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BGH · V SB 19/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V SB 19/62

Haben die Parteien für einen der mehreren Klageansprüche die Hauptsache für erledigt erklärt und ergeht über die restlichen Ansprüche Anerkenntnisurteil, so kann das über die gesamten Kosten des Rechtsstreites entscheidende erstinstanzliche Schlußurteil nicht mit der Berufung angefechten worden.; Nach Leistung des Offenbarungseides beantragten die Parteien jeweils, den Gegner zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen. Das Landgericht entschied durch Schlußurteil dahin, daß die Parteien die Kosten des Rechtsstreites je zur Hälfte zu tragen haben, da die Klage, soweit sie für erledigt erklärt worden sei, ursprünglich begründet gewesen sei, andererseits die Beklagte den neuen Klageanspruch (Leistung des Offenbarungseides) sofort anerkannt habe. Das Beschwerdegericht führt aus: Nach Maßgabe der Urtcils-gründe des Landgerichts mache die den Klägern aufgebürdete Hälfte der gesamten Kosten eindeutig jenen Kostenanteil aus, der auf das durch, das Anerkenntnisurteil sachlich zugespre-chene Begehr entfalle. stimmten ausscheidbaren eigenständigen Teil der Gesamtkosten-entscheidung, mit dem das ohne Kostenentscheidung ergangene Anerkenntnisurteil vervollständigt werde» Pur diese Entscheidung greife aber die Vorschrift des § 99 Abs. 2 ZPO ein, wonach nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern das der sofortigen Beschwerde statthaft sei. a) Baß der Streitwert für einen Aüskunftsanspruch stets ein anderer sei als der für einen Anspruch auf Leistung des Öffenbarungseides, wie die Kläger meinen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. chen Fällen gegeben sei, lasse sich der Prozeßordnung nicht entnehmen» Es müsse auf die grundsätzliche Regelung zurüc.kge-griffen werden, wonach gegen istanzliche Urteile des Landgerichts die Berufung statthaft sei. Keinesfalls kann jedoch, wenn bei Aufgliederung eines Schlußurteils, das nur über die Kosten des gesamten Rechtsstreits befindet, in seine eindeutig Soweit sich das Urteil des Landgerichts mit den Kosten des Anspruchs auf Leistung des Offenbarungseides befaßt, ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 99 Abs. 2 ZPO nur die sofortige Beschwerde gegeben. Soweit die KootenentScheidung im Schlußurteil über die Kosten des erledigten Klageanspruches auf Auskunftserteilung befindet, ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO gleichfalls nur die sofortige Beschwerde gegeben. September 1962 VII ZB 2/62) Durch die Hereinnahme der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO in das Schlußurteil ändert sich aber lediglich die Entscheidungsform, nicht das im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel (oofor tige Beschwerde). Die Anfechtbarkeit einer urteilsmäßigen Kostenentscheidung durch sofortige Beschwerde ist der Prozeßordnung nicht unbekannt, wie gerade § 99 Abs. 2 ZPO zeigt. Ist aber die urteilsmäßige VerbeScheidung der Kosten für den erledigten Klageanspruch nicht zu beanstanden, so können sich die Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach, wenn über die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluß entschieden wird, dieses Urteil mit der Berufung angefochten werden kann (BGH MDR 1959» 55VNr. 15). Das Schlußurteil des Landgerichts war sonach bei getrennter Betrachtungsweise mit der Berufung nicht anzufechten; dasselbe gilt, wenn man lediglich darauf - abstellt, daß sich die Berufung der Kläger nur gegen den Teil des Urteils wendet, der sich mit den Kosten des anerkannten Anspruchs auf Leistung des,0ffenbarungseides befaßt. Nach allem kann die sofortige Beschwerde der Kläger keinen Erfolg habens Die Berufung ist zu Recht als unzulässig verworfen worden.

Zitierte Normen: § 99 ZPO
KostenBerufungRechtsmittelSchlußurteilKostenentscheidungBrBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja	2207	068
Amtliche Sammlungs nein
ZPO §§ 91 a Abs* 2, 99 Abs. 2
Haben die Parteien für einen der mehreren Klageansprüche die Hauptsache für erledigt erklärt und ergeht über die restlichen Ansprüche Anerkenntnisurteil, so kann das über die gesamten Kosten des Rechtsstreites entscheidende erstinstanzliche Schlußurteil nicht mit der Berufung angefechten worden.;
BGH; Beachl. v. 4.Januar 1963 - V SB 19/62 - OLG Hamburg
LG Hamburg’
V ZB 19/62
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
1.	de^Itaufmanns Hanns H
2.	des Arztes Br. Peter H
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 Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br. in
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Beklagte, Berufungsbeklägte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt H.B. ^|^in
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Ber V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
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Sitzung vom 4. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin,
 Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Oktober 1962 wird auf Kosten der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.
Ber Beschwerdewert wird auf 400 - 500 BM festgesetzt.
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Gründe 2
Mit der Klage hatten die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft Uber den Bestand des Nachlasses ihres Ehemannes zu erteilen. Nachdem die Beklagte die verlangte Auskunft gegeben hatte, erklärten die Kläger ihren Klageantrag für erledigt, beantragten aber gleichzeitig die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich ihrer Auskunft den Offenbarungseid zu leisten. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an, worauf Anerkenntnisurteil gegen sie erging. Nach Leistung des Offenbarungseides beantragten die Parteien jeweils, den Gegner zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen.
Das Landgericht entschied durch Schlußurteil dahin, daß die Parteien die Kosten des Rechtsstreites je zur Hälfte zu tragen haben, da die Klage, soweit sie für erledigt erklärt worden sei, ursprünglich begründet gewesen sei, andererseits die Beklagte den neuen Klageanspruch (Leistung des Offenbarungseides) sofort anerkannt habe. Gegen dieses Urteil haben die Kläger am letzten Tage der Berufungsfrist das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, soweit ihnt? t die Kosten des Rechtsstreites, zur Hälfte auferlegt wären. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 9- Oktober 1962 die Berufung als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der. Kläger. Sie ist formund fristgerecht eingereicht und begründet wordenj sachlich aber nicht gerechtfertigt..
Das Beschwerdegericht führt aus: Nach Maßgabe der Urtcils-gründe des Landgerichts mache die den Klägern aufgebürdete Hälfte der gesamten Kosten eindeutig jenen Kostenanteil aus, der auf das durch, das Anerkenntnisurteil sachlich zugespre-chene Begehr entfalle. Es handle sich hierbei um einen be-
stimmten ausscheidbaren eigenständigen Teil der Gesamtkosten-entscheidung, mit dem das ohne Kostenentscheidung ergangene Anerkenntnisurteil vervollständigt werde» Pur diese Entscheidung greife aber die Vorschrift des § 99 Abs. 2 ZPO ein, wonach nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern das der sofortigen Beschwerde statthaft sei. Es liege kein Pall der Art vor, daß ein Urteil fälschlich anstelle eines Beschlusses ergangen sei. Es sei auch kein Grund vorhanden, die Sachlage hier anders zu beurteilen, als wenn ohne die Besonderheit der vorgängigen teilweisen Erledigung der Hauptsache hach einem den gesamten Streitstoff umfassenden, aber ohne Kostenentscheidung ergangenen Anerkenntnisurteil nunmehr durch Schlußurteil über die Kosten befunden worden sei. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde scheide aus, weil die Beschwerdefrist bei Einlegung der Berufung bereits abgelaufen gewesen sei*
Was die Kläger hiergegen in der sofortigen Beschwerde vor tragen, greift nicht durch.
a)	Baß der Streitwert für einen Aüskunftsanspruch stets ein anderer sei als der für einen Anspruch auf Leistung des Öffenbarungseides, wie die Kläger meinen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Es kommt auf die Umstände des einzelnen Palles an. Hier hat das Landgericht, ohne Y/iderspruch bei den Parteien zu fihden, beide Ansprüche gleichhoch mit je
3 000 UM bewertet (GA 65)o Daher konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, daß es sich, soweit die Kläger zur Tragung von Kosten verurteilt wurden, gerade um die den anerkannten Anspruch betreffenden Kosten handle.
b)	Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das Schlußurteil des Landgerichts stelle einen der Pälle der sogenannten gemischten Kostenentscheidung (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. § 99 Anm. 4) dar. Welches Rechtsmittel in sol-
chen Fällen gegeben sei, lasse sich der Prozeßordnung nicht entnehmen» Es müsse auf die grundsätzliche Regelung zurüc.kge-griffen werden, wonach gegen istanzliche Urteile des Landgerichts die Berufung statthaft sei. Es würde zu großer Rechts-unsicherheit führen, wenn sich das zulässige Rechtsmittel danach bestimme, welcher abgrenzbare Teil eines Urteils angegriffen werde.
Hierzu ist zu sagen; Es kann dahinstehen, ob sich für alle denkbaren Fälle der gemischten Kostenentscheidung, was die Frage des zulässigen Rechtsmittels anlangt, eine einheitliche Regel aufstellen läßt. Keinesfalls kann jedoch, wenn bei Aufgliederung eines Schlußurteils, das nur über die Kosten des gesamten Rechtsstreits befindet, in seine eindeutig
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unterscheidbare und abgrenzbare Teile gegen keinen von ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist, die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels allein daraus abgeleitet werden, daß die anzufechtende Entscheidung das äußere Uewand eines Urteils trägt, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Entscheidung in vollem Umfange oder nur hinsichtlich einzelner Teile angegriffen werden soll. So verhält es sieh/aber im vorliegenden Falle.
Soweit sich das Urteil des Landgerichts mit den Kosten des Anspruchs auf Leistung des Offenbarungseides befaßt, ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 99 Abs. 2 ZPO nur die sofortige Beschwerde gegeben. Dabei ist.es ohne Bedeutung, daß die Koatenentscheidung insoweit nicht in dem Anerkenntnis-urteil selbst, sondern erst in dem im ersteren vorbehaltenen Schlußurteil getroffen wurde. Soweit die KootenentScheidung im Schlußurteil über die Kosten des erledigten Klageanspruches auf Auskunftserteilung befindet, ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO gleichfalls nur die sofortige Beschwerde gegeben. Allerdings
 hat das Landgericht insoweit nicht, wie es § 91 a Abs. 1 3PO vorsieht, durch Beschluß entschieden. Es mußte vielmehr wegen des Gebots der Einheitlichkeit der Entscheidung die Behandlung dieser Kosten einen Bestandteil der Gesamtkostenentschei-dung des Schlußurteils bilden (BGH LM BGB § 242 (Bf) Nr. 3 = ZPO § 91 a Nr. 5; Beschluß vom 20. September 1962 VII ZB 2/62) Durch die Hereinnahme der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO in das Schlußurteil ändert sich aber lediglich die Entscheidungsform, nicht das im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel (oofor tige Beschwerde). Die Anfechtbarkeit einer urteilsmäßigen Kostenentscheidung durch sofortige Beschwerde ist der Prozeßordnung nicht unbekannt, wie gerade § 99 Abs. 2 ZPO zeigt. Ist aber die urteilsmäßige VerbeScheidung der Kosten für den erledigten Klageanspruch nicht zu beanstanden, so können sich die Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach, wenn über die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluß entschieden wird, dieses Urteil mit der Berufung angefochten werden kann (BGH MDR 1959» 55VNr. 15).
Das Schlußurteil des Landgerichts war sonach bei getrennter Betrachtungsweise mit der Berufung nicht anzufechten; dasselbe gilt, wenn man lediglich darauf - abstellt, daß sich die Berufung der Kläger nur gegen den Teil des Urteils wendet, der sich mit den Kosten des anerkannten Anspruchs auf Leistung des,0ffenbarungseides befaßt. Dieses Ergebnis entspricht der herrschenden Auffassung (Baumbach/Lauterbach aaO; Wieczorck, ZPO § 99 Anm. D I c 1; Stein/Jonao/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 99 VI 2 c; Habscheid NJW i960, 920; Göppinger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache S. 273 ff, insbesondere 277 mit Fußnote 20; OLG Hamburg MDR 1958, 46 Nr. 43; OLG Schleswig, SchlHA 1955, 334), Die Entscheidung des.II. Zivilsenats (BGHZ 17, 392, 396 ff) steht nicht entgegen. Sie betrifft den Pall, daß im Schlußurteil auch Uber einen nach Teilerledigung streitig gebliebenen Restanspruch entschieden wurde.
 
Nach allem kann die sofortige Beschwerde der Kläger keinen Erfolg habens Die Berufung ist zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Eie Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO,
Er, Tasche	Er,	Augustin