Gründe Die Frist für die Einlegung der Berufung lief am Montag, den 5* Mai 1975 ab. Juli 1975 ist die Berufungsfrist deswegen versäumt worden, weil die mit der Vorlegung von Fristakten betraute Bürokraft die im Fristenkalender eingetragene Frist zu dem Freitag, den 2. Mai 1975, und die Anweisung der Anwältin, ihr die Akte an diesem Tage "mit dem ausdrücklichen Hinweise auf den Ablauf der Berufungsfrist in die Hand zu drücken", infolge Überlastung nicht beachtet hat. Ma. 1975 und über die Gründe, aus denen die Akte ungeachtet solcher Vorkehrungen an diesem Tage nicht erneut vorgelegt wurde, enthält das Wiedereinsetzungsgesuch nichts. Die Auffassung des Berufungsrichters, die Anwältin habe wegen der Überlastung ihres Büros den Fristenkalender selbst überprüfen und dadurch die Wiedervorlage sicher stellen müssen, bedarf keiner Stellungnahme des Senats Hill von der Mühlen
// V ZB BUNDESGERICHTSHOF um BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Krankenschwester Gertrude G t - Prqzeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dr, und gegen Renate - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Drl Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Prof, Dr. Hagen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 22. Zivilsenat in Darmstadt - vom 2. Juni 1975 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Die Frist für die Einlegung der Berufung lief am Montag, den 5* Mai 1975 ab. Berufung und Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin sind am 7. Mai 1975 eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und das Rechtsmittel verworfen. Die Beschwerde hiergegen ist unbegründet. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 1975 ist die Berufungsfrist deswegen versäumt worden, weil die mit der Vorlegung von Fristakten betraute Bürokraft die im Fristenkalender eingetragene Frist zu dem Freitag, den 2. Mai 1975, und die Anweisung der Anwältin, ihr die Akte an diesem Tage "mit dem ausdrücklichen Hinweise auf den Ablauf der Berufungsfrist in die Hand zu drücken", infolge Überlastung nicht beachtet hat. Für einen solchen Ablauf bot das Wiedereinsetzungsgesuch keinen Anhalt. Der Berufungsrichter mußte davon ausgehen, daß nach allgemeiner Anordnung der Anwältin drei Vorfristen eingetragen waren und daß die Handakte am 2. Mai 1975 zu dem dritten Mal vorgelegt, aber von der Anwältin zurückgegeben wurde, da sie sie noch nicht bearbeiten konnte, Der entgegenstehende Beschwerdevortrag kann nach §§ 234, 236 Nr. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Legt man die ursprüngliche Darstellung zugrunde, dann kam es darauf an, welche Vorkehrungen getroffen waren, damit die Handakte am Montag, dem 5. Mai 1975, erneut vorgelegt wurde. Es bot sich an, auf diesen letzten für die Wahrung der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Tag eine Notfrist eintragen zu lassen, wenn dies nicht aufgrund allgemeiner Anordnung ohnehin geschah. Uber Vorkehrungen mit dem Ziele der Wiedervorlage am 5. Ma. 1975 und über die Gründe, aus denen die Akte ungeachtet solcher Vorkehrungen an diesem Tage nicht erneut vorgelegt wurde, enthält das Wiedereinsetzungsgesuch nichts. Es fehlte daher an einem das Verschulden der Prozeßbevoll-mächtigten an der Versäumung der Frist ausräumenden und - A - die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Vortrage. Die Auffassung des Berufungsrichters, die Anwältin habe wegen der Überlastung ihres Büros den Fristenkalender selbst überprüfen und dadurch die Wiedervorlage sicher stellen müssen, bedarf keiner Stellungnahme des Senats Hill von der Mühlen