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BGH · V ZB 19/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 19/94

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Nach der Niederlegung der Vertretung des Beklagten durch seine ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten meldeten sich mit Schriftsatz vom 8. den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragten. Januar 1994 als letzten Tag der Frist mißtraut und deshalb am 10. Januar 1994 telefonisch bei der Geschäftsstelle des Senats nachgefragt, die ihm den 24. April 1994 das Gesuch des Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-frist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. Den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten und seiner Mitarbeiterin, der er nach dem Telefongespräch den 24. Januar 1994 war in den Akten als eine der letzten Seiten die Verfügung mit der deutlichen Verlängerung bis zu dem 27. Februar 1994 seiner Mitarbeiterin nannte und in dem Schreiben vom 31. Daraus ergibt sich allenfalls, daß der Beklagte, dem im Hinblick auf die gegebenen Umstände an einer längeren Frist gelegen war, entgegen der Auskunft seines Prozeßbevollmächtigten von einem anderen Fristende ausging, nicht aber, daß dies auf einer falschen Auskunft beruhte.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
BerufungZPOGeschäftsstelleProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 19/94	BESCHLUSS
vom 23. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
 Hans-Wilhelm H<
I, OMHBflBstraße AB,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr\
Partner,
 und
gegen
 Emine DflBBr Pfl^Bstraße ■§, HBB^
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	^^^^B	und
 Partner,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 14.689,81 DM
Gründe
I.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte rechtzeitig am 25. November 1993 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1993 beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1993, dem Beklagten zugestellt am 23. Dezember 1993, verlängerte der Vorsitzende die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zu dem 27. Januar 1994. Nach der Niederlegung der Vertretung des Beklagten durch seine ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten meldeten sich mit Schriftsatz vom 8. Februar 1994 die neuen Prozeßbevollmächtigten, die am 10. Februar 1994 die Berufungsbegründung einreichten und Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragten. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuches wurde vorgebracht, der Beklagte habe seinem früheren Prozeßbevollmächtigten auch hinsichtlich der Angabe des 27. Januar 1994 als letzten Tag der Frist mißtraut und deshalb am 10. oder 11. Januar 1994 telefonisch bei der Geschäftsstelle des Senats nachgefragt, die ihm den 24. Februar 1994 angegeben habe.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 21. April 1994 das Gesuch des Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-frist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt.
Der Wiedereinsetzungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO). Allerdings fordert die Glaubhaftmachung nicht vollen Beweis, sondern nur den Nachweis überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1989, IVa ZB 9/89, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 -
/IS
 
Glaubhaftmachung 1). Von einem solchen Nachweis kann aber hier nicht die Rede sein. Den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten und seiner Mitarbeiterin, der er nach dem Telefongespräch den 24. Februar 1994 als Termin genannt habe, würdigt das Gericht frei. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kommt ihm hier keine wesentliche Bedeutung zu. Am 11. und 12. Januar 1994 war in den Akten als eine der letzten Seiten die Verfügung mit der deutlichen Verlängerung bis zu dem 27. Januar 1994 eingeheftet. Es erscheint daher ausgeschlossen, daß der zuverlässigen Geschäftsstelle bei einem etwaigen Telefongespräch insoweit ein Versehen unterlaufen konnte. Dem Umstand, daß der Beklagte den 24. Februar 1994 seiner Mitarbeiterin nannte und in dem Schreiben vom 31. Januar 1994 an seinen früheren Prozeßbevollmächtigten damit der Anforderung eines Kostenvorschusses begegnen wollte, kommt demgegenüber keine besondere Bedeutung zu. Daraus ergibt sich allenfalls, daß der Beklagte, dem im Hinblick auf die gegebenen Umstände an einer längeren Frist gelegen war, entgegen der Auskunft seines Prozeßbevollmächtigten von einem anderen Fristende ausging, nicht aber, daß dies auf einer falschen Auskunft beruhte. Hinsichtlich der erst von der sofortigen Beschwerde aufgeworfenen Frage einer Anhörung der Bediensteten der
 Geschäftsstelle war mit dem Wiedereinsetzungsgesuch Beweis nicht angetreten (vgl. Zöller/Greger, ZPO 18. Aufl. § 294 Rdn. 3).
Hagen
 Vogt
Schneider
 Lambert-Lang
 Tropf