Den (deklaratorischen) Beschluss nach § 269 Abs.3 ZPO gegebenenfalls zu erlassen, ist Sache des Berufungsgerichts. Dabei weist der Senat darauf hin, dass zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zählen (vgl. OLG Frankfurt, aaO), wobei eine abweichende Kostenverteilung in einem (auch außergerichtlichen) Vergleich der gesetzlichen Kostenfolge vorgeht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 21/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Infolge der Klagerücknahme ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 956). Den (deklaratorischen) Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls zu erlassen, ist Sache des Berufungsgerichts. Dabei weist der Senat darauf hin, dass zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zählen (vgl. OLG Frankfurt, aaO), wobei eine abweichende Kostenverteilung in einem (auch außergerichtlichen) Vergleich der gesetzlichen Kostenfolge vorgeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 269 Rn. 18a mwN). -3- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 97.488 €. Krüger Stresemann Czub Roth Brückner Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.07.2009 - 23 C 29/08 -LG Koblenz, Entscheidung vom 17.12.2009 - 2 S 59/09 -