Die außerordentliche weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs.4 ZPO a.F.). Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung kann eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Anfechtbarkeit allenfalls in wirklichen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Danach erscheint eine Anfechtbarkeit denkbar, wenn die Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Selbst wenn - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - das Beschwerdegericht nicht nur irrtümlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre und die Entscheidung deshalb gegen das Grundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG verstieße, eröffnete das noch nicht die außerordentliche Beschwerde; vielmehr wäre die Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers durch das Oberlandesgericht von diesem selbst - unter Einschränkung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO - auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach Prozeßrecht unabänderlich ist (BGH, Beschl.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die außerordentliche weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 83,27 * Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet im vorliegenden Fall aus. Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung kann eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Anfechtbarkeit allenfalls in wirklichen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Danach erscheint eine Anfechtbarkeit denkbar, wenn die Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st. Rspr. des BGH, s. nur Beschluß vom 20. Juli 1999, XZB 12/99, NJW-RR 1999, 1585 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der angefochtenen Entscheidung liegt zwar ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. Das macht sie aber noch nicht greifbar gesetzwidrig. Selbst wenn - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - das Beschwerdegericht nicht nur irrtümlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre und die Entscheidung deshalb gegen das Grundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstieße, eröffnete das noch nicht die außerordentliche Beschwerde; vielmehr wäre die Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers durch das Oberlandesgericht von diesem selbst - unter Einschränkung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO - auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach Prozeßrecht unabänderlich ist (BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Lemke Tropf Gaier Krüger