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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, von der Mühlen und Dr. Eckstein beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 2. Gründe Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger durch den angefochtenen, den Klägern am 30. Juni 1975 zugestellten Beschluß als unzulässig mit der Begründung verworfen, daß die Berufung nicht bis zu dem 10. September 1975 angesichts der Besonderheiten des Falles als sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß aus.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigterStraßeBerufungsgerichtgebBeschlußKlägerEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
„ „ »m	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Heinrich Sc
 Str.
und Anna geb.
m
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II
Instanz s
Rechtsanwalt
 gegen
die Eheleute Berthold Schmfll und Gisela geb.	in
IPBBI,	Str. fPv,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr.
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, von der Mühlen und Dr. Eckstein
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 1975 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger durch den angefochtenen, den Klägern am 30. Juni 1975 zugestellten Beschluß als unzulässig mit der Begründung verworfen, daß die Berufung nicht bis zu dem 10. Juni 1975, bis zu welchem Tag die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden war, begründet worden sei (§§ 519, 519 b ZPO). Der Senat legt den am 3* Juli 1975 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Kläger entsprechend der im Schreiben des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 1. September 1S75 anklingenden Auffassung im Einklang mit der von den Klägern darauf abgegebenen Stellungnahme vom 1. September 1975 angesichts der Besonderheiten des Falles als sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß aus.
 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Berufungsbegründung am 20. August 1975 im Nachtbriefkasten hinter dem Postsack zusammen mit mehreren anderen Schriftsätzen vorgefunden wurde, in Verbindung mit den eidesstattlichen Erklärungen des Rechtsanwalts Werner	und des Friedrich B^^
vom 26. August 1975 ist davon auszugehen, daß die Berufungsbegründung am 10. Juni 1975 in den Nachtbriefkasten eingesteckt wurde und damit rechtzeitig bei Gericht einging.
Hill
 Offterdinger