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BGH · V ZB 19/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 19/96

GVG § 13 Nimmt ein Grundstückseigentümer die Deutsche Bahn AG auf Unterlassung von Immissionen in Anspruch, mit der Behauptung, durchgeführte Baumaßnahmen an dem unter seinem Grundstück verlaufenden Eisenbahntunnel hätten bewirkt, daß es nunmehr durch den Bahnbetrieb zu erheblichen Erschütterungen und Lärmbelästigungen komme, so handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Die Kläger nehmen die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung von Immissionen (Erschütterungen und Lärm) in Anspruch. Das Landgericht hat auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt, das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt insoweit nicht, weil mit Rücksicht auf den Zweck der Zulassungsbeschwerde die Voraussetzung eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes entfällt (BGHZ 120, 198, 200 m.w.N.;BGH, Beschl. Zu Recht bejaht das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs, weil es sich um eine bürgerliche Rechts-streitigkeit handelt (§ 13 GVG). Sie verfolgen einen Anspruch nach § 1004 BGB auf Unterlassung von EigentumsStörungen, die sich nach ihrer Behauptung aus dem Betrieb der Eisenbahnlinie (Tunnel) unter Bei Unterlassungsklagen nachbar-rechtlicher Art, die sich gegen eine im öffentlichen Interesse erfolgenden Nutzung richten, teilt der Abwehranspruch grundsätzlich die Rechtsnatur des Handelns, das die Immissionen verursacht (vgl. Die abzuwehrenden Störungen gehen nicht auf Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt - auch nicht in Form der sog. Mit Abwehrklagen gegen Gemeinden, die Störungen aus schlicht hoheitlich wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge betreffen (vgl. Es trifft auch nicht zu, daß die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder zur Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen oder hoheitliches Handeln behindern würde. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1.242 mit zu stimmender Anmerkung von Bettermann, DVBl 1984, 473; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO, 54. Soweit die Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dieses Urteil unterscheidet im Rahmen einer vor der Eisenbahnneuordnung erhobenen Klage auf Abwehr von Eisenbahnlärm einerseits die auf den Bau und die wesentliche Änderung von Eisenbahnstrecken bezogenen sog. Lärmschutzansprüche, die nach Ansicht des Gerichts öffentlich-rechtlicher Natur sind und sich allein gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Eisenbahnbundesamt, richten (vgl. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl.

Zitierte Normen: § 17a GVG § 568 ZPO § 13 GVG § 1004 BGB § 13 GVG Art. 87e GG § 1 DBGrG § 13 GVG § 906 BGB § 17 GVG § 906 BGB § 97 ZPO
hoheitlichGVGAnspruchZPORahmenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: BGHR:
nein
 ja
GVG § 13
Nimmt ein Grundstückseigentümer die Deutsche Bahn AG auf Unterlassung von Immissionen in Anspruch, mit der Behauptung, durchgeführte Baumaßnahmen an dem unter seinem Grundstück verlaufenden Eisenbahntunnel hätten
 bewirkt, daß es nunmehr durch den Bahnbetrieb zu erheblichen Erschütterungen und Lärmbelästigungen komme, so handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die vor die ordentlichen Gerichte gehört.
BGH, Beschl. vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 19/96	BESCHLUSS
	vom
	21. November 1996
	in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des
 Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 10.000 DM.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung von Immissionen (Erschütterungen und Lärm) in Anspruch. Sie behaupten, im Jahr 1992 durchgeführte Baumaßnahmen an dem unter ihrem Grundstück verlaufenden Eisenbahntunnel hätten bewirkt, daß es nunmehr zu erheblichen Erschütterungen sowie zu unerträglichen Belästigungen durch Lärm komme. Ein Planfeststellungsverfahren ist vor Durchführung der Bauarbeiten nicht durchgeführt worden.
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Das Landgericht hat auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt, das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung die Kläger beantragen .
II.
1.	Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (vgl. auch § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt insoweit nicht, weil mit Rücksicht auf den Zweck der Zulassungsbeschwerde die Voraussetzung eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes entfällt (BGHZ 120, 198, 200 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28. April 1994, III ZB 25/92, NJW 1994, 2620; nunmehr ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 54. Aufl., § 17 a Rdn. 13).
2.	Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht bejaht das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs, weil es sich um eine bürgerliche Rechts-streitigkeit handelt (§ 13 GVG).
Eine besondere gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht nicht. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses aus dem die Kläger nach ihrem Tatsachenvortrag den Klageanspruch ableiten (st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. BGHZ 85, 122, 125). Sie verfolgen einen Anspruch nach § 1004 BGB auf Unterlassung von EigentumsStörungen, die sich nach ihrer Behauptung aus dem Betrieb der Eisenbahnlinie (Tunnel) unter
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ihrem Grundstück ergeben. Bei Unterlassungsklagen nachbar-rechtlicher Art, die sich gegen eine im öffentlichen Interesse erfolgenden Nutzung richten, teilt der Abwehranspruch grundsätzlich die Rechtsnatur des Handelns, das die Immissionen verursacht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 13 GVG Rdn. 28 m.w.N.). Der Betrieb der Beklagten ist privatrechtlich gestaltet (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 54. Aufl., § 13 GVG Rdn. 36). Sie mag damit zwar eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllen, ist jedoch eine Aktiengesellschaft (vgl. Art. 87 e Abs. 3 GG; § 1 Abs. 1 DBGrG v. 27. Dezember 1993, BGBl I, 2386), zu deren Aufgaben die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie der Bau und die Unterhaltung von Eisenbahnanlagen gehört (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DBGrG) und die den Klägern auf der Ebene der Gleichordnung gegenübertritt. Die abzuwehrenden Störungen gehen nicht auf Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt - auch nicht in Form der sog. schlicht hoheitlichen Verwaltung - zurück. Mit Abwehrklagen gegen Gemeinden, die Störungen aus schlicht hoheitlich wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge betreffen (vgl. etwa BVerwGE 81, 197, 199) läßt sich der vorliegende Rechtsstreit nicht vergleichen.
Es trifft auch nicht zu, daß die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder zur Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen oder hoheitliches Handeln behindern würde. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob zu dem Bau oder zur Änderung bestehender Betriebsanlagen behördliche Verfahren notwendig sind. Es geht nicht um irgendeine Einflußnahme auf ergangene oder ergehende behördliche Genehmigungen oder Zustimmungsakte (vgl. etwa §§ 11,
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 18 AEG), sondern um das Verhalten der Beklagten selbst, die es im Rahmen ihres privatrechtlich ausgeübten Betriebes in der Hand hat, wie sie ihre Gleisanlagen baut und ihren Zugverkehr betreibt (vgl. auch Senatsurt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1.242 mit zu stimmender Anmerkung von Bettermann, DVBl 1984, 473; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO, 54. Aufl., GVG, § 13 Rdn. 43; Kissel, GVG,
2. Aufl., S 13 Rdn. 370; MünchKomm-ZPO/Wolf, GVG, § 13 Rdn. 30; Zö.11er/Gümmer, ZPO, 19. Aufl., § 13 GVG Rdn. 28).
Soweit die Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1996 (Az. 20 B 92.1055) verweist, kann ihr dies nicht zu dem Erfolg verhelfen. Dieses Urteil unterscheidet im Rahmen einer vor der Eisenbahnneuordnung erhobenen Klage auf Abwehr von Eisenbahnlärm einerseits die auf den Bau und die wesentliche Änderung von Eisenbahnstrecken bezogenen sog. Lärmschutzansprüche, die nach Ansicht des Gerichts öffentlich-rechtlicher Natur sind und sich allein gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Eisenbahnbundesamt, richten (vgl.
 SS 41, 42 BImSchG)j dieses Amt sei insoweit auch befugt, zur Durchsetzung von Lärmschutzvorschriften gegenüber der Bahn AG einzuschreiten (vgl. BVerwG DÖV 1995, 198). Andererseits bejaht es auch die Möglichkeit sog. Lärmsanierungsansprüche auf der Grundlage von § 906 BGB gegen die Bahn AG, die es als bürger1ich-rechtliehe Ansprüche ansieht, weil von ihr als privatem Unternehmen keine hoheitlichen Eingriffe mehr ausgehen könnten. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch insoweit seine Zuständigkeit bejaht hat, geschah dies ausschließlich deshalb, weil durch eine nachträgliche Veränderung der rechtswegbegrün-
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denden Umstände die damals schon anhängige Klage nicht berührt werden dürfe (sog. perpetuatio fori § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Auch im Rahmen der sog. Lärmsanierungsansprüche erkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich einen Anspruch auf aktiven Lärmschutz an und verneint ihn im konkreten Fall allein deshalb, weil der Bahn AG bauliche Vorkehrungen wirtschaftlich nicht zu demutbar seien (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB); er bejaht dafür aber einen Anspruch auf Geldausgleich (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die Kläger haben die Beklagte, nicht dagegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahnbundesamt, auf Lärmschutz, hilfsweise auf einen Geldausgleich verklagt. Ob und welchen Einschränkungen der geltend gemachte Anspruch in sachlicher Hinsicht unterliegt, hat der Senat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Rechtswegprüfung) nicht zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Senatsbeschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542).
Hagen
 Schneider
Vogt
 Krüger
Tropf