Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Das Landgericht hat der Klage, gegen die sich die Beklagte mit der Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges verteidigt hatte, stattgegeben, ohne in ein Vorabverfahren nach § 17 a GVG einzutreten. Das Berufungsgericht hat dies nachgeholt und den Rechtsweg für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten. Damit tritt der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht im Sinne von BGHZ 118, 34, 44 f hinter die Restitutionsklage vor den Verwaltungsgerichten zurück.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 20/97 BESCHLUSS vom 22. Januar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 89.697 DM. Gründe Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer Konsumgenossenschaft. Er verlangt von der beklagten Gemeinde die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, da die Überführung konsumgenossenschaftlicher Wohnungsgrundstük-ke in Volkseigentum wegen Rechtsfehlern unwirksam gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage, gegen die sich die Beklagte mit der Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges verteidigt hatte, stattgegeben, ohne in ein Vorabverfahren nach § 17 a GVG einzutreten. Das Berufungsgericht hat dies nachgeholt und den Rechtsweg für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 Nach § 13 GVG sind die Zivilgerichte zur Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch berufen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, werden Ansprüche der Konsumgenossenschaften wegen der bei der Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum im Jahre 1959 aufgetretenen Mängel durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes nicht verdrängt (Urt. v. 11. Juli 1997, V ZR 313/95, für BGHZ bestimmt). Damit tritt der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht im Sinne von BGHZ 118, 34, 44 f hinter die Restitutionsklage vor den Verwaltungsgerichten zurück. Der Zivilrechtsweg ist, entgegen der Auffassung der Beschwerde, auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Eigentum der Konsumgenossenschaften in der ehemaligen DDR Gegenstand der Zuordnung nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrages wäre. Dies hat der Senat in der Entscheidung vom 11. Juli 1997 verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Krüger Lambert-Lang Klein Tropf