis zu dem 31® Dezember 1953 stellen muß. Wenn § .86 Abs 2 BVFG auf nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Vergleiche anzuwenden wäre, dann müßte diese Vorschrift - mangels zeitlicher Beschränkung -auch für Vergleiche gelten, die nach dem 31* Dezember 1953 abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Annahme, daß Urteile und Vergleiche aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes von der Vorschrift des § 86 Abs 2 nicht erfaßt werden. Auch wenn, wie die Antragstellerin annimmt, der Vergleich, der keine ünterwerfungskläusel enthält und deshalb ohnehin nur als außergerichtlicher Vergleich zu werten ist, mit Rücksicht auf die später erfolgte Hinterlegung erst nach dem 31.

Zitierte Normen: § 417 BGB § 1 BVFG § 415 BGB § 3 BVFG
BVFGVorschriftvergleichenVertriebeneAnspruchVerbindlichkeitSchuldner

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	Bundesvertriebenengesetz vom 19« Mai 1953
(BGBi r, 2Q1) - BVFG - § 66 Abs , 2 .
Hechtssatz s § 86 Abs 2 BVFG findet auf Vergleiche und Urteile aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes keine Anwendung«
Aktenzeichen:	V	ZB	21/55-
Beschluß des BGH vom 13* Juli 195*5
m Verden OLG Celle
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V ZB 21/55
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der Ti
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In der Vertragshilfesache |9 Tfl» und	GmbH	in
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt	in
 gegen
die Ti Straße,
- vertr in
 GmbH Herbert S|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 durch Rechtsanwalt
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hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13o Juli 1955 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Bi% Tasche sowie der Bundesrichter Br» Hückinghaus, Br» Oechß-ler, Br» Piepenbrock und Br» Großmann
X
beschlossen?
Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20» April 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen» Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet»
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 17 500 BM festgesetzt»
 
I
Gründe s
Durch Vertrag vom 10* Juni 1943 vermietete die Antragsgegnerin auf Grund der Bestimmungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte einen Löffelbagger an den Bauunternehmer
 schlagnahmt wurde, mit anderen Baugeräten - angeblich im Aufträge der Besatzungsmacht - nach Deutschland, erwarb den Bagger käuflich von der britischen Militärregierung für 12 500 RM und veräußerte ihn später weiter, wobei er nach Behauptung der Antragsgegnerin einen Kaufpreis von 50 OÖO DM erzielte* Durch Gesellschaftsvertrag vom 26« März 1947 grün- . dete Dfl^ mit seiner Ehefrau in Westdeutschland die Firma
 TflpK und	GmbH	in	SflBl	(Antragstel-
 lerin) , die am 18* März 1950 in das Handelsregister eingetragen wurde und deren Geschäftsführer l^Bist»
Die Antrags gegne rin machte im Jahre 1950 gegen Dfl0 im Wege der Klage (40 10/50 LG Verden) einen Anspruch auf Herausgabe des Baggers oder Ersatzbeschaffung geltend« Der im Laufe des Rechtsstreits eingesetzte- Gutachterausschuß, der nach § 11 des Einheitsmietvertrages über die Zumutbarkeit der Ersatzbeschaffung zu entscheiden hatte, wurde von den Parteien als Schiedsgericht bestellt, vor dem am 19* August 1953 eine Vergleichsverhandlung stattfand« Der zunächst mit Df|^vorgesehene Vergleich wurde auf Grund des nachfolgenden Schriftwechsels zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstel lerin abgeschlossen und unter dem Datum vom 19* August 1953 vom Schiedsgericht zu Protokoll genommen« In diesem Vergleich verpflichtete sich die Antragstellerin, 25 000 DM in vier Raten an die Antragsgegnerin zu zahlen und ihr zur Abdeckung der ersten Rate in Höhe von 7 500 DM zwei bestimmte Geräte zu übereignen« Diese Übereignung ist inzwischen erfolgt«
Richa te, D
chaffte den Bagger, der nach dem Zusammenbruch be
 in
, der das Gerät in Dänemark einsetz-
Für die Erfüllung ddr eich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtungen übernahm ])Bi die selbstschuldnerische Bürg-schaft. Eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist in dem Vergleich nicht enthalten«
Mit Schriftsatz vom 3« Februar 1954 hat die AntragsteL lerin (mit der hilfsweisen Bitte um nachträgliche Zulassung) beantragt, ihr nach den Vorschriften der §§ 82 ff des Bundes vertriebenengesetzes - BVFG - vom 19* Mai 1953 (BGBl I, 201) Vertragshilfe zu gewähren und festzustellen, daß ihr nach de: teilweisen Erfüllung des Vergleichs (Übereignung der Geräte) weitere Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber aus * dem Vergleich nicht obliegen. Die Ant rags gegne rin hat Zurückweisung der Anträge, hilfsweise Vertrags hilf e zur Vermeidung unbilliger Härten und nachträgliche Zulassung beantragt«
Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Antragstellerin, die erst nach der Vertreibung des früheren Schuldners in das Rechtsverhältnis eingetreten sei, nicht zu den Vertriebenen im Sinne des Gesetzes gehöre, im übrigen auch durch den Abschluß des Vergleichs stillschweigend auf Vertragshilfe verzichtet und einen Antrag auf Vertragshilfe gemäß § 1 VHG nicht gestellt habe« Das Oberlandes gericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. soweit deren Anträge auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes als unzulässig behandelt . worden sind, zurückgewiesen, den ange fochtenen Beschluß jedoch aufgehoben, soweit der Vertragshil-feantrag aus § 1 VHG als unzulässig zurückgewiesen ist, und insoweit die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückveriesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsteilerin ihren auf das Bundesvertrie-benengesetz gestützten Vertragshilfeantrag weiter. Die Antr gegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0
 
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs 3 VHG zulässig, sachlich jedoch nicht begründete
1» Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß Diehr persönlich Vertriebener im Sinne des Gesetzes sei und deshalb wegen der vor der Vertreibung begründeten Verbindlich- ' keiten nicht habe in Anspruch genommen werden können. Es führt dann weiter aus: Durch § 82 BVPG habe die Verbindlichkeit eines Vertriebenen den Charakter einer sog® unvollkommenen Verbindlichkeit, also einer echten erfüllbaren Schuld bekommen. Die Präge, ob ein Dritter eine solche Verbindlichkeit gemäß § 417 BGB mit den sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergebenden Einwendungen übernehmen könne, sei nicht ausdrücklich geregelt, aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu verneinen, das die besonderen Belange der Vertriebenen berücksichtigen wolle und ihnen deshalb eine mit der Rechtslage bei anderen unvollkommenen Verbindlichkeiten nicht vergleichbare Sonderstellung einräume*
Die Antragstellerin, die selbst nicht zu den begünstigten juristischen Personen im Sinne des § 85 BVPG gehöre, da sie erst nach dem Zusammenbruch im Westen gegründet worden sei, könne durch die Übernahme der Schuld nicht in die günstige Rechtsstellung des ursprünglichen Schuldners einrücken® Entscheidend sei jedoch, daß nach der Vertreibung des Dfl)), und zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes, ein Vergleich geschlossen worden sei. Eine durch einen solchen Vergleich in ihrem Umfang bestimmte Verbindlichkeit werde church § 82 BVPG nicht erfaßt, so daß die Regelung der §§ 82 bis 85 des Gesetzes nicht eingreife. Der Gläubiger könne deshalb ohne Inanspruchnahme des Vertragshilfegerichts grundsätzlich seinen Anspruch voll gegen den Schuldner geltend machen, während der Schuldner einen Vertrags hilf eantrag nur nach den allgemeinen Vorschriften des Vertragshilfegesetzes stellen könne® Dies gelte insbesondere, wenn der Vergleich erst nach dem Inkraft-
treten des Bundesvertriebenengesetzes geschlossen worden sei weil dann auch für ein Vertragshilfeverfahren mit den Besonderheiten des § 86 Abs 2 BVFG kein Raum mehr sei. Der Vertr hilfeantrag sei danach, soweit er auf das Bundesvertriebene gesetz gestützt werde, unzulässig, ohne daß noch die Frage e Örtert zu werden brauche, ob nicht etwa durch den Vergleich überhaupt ein neuer Verpflichtungsgrund geschaffen worden se
2c Die Antragstellerin bekämpft diese Auffassung des Beschwerdegerichtso Sie meint, der schiedsgerichtliche Vergleich sei wegen der später erfolgten Hinterlegung erst nach dem 31 o Dezember 1953 zustande gekommen» Da die Antragsgegnerin bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt keinen Vertragshilfe antrag gestellt habe, sei der Anspruch endgültig erloschen, Die Rechtslage habe sich dadurch, daß die Antragstellerin die Schuld des ursprünglichen Schuldners übernommen habe und der Vergleich zwischen den Beteiligten des gegenwärtigen Ve fahrens geschlossen worden sei, nicht geändert. Das Oberland gericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 417 BGB verneint» Die Schuldübemahme habe steuerlichen Zwecken gedient um die Verbindlichkeit als abzugsfähige Ausgabe erscheinen zu lassen. Der Kaufpreis für die Veräußerung des Baggers sei der Antragstellerin zugeflossen, so daß es nicht mehr als re und billig sei, daß die Antragstellerin auch die etwaigen Ve bindlichkeiten aus der Anmietung des Gerätes durch D^l^übe nommen habe. Die Antrags teile rin sei eine	die
 das von D^Pbetriebene Einzelunternehmen fortsetze. Die neue Schuldnerin sei zwar nicht rechtlich, aber doch wirtsc lieh mit dem alten Schuldner zu dem Teil personengleich. Im üb gen sei wirtschaftlich Verpflichtete die Ehefrau des frühere Schuldners. Diese Tatsache sei ein ausschlaggebendes Indiz d für, daß die Schuld durch die Antragstellerin in dem Umfang mit dem rechtlichen Charakter habe übernommen werden sollen,
 den sie bis dahin gehabt habe, ohne daß hierbei der Gedanke der Novation irgendeine Bedeutung haben könne*
c) Nach § 82 BVFG kann ein Vertriebener wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Verbindlichkeiten eines Vertriebenen können nach § 83 Abs 1 BVFG nach Maßgabe der Abs 1 und 2 (Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen der Billigkeit unter Berücksichtigung einer etwaigen Änderung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners) im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes auf Antrag des Gläubigers, der bis zu dem 31. Dezember 1953 zu stellen war, ausnahmsweise auch nachträglich zugelassen werden kann (§84 Abs 1), abweichend geregelt werden. Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82 BVFG ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Frozeßgericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der Abs 1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläubiger es beantragt (§83 Abs 4). Diese Vorschriften gelten entsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz vor dem 8. Hai 1945 in den in § 1 Abs 1 BVFG bezeiehneten Gebieten hatten (§ 85). Die Verbindlichkeit eines Vertriebenen hat danach den Charakter einer sog. unvollkommenen Verbindlichkeit, die zwar erfüllbar ist, aber, sofern nicht eine Entscheidung nach § 83 BVFG ergeht, nicht im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, Voraussetzung für ein Vertrags-Ife verfahren nach den Sondervorschriften des Bundesvertrie-benengesetzes ist ein Antrag des Gläubigers, Dem Schuldner steht ein Antragsrecht nicht zu, da er kein Interesse daran haben kann, daß eine von § 82 BVFG abweichende Regelung getroffen wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Anspruch nach der Vertreibung ganz oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder über ihn ein Vergleich abge-
 
schlossen worden ist. In diesen Fällen sind in einem nach allgemeinen Vorschriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die Vorschriften des § 83 Abs 2 und 3 BVFG entsprechend anzuwenden, sofern der Schuldner einen Antrag auf Gewährung, von Vertragshilfe bis zu dem 31- Dezember 1953 stellt (§ 86 a* 2), während bei Urteilen und Vergleichen aus der Zeit vor der Vertreibung die §§ 82 bis 85 BVFG ohne weiteres anzuwe den sind (§86 Abs 1). Die Vorschriften des Bundesvertriebe gesetzes stehen danach dem Vertragshilfeantrag des Schuldne nach den allgemeinen Bestimmungen des Vertragshilfegesetzes nicht entgegen. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich lediglich um die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages, s weit er auf die Sonderregelung für Vertriebene gestützt wi
 Die Anträgsteilerin ist nicht Vertriebene im Sinne des Gesetzes, da sie erst nach dem Zusammenbruch in der Britischen Zone gegründet worden ist. Unerheblich ist, daß die Gesellschafter der Antragstellerin selbst Vertriebene sind, insbesondere auch, daß der Gesellschafter und Geschäftsführer DflH^mit dem früheren Schuldner personengleich ist. Bi Antragstellerin kann die Vergünstigungen des Bundesvertrie-benengesetzes nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn si durch die Übernahme der Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners D^^in dessen Rechtsstellung eingerückt ist die Voraussetzungen des § 86 Abs 2 BVFG gegeben sind. Hur i diesem Falle steht der Antragstellerin ein Antragsrecht zu.
Vergebens versucht die Antragsteilerin, die Zulässigke ihres Vertragshilfeantrages mit dem Hinweis auf § 417 Abs i Satz 1 BGB zu begründen. Hach dieser Vorschrift kann im Fal der Schuldübernahme der neue Schuldner dem Gläubiger die Ei Wendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhäl
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zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Die Antragstellerin ist nicht die ursprüngliche Schuldnerin. Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch gegen die Antragstellerin erst durch den Vergleich erworben. Die Beteiligten gehen davon aus, daß eine der Antragsgegnerin gegenüber wirksame Schuldübernahme vorliegt. Die Feststellungen des Beschwer-degerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob die Antragsgegnerin schon vor dem Abschluß des Verlgeichs die Übernahme der Verbindlichkeiten des Diehr durch die Antragstellerin genehmigt hat (§ 415 BGB). Eine solche Genehmigung könnte, wenn sie nicht vorher erteilt sein sollte, in dem Abschluß des Vergleichs erblickt werden. Es mag deshalb davon ausgegangen werden, daß es sich um eine Schuldübernahme im Sinne des §414 BGB handelt. Einer Prüfung der Frage, ob auch im Falle der Schuldübernahme der Charakter einer Vertriebenenverbind-lichkeit gemäß § 82 BVFG bestehen bleibt, bedarf es jedoch im gegenwärtigen Verfahren nicht. Auch wenn man diese Frage entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bejaht, würde der auf die Sonderregelung für Vertriebene gestützte Vertragshilfeantrag der Antragstellerin nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs 2 BVFG zulässig sein. Die Bechtslage wäre nicht anders zu beurteilen, als wenn der ursprüngliche Schuld-ner Djj^persönlich den Vergleich mit der Antragsgegnerin geschlossen hätte, sofern nicht, was dahingestellt bleiben kann, durch den Vergleich eine neue Verbindlichkeit begründet worden ist.
Ein Fall des § 86 Abs 2 BVFG liegt nicht vor. Daß gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche aus der Zeit vor der Vertreibung der Anwendung der §§ 82 bis 85 BVFG nicht entgegenstehen, ist im § 86 Abs 1 BVFG ausdrücklich klargestellt. § 86 Abs 2 BVFG betrifft rechtskräftige Urteile und Vergleiche nach der Vertreibung. Eine weitere zeitliche Ein-
schränkung enthält der Wortlaut des Gesetzes nicht, so daß man annehmen könnte, daß auch Urteile und Vergleiche aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (5. Juni 1953) gemeint seien. Das ist jedoch nicht der Fall. Abgesehen davon, daß schon die Überschrift des § 86 BVFG "Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche" darauf hindeutet, daß es sich um Entscheidungen und Vergleiche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetze s handeln muß, ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, daß die nach seinem Inkrafttreten ergangenen Urteile m abgeschlossenen Vergleiche nicht unter die Bestimmung des § 86 Abs 2 BVFG fallen. Urteile und Vergleiche aus der Zeit vor und nach der Vertreibung werden vom Gesetzgeber verschieden behandelt Die Regelung, die durch § 86 Abs 1 BVFG für Urteile und Vergleich aus der Zeit vor der Vertreibung getroffen wurde, gilt nach § 86 Abs 2 BVFG nicht für spätere Urteile und Vergleiche. Ein Gläubiger, der nach der Vertreibung ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Vertriebenen erwirkt hat, kann seinen Anspruch ohne weitere gegen den Schuldner geltend machen* Der Gläubiger braucht in diesem Falle zur Erhaltung seines Anspruchs keinen Antrag aus § 83 B zwecks Regelung der Verbindlichkeit zu stellen (vgl Saage, Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, BVFG § 86 Anm III 1 ; Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, § Anm 3). Vielmehr bleibt es dem Schuldner überlassen, die Gwähr von Vertragshilfe nach dem Vertragshilfegesetz zu beantragen (vj auch Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene, Bundestagsdrucksache Nr 4080 S 16). Stellt er einen solchen Antrag bis zu dem 31o Dezember 1953, so sind die Bestimmungen des § 83 Abs 2 und 3 BVFG entsprechend anzuwenden. Der Schuldner hat also die Möglichkeit, im Vertragshilfeverfahren die Anwendung der Sondervorschrifj ten über die Interessenabwägung bei Vertriebenen zu erreichen« B nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen rechtskräftigen U: teilen bestand für eine besondere Regelung kein Bedürfnis. Zutref fend weist Saage (aaO § 86 Anm III 3) darauf hin, daß, wenn beim
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Inkrafttreten des Gesetzes ein Rechtsstreit anhängig war oder nach diesem Zeitpunkt anhängig wird, das Prozeßgericht bei seinem Urteil schon die Vorschriften der §§ 82 und 83 BVFG berücksichtigen muß, so daß für ein Vertragshilfeverfahren mit den Besonderheiten des § 8$ Abs 2 BVFG kein Raum mehr ist. Dasselbe muß auch gelten, wenn der Schuldner nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in Kenntnis der Regelung der §§ 82 ff BVFG einen Vergleich abgeschlossen hat (vgl Saage aaO § 86 Anm III 4), wobei es unerheblich ist, ob es sich um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich handelt. Daß die Antragstellerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Vertragshilfevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes nicht gekannt habe, ist nicht behauptet. Das Gegenteil ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin.
Pur die Unzulässigkeit des Antrages, soweit er auf das Bundesvertriebenengesetz gestützt wird, spricht auch die Bestimmung, daß der Schuldner, wenn er die Anwendung der Vorschriften über die Schuldenregelung für Vertriebene erreichen will, den Vertragshilfeantrag bis zu dem 31® Dezember 1953 stellen muß. Wenn § .86 Abs 2 BVFG auf nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Vergleiche anzuwenden wäre, dann müßte diese Vorschrift - mangels zeitlicher Beschränkung -auch für Vergleiche gelten, die nach dem 31* Dezember 1953 abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden. In diesen Fällen könnte abe;r der Schuldner den Vertragshilfeantrag überhaupt nicht fristgemäß stellen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Annahme, daß Urteile und Vergleiche aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes von der Vorschrift des § 86 Abs 2 nicht erfaßt werden.
 
Ob der Vergleich zwischen der Antragsteilerin und der Antragsgegnerin, der das Datum vom 19» August 1953 trägt, in Wirklichkeit erst, wie die Parteien übereinstimmend erklärt haben, am 18. Dezember 1953 abgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn, wie die Antragstellerin annimmt, der Vergleich, der keine ünterwerfungskläusel enthält und deshalb ohnehin nur als außergerichtlicher Vergleich zu werten ist, mit Rücksicht auf die später erfolgte Hinterlegung erst nach dem 31. Dezember 1953 wirksam geworden wäre, liegt in jedem Pall der 2eitpunkt des Vergleichsabschlusses nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenen-gesetzes»
Der Vertragshilfeantrag der Antragsteilerin ist deshal soweit er auf die Vorschriften des Bundesvertriebenengeset-zes gestützt wird, unzulässig, so daß die weitere Beschwerd als unbegründet zurückzuweisen war.
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Die Entscheidung Uber die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 19 Abs 1 und 7, 20 VHG 123, 24 KostO-
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