* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 20/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 20/56

Rechtssatzs Eine Berufung (Revision) ist nur dann ordnungs-gemäß) eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist* Biese Angabe braucht zwar nicht ausdrücklich in der Rechtsmittel-schrift enthalten zu sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervergehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen» Pahingestellt bleibt5 ob das Rechts-. wenn die Person des Rechtsmittelklägers allein auf , Grund der Gerichtsakten ermittelt werden kann» weil die Person des Rechtsmittelklägers in der Berufungs-schrift nicht angegeben sei und auch nicht im Wege einer an sich zulässigen? Dieses beschloss?dass zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Bundesgerichtshof zuständig Die sofortige Besehwerde ist gemäss § 519 b, 547, 567 Abs 3, 577 ZPO zulässig» Sie ist aber nicht begründet» Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen; dass die Berufungsschrift die Person des Rechtsmittelklägers erkennen lassen muss (RGZ 96, 117; 125, 20; 144, 314)» Wenn die angeführten Entscheidungen auch Fälle betreffen, in denen jede Partei durch das Urteil des ersten Rechtszuges beschwert war, so enthalten sie doch grundsätzliche Ausführungen zu dem hier in Betracht kommenden Ausgangspunkt, denen allgemeine Bedeu-tung zukommtp go ist in RGZ 96, 117 /Tl87” zu § 518 Abs 2 ZPO aüsgeführt,"aus dem Erfordernis der Erklärung, dass gegen das (nach Kr 1 daselbst zu bezeichnende) Urteil Berufung eingelegt werde (Er 2 daselbst), folge notwendig, dass die Berufungsschrift denjenigen unzweifelhaft ergeben müsse, der Rechtsmittel Gebrauch machen wolle» Denn eine Prozes.serklärung sei nur denkbar in Verbindung mit einer bestimmten Person, von der sie ausgehe» In RGZ 125, 240 41/ hat das Reichsgericht sodann auf diesen allgemeinen Grundsatz ausdrücklich verwiesen» An ihm hat es unter ergänzender Begründung in RGZ 144, 134 £3*15 f?7 festgehalten» Insbesondere wird dort die Ansicht des Oberlandesgerichts Königsberg (JW 1916, 615) zurückgewiesen, auf die sich der Beschwerdeführer mit stützt, ”es sei he-. deutungslos, wenn das Gericht sich beim Eingang der Berufungsschrift über die Personen des Berufungsklägers im 1 Irrtum befinde; denn nur für den Gegner, nicht für das Gericht komme es darauf an, innerhalb der Rechtsmittel-frist zu erfahren ,wes sen er sich von der anderen Partei zu versehen habe o1’ Mit Recht hat demgegenüber das Reichsgericht (aaO S 316) darauf hingewiesen, dass die Beru- An diesem allgemeinen Grundsatz', die Person des Rechts mittelklägers müsse - nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht - durch die Berufungsschrift erkennbar gemacht werden, haben auch gelegentliche Entscheidungen nichts geändert,:in denendas Reichsgericht eine offensichtlich falsche Bezeichnung des Revisionsklägers als unschädlich angesehen hat (vgl z»Bl RGZ 68, 590 /391/? JW 1899j 537 j 1913, 501)„ Wenn es in einem anderen Palle, in dem in einer Revisionsschrift die Gegenpartei unrichtig angeführt war, den Satz ausgesprochen hat, »§ 553 ZPO verlange nicht mehr, als dass aus der Revisionsschrift zweifelsfrei erhelle, welches bestimmte Urteil angefechten werden solle” (JW 1926, 2631), so bezieht sich diese Bemerkung erkennbar nur auf die dortige Unklarheit, die nicht die Person des Rechtsmittelklägers betraf» Eine Abweichung- von dem allgemeinen Grundsatz, den das Reichsgericht bereits zuvor ausgesprochen hatte und dem es auch später nach Erlass der zuletzt angeführten Entscheidung wieder gefolgt ist, kann diesem Satz nicht entnommen werden 7» Aufl, § 518 Anm 2» dessen Ausführung, nötig sei die Angabe des Berufungsklägers oder Aktenzeichens ersichtlich auf einem Druckfehler beruht und auch durch die für das zweite Erfordernis angeführten Entscheidungen JW 1885, 184; RGZ 6, 349; 68, 390 nicht gedeckt wird). Der erkennende Senat tritt den Grundsätzen des Reichsgerichts bei und schliesst sich insoweit der Auffassung des IVo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitgkeiten anp Tragend ist der Gesichtspunkt, dass die Rechtssicherheit es gebietet, die Person des Rechtsmittelklägers klar erkennbar werden zu lasseno Mit Rücksicht darauf; dass ein Rechtsmittel einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem zuletzt mit der Sache befassten Gericht eröffnet, muss auch gefordert werden, dass diese Voraussetzung nicht nur dem Gegner, sondern auch dem Gericht gegenüber erfüllt wird. dass die Person des Rechtsmittelklägers wirksam nur •ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann» Hat das Reichsgericht es in RGZ 96? da nur er als allein unterlegene Partei durch das angefochtene Urteil beschwert sei:» Denn dieser Umstand war dem Berufungsgericht zunächst nicht bekannt und ist ihm auch bis zu dem Ablauf der Notfrist nicht bekannt gewordene Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf? dass der Rechtsmittelschrift des Beklagten keine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen habe» Die Berufungsschrift enthält andererseits nur die Namen der Parteien und nicht das vollständige Rubrum des Urteils des Landgerichts» Deshalb war ihr auch nicht zu entnehmen? dass Rechtsanwalt den Beklagten im ersten Rechtszuge vertreten hatte» Auch über das Ziel des Rechtsmittels ist in der Berufungs schrift nichts gesagt» Wenn dies auch gemäss §519 Abs 3 ZPO der Berufungsbegründung überlassen bleiben kann? Dass hier die Erklärung des Rechtsanwalts, er lege Berufung ein, nur unter dem Gesichtspunkt eines Vertretungsverhältnisses zu verstehen war , berücksichtigt das Berufungsgericht ausdrückliche Zutreffend weist es aber darauf hin, aus dieser Erklärung ergebe sich nichts über das vertretene Prozeßsub^ekt,, Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf stützen, dass dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft gewesen sei, wer das Rechtsmittel eingelegt habe, wie sich aus der von ihm verfügten Zustellung der Berufungsschrift an den Kläger ergebet Denn diese ist erst am 4» April 1956 veranlasst worden, nachdem die Akten des Landgerichts beim Berufungsgericht eingegangen waren und aus ihnen die von Rechtsanwalt vertretene Partei ermittelt worden war. Es kann aber in diesem Palle auch grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob zur Ermittlung der Person des Rechtsmittelklägers- nur die Berufungsschrift und etwaige Anlagen sowie sonstige innerhalb der Notfrist eingereichte Unterlagen des Rechtsmittelklägers heranzuziehen sind oder ob auch auf die Gerichtsakten selbst zurückgegriffen werden kann» Denn, wie bereits ausgeführt, haben diese dem Berufungsgericht innerhalb der prist des § 516 ZPO nicht Vorgelegen» Will man die Frage bejahen, so kann der Beschwerdeführer sich nicht etwa darauf berufene dass die Ansicht des Senats dazu führen würde, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Zufälligkeit entscheiden zu lassen, zu welchem Zeitpunkt die Gerichtsakten beim Berufungsgericht eingeheno Denn eine Partei, die ein Rechtsmittel erst kurz • vor Ablauf der Notfrist einlegt, müsste eine solche Zufälligkeit in Kauf nehmen*,

Zitierte Normen: § 518 ZPO § 7 EGZPO
BerufungsschriftBerufungRechtsmittelRGZBerufungsgerichtParteiPersonZPORechtsmittelklägers

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk!
Pur die Amtliche Sammlung!
i
Gesetz? ZPO §§ 518 Abs 2* 553 Abs 1 Satz 20
Rechtssatzs Eine Berufung (Revision) ist nur dann ordnungs-gemäß) eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist* Biese Angabe braucht zwar nicht ausdrücklich in der Rechtsmittel-schrift enthalten zu sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervergehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen» Pahingestellt bleibt5 ob das Rechts-.	mittel	auch dann zulässig eingelegt ist ? wenn
 die Person des Rechtsmittelklägers allein auf , Grund der Gerichtsakten ermittelt werden kann»
Das ist jedenfalls dann zu verneinen? wenn die Akten dem Berufungsgericht nicht innerhalb der Notfrist vorliegen»
Aktenzeichens V ZB 20/56
Beschluß des BGH vom 29« Juni 1956
LG I München OLG München
3LÜ2L20/56
B e s c h 1 u is_ g-
In Sachen
 des Kaufmanns Anton 3) »V<
H^Hfcstrasse 0,
Inhabers des Büros
 in
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Pro z es sb evo Ilmächt igt er % Rechtsanwalt
 in Ml
g egen
 den Kaufmann Hermann P fl^fcstrasse
m

Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 zecheVollmachtigter; Rechtsanwalt Freiherr von|
" in Kl
 hat; der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29- Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten
 Br, Tasche sowie der Bundesriehter Schuster, Br„Piepenbrock, Br» Großmann und Br„ Spieler
 beschlossen?
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom ■ 18,„April 1-9,56 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen«
■
I
G r n n d eg
 Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage mit dem Antrag ’erhoben, ihn zur Zahlung von 12 OOO DM nebst 5 Zinsen seit dem 1 Juli 1955 zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben.
Am :27c März 1956j dem vorletzten Tage der Berufungsfrist. ging beim Oberlandesgericht eine von Rechtsanwalt .	dem	Prozessbevollmächtigten	des	Beklagten im
 ersten Rechtszuge, Unterzeichnete Berufungsschrift ein.
In dieser sind die Kamen der Parteien ohne ihre Prozess- • bevollmächtigten-angegeben und erklärt der Unterzeichnete s dass er gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einlege. Weiterhin sind das Gericht des ersten RechtsZuges, das Aktenzeichen sowie die Tage der Verkündung und der Zustellung des angefochtenen Urteils angeführt. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Urteils lag ihr nicht bei.
Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts forderte ..-he^ belben Tage die Akten des Landgerichts an.; die.:.: am 29c März 1956> am Tage nach Ablauf der Berufungsfristf beim Oberlandesgericht eingingen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten durch Beschluss vom 18. April 1956 als unzulässig? weil die Person des Rechtsmittelklägers in der Berufungs-schrift nicht angegeben sei und auch nicht im Wege einer an sich zulässigen? jedoch nur innerhalb der Berufungsfrist noch möglichen weitherzigen Auslegung hätte ermittelt werden können. ■
Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte beim Bayerischen .Obersten Landesgericht friste und formgericht so-• fortige Beschwerde ein. Dieses beschloss?dass zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Bundesgerichtshof zuständig
 Die sofortige Besehwerde ist gemäss § 519 b, 547, 567 Abs 3, 577 ZPO zulässig» Sie ist aber nicht begründet»
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen; dass die Berufungsschrift die Person des Rechtsmittelklägers erkennen lassen muss (RGZ 96, 117;
 125,	20; 144, 314)» Wenn die angeführten Entscheidungen
 auch Fälle betreffen, in denen jede Partei durch das Urteil des ersten Rechtszuges beschwert war, so enthalten sie doch grundsätzliche Ausführungen zu dem hier in Betracht kommenden Ausgangspunkt, denen allgemeine Bedeu-tung zukommtp go ist in RGZ 96, 117 /Tl87” zu § 518 Abs 2 ZPO aüsgeführt,"aus dem Erfordernis der Erklärung, dass gegen das (nach Kr 1 daselbst zu bezeichnende) Urteil Berufung eingelegt werde (Er 2 daselbst), folge notwendig, dass die Berufungsschrift denjenigen unzweifelhaft ergeben müsse, der	Rechtsmittel	Gebrauch	machen	wolle»
Denn eine Prozes.serklärung sei nur denkbar in Verbindung mit einer bestimmten Person, von der sie ausgehe» In RGZ 125, 240	41/ hat das Reichsgericht sodann auf diesen
 allgemeinen Grundsatz ausdrücklich verwiesen» An ihm hat es unter ergänzender Begründung in RGZ 144, 134 £3*15 f?7 festgehalten» Insbesondere wird dort die Ansicht des Oberlandesgerichts Königsberg (JW 1916, 615) zurückgewiesen, auf die sich der Beschwerdeführer mit stützt, ”es sei he-. deutungslos, wenn das Gericht sich beim Eingang der Berufungsschrift über die Personen des Berufungsklägers im 1 Irrtum befinde; denn nur für den Gegner, nicht für das Gericht komme es darauf an, innerhalb der Rechtsmittel-frist zu erfahren ,wes sen er sich von der anderen Partei zu versehen habe o1’ Mit Recht hat demgegenüber das Reichsgericht (aaO S 316) darauf hingewiesen, dass die Beru-
 
fungsschrift ein für das Berufungsgericht bestimmter, ein Verfahren vor diesem Gericht eröffnender Schriftsatz sei. Demgemäss hat es das Reichsgericht als nötig angesehen* hei Erforschung des Sinnes einen objektiven Maßstab anzulegen und deshalb auf die Erkennbarkeit einer falschen Bezeichnung (des Rechtsmittelklägers, die dort in Betracht kam) auch für das Berufungsgericht abzustellen» Abschliessend hat es (aaO S 318) gefordert, die wenigen zwingenden Vorschriften zu beachten* die das. Gesetz über die Form wichtiger Verfahrenshandlungen aufstelle, wenn sich nicht die Ordnung des an einen geregelten Gang gebundenen Verfahrens schliesslich auflösen und damit Rechtsunsicherheit Platz greifen solle„	J
An diesem allgemeinen Grundsatz', die Person des Rechts mittelklägers müsse - nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht - durch die Berufungsschrift erkennbar gemacht werden, haben auch gelegentliche Entscheidungen nichts geändert,:in denendas Reichsgericht eine offensichtlich falsche Bezeichnung des Revisionsklägers als unschädlich angesehen hat (vgl z»Bl RGZ 68, 590 /391/?
 JW 1899j 537 j 1913, 501)„ Wenn es in einem anderen Palle, in dem in einer Revisionsschrift die Gegenpartei unrichtig angeführt war, den Satz ausgesprochen hat, »§ 553 ZPO verlange nicht mehr, als dass aus der Revisionsschrift zweifelsfrei erhelle, welches bestimmte Urteil angefechten werden solle” (JW 1926, 2631), so bezieht sich diese Bemerkung erkennbar nur auf die dortige Unklarheit, die nicht die Person des Rechtsmittelklägers betraf» Eine Abweichung- von dem allgemeinen Grundsatz, den das Reichsgericht bereits zuvor ausgesprochen hatte und dem es auch später nach Erlass der zuletzt angeführten Entscheidung wieder gefolgt ist, kann diesem Satz nicht entnommen werden
 
Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in SeuffArch 49, 111 Nr 63 die Notwendigkeit bejaht, die Persönlichkeit des Rechtsmittelklägers (dort des Revisionsklägers) kenntlich zu machen, und dies allein schon aus der Natur der Sache hergeleitet5 während der angeführte weitere Grund (Erfordernis der Ladung des Rechtsmittelbeklagten) seit den Novellen 1905 (für die Revision und 1909 (für die Berufung), weggefallen ist und in Bayern gemäss § 7 EGZPO für die Wirksamkeit der Revisionseinlegung von jeher keine Bedeutung hatte (vgl RGZ 28» 431; Bay ObLG 13? 348)» Es kann dahingestellt bleiben, ob z„3. die vom Oberlandesgericht Königsberg aaO vertretene Auffassung» es komme allein darauf an, dass der Rechtsmittel-
beklagte innerhalb der Berufungsfrist erfahre.; wessen er sich von der anderen Partei zu versehen habe» durch Gedankengänge aus der Zeit vor der Gesetzesänderung beeinflusst ist, die aber zcZt ° des Erlasses der Entscheidung bereits, seit Jahren gegenstandslos geworden war. In RGZ 96; 117 /TIS üben/ wird jedenfalls eine unterschiedliche Beurteilung nach (diesem Gesichtspunkt abgelehnt0
. Auch das Schrifttum ist dem Reichsgericht gefolgt (Baumbach-Lauterbach; ZPO, 24° Aufls § 518 Anm 2 B d; Stein-Jonas-Schönke» 17o/l80 Aufl, § 518 Anm II 2 Note 12; Sydow-Busch 22, Aufl, § 518 Anm 2; mit Einschränkung Nikisch, Zivilprozessrecht § 120 S 474/5 und Zoller, ZPO,
7» Aufl, § 518 Anm 2» dessen Ausführung, nötig sei die Angabe des Berufungsklägers oder Aktenzeichens ersichtlich auf einem Druckfehler beruht und auch durch die für das
 zweite Erfordernis angeführten Entscheidungen JW 1885, 184; RGZ 6, 349; 68, 390 nicht gedeckt wird). Grundsätzlich vertritt auch Rosenberg diesen Standpunkt (Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts * 6«, Aufl , § 135 III 2 c
S 632)o Seinen weiteren Ausführungen aaOy dasses einer
 besonderen Angabe über die Parteien des Berufungsverfahrens nicht bedürfe, wenn über die Person des Berufungsklägers kein Zweifel möglich sei? ist nicht zu entnehmen , dass er den oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht folgen will. Das erhellt daraus? dass er sich in seinen folgenden Ausführungen gerade auf die eingangs angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ohne jeden Vorbehalt stützte
 Den IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in BGHZ 8? 299 /J02j in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Boden der reichsgerichtliehen Grundsätze gestellt. Demgemäss hat er auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geforderts dass aus der Beschwerdeschrift unmittelbar oder durch Auslegung zu entnehmen sein muss.- für wen die Beschwerde eingelegt wird* Pür die Fälle der sofortigen oder sofortigen weiteren Beschwerde hat er dabei im Anschluss an Keidel (EGG? 5c Aufl; § 22 Anm 2 d) verlangt? dass eine etwaige Ergänzung durch Hamhaftmachen des Besehwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen muss«
Der erkennende Senat tritt den Grundsätzen des Reichsgerichts bei und schliesst sich insoweit der Auffassung des IVo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitgkeiten anp Tragend ist der Gesichtspunkt, dass die Rechtssicherheit es gebietet, die Person des Rechtsmittelklägers klar erkennbar werden zu lasseno Mit Rücksicht darauf; dass ein Rechtsmittel einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem zuletzt mit der Sache befassten Gericht eröffnet, muss auch gefordert werden, dass diese Voraussetzung nicht nur dem Gegner, sondern auch dem Gericht gegenüber erfüllt wird. Aus dem Wesen eines befristeten Rechtsmittels wie
 
hier der Berufung ist zugleich abzuleiten., dass dieses Erfordernis innerhalb der Reehtsmittelfrist erfüllt sein muss*
Mit dem vorstehenden Ergebnis ist aber nicht ausgesprochen? dass die Person des Rechtsmittelklägers wirksam nur •ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann» Hat das Reichsgericht es in RGZ 96? 117
_• L »
./119/ noch dahingestellt sein lassen? ob zur Ermittlung dieser Person andere Umstände? z0B0 der Inhalt des angefochtenen Urteils? herangezogen werden dürfen? so hat es in RGZ 125? 240 /241/2/ eine Auslegung der Berufungsschrift zuge-lassen» Dem ist zu folgen» Die vorstehende Anforderung an eine Rechtsmittelschrift darf nicht zu einer formalistischen Anwendung des Gesetzes führen» Den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens ist auch dann genügt? wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers aussehliesst„
In dieser Hinsicht kann freilich dem Beschwerdeführer nicht.gefolgt werden? wenn er ausführt? hier habe seine Person als Rechtsmittelkläger von vornherein eindeutig festgestanden? da nur er als allein unterlegene Partei durch das angefochtene Urteil beschwert sei:» Denn dieser Umstand war dem Berufungsgericht zunächst nicht bekannt und ist ihm auch bis zu dem Ablauf der Notfrist nicht bekannt gewordene Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf? dass der Rechtsmittelschrift des Beklagten keine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen habe» Die Berufungsschrift enthält andererseits nur die Namen der Parteien und nicht das vollständige Rubrum des Urteils des Landgerichts» Deshalb war ihr auch nicht zu entnehmen? dass Rechtsanwalt
 den Beklagten im ersten Rechtszuge vertreten hatte» Auch über das Ziel des Rechtsmittels ist in der Berufungs schrift nichts gesagt» Wenn dies auch gemäss §519 Abs 3 ZPO der Berufungsbegründung überlassen bleiben kann? so wäre eine
 entsprechende Angab? in der Berufungsschrift selbst ein Hilfsmittel gewesen,den Rechtsmittelkläger zu bestimmen=
Dass hier die Erklärung des Rechtsanwalts, er lege Berufung ein, nur unter dem Gesichtspunkt eines Vertretungsverhältnisses zu verstehen war , berücksichtigt das Berufungsgericht ausdrückliche Zutreffend weist es aber darauf hin, aus dieser Erklärung ergebe sich nichts über das vertretene Prozeßsub^ekt,, Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf stützen, dass dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft gewesen sei, wer das Rechtsmittel eingelegt habe, wie sich aus der von ihm verfügten Zustellung der Berufungsschrift an den Kläger ergebet Denn diese ist erst am 4» April 1956 veranlasst worden, nachdem die Akten des Landgerichts beim Berufungsgericht eingegangen waren und aus ihnen die von Rechtsanwalt	vertretene
 Partei ermittelt worden war. In diesem Zeitpunkt war aber die Berufungsfrist bereits verstrichen» ,	.
Es kann aber in diesem Palle auch grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob zur Ermittlung der Person des Rechtsmittelklägers- nur die Berufungsschrift und etwaige Anlagen sowie sonstige innerhalb der Notfrist eingereichte Unterlagen des Rechtsmittelklägers heranzuziehen sind oder ob auch auf die Gerichtsakten selbst zurückgegriffen werden kann» Denn, wie bereits ausgeführt, haben diese dem Berufungsgericht innerhalb der prist des § 516 ZPO nicht Vorgelegen» Will man die Frage bejahen, so kann der Beschwerdeführer sich nicht etwa darauf berufene dass die Ansicht des Senats dazu führen würde, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Zufälligkeit entscheiden zu lassen, zu welchem Zeitpunkt die Gerichtsakten beim Berufungsgericht eingeheno Denn eine Partei, die ein Rechtsmittel erst kurz • vor Ablauf der Notfrist einlegt, müsste eine solche Zufälligkeit in Kauf nehmen*,
Demgemäss ist die sofortige Beschwerde mit der Kosten folge des § 97 ZPO zurückzuweiseru
 Dr„Tasche	Schuster	Drc	Piepenbrock
 Dr,Großmann	Dr„Spieler