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BGH · V ZB 20/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 20/94

Die auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage hat das Kreisgericht Strausberg durch Urteil vom 14. Januar 1994 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Berufungsbegründung mit der Gerichtsakte an das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht weitergeleitet. März 1994 die Abgabe des Rechtsstreits an dieses gerügt und dazu die Auffassung vertreten, das Kreisgericht Strausberg habe in der Zuständigkeit eines Amtsgerichts entschieden. Dies zeige sich darin, daß es den Zuständigkeitsstreitwert auf 50 DM festgesetzt und zur Aufnahme der Sitzungsniederschrift ein amtsgerichtliches Formular verwendet habe. Hilfsweise haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und geltend gemacht, im Hinblick auf eine allgemeine Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeitsfragen treffe ihre Prozeßbevollmächtigten an einer fehlerhaften Adressierung der Berufungsbegründung kein Verschulden. Juni 1994 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. a) Die Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Für Berufungen gegen Entscheidungen der Kreisgerichte, die in der Zuständigkeit eines Landgerichts ergangen Der Zuständigkeitsstreitwert bemißt sich bei dem hier geltend gemachten und auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch gemäß § 6 ZPO nach dem Wert des herausverlangten Grundstücks. c) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus den Gesamtumständen auch nicht, daß das Kreisgericht unter Außerachtlassung der sich aus dem Streitwert ergebenden landgerichtlichen Zuständigkeit ’’als Amtsgericht" entschieden hat. Auch der mit der sofortigen Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß sich das Kreisgericht Strausberg mehrfach als Amtsgericht Strausberg bezeichnet hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dezember 1993 unzutreffend; ein Amtsgericht Strausberg gab es vor der Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Brandenburg nicht. Sie erklärt sich aus der Verwendung der in Nordrhein-Westfalen, dem Partnerland Brandenburgs beim Aufbau einer rechtsstaatlichen Justiz, bei den Amtsgerichten gebräuchlichen Vordrucke, die nicht immer sorgfältig abgeändert worden sind, und erlaubt nicht den Schluß, das Kreisgericht habe in amtsrichterlicher Zuständigkeit tätig werden wollen. Die Kläger tragen selbst nicht vor, daß das Kreisgericht üblicherweise bei landgerichtlicher Zuständigkeit unter der Bezeichnung Landgericht Strausberg nach außen tätig geworden sei und landgerichtliche Vordrucke verwendet habe. Aus dem Aktenzeichen 1 G 731/93, unter dem der Rechtstreit geführt worden ist, kann daher für die Frage, in welcher Zuständigkeit das Kreisgericht tätig geworden ist, nichts hergeleitet werden. Daß schließlich nach der Berufungseinlegung die Akten an das Landgericht Frankfurt (Oder) mit einem Vordruckschreiben versandt worden sind, das als Absender die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Strausberg ausweist, besagt schon deswegen nichts, weil zu diesem Zeitpunkt (8. d) Die Berufungsbegründung kann auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. Der Senat hat allerdings entschieden, daß dieser Grundsatz dem Berufungskläger zugute kommen muß, wenn dieser nach der Fassung der kreisgerichtlichen Entscheidung davon ausgehen konnte, daß (nur) die Zuständigkeit des Landgerichts für die Berufung gegeben sei (Beschl. Es war vielmehr von der Normalsituation auszugehen, daß sich die Zuständigkeit nach dem Wert des herausverlangten Grundstücks richtete. Dezember 1993 eingegangene Berufungsbegründung nicht mehr innerhalb der einen Tag später endenden Frist an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet hat, entlastet die Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht. Den Klägern ist zwar zuzugeben, daß ihnen die Angabe eines falschen Aktenzeichens entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vorgeworfen werden kann; denn sie haben das aus der handschriftlichen Mitteilung vom 10. Das ändert aber nichts daran, daß das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumnis mitursächlich war, und schon dann ist die Wiedereinsetzung zu versagen (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 985 BGB § 16 GKG § 119 GVG § 985 BGB § 23 GVG § 16 GKG § 233 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 20/94	BESCHLUSS
vom 27. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
1.	Erna BMHi, L
2.	Karin FflHBB, Hi
3.	Helmut BM, Pi
;traße RI
Straße RI Straße S, B(
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
Heinz
[Straße
 Beklagter und Beschwerdegegner,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 1994 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000 DM
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines in PlHHHIBl gelegenen Grundstücks mit einer Größe von etwa 900 qm. Der Beklagte nutzt das Grundstück aufgrund eines Pachtvertrages, den er 1973 mit dem damaligen Rat der Gemeinde als treuhänderischem Verwalter geschlossen hat. Als jährlicher Pachtzins waren 50 Mark der DDR vereinbart.
Die auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage hat das Kreisgericht Strausberg durch Urteil vom 14. September 1993 - 1 C 791/93- abgewiesen. Das Urteil enthält im Anschluß
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an die Begründung der Nebenentscheidungen den Zusatz: "Streitwert: DM 50,- (§ 16 GKG)". Die Kläger hatten in der Klageschrift den "vorläufigen Streitwert" mit 50.000 DM beziffert.
Gegen das ihnen am 18. Oktober 1993 zugestellte Urteil haben sie rechtzeitig am 17. November 1993 bei dem Bezirksgericht Frankfurt (Oder) Berufung eingelegt. Die an das "Landgericht Frankfurt/Oder" adressierte Berufungsbegründung ist dort per Telefax am 16. Dezember 1993 eingegangen. Mit Verfügung vom 3. Januar 1994 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Berufungsbegründung mit der Gerichtsakte an das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht weitergeleitet. Nach dem ihnen am 24. Februar 1994 zugegangenen Hinweis auf die nicht rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungsbegründung haben die Kläger am 10. März 1994 die Abgabe des Rechtsstreits an dieses gerügt und dazu die Auffassung vertreten, das Kreisgericht Strausberg habe in der Zuständigkeit eines Amtsgerichts entschieden. Dies zeige sich darin, daß es den Zuständigkeitsstreitwert auf 50 DM festgesetzt und zur Aufnahme der Sitzungsniederschrift ein amtsgerichtliches Formular verwendet habe. Hilfsweise haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und geltend gemacht, im Hinblick auf eine allgemeine Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeitsfragen treffe ihre Prozeßbevollmächtigten an einer fehlerhaften Adressierung der Berufungsbegründung kein Verschulden.
Mit Beschluß vom 6. Juni 1994 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die
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Berufung der Kläger verworfen. Gegen diesen ihnen am 16. Juni 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Juni 1994 eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt.
1. Die Berufung ist bei dem damals zuständigen Bezirksgericht Frankfurt (Oder) wirksam eingelegt worden. Die Berufungsbegründung konnte dorthin aber nur bis Ende November 1993 gerichtet werden. Ab 1. Dezember 1993 war sie innerhalb der am 17. Dezember 1993 endenden Frist beim nunmehr zuständigen Brandenburg!sehen Oberlandesgericht einzureichen. Daran fehlt es.
a)	Die Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVB1 I S. 198). Nach dieser Vorschrift gingen die bis dahin bei den Bezirksgerichten anhängigen Streitigkeiten in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf die am 1. Dezember 1993 errichteten ordentlichen Gerichte über. Für Berufungen gegen Entscheidungen der Kreisgerichte, die in der Zuständigkeit eines Landgerichts ergangen
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sind, war daher nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Brandenburg gische Oberlandesgericht zuständig geworden.
b)	Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen/ daß das Kreisgericht Strausberg in landgerichtlicher Zuständigkeit entschieden hat. Dies folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der Zuständigkeitsstreitwert bemißt sich bei dem hier geltend gemachten und auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch gemäß § 6 ZPO nach dem Wert des herausverlangten Grundstücks. Dieser Wert liegt über der Streitwertgrenze von 10.000 DM (§ 23 Nr. 1 GVG). Das Berufungsgericht hat ihn in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der Angaben in der Klageschrift auf 50.000 DM geschätzt. Es ist damit dem damaligen Vorschlag der Kläger gefolgt.
c)	Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus den Gesamtumständen auch nicht, daß das Kreisgericht unter Außerachtlassung der sich aus dem Streitwert ergebenden landgerichtlichen Zuständigkeit ’’als Amtsgericht" entschieden hat. Die Streitwertfestsetzung auf 50 DM in seinem Urteil läßt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht hierauf schließen. Festgesetzt wurde allein, wie die zitierte Vorschrift des § 16 GKG zeigt, der Gebührenstreitwert. Nur hierfür bestand wegen der zu erwartenden Kostenfestsetzungsgesuche Anlaß, nicht für die Bestimmung eines Zuständigkeitsstreitwerts.
Auch der mit der sofortigen Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß sich das Kreisgericht Strausberg mehrfach als Amtsgericht Strausberg bezeichnet hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ohnehin war eine solche Bezeichnung
 vor dem 1. Dezember 1993 unzutreffend; ein Amtsgericht Strausberg gab es vor der Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Brandenburg nicht. Sie ist auch keineswegs durchgängig gebraucht worden, wie z.B. das Protokoll über die Sitzung am 14. September 1993 ausweist, in der das Urteil verkündet worden ist. Sie erklärt sich aus der Verwendung der in Nordrhein-Westfalen, dem Partnerland Brandenburgs beim Aufbau einer rechtsstaatlichen Justiz, bei den Amtsgerichten gebräuchlichen Vordrucke, die nicht immer sorgfältig abgeändert worden sind, und erlaubt nicht den Schluß, das Kreisgericht habe in amtsrichterlicher Zuständigkeit tätig werden wollen. Die Kläger tragen selbst nicht vor, daß das Kreisgericht üblicherweise bei landgerichtlicher Zuständigkeit unter der Bezeichnung Landgericht Strausberg nach außen tätig geworden sei und landgerichtliche Vordrucke verwendet habe. Ebensowenig wird behauptet, die Kreisgerichte in Brandenburg 'hätten bei amtsgerichtlicher Zuständigkeit amtsgerichtliche und bei landgerichtlicher Zuständigkeit landgerichtliche Aktenzeichen verwendet. Dem Senat ist eine solche Übung ebenfalls nicht bekannt.
Aus dem Aktenzeichen 1 G 731/93, unter dem der Rechtstreit geführt worden ist, kann daher für die Frage, in welcher Zuständigkeit das Kreisgericht tätig geworden ist, nichts hergeleitet werden. Daß schließlich nach der Berufungseinlegung die Akten an das Landgericht Frankfurt (Oder) mit einem Vordruckschreiben versandt worden sind, das als Absender die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Strausberg ausweist, besagt schon deswegen nichts, weil zu diesem Zeitpunkt (8. Dezember 1993) die Neuordnung in Kraft getreten war. Die Akten konnten daher nur vom Amtsgericht Strausberg
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versandt werden, und zwar an das Landgericht Frankfurt (Oder), das die Akten angefordert hatte.
d)	Die Berufungsbegründung kann auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu BGHZ 40, 265, 267) als rechtzeitig angesehen werden. Der Senat hat allerdings entschieden, daß dieser Grundsatz dem Berufungskläger zugute kommen muß, wenn dieser nach der Fassung der kreisgerichtlichen Entscheidung davon ausgehen konnte, daß (nur) die Zuständigkeit des Landgerichts für die Berufung gegeben sei (Beschl. v. 21. Oktober 1993,
 V ZB 45/93, WM 1994, 180 f = DtZ 1994, 72 f). Diese Voraussetzung ist hier indes nicht erfüllt. Wie bereits dargelegt, bestand bei verständiger Würdigung kein Grund anzunehmen, das Kreisgericht habe unter Verkennung des Zuständigkeitsstreitwerts in amtsgerichtlicher Zuständigkeit entschieden. Es war vielmehr von der Normalsituation auszugehen, daß sich die Zuständigkeit nach dem Wert des herausverlangten Grundstücks richtete. Über diesen Wert bestand weder zwischen den Parteien Streit, noch gab es dazu zwischen dem Gericht und den Klägern unterschiedliche Auffassungen .
2. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hält einer rechtlichen Prüfung stand. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier beruhte die
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Fristversäumung auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Kläger.
Das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 14 vom 17. Juni 1993 verkündet worden. Es bestand damit rechtzeitig die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, bei welchem Gericht ab dem 1. Dezember 1993 eine Berufung einzulegen und eine Berufungsbegründung einzureichen war. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Prozeßbevollmächtigter diese Zuständigkeitsvorschriften kennen und bei der Durchführung eines Berufungsverfahrens beachten muß. Ein Irrtum über die Gesetzeslage begründet ein Verschulden (vgl. nur Senats-beschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299).
Der Umstand, daß das Landgericht die am 16. Dezember 1993 eingegangene Berufungsbegründung nicht mehr innerhalb der einen Tag später endenden Frist an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet hat, entlastet die Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht. Den Klägern ist zwar zuzugeben, daß ihnen die Angabe eines falschen Aktenzeichens entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vorgeworfen werden kann; denn sie haben das aus der handschriftlichen Mitteilung vom 10. Dezember 1993 ersichtliche, allerdings objektiv falsche Aktenzeichen gewählt. Das ändert aber nichts daran, daß das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumnis mitursächlich war, und schon dann ist die Wiedereinsetzung zu versagen (BGH, Urt.
 
 v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 5) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen	Räfle	Lambert-Lang
 Tropf	Krüger