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BGH · V ZB 21/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 21/16

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs.3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs.15 AufenthG nicht in Betracht. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Borken auferlegt. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Haftrichter die Haftanordnung zu Recht auf § 62 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt. a) Es handelt sich um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-Ill-Verordnung i.V. m. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs.3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs.15 AufenthG nicht mehr in Betracht (vgl. b) Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-Ill-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-Ill-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs.15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-Ill-Verordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs.14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt. 6 c) Ob die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Dublin-Ill-Verordnung für die Anordnung von Überstellungshaft vorliegen, haben die Vorinstanzen nicht geprüft.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 21/16
vom 7. Juli 2016 in der Rücküberstellungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 Dublin-lll-VO Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n, AufenthG § 2 Abs. 15
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-Ill-Verordnung) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-Ill-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16 - LG Münster
AG Borken
ECU :DE:BGH:2016:070716BVZB21.16.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. September 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Borken auferlegt.
Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene,	ein guinea-bissauischer Staatsangehöriger, reiste Ende
2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Die für den 2. September 2015 vorgesehene Abschiebung scheiterte. Mit Beschluss vom 25. September 2015 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zu dem 5. November 2015 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 27. Oktober 2015 nach Italien rücküberstellt worden war, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiter.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Haftrichter die Haftanordnung zu Recht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt. Der Betroffene habe sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen, da er sich, als er am 2. September 2015 zu dem Zwecke der Abschiebung in seiner Unterkunft habe abgeholt werden sollen, nicht zu erkennen gegeben habe.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Rechtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen die Haftanordnung auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt.
a)	Es handelt sich um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-Ill-Verordnung). Grundlage für eine solche Haftanordnung ist nicht § 62 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-Ill-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 6). Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht mehr in Betracht (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 32).
b)	Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-Ill-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig
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ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-Ill-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-Ill-Verordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt.
6	c) Ob die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Dublin-Ill-Verordnung für
 die Anordnung von Überstellungshaft vorliegen, haben die Vorinstanzen nicht geprüft. Daher kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung dieser Prüfung kommt nicht in Betracht. Die Haft darf nicht auf einen neuen Flaftgrund gestützt werden, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören; angesichts der erfolgten Rücküberstellung ist dies aber nicht mehr möglich.
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IV.
7	Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	§	81	Abs.	1,	§	83 Abs. 2, § 430
FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann	RiBGH	Dr.	Czub ist infolge	Weinland
 Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 6. September 2016 Die Vorsitzende Stresemann
 Kazele
Haberkamp
 Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 25.09.2015 - 29 XIV (B) 23/15 -LG Münster, Entscheidung vom 15.01.2016 - 5 T 681/15 -