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BGH · V ZB 20/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 20/90

Die Revision gegen den Beschluß des 4. Der Antragsteller hat beantragt, im Wege des Aufgebots die im Grundbuch von Blatt 49/ Bestands- Der Beschluß des Bezirksgerichts vom 25. August 1990 bei dem Bezirksgericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger Revision eingelegt. Dies bedeutet, daß das bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängige Revisionsverfahren auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen ist. Es kann offenbleiben, ob eine nach dem Zivilprozeßrecht der ehemaligen DDR formund fristgerecht eingelegte Revision gegen einen urteilsersetzenden, verfahrensbeendenden Beschluß des Berufungsgerichts gemäß § 157 Abs.3 DDR-ZPO nach Wirksamwerden des Beitritts zulässig bleibt. Die Revision ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Wert der Beschwer schon nicht den bei Einlegung des Rechtsmittels noch maßgebenden Betrag von 10.000 DM (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 DDR-ZPO) und erst recht nicht die nunmehr erforderliche Summe von 40.000 DM (§ 546 Abs. 1 ZPO) übersteigt. Das Bezirksgericht hat das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens auf 500 DM bemessen. Das Bezirksgericht hat die Voraussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens u.a. mit der Begründung verneint, daß der Antragsteller das Grundstück nicht als Diese Voraussetzung hat es auf der Grundlage des maßgeblichen § 11 Abs. 1 Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. Die Revision ist daher gemäß S 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 133 GVG § 546 ZPO § 927 BGB § 97 ZPO
GrundstückBeschlußBezirksgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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V ZB 20/90	BESCHLUSS
	in dem Aufgebotsverfahren
 zu dem Ausschluß eines Grundstückseigentümers
 Karl	J.	-C. -F^|^B^-Straße,
 Antragsteller und Revisionskläger
WII
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Wenzel
 beschlossen:
Die Revision gegen den Beschluß des 4. Senats des Bezirksgerichts Erfurt vom 25. Juli 1990 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Streitwert beträgt 500 DM.
Gründe :
I.
Der Antragsteller hat beantragt, im Wege des Aufgebots die im Grundbuch von	Blatt	49/	Bestands-
blatt eingetragene Eigentümerin des Grundstücks Flur 6, Flurstück ^9/ Der	Acker,	11.26	a,	mit	ihren
 Rechten auszuschließen.
Er hat vorgetragen, die eingetragene Eigentümerin sei seine Stiefmutter gewesen und am 23. Juni 1959 verstorben. Die Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen. Die letzten Eintragungen im Grundbuch hätten hinsichtlich des Eigentums
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im Jahre 1926 und hinsichtlich der Belastungen (Abteilung III) 1946 stattgefunden. Er habe das bezeichnete Grundstück seit über 20 Jahren in Bewirtschaftung und dafür die Steuern entrichtet.
Der Antrag hatte vor dem Kreisgericht Worbis und dem Bezirksgericht Erfurt keinen Erfolg. Der Beschluß des Bezirksgerichts vom 25. Juli 1990 ist am 1. August 1990 zwecks Benachrichtigung des Klägers zur Post aufgegeben worden. Mit einem von seinem Rechtsbeistand am 23. August 1990 verfaßten, am 27. August 1990 bei dem Bezirksgericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger Revision eingelegt.
II.
Die Revision muß als unzulässig verworfen werden.
1. Nach Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. 3 Nr. 28 g des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) werden die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. Dies bedeutet, daß das bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängige Revisionsverfahren auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen ist.
2. Die Revision ist unzulässig.
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Es kann offenbleiben, ob eine nach dem Zivilprozeßrecht der ehemaligen DDR formund fristgerecht eingelegte Revision gegen einen urteilsersetzenden, verfahrensbeendenden Beschluß des Berufungsgerichts gemäß § 157 Abs. 3 DDR-ZPO nach Wirksamwerden des Beitritts zulässig bleibt.
Die Revision ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Wert der Beschwer schon nicht den bei Einlegung des Rechtsmittels noch maßgebenden Betrag von 10.000 DM (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 DDR-ZPO) und erst recht nicht die nunmehr erforderliche Summe von 40.000 DM (§ 546 Abs. 1 ZPO) übersteigt. Das Bezirksgericht hat das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens auf 500 DM bemessen. Daß diese Festsetzung wesentlich zu niedrig und auf einen die Beschwerdesumme übersteigenden Betrag heraufzusetzen wäre, ist im Hinblick darauf, daß es sich um Ackerland handelt, nicht erkennbar.
Damit ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels davon abhängig, daß es zugelassen wird. Diese Entscheidung hat nunmehr das Revisionsgericht anhand der Bestimmung des § 546 Abs. 1 ZPO zu treffen (Einigungsvertrag Anlage I aaO Nr. 28 i).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch weicht der Beschluß von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Das Bezirksgericht hat die Voraussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens u.a. mit der Begründung verneint, daß der Antragsteller das Grundstück nicht als
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Eigenbesitzer genutzt hat. Diese Voraussetzung hat es auf der Grundlage des maßgeblichen § 11 Abs. 1 Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl I Nr. 43 S. 697) in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit Recht für erforderlich gehalten. Sie entspricht im übrigen auch den Erfordernissen für ein Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB, so daß der Antrag auch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Revision ist daher gemäß S 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Da es im Bereich der früheren DDR teilweise unmöglich, zu demindest aber sehr schwierig war, sich über den jeweiligen Gesetzgebungsstand zu unterrichten, hat der Senat von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3,
 Abs. 2 GKG).
Hagen	Linden	Vogt
 Räfle	Wenzel