Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6« Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt; denn die Versäumung dieser Frist beruhte auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 233 ZPO). Gerade weil ihm die Angestellte entgegen der ihr generell erteilten Weisung die Akten nicht vorgelegt und zudem auch nicht näher angegeben hatte, an welche Berufungssache sie ihn erinnern wolle, hätte sich der Anwalt entsprechende Klarheit verschaffen müssen. In einer so wichtigen Angelegenheit wie der eines Ablaufes der Berufungsfrist durfte er sich nicht auf sein Gedächtnis verlassen; er mußte sich vergewissern, ob die Vorstellung, die er mit dem ihm gegebenen Hinweis verband, richtig war. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten entfällt auch nicht deshalb, weil er in der fraglichen Zeit infolge einer Herzmuskelerkrankung an Gedächtnisschwäche und Konzentrationsmängeln litt. Demnach ist die sofortige Beschwerde mit der Kosten folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 20/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willi S| Ff I, LflBBstraße Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Firma MflHB Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, LöflHstraße 0, StflHHi, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Vermögensgesell- schaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried BflBk (SpflHB), Avenida (Construcciones Hispano Germanas S.L.), Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fl Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6« Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 200 000 DM Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b, 238 Abs. 2, 547 ZPO), aber sachlich nicht begründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt; denn die Versäumung dieser Frist beruhte auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 233 ZPO). Dafür muß der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einstehen. I ■ Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bestand darin, daß er sich nicht die Handakten vorlegen ließ, als er von seiner Büroangestellten weisungsge-mäß am Tage des Fristablaufes (17. Mai 1979) an die Einreichung der Berufungsschrift erinnert wurde. Wenn er ihre Frage, ob er "an die vorbereitete Berufungsschrift gedachtH habe, auf eine schon sechs Tage vorher (11. Mai 1979) in einem anderen Rechtsstreit eingereichte Berufungsschrift bezog und jenen erledigten Vorgang mit der vorliegenden Sache verwechselte, so handelte es sich um einen vermeidbaren Irrtum. Gerade weil ihm die Angestellte entgegen der ihr generell erteilten Weisung die Akten nicht vorgelegt und zudem auch nicht näher angegeben hatte, an welche Berufungssache sie ihn erinnern wolle, hätte sich der Anwalt entsprechende Klarheit verschaffen müssen. In einer so wichtigen Angelegenheit wie der eines Ablaufes der Berufungsfrist durfte er sich nicht auf sein Gedächtnis verlassen; er mußte sich vergewissern, ob die Vorstellung, die er mit dem ihm gegebenen Hinweis verband, richtig war. Dazu hätte unter Umständen eine bloße Rückfrage bei der Angestellten genügt (vgl. BGH Beschl. vom 29. Juni 1966, VIII ZB 21/66, LM § 233 ftcJ ZPO Nr. 29). In jedem Falle aber hätte er dann, wenn er sich von ihr die betreffenden Akten hätte vorlegen lassen, den Irrtum vermeiden können. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten entfällt auch nicht deshalb, weil er in der fraglichen Zeit infolge einer Herzmuskelerkrankung an Gedächtnisschwäche und Konzentrationsmängeln litt. Da er diese Krankheitserscheinungen nach den Angaben in der Beschwerdebegründung "schon seit geraumer Zeit" wahrgenommen hatte, konnte er sich hierauf einstellen. Er hätte dann den Hinweis seiner Büroangestellten auf den Fristablauf erst recht zu dem Anlaß nehmen müssen, den Sachstand anhand der Akten nachzuprüfen, statt sich nur auf sein Gedächtnis zu verlassen. Demnach ist die sofortige Beschwerde mit der Kosten folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hill Räfle