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BGH · V ZB 19/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 19/86

November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren, ist durch denselben Beschluß zurückgewiesen worden. Die Anweisung ist so leicht verständlich und einfach auszuführen, daß, anders als das Berufungsgericht meint, auch dann nicht mit Verwechslungen zu rechnen ist, wenn die Schriftstücke nach Augsburg adressiert sind und dem Boten erst am letzten Tage der Frist zur Ablieferung übergeben werden. Denn der Bote ist speziell mit dem Sortieren und Weiterleiten auch umfangreicher Post beauftragt und hat die vorliegende eilige Sache, wie versichert, um die Mittagszeit, also so rechtzeitig Auf die ohnehin selbst bei umfangreicher Post nicht schwierige Aufgabe, auch an die Senate in Augsburg gerichtete Schriftstücke für die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts München fertigzu demachen, wurde der Bote hier noch zusätzlich dadurch hingewiesen, daß das Aktenexemplar der Kanzlei beigefügt war mit dem Vermerk, es solle gestempelt werden, was nur bei dem Auslauf vorgesehen war, der nicht mit der Post versandt, sondern unmittelbar zu den Gerichten gebracht werden sollte. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mußten auch nicht mit einer Nachlässigkeit ihres Boten rechnen, weil, wie eidesstattlich versichert, der Bote wiederholt bei ihnen gearbeitet hat und belehrt worden ist, weil er die einfache Anweisung genau kannte und weil bisher Anlaß zu Beanstandungen nicht aufgetreten war. Dem Beklagten ist daher Wiedereinsetzung zu gewähren; im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
ÜberwachungAugsburgBoteBerufungsgerichtMünchenBeschlußPostAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 19/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Thomas MI
dem
 Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Streithelferin:
eG, Niederlassung >, vertreten durch den Vorstand, HflHHBstraße am LH|,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 am
gegen
 Rechtsanwalt Wolfgang	als	Konkursverwalter der
 Firma	Vertriebs-GmbH,	LflHHHHistraße^|^
Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. Mai 1986 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt.
Im übrigen wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ihm bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens Vorbehalten.
Beschwerdewert: 500 000 DM.
Gründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Dezember 1985 ist durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen worden, weil die Berufungsbegründung erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren, ist durch denselben Beschluß zurückgewiesen worden.
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2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Oberlandesgericht hat als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen, daß die Berufungsbegründungsfrist ohne anwaltliches Verschulden, das der Beklagte sich zurechnen lassen muß (§ 85 ZPO), versäumt worden ist.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bestand, wie Rechtsanwalt DflR die Sekretärin
 und der Bürobote eidesstattlich versichert haben und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, die allgemeine Anweisung, daß der Bürobote alle für das Oberlandesgericht München - auch Zivilsenate in Augsburg - bestimmte Post, außer in Fällen besonderer Anweisung, bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München einzureichen habe. Auf diese Anweisung war der Bürobote wiederholt hingewiesen worden; sie war ihm daher, wie er ausdrücklich eidesstattlich versichert, bekannt. Das dem Boten unterlaufene Versehen ist dem Beklagten bzw. seinen Anwälten nicht zuzurechnen, denn es beruhte bei dieser Lage nicht auf einem Organisationsmangel oder auf mangelnder Überwachung des Boten. Die Anweisung ist so leicht verständlich und einfach auszuführen, daß, anders als das Berufungsgericht meint, auch dann nicht mit Verwechslungen zu rechnen ist, wenn die Schriftstücke nach Augsburg adressiert sind und dem Boten erst am letzten Tage der Frist zur Ablieferung übergeben werden. Denn der Bote ist speziell mit dem Sortieren und Weiterleiten auch umfangreicher Post beauftragt und hat die vorliegende eilige Sache, wie versichert, um die Mittagszeit, also so rechtzeitig
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erhalten, daß ihm hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Post nach Adressaten zu sortieren und zur Post bzw. zur Einlaufstelle bei den Gerichten zu bringen. Auf die ohnehin selbst bei umfangreicher Post nicht schwierige Aufgabe, auch an die Senate in Augsburg gerichtete Schriftstücke für die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts München fertigzu demachen, wurde der Bote hier noch zusätzlich dadurch hingewiesen, daß das Aktenexemplar der Kanzlei beigefügt war mit dem Vermerk, es solle gestempelt werden, was nur bei dem Auslauf vorgesehen war, der nicht mit der Post versandt, sondern unmittelbar zu den Gerichten gebracht werden sollte.
Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mußten auch nicht mit einer Nachlässigkeit ihres Boten rechnen, weil, wie eidesstattlich versichert, der Bote wiederholt bei ihnen gearbeitet hat und belehrt worden ist, weil er die einfache Anweisung genau kannte und weil bisher Anlaß zu Beanstandungen nicht aufgetreten war. Die Anforderungen an eine Büroorganisation oder Überwachung wären überspannt, wenn man Vorkehrungen und Überwachungen fordern wollte, die geeignet sein sollen, auch bei einfachsten Diensten jeden Irrtum eines Angestellten praktisch auszuschließen.
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Dem Beklagten ist daher Wiedereinsetzung zu gewähren; im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Thumm	Dr. Eckstein	Vogt
 Räfle	Lambert-Lang