* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Den (deklaratorischen) Beschluss nach § 269 Abs.3 ZPO gegebenenfalls zu erlassen, ist Sache des Berufungsgerichts. Dabei weist der Senat darauf hin, dass zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zählen (vgl. OLG Frankfurt, aaO), wobei eine abweichende Kostenverteilung in einem (auch außergerichtlichen) Vergleich der gesetzlichen Kostenfolge vorgeht (vgl.

Zitierte Normen: § 269 ZPO
KostenFrankfurtBrücknerZPORechtsbeschwerdeverfahrens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 21/10
vom 7. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Infolge der Klagerücknahme ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 956).
Den (deklaratorischen) Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls zu erlassen, ist Sache des Berufungsgerichts. Dabei weist der Senat darauf hin, dass zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zählen (vgl. OLG Frankfurt, aaO), wobei eine abweichende Kostenverteilung in einem (auch außergerichtlichen) Vergleich der gesetzlichen Kostenfolge vorgeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 269 Rn. 18a mwN).
-3-
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 97.488 €.
Krüger
 Stresemann
Czub
 Roth
Brückner
 Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.07.2009 - 23 C 29/08 -LG Koblenz, Entscheidung vom 17.12.2009 - 2 S 59/09 -