Die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 4« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21o März 1966 und vom 29« Juli 1966 werden verworfeno Seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sowie seine weiteren Anträge an den Bundesgerichtshof in den Eingaben vom 28. Den Antrag des Beklagten, ihm für ein Wiedereinsetzungs-gesuch wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Hotanwalt beizuordnen, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29« Juli 1966 unter Be- Zeichnung des Verfahrens als Feriensache abgewiesen, weil der Beklagte nicht davon abging, an einen Hotanwalt unzu demutbare Bedingungen zu stellen, und weil auch der erstrebte Wiedereinsetzungaantrag mangels Behinderung des Beklagten durch höhere Gewalt unbegründet wäre» Mit den genannten drei Eingaben, von denen die erste beim Oberlandesgericht, die beiden anderen beim Bundesgerichtshof oingereicht wurden, erstrebt der Beklagte eine Nachprüfung seiner sachlichen Einwendungen gegen die Klage mit ’’Einspruch” gegen die Beschlüsse des Qberlandesgerichts und Anträgen auf Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens und Anwaltsbeiordnung, fürsorglich Zuwarten bis zur Stellungnahme anderer von ihm angegangener Stellen (Botschafter, Bundesregierung, ’’Menschenrechtskonvention”, Staatsanv^altschaft, Verfassungsgericht, Landtag)» Damit kann er jedoch k^mum Erfolg haben» Denn die verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Nachprüfung seiner sachlichen Einwendungen gegen die Klage hat er sich selbst genommen durch die Bedingungen, die er einem AnwfcVfc für seine Vertretung stellt» Er will nämlich wege,i angeblich schlechter Erfahrungen mit deutschen Hechtsanwälten den im Gesetz vorgesehenen Vorschuß (§ 78 a Abo» 3 ZPO) nicht an den Anwalt zahlen, sondern nur bei Gericht als Sicherheit hinterlegen, und er verlangt vom Anwalt, daß er den Verdacht des Lügens bei Gericht durch eine Versicherung dem Beklagten gegenüber entkräfte» Aus diesem Grund hat der ihm vom Berufungsgericht nach § 78 a ZPO beigeordnete Notanwalt (ebenso wie in der ersten Instanz hintereinander zwei selbst bestellte Anwälte und die beiden ersten Notanwälte) das Mandat niedergelegt, und das Oberlandesgericht hat eine Soweit die Eingaben des Beklagten Rechtsmittel gegen die beiden genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts darstellen, sind sie zwar als sofortige Beschwerden statthaft (§§ 519 b Abo« 2, 577 ZPO), aber mangels Unterzeichnung durch einen beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht formgerecht (§ 78 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (5 574 ZPO)0 Berufung ala Böige der Versäumung der Berufungsbegründungs-frist Könnte nur dadurch beseitigt werden, daß dem Beklagten auch gegen die Versäumung der Berufungsbegrundungsfrist Wiedereinsetzung gewährt wird; dazu bedurfte es jedoch eines von einem Hechtsanwalt beim Oberlandesgex-icht Unterzeichneten Wiedereinsetzungsantrags, und ein solcher Antrag ist weder gestellt noch im Hinblick auf die Ablehnung einer Anwaltsbeiordnung künftig zu erwarteno Die Ablehnung der Beiordnung eines beim Öberlandesgericht zugelassenen Hechtsanwalts durch das Oberlandesgericht selbst ist mit Rechtsmitteln überhaupt nicht anfechtbar (§ 567 Abs o 3 ZPO)o
2o?3 013 BUNDESGERICHTSHOF V ZB 20/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Nashim Ali S lHHB (Rhein), Sc®m-Straße Beklagten und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br» Hansen in Schleswig - g e g « a 1« 2 o 3» die Ehefrau Marie £■■■■’ Pa(B| die Ehefrau Martha die Ehefrau Agnes Klägerinnen und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Io Instanz* Dr» fliBl und ■■■■ in p| Rechteanwälte \ Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16» September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr, Piepenbrock, Dr» Rothe, Br0 Mattem und Dro Grell beschlossen} Die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 4« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21o März 1966 und vom 29« Juli 1966 werden verworfeno Seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sowie seine weiteren Anträge an den Bundesgerichtshof in den Eingaben vom 28. März 1966, 12. Juni 1966 und 8.,August 1966 werden abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens. Streit- und 3eschwerdewert* 25 848,97 DM. Gründe} Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von rund 26 000 DM Restkaufpreis für ein Grundstück verurteilt worden. Seine Berufung dagegen wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. März 1966 verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet wurde. Den Antrag des Beklagten, ihm für ein Wiedereinsetzungs-gesuch wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Hotanwalt beizuordnen, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29« Juli 1966 unter Be- Zeichnung des Verfahrens als Feriensache abgewiesen, weil der Beklagte nicht davon abging, an einen Hotanwalt unzu demutbare Bedingungen zu stellen, und weil auch der erstrebte Wiedereinsetzungaantrag mangels Behinderung des Beklagten durch höhere Gewalt unbegründet wäre» Mit den genannten drei Eingaben, von denen die erste beim Oberlandesgericht, die beiden anderen beim Bundesgerichtshof oingereicht wurden, erstrebt der Beklagte eine Nachprüfung seiner sachlichen Einwendungen gegen die Klage mit ’’Einspruch” gegen die Beschlüsse des Qberlandesgerichts und Anträgen auf Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens und Anwaltsbeiordnung, fürsorglich Zuwarten bis zur Stellungnahme anderer von ihm angegangener Stellen (Botschafter, Bundesregierung, ’’Menschenrechtskonvention”, Staatsanv^altschaft, Verfassungsgericht, Landtag)» Damit kann er jedoch k^mum Erfolg haben» Denn die verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Nachprüfung seiner sachlichen Einwendungen gegen die Klage hat er sich selbst genommen durch die Bedingungen, die er einem AnwfcVfc für seine Vertretung stellt» Er will nämlich wege,i angeblich schlechter Erfahrungen mit deutschen Hechtsanwälten den im Gesetz vorgesehenen Vorschuß (§ 78 a Abo» 3 ZPO) nicht an den Anwalt zahlen, sondern nur bei Gericht als Sicherheit hinterlegen, und er verlangt vom Anwalt, daß er den Verdacht des Lügens bei Gericht durch eine Versicherung dem Beklagten gegenüber entkräfte» Aus diesem Grund hat der ihm vom Berufungsgericht nach § 78 a ZPO beigeordnete Notanwalt (ebenso wie in der ersten Instanz hintereinander zwei selbst bestellte Anwälte und die beiden ersten Notanwälte) das Mandat niedergelegt, und das Oberlandesgericht hat eine ~ 4 - weitere Anwaltsbeiordnung wegen Unzu demutbarkeit abgelehnt; so kam es zu dem erfolglosen Ablauf der Berufungsbegründungs-fristo Im einzelnen gilt* Soweit die Eingaben des Beklagten Rechtsmittel gegen die beiden genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts darstellen, sind sie zwar als sofortige Beschwerden statthaft (§§ 519 b Abo« 2, 577 ZPO), aber mangels Unterzeichnung durch einen beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht formgerecht (§ 78 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (5 574 ZPO)0 Soweit der Beklagte die Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof begehrt, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Als sinnvolle Prozeßhsndlungen, die für den Beklagten beim Bundesgerichtshof vorzunehmen wären, kommen die formgerechte Nachholung jener sofortigen Beschwerden sowie Gesuche um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beachwerdefristen in Betracht. Aber abgesehen davon, ob diese Prozeßhandlungen nicht auch beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelaseenen Rechtsanwalt vorgenommen werden konnten (§§ 569 Abs. 1, vgl. § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts deshalb abzulehnen, weil dio genannte Rechtsverfolgung des Beklagten aussichtslos erscheint (§ 78 a ZPO) s Die Verwerfung der Berufung wegen mangelnder anwaltlicher Begründung innerhalb der Begründungsfriot entspricht dem Gesetz (§§ 78, 519, 519 b Abs. 1 ZPO); infolgedessen wäre auch eine künftige formgerechte und infolge Wiedereinsetzung als fristgerecht anzusehende Beschwerde gegen den Berufungsverwerfungsbeschluß unbegründet. Die Unzulässigkeit der 5 Berufung ala Böige der Versäumung der Berufungsbegründungs-frist Könnte nur dadurch beseitigt werden, daß dem Beklagten auch gegen die Versäumung der Berufungsbegrundungsfrist Wiedereinsetzung gewährt wird; dazu bedurfte es jedoch eines von einem Hechtsanwalt beim Oberlandesgex-icht Unterzeichneten Wiedereinsetzungsantrags, und ein solcher Antrag ist weder gestellt noch im Hinblick auf die Ablehnung einer Anwaltsbeiordnung künftig zu erwarteno Die Ablehnung der Beiordnung eines beim Öberlandesgericht zugelassenen Hechtsanwalts durch das Oberlandesgericht selbst ist mit Rechtsmitteln überhaupt nicht anfechtbar (§ 567 Abs o 3 ZPO)o Entscheidungen oder Äußerungen anderer Stellen abzuwarten, die der Beklagte angegangen ist oder angehen will, bestand kein Anlaßo Für die weiteren Anträge des Beklagten ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 97 ZPO» Dr» Augustin Mattern