Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Die Kläger haben die Beseitigung einer von den Beklagten im Grenzbereich errichteten Mauer verlangt, soweit diese auf ihrem Grundstück steht. Die Kläger haben hiergegen Berufung eingelegt, die Fläche des noch zu beseitigenden Teilstücks mit 1,10 qm bezeichnet und ihre Beschwer auf einen die Berufungssumme von Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufungsinstanz auf 220 DM festgesetzt und seine Entscheidung auf Gegenvorstellung aufrechterhalten. Mai 1992, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Entgegen der Meinung der Kläger übersteigt ihre Beschwer aus dem Urteil des Landgerichts die Berufungssumme nicht. Die Beschwer kann nicht höher sein als der Streitwert, der sich nach dem Interesse der Kläger an der Beseitigung des Mauerteils bemißt; sie kann allenfalls so hoch sein wie der Wertverlust, den das Grundstück der Kläger durch die Mauer erleidet. Das Berufungsgericht hat dem Wertverlust einen Grundstückspreis von 200 DM/qm zugrunde gelegt, nachdem die Parteien einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht entgegengetreten waren. Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich das Gericht mit ihrem gesamten Vorbringen auseinandergesetzt und keinen Anlaß zu einer höheren Streitwertfestsetzung gesehen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 20/92 BESCHLUSS vom 8. Juli 1992 in dem Rechtsstreit 1. Wolfgang F 2. Annegret F beide wohnhaft Straße fli, Wf Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. gegen 1. Karl 2. Hilde M( beide wohnhaft Kl itraße^, W| Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. HHB und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle Dr. Lambert-Lang und Schneider beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 1992 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 220 DM. Gründe I. Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger haben die Beseitigung einer von den Beklagten im Grenzbereich errichteten Mauer verlangt, soweit diese auf ihrem Grundstück steht. Das Landgericht hat dem nur hinsichtlich eines Teils der Mauer stattgegeben und die Klage im übrigen wegen Geringfügigkeit der Beeinträchtigung abgewiesen. Die Kläger haben hiergegen Berufung eingelegt, die Fläche des noch zu beseitigenden Teilstücks mit 1,10 qm bezeichnet und ihre Beschwer auf einen die Berufungssumme von « 3 1.200 DM übersteigenden Betrag angegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufungsinstanz auf 220 DM festgesetzt und seine Entscheidung auf Gegenvorstellung aufrechterhalten. Mit Beschluß vom 4. Mai 1992, zugestellt am 8. Mai 1992, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Mit ihrer am 20. Mai 1992 eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Meinung der Kläger übersteigt ihre Beschwer aus dem Urteil des Landgerichts die Berufungssumme nicht. Die Beschwer kann nicht höher sein als der Streitwert, der sich nach dem Interesse der Kläger an der Beseitigung des Mauerteils bemißt; sie kann allenfalls so hoch sein wie der Wertverlust, den das Grundstück der Kläger durch die Mauer erleidet. Die Kläger behaupten selbst nicht, daß dieser Wertverlust die Berufungssumme übersteigt, sondern wollen darauf abstellen, welche Kosten für die Beseitigung der Mauer und der behaupteten Folgeschäden aufzuwenden sind. Das ist jedoch nicht der richtige Ansatzpunkt, weil es für die Eigentumsstörungsklage allein auf das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Kläger an-kommt, nicht aber auf die Nachteile, die den Beklagten aus der Erfüllung des Anspruchs entstehen würden (vgl. Senats- beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dem Wertverlust einen Grundstückspreis von 200 DM/qm zugrunde gelegt, nachdem die Parteien einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht entgegengetreten waren. Diese Bewertung läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich das Gericht mit ihrem gesamten Vorbringen auseinandergesetzt und keinen Anlaß zu einer höheren Streitwertfestsetzung gesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Lambert Lang Vogt Schneider Räf le