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BGH · V ZB 20/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 20/66

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25« Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr0 Rothe, Dr0 Mattem, Offterdinger und Dr0 Grell beschlossen: Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz des Kostenbeamten vom 3» Okto-ber 1966 dahin geändert, daß die zweite Beschwerdegebühr von 263 DM entfällt„ Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewieseno Diese Entscheidung ergeht gebührenfreie Gründe : Die Gebührenfreiheit dieser Erinnerungsentscheidung beruht auf § 4 GKGo Dr«, Augustin Br* Mattem

EhefrauAugustinDr0BeschlußBrBeschwerdeErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 20/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des^Bauingenieurs Nashim All S	7
(Rhein), ScflHB-<Straße flL,
beklagten und Berufungsklägers
:rozeßbevollmachtigter:	Rechtsanwalt	Br
 Sch(
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gegen
f o di^Ehe^au Mari^^P
Raflimallee
 die Ehefrau Martha £ _
SoHHB Straße
3o die Ehefrau Agnes B u
PeflBBT,
Klägerinnen und Berufungsbeklagte.,
Prozeßbcvollmächtigte X0
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25« Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr0 Rothe, Dr0 Mattem, Offterdinger und Dr0 Grell beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz des Kostenbeamten vom 3» Okto-ber 1966 dahin geändert, daß die zweite Beschwerdegebühr von 263 DM entfällt„ Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewieseno
 Diese Entscheidung ergeht gebührenfreie
 Gründe :
Der Kostenbeamte hat für den Senatsbeschluß vom 16o September 1966 zwei Gerichtsgebühren nach § 46 Abs* 2 GKG angesetzto Dafür spricht, daß durch den Beschluß formell zwei Beschwerden zurückgewiesen wurden, die sich gegen zwei verschiedene Entscheidungen des Oberlandesgerichts richten und deren jede den vollen Streitwert der Hauptsache betrifft (vgl» Lauterbach Kostengesetze 14« Aufl« GKG § 46 Anm« 1 C)» Dagegen spricht jedoch, daß sich sachlich beide angefochtene Entscheidungen und beide Beschwerden auf denselben Streitgegenstand beziehen und dasselbe Verfahrensziel haben - Ermöglichung der Nachprüfung des Vortrags des Beklagten zur Sache sowie daß der zweite Beschluß des Oberlandesgericbts durch die erste Beschwerdeschrift in ihrer Auslegung durch den Bundesgerichtshof ausgelöst wurde0 Diese Erwägungen sind
 entscheidend<> Sie führen dazu, daß für das die beiden Beschwerden betreffende Verfahren beim Bundesgerichtshof nur insgesamt eine Beschwerdegebühr nach § 46 Abs» 2 GKG zu erheben ist*
Soweit der Beklagte die Streichung auch dieser Gebühr verlangt, ist die Erinnerung unbegründete Zur An-regung der Beschwerderücknahme oder zu Vergleichsver“ suchen bestand weder eine rechtliche Notwendigkeit noch ein tatsächlicher Anlaß*
Die Gebührenfreiheit dieser Erinnerungsentscheidung beruht auf § 4 GKGo
 Dr«, Augustin
 Br* Mattem