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BGH · 7 ZB 19/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZB 19/58

Gegen die Einziehung eines Erbscheins steht das Beschwerde-" recht nicht'nur demjenigen»;, der die Erteilung des Erbscheins beantragt hat, sondern allen .Antragsberechtigten zur ' .lieh als Vererbe eingesetzt gewesen sei und ob als Haeher ten etwa die Kinder der Prau R; in trage kämen, weil letztere durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei».Zur Begründung seiner Auffassung hat er vorgebrachts Pur eine: Vor- und Nacherbschaft sprä- ; chen vor allem das Verbot des Verkaufs der Häuser Li - 1 ./ und die sich hieran anschließenden Beschränkun- : gen des Paul Sch. und seiner Tochter Ruth sowie die Ernennung des Testamentsvollstreckers und zweier Ersatzvoll-Strecker» Die Erblasserin habe bei der Abfassung des Testaments berücksichtigt:, daß ihr Pflegebruder dem: Alkohol zu sehr zugesprochen habe»VSie habe ihn deswegen als Erben 1. Ri hat die Sachdarstellung des Antragstellers als unzutreffend bezeichnet und geltend gemacht, daß der Erbschein vom 14= September 1956 richtig sei, Nach ihrer:: Ansicht stellen sich die sonstigen Anordnungen:der Erb- : lasserin als; Vermächtnisse zuLasten des Alleinerben dar« V Eine Auslegung: des Testaments dahin, daß ihr Vater nur Vorerbe gewesen sei und ihre Kinder .Nacherben seien, hält die Antragsgegnerin nicht für mögliche Das Amtsgericht hat die Einziehung des Erbscheins. vom 14.» September 1956 angeordneto Es hat die Ansicht vertreten, daß der Erbschein unrichtig; sei, weil er eine im Testament enthaltene Anordnung einer Nacherbfolge nicht • zu dem Ausdruck: bringeDas Nachlaßgericht ist davon ausge- :wenden zu können glaubte, weil es sich hier um der Erblasserin nahestehende Personen handle« Es hat dementsprechend angenommen, daß die Erblasserin die Abkömmlinge ihres als Erben berufenen Pflegebruders1 insoweit bedenken wollte, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an seine :: Stelle treten würden« Hach seiner.Ansicht kann § 2069 BGB, auch dann zu dem Zuge kommen,wenn - wie hier - der unmittelbar Bedachte erst nach dem Erbfall weggefallen ist« In diesem Palle entspricht nach der Meinung des Bachlaßgerichts die Ersatzberufung praktisch einer Nacherbfolge, Die Präge, wer zu dem Nacherben eingesetzt worden.ist, hat das Amtsgericht dahingestellt; gelassen, Das Landgericht hat angenommen, daß die .Beschwerde statthaft sei und mit ihr, da der Erbschein vom 14L Sep-, tember 1956 bereits eingesogen und damit kraftlos, geworden sei, die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins erstrebt werde. Eine Rechisbeeinträchtigong der Antragsgegnerin hat-, das Landgericht darin gesehen, daß durch den eingezogenen Erbschein mittelbar auch ihre Berechti- ■; gung an dem Nachlaß der Erblasserin bezeugt worden sei, da sie-nach dem ihr erteilten Erbschein vom 11„ März 1957 alleinige Erbin ihres Vaters seio Das Landgericht hat weiter geprüft, ob die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin: etwa deshalb nicht gegeben sei, weil nach der früher im Anschluß an die Recht- Amtsgerichts,; daß, die, Erblasserin ihren Pflege-bruder nur als Vorerben eingesetzt habe, nicht angeschlos-• sen, sondern; ihn/nach dem Dnhalt des Testaments als Voll- ■ erben angesehen und damit'die Unrichtigkeit des eingezo- Das Oberlandesgericht Hamburg, das die weitere Beschwerde für zulässig hält, ist der Ansicht, daß der ange-fochtene Beschluß nicht schon darum auf einer Verletzung, des Gesetzes beruht, weil das Landgericht die Beschwerde in Anlehnung an die in dem Beschluß des; Kammergerichts vom 15c Juli 1954 vertretene Auffassung für zulässig er-■ achtet habe. genichts mit:der teilten und des Oberlandesgerichts Bremen befassen sich Frage, ob, wenn ein auf Antrag eines Miterben er-gemeinschaftlicher Erbschein eingezogen worden ist, ein anderer Miterbe mit dem Ziele der Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins Beschwerde einlegen Bann, Während das Oberlandesgericht Bremen diese Frage in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung verneint, hält das Kammergericht die Besehwerdeberechtigung für ge- § 20 Abs o' 2 EGG nur dem Antragsteller die .Beschwerde zustehe, Bas Kammergericht hat gegenüber dieser bisherigen Betrachtungsweise geltend gemacht, daß in diesen Bällen -■der Erbscheinsantrag gerade nicht;, wie die Anwendung des § 20 Abs o 2 EGG- es voraussetze, zurückgewiesen, sondern im Gegenteil der Erbschein antragsgemäß, erteilt worden sei und das Antragsverfahren damit seinen Abschluß gefunden habe. Bei-einem Vorgehen nach § 2362 Abs, 1 BGB kann in der zur Herausgabe des Erbscheins an das 'Nachlaßgericht verurteilenden Entscheidung des Prozeßgerichts schlechterdings eine Zurückweisung des ursprünglichen Erbscheinsantrages nicht gefunden werden, wenn auch die Vollstreckung dieses Urteils im Ergebnis der Einziehung des Erbscheins gleich-komrnt. gerächt■an, daß für diese Regelung des Verfahrens zwingend dieselben Grunde sprechen, die dazu geführt haben, unmittelbar die weitere Beschwerde gegen die vom Beschwerdegericht angeordnete Erteilung eines Erbscheins mit dem Ziele seiner Einziehung zuzulasseno Biese Rechtsprechung hat das Reichsgericht in seinem ' Beschluß. vom 21, September 19.05 (RGZ 61, 273) gebilligte Es hat aus den Vorschriften der §§ 2361, 2362 BGB gefolgert, daß die Anordnung der Erteilung eines Erbscheins, wenn er tatsächlich erteilt worden sei, nicht: zu dem Gegenstand .eignes Beschwerdeverfahrens.gemacht werden könne, da es wegen der Wirkungen der Erbscheinserteilung nicht angängig sei, c die Folgen, die mit ihr bzw= dem Besitz eines unrichtigen : Erbscheins verknüpft seien, einfach dadurch zu beseitigen," daß die Anordnung der Erteilung aufgehoben.und der Antrag auf Erteilung abgelehnt werde. Dagegen fehlt nach der Ansicht des Reichsgerichts; jeder Grund für die Annahme, daß die Einziehung oder die,Kraft-: R loserklärung eines Erbscheins nicht auch auf dem Beschwerdewege erreicht werden könne. daß , die Beschwerden der §§ 20 Abs 1',- 27 ...EGG bei einer Rechtsbeeintrachtigung stets zulässig und nur dann ausgeschlossen sindg wenn besondere gesetzliche Bestimmungen ihrer -Zulässigkeit im Wege stehen, Letzteres -ist hinsichtlich eines Erbscheins insofern der Fall, als die.Wiederaufhebung der Anordnung der Erteilung-eines tatsächlich erteilten Erbscheins und die Änderung seines.^'Inhalts nicht mittels der Beschwerde erzielt„werden könne, Anders verhält es sich nach der Ansicht des Reichsgerichts mit der Einziehung eines Erbscheins., In dem vorliegenden (d,h, in dem damals vom■ Reichs ge-" v, rieht entschiedenen) Falle würden daher, wenn das Landgericht , wie es geschehen sei, die Erteilung eines' Erbscheins angeordnet habe, diejenigen Personen, die sich für die wirklichen Erben hielten, die Einziehung des Erbscheins heil dem Nachlaßgericht beantragen und die, Ablehnung eines soi- ’ chen Antrages zu dem Gegenstand der Beschwerde und der weiteren Beschwerde machen können. Vielmehr sei ein solches Verfahren für zulässig zu erachten; nur müsse der Antrag der weiteren Beschwerde nicht auf Aufhebung der vom Landgericht verfügten Erteilung des Erbscheins, auch nicht auf eine Abänderung seines Inhalts, sondern darauf gerichtet werden, daß derselbe eingezogen öder für kraftlos erklärt werde. Dem Kammergericht ist darin beizutreten, daß die vom c Reichsgericht angeführten Gesichtspunkte auch für den von ihm erörterten Fall des Beschwerderechts eines Miterben, der bisher keinen Erbscheinsantrag gestellt hatte, zutreffen. In beiden Fällen ist in der Tat, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, kein gesetzlicher Grund ersichtlich, weshalb nicht sofort die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde sollte herbeigeführt werden können, Ohne zuvor völlig zwecklos das Verfahren vor dem Nachlaß-gericht und dem Landgericht zu wiederholen. 3 WBG) , und die Meinung vertreten, eine'entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes könne zur Bejahung des Eintrittsrechts eines Miterben in das von einem anderen Miterben in Gang ge- 1 brachte Verfahren führen, wenn es sich um die Ausstellung des gleichen gemeinschaftlichen Erbscheins handle, und es könnte sodann auch die Einräumung eines Beschwerderechts für den eintretenden Miterben bejaht - werden <.Keidel (Erei--wiilige Gerichtsbarkeit § 20 Anm, 7) hebt zutreffend: hervor, daß; im Wertpapierbereinigungsverfahren die Rechtsprechung dem wahren Berechtigten ein Eintrittsrecht in ein : Von einem anderen veranlaßtes Verfahren:zwecks Einlegung : eines Hechtsmittels zagebifligt habe = lie von Keidel angeführten gesetzlichen Bestimmungen lassen jedenfalls die Tendenz erkennen, die prozeßökonomisch unerwünschte Wie— • Auch hier sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden; denn neben der Antragsgegnerin, die für sich in Anspruch nimmt, Erbeserbin zu sein, ist auch der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker berechtigt, die Erteilung eines Erbscheins sowie die Einziehung eines un r i c ht i g e n Eros eh e ins zu be ant rag e n (P äl a n dt, B G-B § 2 3 6 4 Anm, 2; BGB RGRK § 2353 Anm>, 3; KGJ 22 A 56) » Hier verfolgen die Antragsberechtigten freilich nicht das gleiche Ziel, sondern erstreben die Erteilung von Erbscheinen verschiedenen Inhalts o Das kann indessen nicht zu einer -anderen,,', von der Auffassung des- Kammergerichts bei Miterbschaft abweichenden rechtlichen Beurteilung'hinsichtlich der Be- • schwerdeberechtigung führen, • Es ist nicht einzusehen^ wes- :. vorauszusehen ist, daß,die auf einen solchen.Antrag hin ergehende Entscheidung auf:: jeden Fall mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde angegriffen .werden, das Verfahren sich also nach aller Voraussicht schließlich in der gleichen Lage befinden würde wie jetzt das gegenwärtige, Da gesetzliche Vorschriften der Zulässigkeit -der Erstbeschwerde der Antragsgegnerin nicht entgegenstehen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Beschwer-deberechtigung der Antragsgegnerin bejaht. In der Sache selbst hat sich das Landgericht der Ansicht des Amtsgerichts, die Erblasserin habe Paul Sch Es hat erwogen, daß die Erblasserin, wenn sie eine Vor-und Nacherbschaft beabsichtigt haben sollte, den Willen gehabt haben müßte,'ihr Vermögen zeitlich nach Paul Sch: mindestens noch einer anderen Person in der Weise zuzuwenden, daß der Zweitbedachte nicht Rechtsnachfolger von Paul Schi sein, sondern als ihr Gesamtrechtsnachfolger zu einem bestimmten Zeitpunkt an dessen Stelle treten solle» Ein solcher wirklicher oder doch mutmaßlicher Wille müßte in dem Testament der Erblasserin irgend einen, wenn auch noch so geringen Ausdruck gefunden haben» Solche Anhaltspunkte. Erblassers seien, entsprechend anwendbar sei, meint aber, es könne nicht mit Hilfe dieser Vorschrift eine Vor- und Nacherbfolge erschlossen werden, da sie lediglich ergänzend auf eine vom Erblasser vermutlich gewollte Ersatzerbschaft hiirweise, die Ersatzberufung als solche - aber keine Nacherbeneinsetzung enthalte» Der Erstbedaehte müsse nach § 2069 BGB in seiner Eigenschaft als Erbe weggefallen sein, wie wenn er niemals zur Erbfolge berufen gewesen wäre» Der Wegfall könne auch noch nach dem Erbfall eintreten, etwa durch Ausschlagung oder Erburiwüi’digkeit« Paul Schi sei; aber gerade nicht als Erbe' fortgefallen, sondern habe die Der Antragsteller meint demgegenüber;, das Amtsgericht habe § 2069 3GB mit Recht entsprechend angewendet, da diese Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts enthalte, daß mit dem Wegfall einer zu dem Erben eingesetzten Person nicht zugleich die Erbeinsetzung gegenstandslos werde, Rach Ansicht des Antragstellers muß dieser Rechts-gedanke auch dann zu dem Zuge kommen, wenn der Erbe den Erblasser überlebt hat. Da diese Vorschrift lediglich eine Ersatzberufung bei Wegfall des Bedachten vermutet, hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß sich ihr nichts für die Präge entnehmen läßt, ob der Pflegebruder der Erblasserin Volloder Vorerbe sein sollte. Das Landgericht ist dem Amtsgericht darin beigetre- ; ten, daß die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung von . Der Antrags teller hält diese Argumentation .nicht für richtig und meint, es komme nicht darauf an, ob eine Dauertestamentsvollstreckung nur und ausschließlich im Zusammenhang mit einer Vorerbschaft denkbar sei,.sondern das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Dauertesta-mentsvollstreckung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen des Balles zu der Annahme führen müsse, daß die Erblasserin eine Vor- und Hacherbschaft angeordnet habe» Hach Ansicht des Antragstellers hat die Erblasserin bei.den'Verfügungen, welche die Dauertestamentsvollstreckung begründen, über ihr Vermögen auch noch für die Zeit nach dem •, Tode des Paul Sehr verfügen wollen, wozu-sie aber rechtlich nur. durch die Anordnung einer Vor- und Hacherbschaft imstande gewesen sei» Der Antragsteller meint, das Landgericht hätte, wenn es das Testament und die außertestamentarischen Umstände entsprechend geprüft.hätte, zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Erblasserin eine Vor- und.Hach- ■ erbschaft habe anordnen wollen und diesen Willen in ihrem ■ Testament auch hinreichend zu dem Ausdruck gebracht habe» Entscheidend sei? Dem Landgericht ist darin heizutreten, daß die Anordnung der.Dauertestamentsvollstreckung für sich allein keinen Schluß darauf zuläßt, ob Paul'Sch: Vollerbe oder nur Vorerbe werden sollte» Das verkennt der Antragsteller selbst nicht» Das Landgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob sich irgendwelche Anhaltspunkte für den Willen der Erblasserin,-: eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, aus dem Inhalt des Testaments ergeben» Nach der Ansicht des Landgerichts ist die Erblasserin dadurch, daß sie an drei Stellen des Testaments von ihren bzw» den ’’Erben" gesprochen hat, lediglich den Auswirkungen der Dauertestamentsvollstreckung sprachlich gerecht geworden» Das Landgericht hat hierzu ausgeführtr Die Erb-' lasserin habe sehr sinnvoll zwischen ihrem Erben Paul Sch und ihren bzw. Antrags teller greift diese Auslegung des Testaments an und meint, daß, wenn wie das Landgericht meine, das 1 Testament '.logisch klar auf gebaut sei, die Erblasserin: .das';::.;:; ' ihr Permögen erhalten sollten» Die Bees timmung in Absatz 2 des Testaments gebe weniger eine Richtlinie für den Testamentsvollstrecker, sondern richte -.Aich in erster Linie an die als ihre "Erben" bezeichneten Personen, Auch die Verwendung dieses Ausdrucks im letzten peil des Testaments, in dem von der unentgeltlichen Betreuung seitens des Testamentsvollstreckers die Rede sei, könne nur dahin verstanden werden, daß die Erblasserin als "ihre Erben" diejenigen Personen angesehen habe, welche nach dem Tode des Paul Schi ihr Vermögen erhalten sollten, : über ihr Vermögen auch noch für die Zeit nach dem Tode des ; Paul Sch: habe verfügen .wollen, und ist der'Ansicht, daß dies rechtlich nur durch die Anordnung einer Vor- und lach-erbsehaft möglich gewesen sei».Das Landgericht hat, wovon noch die .Rede sein 'wird, aus anderen Bestimmungen des Testaments geschlossen, daß die Erblasserin- gerade nicht in die Erbfolge nach ihrem Pflegebruder habe, eingreifen.wollen, daß dessen.Erben vielmehr hinsichtlich ihresNachlasses lediglich durch"- die Dauertes tamentsvollstreckung beschränkt sein sollten. rieht abweichende Auslegung, Damit kann er aber nicht gehört werden; denn die Auslegung des Landgerichts ist:möglich und dainit für; das Gericht : der weiteren Beschwerde bindend» : Das Landgericht, hat weiter geprüft, ob etwa aus den von der Erblasserin angeordneten Beschränkungen auf ihre Absicht geschlossen werden.könne, ihren.Pflegebruder nur zu dem Vorerben einzusetzen»■Es hat diese Präge verneint und angesprochen habe - Hätte die Erblasserin durch.die Beschränkungen in der Verfügung und auf, die ' Nutznießung,, die sich auf den ganzer: Nachlaß bezögen, die Erbenstellung des Paul oem im Sinne einer Yererbe chaft einschränken wollen], so hätte sie gerade an dieser Stelle nicht von ihren .’'Erben” gesprochen, Biese Beschränkungen sollten nicht mit dein Tode des Paul Schi oder zu einem sonstigen als.Nacherbfall anzusehenden frühe- Der Antragsteller rügt, das Landgericht habe aus dem Verfügungsverbot über den.Grundbesitz und die Beschränkung auf die Nutznießung des/ Vermögens keine Folgerungen hinsichtlich der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ‘gesogen, und meint, es sei nicht entscheidend, ob. der Inhalt des Testaments auch in anderer Weise gedeutet werden könne als: im Sinne einer Vor- und Nacherbschaft, es komme vielmehr darauf . Der Antragsteller räumt damit ein, daß der Inhalt des Testaments mehrere Auslegungen ermöglichte Bei dieser Sachlage war es aber gerade Aufgabe des Oberlandesgerichts, den wirklichen Willen der Erblasserin durch Auslegung zu ermitteln, Dieser Aufgabe hat es sich denn auch unterzogen» Seine Auslegung des Testaments hat'.also'eine/tatsächliche Feststellung zu dem Inhalt» Darin, daß das Beschwerdegericht die Auffassung des Antragstellers nicht teilt, liegt danach keine G-esetzesverlstzungo Nur. eine solche könnte aber im-dritten Rechtszuge von Bedeutung sein. Das Landgericht:hat'äuclT-in den Anordnungen, welche die Antragsgegnerin betrefferi, keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß: die Erblasserin ihren Pflegebruder nur als Vorerben und die Kinder der Antragsgegnerin als Nacherben eingesetzt habe?, denn, dort sei nur gesagt, daß Ruth R von der Auszahlung eines Pflichtteils ausgeschlossen sein und monatlich 100 DM aus dem Gewinn des Vermögens erhalten solle. lung solcher Vorstellungen dazu führen, ihrem Willen in der Weise:.Geltung zu verschaffen, daß man eine Vor- und Nacherbfolge unterstelle» So sei der Antragsteller denn , auch ■..folgerichtig der Meinung, daß der Pflichtteilsaus- , Schluß sich auf etwaige Pflichtteilsansprüche der Antragsgegnerin gegen die Erben-ihres Vaters beziehen solle und diese den Anspruch auf die Psente . aus dem, Nachlaß erst mit dem Tode ihres Vaters habe erwerben sollen, Eine solche Deutung ist nach Ansicht des Landgerichts selbst bei wohlwollendster Auslegung mit dem Wortlaut und dem Sinn dieser Testamentserklärung nicht mehr zu verein- Pur diesen Pall habe die Erblasserin nur darauf hinweisen wollen, daß ihr Vermögen bei einer Wiederheirat Emmis nicht in die Hände eines, der Erblasserin• völlig fernsteilenden zweiten Ehemanns geraten solle* Im übrigen sei die die Antragsgegnerin betreffende Bestimmung deutlich durch einen Absatz von der vorhergehenden getrennt1 Das Testament zeige aber insofern einen durchdachten Aufbau, als in jedem Absatz etwas Heues geregelt sei* ; . Pen Ausschluß von'PflichtteilsZahlungen an die Antrags-gegnerin hat das Landgericht nur als eine auf diese bezogene Bestätigung des .allgemeinen Pflichtteilsausschlusses, den sie am Anfang ihres Testaments( ausgesprochen hat, auf-gefaßt* Dieser Pflichtteilsausschiuiß zeigt nach Meinung des Landgerichts, daß sich die Erblasserin über den Kreis möglicher Pflichtteilsberechtigter und viel-leicht auch über den Begriff des- Pflichtteilsrechts nicht im klaren gewesen sei, da bei der Testamentserrichtung im Verhältnis zu ihr Pflichtteilsberechtigte nicht - vorhanden und auch nicht mehr zu erwarten gewesen seien* Wenn man aus dem besonderen Pflichtteilsaussehluß hinsichtlich der Antragsgegnerin herauslesen wollte, daß er sich im Gegensatz zu dem all- Der Antragsteller räumt im übrigen selbst.ein, daß: sich die Erblasserin über den Kreis der Pflichtteilsberechtigten nicht im klaren-gewesen seih möge, wie es auch das Landgericht’angenommen": hatoDann kann aber aus: dem Ausschluß des: Pflichtteils-: rechts der Antragsgegnerin erst recht nicht gefolgert wer-den, d.aß sich diese Anordnung auf den Erbfall nach Paul Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß die Erblasserin, da Pflichtfeilsberechtigte nach ihr überhaupt nicht vorhanden waren, sich mindestens hinsichtlich des Kreises der Pflichtteilsberechtigten falsche Vorstellungen gemacht haben muß, so daß auch die Anordnung über den Pflichtteilsanspruch der Antragsgegnerin einen Schluß in der Richtung nicht zuläßt, die Erblasserin habe insoweit in die.Erbfolge nach Paul Sch] eingreifen wollen, Wenn der Antragsteller hinsichtlich der Anordnung bezüglich der Antragsgegnerin annimmt, diese solle nach dem Testament nur die Rente von 100 DM und sonst nichts aus dem Nachlaß der Erblasserin erhalten, so handelt es sich auch insoweit nur um eine von dem Landgericht abweichende Auslegung des Testaments, nicht aber, um die Geltendmachung.einer Gesetzesverletzung, Nach, der Auffassung des Landgerichts kann"aus der Anordnung bezüglich der’ zweiten Ehefrau nicht gefolgert werden, daß die Erblasserin diese von der Erbfolge nach ihrem Pflege-brüder ausschließen wollte, Inderin sie diesen nur als Vorerben' und als Nacherben eine ihr genehme Person eingesetzt habe. gewürdigten Inhalt des Testaments die Beschränkung der zweiten Ehefrau des Paul Sch ' * auf eine Versorgungsrente allenfalls als eine Auflage an den Pflegebruder' angesehen werden könne, im Palle einer Wiederverheiratung hinsichtlich ihres Nachlasses entsprechende letztwillige Anordnungen zu treffen» Der Antragsteller meint demgegenüber, die Auslegung des Landgerichts stelle eine völlige Verkennung des Willens der Erblasserin dar» Diese habe sich nämlich nur deshalb zur Einsetzung ihres Pflegebruders als Erben veranlaßt gesehen, weil sie sich dazu ihrem Vater gegenüber-verpflichtet' gehabt habe. Das Landgericht hat den beiden eine Wiederverheiratung ins Auge fassenden Anordnungen der Erblasserin mit Recht entnommen, daß diese .einen späteren Übergang ihres 'Verraü-gens auf ihr gänzlich unbekannte Personen nicht wünschte -Es mag sutreffen, daß, wie der Antragsteller meint, die Erblasserin mit diesen Anordnungen eine etwaige zweite Ehefrau ihres Pflegebruders und einen etwaigen zweiten Ehemann der Ehefrau; Emmi Sch nicht in ; den., vollen Genuß ihres Nachlasses; kommen lassen wollte. Das ist aber nach der; Auslegung des Land-, .gerichts, die möglich ist, nicht der Pall..Wenn die Erblasserin Paul Sch nur zu dem Vorerben: und. Las Landgericht - hat sich demgemäß dahin ausgesprochen, daß der Inhalt des Testaments keine An- : haitspunkto für eine' vor- und Nacherbschaft biete. Der Antragsteller meint demgegenüber, es sei für die Erblasserin selbstverständlich gewesen, daß der Nacherbfall mit dem Tode des Paul Sch: eintreten sollte, von dem in dem Testament mehrmals die Rede sei . Nach seiner Ansicht ist auch der Wille der Erblasserin,- eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, aus dem Testament erkennbar».' Auch mit'diesen Ausführungen wendet sich der Antragsteller wiederum nur gegen die mögliche Auslegung des Testaments durch das Landgericht,,, ohne eine Gesetzesverletzung aufzuzeigen. Diese Umstände können nach der Auffassung des Landgerichts >v selbst wenn sie wahr sein sollten, eine andere:Auslegung -des Testaments .'nicht rechtfertigen» Las Landgericht hat k erwogen, daß wegen der :Pornibedürftigkeit letztwilliger :: Verfügungen der aus.solchen Umständen erschlossene. Das ist an sich richtig; diese Möglichkeit besagt aber nichts für die Frage, oh die Erblasserin eine Solche Anordnung hat treffen wollen- Daß sich für eine solche Willensrichtung der Erblasserin in ihrem Te-; ■stament keine Anhaltspunkte finden, hat das Landgericht nach dem zuvor Gesagten rechtsirrtumsfrei festgestellt<, Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Antragsteller (in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker) der Antragsgegnerin die durch das Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten» zu denen auch die durch Zuziehung eines Rechtsanwalts erwachsenen Kosten gehören, zu erstatten«

Zitierte Normen: § 2227 BGB § 13a FGG
ErbscheinsBGBErblasserinBeschwerdeLandgerichtTestamentAnordnung

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung?') ja
 Aul § 20 Ah3	2$ BGB § 2361 '
Gegen die Einziehung eines Erbscheins steht das Beschwerde-" recht nicht'nur demjenigen»;, der die Erteilung des Erbscheins beantragt hat, sondern allen .Antragsberechtigten zur '
BGH, Beschl. vt 19. Juni 1959 - 7 ZB 19/58 - OLG Hamburg
LG Hamburg
I_.ZB_j9/58
B e„_g_ c_h_ 1_ uJ3 In dem Verfahren
 betreffend die Einziehung eines Erbscheins nach der am 8, Juli 1955 in Hamburg verstorbenen Witwe E	A	A	geh,
K
Beteiligtes
I o der Auto-Kaufmann Ji	E- in H .	,
Li	'	,	als	lestamentsvollstrecker,	'	:
Antragsteller, Beschwerdegegner und ■ ' Beschwerdeführer (für die weitere Beschwerde),
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr.	in	H	,	E	straße , -
2o die Ehefrau R R __ geb0 Sch in H
. L	’	9	‘
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und I ' ' Beschwerdegegnerin (für "	die	weitere	Beschwerde),
- Vertreten“durch Rechtsanwalt Dr1	in £	,
M"	'	;straße	,	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19b Juni 1959 unter Mitwirkungdes Senatspräsidenten Er. lasche sowie .der Bundesrichter Dr. Hückinghaus,
 Drl Piepenbrock, Er. Freitag und Er. Maltern
 beschicssens.	:	'	■
Eie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der i, Zivilhammer.des Landgerichts Hamburg vom 31» Januar 1953 wird.auf Kosten des Antrags tellers,, welcher der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu,erstatten,hat, zurückgewiesen <>	'	■	,
DerAVert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 65 000 EM festgesetzt.
 
G r ü n d e s
1.
Die Erblasserin errichtete am 16; September 1953 ein privatsohriftliches Testament. In ihm setzte sie ihren Pflegebruder Paul Sch ' als Erben ein. Außerdem ordnete die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung an. Wegen ihrer sonstigen lebztwilligen Anordnungen wird auf : das Testament Bezug genommen.
Die Erblasserin starb am 8. Juli 1955. Dem Testamentsvollstrecker Johannes E wurde im September.1955 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Gemäß seinem Anträge wurde am 11* September 1956 ein Erbschein des Inhalts erteilt., daß Paul Sc!	Alleinerbe	der	Erblasserin	und	ein
 Testamentsvollstrecker ernannt sei. Ein Antrag der gesetzlichen Erbin, der Ehefrau Johanna T; _ geb. K:
- einer Nichte der Erblasserin - auf Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge war vorher rechtskräftig abgewiesen worden.
Am 21o Februar 1957 verstarb der Alleinerbe Paul Sch] , der nach einem Erbschein vom 11. März 1957 von seiner Tochter Buth JE	(Antragsgegnerin)	als	Allein-
erbin beerbt worden ist. Diese; beantragte am 2. Juni 1957, den«Testamentsvollstrecker gemäß § 2227 BGB wegen grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit, zur ordnungsmäßigen Ge- : schäftsführung zu entlassen. Über diesen Antrag ist noch nicht' entschiedenj l;.'
Der Testamentsvollstrecker E:	hat im Juli 1957 be-
antragt, den, Erbschein vom 14° September 1956 einzuziehen0
Er hat gebeten, zu prüfen, ob Paul Sei:	nicht	ledig-
.lieh als Vererbe eingesetzt gewesen sei und ob als Haeher ten etwa die Kinder der Prau R;	in	trage	kämen,
 weil letztere durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei».Zur Begründung seiner Auffassung hat er vorgebrachts Pur eine: Vor- und Nacherbschaft sprä- ; chen vor allem das Verbot des Verkaufs der Häuser Li - 1 ./ und die sich hieran anschließenden Beschränkun- : gen des Paul Sch. und seiner Tochter Ruth sowie die Ernennung des Testamentsvollstreckers und zweier Ersatzvoll-Strecker» Die Erblasserin habe bei der Abfassung des Testaments berücksichtigt:, daß ihr Pflegebruder dem: Alkohol zu sehr zugesprochen habe»VSie habe ihn deswegen als Erben 1. beschränken wollen» Die Erblasserin habe Tran R;	auf
 keinen Pall als Erbin einsetzen wollen, weil sie ihre :
:Pflichten als halbtätige Hausangestellte bei der Erblasserin nicht im geringsten erfüllt und sie sogar bestohlen habe	;	ly.;	/-	-k
. Pr au,. Ri	hat die Sachdarstellung des Antragstellers
 als unzutreffend bezeichnet und geltend gemacht, daß der Erbschein vom 14= September 1956 richtig sei, Nach ihrer:: Ansicht stellen sich die sonstigen Anordnungen:der Erb- : lasserin als; Vermächtnisse zuLasten des Alleinerben dar« V Eine Auslegung: des Testaments dahin, daß ihr Vater nur Vorerbe gewesen sei und ihre Kinder .Nacherben seien, hält die Antragsgegnerin nicht für mögliche
 Das Amtsgericht hat die Einziehung des Erbscheins. vom 14.» September 1956 angeordneto Es hat die Ansicht vertreten, daß der Erbschein unrichtig; sei, weil er eine im Testament enthaltene Anordnung einer Nacherbfolge nicht • zu dem Ausdruck: bringeDas Nachlaßgericht ist davon ausge-
gangen,.daß es sich um eine Dauertestamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB handle« 2s hat aus der Dauervollstreckung sowie -daraus, ...daß der Alleinerbe beträchtlichen Beschränkungen unterworfen worden sei, die Erblasserin auch an zwei Stellen des Testaments von ihren "Erben" spreche, geschlossen, daß die Erblasserin Hacherben im Sinne des § 2100 BGB eingesetzt habet Hierbei hat sich das Amtsgericht auf § 2069 BOB gestützt, den es entsprechend an-'.
:wenden zu können glaubte, weil es sich hier um der Erblasserin nahestehende Personen handle« Es hat dementsprechend angenommen, daß die Erblasserin die Abkömmlinge ihres als Erben berufenen Pflegebruders1 insoweit bedenken wollte, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an seine :: Stelle treten würden« Hach seiner.Ansicht kann § 2069 BGB, auch dann zu dem Zuge kommen,wenn - wie hier - der unmittelbar Bedachte erst nach dem Erbfall weggefallen ist« In diesem Palle entspricht nach der Meinung des Bachlaßgerichts die Ersatzberufung praktisch einer Nacherbfolge, Die Präge, wer zu dem Nacherben eingesetzt worden.ist, hat das Amtsgericht dahingestellt; gelassen,
: . Der Erbschein vom 14° September.1956 ist auf Grund . dieser Entscheidung eingezogen worden»
Auf die Beschwerde der-Antragsgegnerin hat das Land-, gerieht den Beschluß des Amtsgerichts vom 4»' November 1957. aufgehoben und dieses Gericht .angewiesen, der Antragsgeg--nerin einen mit dem eingesogenen Erbschein vom 14« September 1956 gleichlautenden neuen Erbschein zu erteilen«
Das Landgericht hat angenommen, daß die .Beschwerde statthaft sei und mit ihr, da der Erbschein vom 14L Sep-, tember 1956 bereits eingesogen und damit kraftlos, geworden sei, die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins erstrebt werde. Es hat ferner die Beschwerde für zulässig erachtet. Eine Rechisbeeinträchtigong der Antragsgegnerin hat-, das Landgericht darin gesehen, daß durch den eingezogenen Erbschein mittelbar auch ihre Berechti- ■; gung an dem Nachlaß der Erblasserin bezeugt worden sei, da sie-nach dem ihr erteilten Erbschein vom 11„ März 1957 alleinige Erbin ihres Vaters seio
 Das Landgericht hat weiter geprüft, ob die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin: etwa deshalb nicht gegeben sei, weil nach der früher im Anschluß an die Recht-
sprechung des Kammergerichts einhellig vertretene Ansicht .
: gegen die : vollzogene Einziehung eines Erbscheins nur der :
, ursprüngliche Antragsteller habe.Beschwerde einlegan;können.
■: Das Landgericht hat die Beschwerdeberechtigung der Antrags-■ gegnerin in Anlehnung an die Entscheidung des Kammergerichts vom 15. Juli.'1954 (DNotZ. 1955, 1 56) bejaht, das dort angenommen hat, daß ein antragsberechtigter Miterbe sich;gegen. die Einziehung' eines von einem anderen:Miterben: bean- : . tragten Erbscheins beschweren;;kenne =
In der Sache selbst hat sich das, Landgericht der An-; sicht des. Amtsgerichts,; daß, die, Erblasserin ihren Pflege-bruder nur als Vorerben eingesetzt habe, nicht angeschlos-• sen, sondern; ihn/nach dem Dnhalt des Testaments als Voll- ■ erben angesehen und damit'die Unrichtigkeit des eingezo-
genen Erbscheins verneint..
Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der weiteren Beschwerde angegriffen, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt»
Das Oberlandesgericht Hamburg, das die weitere Beschwerde für zulässig hält, ist der Ansicht, daß der ange-fochtene Beschluß nicht schon darum auf einer Verletzung, des Gesetzes beruht, weil das Landgericht die Beschwerde in Anlehnung an die in dem Beschluß des; Kammergerichts vom 15c Juli 1954 vertretene Auffassung für zulässig er-■ achtet habe. Es sieht sich indessen zu einer dahingehenden. Entscheidung außerstande, weil das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen in seinem auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß vom 7» Dezember 1955 (Hpfieger 1956,: 195) die Hecht s au ff as s u n g vertreten habe, daß'' hur der 'U rs p rüngl i c he Antragsteller beschwerdeberechtigt sei»;
Das Oberlandesgericht .Hamburg hält die Ansicht des Oberlandesgerichts Bremen nicht für zutreffend, sondern möchte aer;neueren Rechtsprechung des Kammergerichts beitreten. . Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegta gl.
: . 1	: ir» v ;
;ü^Die\Voraussetsiu]gen ".für eine Vorlegung der Sache (§ 23 Abs< '0 EGG) sind gegeben,
* '
: 1.Es' handelt sich um die Auslegung des § 20-Abs,. 2 EGG und des § 2564 BGB,; also um die Auslegung bundesgesetzlicher Vorschriften, welche eine der in .§ 1 EGG bezeichneten
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Angelegenhe
 ten betreffen.
Die Entscheidung des Kammer-
genichts mit:der teilten
 und des Oberlandesgerichts Bremen befassen sich Frage, ob, wenn ein auf Antrag eines Miterben er-gemeinschaftlicher Erbschein eingezogen worden
 ist, ein anderer Miterbe mit dem Ziele der Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins Beschwerde einlegen Bann, Während das Oberlandesgericht Bremen diese Frage in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung verneint, hält das Kammergericht die Besehwerdeberechtigung für ge-
geben, Das Oberiandesgericht Hamburg, das dem Kammerge-richt folgen und in Anlehnung an dessen Entscheidung die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin bejahen möchte, obwohl es sich hier nicht um einen Antrag eines Miterben und die Beschwerde eines anderen Miterben, sondern um einen Antrag des 'Testamentsvollstreckers und die Beschwerde der Erbeserbin handelt, würde danach, wenn es dem Kämmer-gericht folgen würde, von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen ab weichen. Ein Fall des § 28 Abs,- 2 FOG-liegt danach; vor.
Der beschließende Senat tritt der Rechtsauffassung des Kammergerichts bei,	-
Dieses hat zunächst zutreffend dargelegt, daß in dem gedachten Falle der beschwerdeführende Miterbe durch die .Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Hinsichtlich der Beschwerde- ; .berechtigten gründet sich die Entscheidung des Oberlandes-geriehts Bremen im 'wesentlichen darauf, daß-sich die Einziehung eines Erbscheins als eine Abweisung des.Antrages . auf Erteilung des Erbscheins darstelle und deshalb nach.'
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§ 20 Abs o' 2 EGG nur dem Antragsteller die .Beschwerde zustehe, Bas Kammergericht hat gegenüber dieser bisherigen
 Betrachtungsweise geltend gemacht, daß in diesen Bällen -■der Erbscheinsantrag gerade nicht;, wie die Anwendung des § 20 Abs o 2 EGG- es voraussetze, zurückgewiesen, sondern im Gegenteil der Erbschein antragsgemäß, erteilt worden sei und das Antragsverfahren damit seinen Abschluß gefunden habe. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die Einziehung eines Erbscheins'bildet nach der Auffassung des Kammergerichts den Gegenstand eines weiteren besonderen Verfahrens, das grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten ist« Auch das ist zutreffend, Keidel hebt in seiner.Anmerkung zu der Entscheidung des Kammergerichts (DNotZ 1955, 160, 163) zutreffend hervor, daß das Ziel des § 2361 BGB auch auf dem Wege des § 2362 Abs. 1 BGB dadurch erreicht werden könne, daß der wirkliche Erbe durch Klage gegen den Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlaßgericht erzwinge, da diese Herausgabe wie die Einziehung wirke, d.h« der Erbschein kraftlos werde*
Bei-einem Vorgehen nach § 2362 Abs, 1 BGB kann in der zur Herausgabe des Erbscheins an das 'Nachlaßgericht verurteilenden Entscheidung des Prozeßgerichts schlechterdings eine Zurückweisung des ursprünglichen Erbscheinsantrages nicht gefunden werden, wenn auch die Vollstreckung dieses Urteils im Ergebnis der Einziehung des Erbscheins gleich-komrnt. Ebensowenig kann aber die in einem auf Anregung eines Beteiligten oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren. angeordnete. Einziehung des Erbscheins nach dem zuvor Gesagten als eine Zurückweisung des früheren Erbscheinantrages angesehen werden. Die Voraussetzung des § 20 Abs c 2 FGG, daß der Antrag zurückgewiesen sein muß, liegt also in den zur Erörterung stehenden Fällen gerade nicht
 
vor. Wollte man diese Vorschrift gleichwohl hier anwenden? so wurde das zu einer Ausdehnung ihres Geltungsbereichs führen. Das erscheint aber nicht angängig. § 20 Abs . 2 PGG . schränkt die.Beschwerdeberechtigung lediglich im Antragsverfahren und für den Pall der Zurückweisung des Antrages ein. Diese Vorschrift stellt sich damit als eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung dar? daß jedem die Beschwerde zusteht? dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Ihr Charakter als Ausnahrnevorschrift steht einer ausdehnenden Anwendung entgegen. Sie kann daher nicht zu dem Zuge kommen? wenn ein Antrag überhaupt nicht zurückgewiesen worden ist. § 20 Abs. 2 PGG steht in engem Zusammenhang mit § 18 Abc. 1 Halbsatz 2 PGG? wonach die Änderung einer Verfügung nur auf Antrag vorgenommen werden kann? wenn die Verfügung nur auf Antrag erlassen werden konnte und der Antrag, zurückgewiesen worden ist. In einem solchen Pall soll es dem Antragsteller überlassen, bleiben? ob es bei der er- ;■ gangenen Entscheidung sein Bewenden haben soll oder ob er sein ursprüngliches Ziel durch einen neuen Antrag oder	!
mit der Beschwerde weiter verfolgen will. Dieser rechts-, politische Gesichtspunkt kann dann nicht zu dem Zuge kommen,-wenn es nicht "nur an. einer Zurückweisung eines Antrages fehlt? sondern auch mehrere Antragsberechtigte vorhanden, sind, von denen jeder für sich allein dasselbe Ziel ver- \ folgen kann wie der ursprüngliche'Antragsteller. , v
Das Kammergericht hat weiter erwogen? daß zwar angenommen werde? die Einziehung eines Erbscheins habe nicht nur dann zu erfolgen? wenn er sachlich unrichtig sei? : sondern auch dann? wenn er. unter Verletzung von .Verfahrens-"' Vorschriften erteilt sei, insbesondere der erforderliche Antrag gefehlt habe. Es ist indessen? wie das. Kammergericht
 zutreffend ausführt, anerkannt, daß der'erwähnte Mangel des Erbscheins entfällt, wenn ein Antragsberechtigter die Erteilung des Erbscheins nachträglich genehmigt•(vgl. z.B. Palandt, BGB 18 , Auf 1. § 2361 An;n. 2; BGB RGBK 10,
Aufl. § 2361 Anm„ 1) ,„ In gleicher Weise muß es nach der Ansicht des Kammergerichts auch rechtlich zulässig sein, daß der antragsberechtigte Beschwerdeführer nach Einziehung des Erbscheins den bisher von: einem anderen Miterben
'S
gestellten Antrag mit der weiteren Beschwerde als eigenen Antrag weiter verfolgt. Als entscheidend sieht das.Kammer-;. gerächt■an, daß für diese Regelung des Verfahrens zwingend dieselben Grunde sprechen, die dazu geführt haben, unmittelbar die weitere Beschwerde gegen die vom Beschwerdegericht angeordnete Erteilung eines Erbscheins mit dem Ziele seiner Einziehung zuzulasseno
 Biese Rechtsprechung hat das Reichsgericht in seinem ' Beschluß. vom 21, September 19.05 (RGZ 61, 273) gebilligte Es hat aus den Vorschriften der §§ 2361, 2362 BGB gefolgert, daß die Anordnung der Erteilung eines Erbscheins, wenn er tatsächlich erteilt worden sei, nicht: zu dem Gegenstand .eignes Beschwerdeverfahrens.gemacht werden könne, da es wegen der Wirkungen der Erbscheinserteilung nicht angängig sei, c die Folgen, die mit ihr bzw= dem Besitz eines unrichtigen : Erbscheins verknüpft seien, einfach dadurch zu beseitigen," daß die Anordnung der Erteilung aufgehoben.und der Antrag auf Erteilung abgelehnt werde. Aus den genannten Vorschriften hat das Reichsgericht weiter abgeleitet, daß mit.der :-Beschwerde auch nicht eine Abänderung des Erbscheins seinem Inhalt nach erzielt werden könne, das Beschwerdegericht mit-. hin nicht Änderungen an dem Inhalt des Erbscheins vornehmen oder an die Stelle des erteilten einen anderen setzen könne.
Dagegen fehlt nach der Ansicht des Reichsgerichts; jeder Grund für die Annahme, daß die Einziehung oder die,Kraft-: R loserklärung eines Erbscheins nicht auch auf dem Beschwerdewege erreicht werden könne. Das Reichsgericht ist davon ausgegangen? daß , die Beschwerden der §§ 20 Abs 1',- 27 ...EGG bei einer Rechtsbeeintrachtigung stets zulässig und nur dann ausgeschlossen sindg wenn besondere gesetzliche Bestimmungen ihrer -Zulässigkeit im Wege stehen, Letzteres -ist hinsichtlich eines Erbscheins insofern der Fall, als die.Wiederaufhebung der Anordnung der Erteilung-eines tatsächlich erteilten Erbscheins und die Änderung seines.^'Inhalts nicht mittels der Beschwerde erzielt„werden könne, Anders verhält es sich nach der Ansicht des Reichsgerichts mit der Einziehung eines Erbscheins., Es hat hierzu ausge-führts Die im § 2361 BGB dem Nachlaßgericht zur Pflicht gemachten Maßnahmen könnten von jedem, dessen Recht durch . die erfolgte Erteilung des Erbscheins beeinträchtigt werde, -beantragt werden, und gegen die Ablehnung eines solchen Antrags 'könne nach § 20 Abs, .1 EGG Beschwerde’erhoben öwer-, : den. In dem vorliegenden (d,h, in dem damals vom■ Reichs ge-" v, rieht entschiedenen) Falle würden daher, wenn das Landgericht , wie es geschehen sei, die Erteilung eines' Erbscheins angeordnet habe, diejenigen Personen, die sich für die wirklichen Erben hielten, die Einziehung des Erbscheins heil dem Nachlaßgericht beantragen und die, Ablehnung eines soi- ’ chen Antrages zu dem Gegenstand der Beschwerde und der weiteren Beschwerde machen können. Im Hinblick,hierauf sei es zweifellos, daß: es:weit einfaeher sei, die weitere Beschwerde .-‘bereits gegen eiiien; die Anordnung der Erteilung ausepre-ebenden Beschluß des Landgerichts zu gestatten»; Es 'sei-kein gesetzlicher Grund: ersichtlich, weshalb dies nichtan-; ;,
 
gängig sein solle? weshalb also nicht, ohne völlig zwecklos das Verfahren vor dem EJachlaßgericht und dem Landgericht zu erneuern, sofort die Entscheidung der dritten Instanz sollte herbeigeführt werden können. Vielmehr sei ein solches Verfahren für zulässig zu erachten; nur müsse der Antrag der weiteren Beschwerde nicht auf Aufhebung der vom Landgericht verfügten Erteilung des Erbscheins, auch nicht auf eine Abänderung seines Inhalts, sondern darauf gerichtet werden, daß derselbe eingezogen öder für kraftlos erklärt werde. Daß nach Erteilung eines Erbscheins eine solche Beschwerde zulässig sei, sei'.übrigens auch während der Beratung des Entwurfs des Gesetzes über die, freiwillige Gerichtsbarkeit zur Spräche gekommen und anerkannt werden (Kommissionsbericht zu,§ 80 des Entwurfs, Drucks, des Reichstags 1897/98 Nr. 109 S. 49).
Dem Kammergericht ist darin beizutreten, daß die vom c Reichsgericht angeführten Gesichtspunkte auch für den von ihm erörterten Fall des Beschwerderechts eines Miterben, der bisher keinen Erbscheinsantrag gestellt hatte, zutreffen. In beiden Fällen ist in der Tat, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, kein gesetzlicher Grund ersichtlich, weshalb nicht sofort die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde sollte herbeigeführt werden können,
 Ohne zuvor völlig zwecklos das Verfahren vor dem Nachlaß-gericht und dem Landgericht zu wiederholen. Auf die erste . Beschwerde treffen aber alle diese,Erwägungen ebenfalls zu0
Die vom Kammergericht vertz-etene Auffassung steht auch mit der neueren: Rechtsentwicklung in Einklang. Keidel
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(aaO'Sc 164) hat zutreff sind darauf hingewiesen, daß: die neuere Gesetzgebung in e'inigen Sonderverfahren den .Eintritt eines Äntragsberechtigten in.ein auf Veranlassung ) eines anderen Äntragsberechtigten eingeleitetes Verfahren auch durch Rechtsmitteleinlegung zulasse (z.B.' §§" 17, 31, 33 a, 40 VerschG und §§ 47 und 54 Abs .. 3 WBG) , und die Meinung vertreten, eine'entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes könne zur Bejahung des Eintrittsrechts eines Miterben in das von einem anderen Miterben in Gang ge- 1 brachte Verfahren führen, wenn es sich um die Ausstellung des gleichen gemeinschaftlichen Erbscheins handle, und es könnte sodann auch die Einräumung eines Beschwerderechts für den eintretenden Miterben bejaht - werden <. Keidel (Erei--wiilige Gerichtsbarkeit § 20 Anm, 7) hebt zutreffend: hervor, daß; im Wertpapierbereinigungsverfahren die Rechtsprechung dem wahren Berechtigten ein Eintrittsrecht in ein : Von einem anderen veranlaßtes Verfahren:zwecks Einlegung : eines Hechtsmittels zagebifligt habe = lie von Keidel angeführten gesetzlichen Bestimmungen lassen jedenfalls die Tendenz erkennen, die prozeßökonomisch unerwünschte Wie— •
. derholüng von Verfahren aus rein formalen: Gründen zu. ver-meiden0 lach: Keidels Ansicht sprechen die von dem Kammergericht hervorgehobenen Zweckmäßigkeitserwäguilgen für* die. ; Einräumung der Beschvverdebefugnis in ; den zur Erörterung il stehenden Pallen. Keidel verweist in diesem Zusammenhang ' darauf, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht ausdrückliche Vorschriften entgegensteheu und es dem Geist des Gesetzes entspricht, dem Richter in der Ausgestaltung des Verfahrens und der Handhabung der Verfahrensregeln in gewisser;Weise freie Hand gegeben sei
 und jeder überf lüssige Formalismus vermieden werden solle.. .■ Diese von Keidel''..angeführten. Gesichtspunkte .sprechen eben-'. falls für die jetzige Ansicht des '.Kammergerichts, zu der er auch in einer Anmerkung ;zu der Entscheidung des Ober- -; iandesgerichts Bremen; erneut Stellung genommen hat ' (Rpfleger 1956, 196) und der er sich-nunmehr ängeschlos-:sen';:hat";:(Keidel;^;:\Freiwillige';:;.Geric'htsbarkei1:.. 7« Au fl*
§ 84 'Anm0 7)o•Palandt (3GB 18, Aufl, § 2361 Anm„• 3 a.S.) -	3	■
vertritt; jetzt ebenfalls die“Ansicht des Kammergerichtsü Auch:Baur (Freiwillige Gerichtsbarkeit § 29 III,2 e) teilt-"diese Auf f as sung. Wchrmann/lierminghaus en (Gesetz;, überlda's gerichtliche Verfahren in'üandwirtschaftssachen §22 Randnote 1 5) haltert zu treffen.' im landwirtschaftlichen Gonehmi- ..... gungsverfahren--beide ..Vertragsteile für beschwerdeberechtigt , selbst wenn nur eineriivcn ihnen den' Antrag auf . Genehmigung’ -gestellt, hatj- denn in :diesen Fällen ergibt; sich die Be-’ v •; schwerdebefügnis; der an dem .Vertrage Beteiligten zwangs-läufig aus. ihrem: Recht, die '.Wirksamkeit des Vertrages durch Antrag auf Genehmigung'herbeisuführeng Kregel:(BGB RGRK , lOl'Auflo §. 2361 Anim 6, -2, Absatz) meint!'; daß für die Ansicht -des .Kannergerichts in vielen Fällen beachtliche ;	.
Zw e c krnä ß i gk e 1 t s gründ e spreche n l:De r beschlie ß e nd e Sen at häl t den.Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts Bremen nicht v fürrichtig, sondern billigt aus :den angeführten Gründen die "Auffassung, die das Kammergericht in seiner Entscheidung, vom 15«. Juli 1954 vertreten.'hat c'.:;'. ■	:
•V 'im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings -	.-.-p
nicht .uml'die. We'iterverfölgung eines von einem Miterben :■ in i ges te:llten:-Erbscheinsantrages ’ durch einen anderen. Miter-; ben 1 Die Sachlage ist hier, indessen,'. wie den Landgericht ^
zuzugeben ist, ähnlich wie im Falle, der Miterbschaft<
Auch hier sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden; denn neben der Antragsgegnerin, die für sich in Anspruch nimmt, Erbeserbin zu sein, ist auch der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker berechtigt, die Erteilung eines Erbscheins sowie die Einziehung eines un r i c ht i g e n Eros eh e ins zu be ant rag e n (P äl a n dt, B G-B § 2 3 6 4 Anm, 2; BGB RGRK § 2353 Anm>, 3; KGJ 22 A 56) » Hier verfolgen die Antragsberechtigten freilich nicht das gleiche Ziel, sondern erstreben die Erteilung von Erbscheinen verschiedenen Inhalts o Das kann indessen nicht zu einer -anderen,,', von der Auffassung des- Kammergerichts bei Miterbschaft abweichenden rechtlichen Beurteilung'hinsichtlich der Be- • schwerdeberechtigung führen, • Es ist nicht einzusehen^ wes- :. , halb:die.Antragsgegnerin genötigt sein.sollte, einen neuen Erbscheinsantrag bei dem Hachlaßgericht zu stellen, obwohl., vorauszusehen ist, daß,die auf einen solchen.Antrag hin ergehende Entscheidung auf:: jeden Fall mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde angegriffen .werden, das Verfahren sich also nach aller Voraussicht schließlich in der gleichen Lage befinden würde wie jetzt das gegenwärtige, Da gesetzliche Vorschriften der Zulässigkeit -der Erstbeschwerde der Antragsgegnerin nicht entgegenstehen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Beschwer-deberechtigung der Antragsgegnerin bejaht. Der Antragsteller hat auch selbst in der Begründung seiner weiteren Beschwerde nicht die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde gel- .. tend gemacht; er greift vielmehr.nur die Entscheidung des, Landgerichts in der Sache selbst an»
.'	•	'	7,	HI»'
In der Sache selbst hat sich das Landgericht der Ansicht des Amtsgerichts, die Erblasserin habe Paul Sch
- .16 -
nur zürn Vorerben -eingesetzt, nicht angeschlossen» Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß das Testament :	■
vom 16. September 1.953 auslegungsbedürftig sei, .weil es darüber, ob Paul Sch Vollerbe oder nur Vorerbe sein sollte, eine ausdrückliche Bestimmung nicht enthalte» ;
Es hat erwogen, daß die Erblasserin, wenn sie eine Vor-und Nacherbschaft beabsichtigt haben sollte, den Willen gehabt haben müßte,'ihr Vermögen zeitlich nach Paul Sch: mindestens noch einer anderen Person in der Weise zuzuwenden, daß der Zweitbedachte nicht Rechtsnachfolger von Paul Schi sein, sondern als ihr Gesamtrechtsnachfolger zu einem bestimmten Zeitpunkt an dessen Stelle treten solle» Ein solcher wirklicher oder doch mutmaßlicher Wille müßte in dem Testament der Erblasserin irgend einen, wenn auch noch so geringen Ausdruck gefunden haben» Solche Anhaltspunkte. vermißt das Landgericht im Gegensatz zu dem , Nachlaßgericht« ;
Las Landgericht hat eingeräumt, daß § 2069 3GB auf nahe Angehörige des Erblassers, die keine Abkömmlinge des . Erblassers seien, entsprechend anwendbar sei, meint aber, es könne nicht mit Hilfe dieser Vorschrift eine Vor- und Nacherbfolge erschlossen werden, da sie lediglich ergänzend auf eine vom Erblasser vermutlich gewollte Ersatzerbschaft hiirweise, die Ersatzberufung als solche - aber keine Nacherbeneinsetzung enthalte» Der Erstbedaehte müsse nach § 2069 BGB in seiner Eigenschaft als Erbe weggefallen sein, wie wenn er niemals zur Erbfolge berufen gewesen wäre» Der Wegfall könne auch noch nach dem Erbfall eintreten, etwa durch Ausschlagung oder Erburiwüi’digkeit« Paul Schi sei; aber gerade nicht als Erbe' fortgefallen, sondern habe die
 
Erblasserin, beerbt und sei bis zu seinem Tode ihr Erbe geblieben. Auf Grund des § 2069 BGB könne daher die Trage, ob er Voll- oder nur Vorerbe gewesen sei, nicht entschieden werden, :
Der Antragsteller meint demgegenüber;, das Amtsgericht habe § 2069 3GB mit Recht entsprechend angewendet, da diese Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts enthalte, daß mit dem Wegfall einer zu dem Erben eingesetzten Person nicht zugleich die Erbeinsetzung gegenstandslos werde, Rach Ansicht des Antragstellers muß dieser Rechts-gedanke auch dann zu dem Zuge kommen, wenn der Erbe den Erblasser überlebt hat.
Der Auffassung des Antragstellers kann nicht beigetreten Werden., Eine stillschweigende Ersatzberufung ist zwar auch dann möglich, wenn der Bedachte nicht zu den Abkömmlingen des Erblassers gehört, es sich bei ihm"z,'B,.f um einen anderen nahen Angehörigen handelt. Es muß sich dann aber ein dementsprechender Wille des Erblassers durch eine ergänzende Auslegung seiner Verfügung von Todes wegen feststellen lassen. Keinesfalls läßt sich;§ 2069 BGB auf Palle anwenden, in denen der Bedachte Erbe werden sollte und es - wie hier - auch tatsächlich geworden ist. Da diese Vorschrift lediglich eine Ersatzberufung bei Wegfall des Bedachten vermutet, hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß sich ihr nichts für die Präge entnehmen läßt, ob der Pflegebruder der Erblasserin Volloder Vorerbe sein sollte.
Das Landgericht ist dem Amtsgericht darin beigetre- ; ten, daß die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung von . längerer Dauer angeordnet habe, die durch den Tod des Paul
 Sen ; nicht beendet worden sei, indem dem Testamentsvollstrecker ohne zeitliche Begrenzung auch die Verwaltung der den wesentlichen Teil des Vermögens darstellenden Grundstücke übertragen worden sei und zwei Ersatztestamentsvollstrecker ernannt worden seien» Hach Ansicht des Landgerichts lassen sich aus der .Dauertestamentsvoll-' streckung keine Schlüsse auf die von der Erblasserin beabsichtigte Erbfolge form ziehen, dasich diese Art der Testamentsvollstreckung mit einer Vollerbeinsetzung ebenso gut vertrage wie mit einer Vor- und Nacherbschaft»
Der Antrags teller hält diese Argumentation .nicht für richtig und meint, es komme nicht darauf an, ob eine Dauertestamentsvollstreckung nur und ausschließlich im Zusammenhang mit einer Vorerbschaft denkbar sei,.sondern das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Dauertesta-mentsvollstreckung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen des Balles zu der Annahme führen müsse, daß die Erblasserin eine Vor- und Hacherbschaft angeordnet habe» Hach Ansicht des Antragstellers hat die Erblasserin bei.den'Verfügungen, welche die Dauertestamentsvollstreckung begründen, über ihr Vermögen auch noch für die Zeit nach dem •, Tode des Paul Sehr verfügen wollen, wozu-sie aber rechtlich nur. durch die Anordnung einer Vor- und Hacherbschaft imstande gewesen sei» Der Antragsteller meint, das Landgericht hätte, wenn es das Testament und die außertestamentarischen Umstände entsprechend geprüft.hätte, zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Erblasserin eine Vor- und.Hach- ■ erbschaft habe anordnen wollen und diesen Willen in ihrem ■ Testament auch hinreichend zu dem Ausdruck gebracht habe» Entscheidend sei? ob das .Rechtsinstitut der Vor- und Hacherbschaft dem erklärten Willen der Erblasserin am meisten entspreche^:
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Dem Landgericht ist darin heizutreten, daß die Anordnung der.Dauertestamentsvollstreckung für sich allein keinen Schluß darauf zuläßt, ob Paul'Sch:	Vollerbe
 oder nur Vorerbe werden sollte» Das verkennt der Antragsteller selbst nicht» Das Landgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob sich irgendwelche Anhaltspunkte für den Willen der Erblasserin,-: eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, aus dem Inhalt des Testaments ergeben»
Nach der Ansicht des Landgerichts ist die Erblasserin dadurch, daß sie an drei Stellen des Testaments von ihren bzw» den ’’Erben" gesprochen hat, lediglich den Auswirkungen der Dauertestamentsvollstreckung sprachlich gerecht geworden» Das Landgericht hat hierzu ausgeführtr Die Erb-' lasserin habe sehr sinnvoll zwischen ihrem Erben Paul Sch und ihren bzw. den "Erben" unterschieden» Die Mehrzahlform habe sie nur dort gebraucht, wo von dem Verhältnis des :Te3tamentsvo]J.streckers zu ihren Vermögensnachfolgern • im allgemeinen sowie von deren Befugnissen hinsichtlich des Nachlasses die Rede sei; wo die Erblasserin hingegen die Person ihres Pfiegebruders im besonderen angesprochen habe wie bei der eigentlichen Erbeinsetzung und hinsichtlich \ der ihm vorläufig 'auszukehrenden Geldsumme / habe sie ihn ausdrücklich als ihren alleinigen Erben gekennzeichnet»
v Der... Antrags teller greift diese Auslegung des Testaments an und meint, daß, wenn wie das Landgericht meine, das 1 Testament '.logisch klar auf gebaut sei, die Erblasserin: .das';::.;:; Wort "Erben1' auch im rechts technisch richtigen ..Sinne gebraucht habe» Die Erblasserin .könne mit dem Wc'rt "Erben" . nur diejenigen; Personen gemeint haben, dienach dem Tode ..
 
des Paul Sch. ' ihr Permögen erhalten sollten» Die Bees timmung in Absatz 2 des Testaments gebe weniger eine Richtlinie für den Testamentsvollstrecker, sondern richte -.Aich in erster Linie an die als ihre "Erben" bezeichneten Personen, Auch die Verwendung dieses Ausdrucks im letzten peil des Testaments, in dem von der unentgeltlichen Betreuung seitens des Testamentsvollstreckers die Rede sei, könne nur dahin verstanden werden, daß die Erblasserin als "ihre Erben" diejenigen Personen angesehen habe, welche nach dem Tode des Paul Schi ihr Vermögen erhalten sollten, :
:	Der Antragsteller unterstellt, daß . dievErblasserin : ;
über ihr Vermögen auch noch für die Zeit nach dem Tode des ; Paul Sch:	habe	verfügen .wollen, und ist der'Ansicht, daß
 dies rechtlich nur durch die Anordnung einer Vor- und lach-erbsehaft möglich gewesen sei».Das Landgericht hat, wovon noch die .Rede sein 'wird, aus anderen Bestimmungen des Testaments geschlossen, daß die Erblasserin- gerade nicht in die Erbfolge nach ihrem Pflegebruder habe, eingreifen.wollen, daß dessen.Erben vielmehr hinsichtlich ihresNachlasses lediglich durch"- die Dauertes tamentsvollstreckung beschränkt sein sollten. Eine solche Regelung war rechtlich zulässig» Der. Antragsteller gibt dem Testament eine von dem*Landge- . rieht abweichende Auslegung, Damit kann er aber nicht gehört werden; denn die Auslegung des Landgerichts ist:möglich und dainit für; das Gericht : der weiteren Beschwerde bindend»
: Das Landgericht, hat weiter geprüft, ob etwa aus den von der Erblasserin angeordneten Beschränkungen auf ihre Absicht geschlossen werden.könne, ihren.Pflegebruder nur zu dem Vorerben einzusetzen»■Es hat diese Präge verneint und
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.dazu ausgeführt! Es kämen hierfür nur die Beschränkungen in Betracht, die am Anfang des Testaments hinsichtlich der Verfügung über das den Grundstock des. Nachlasses bildende Hausgrundstück L	sowie hinsichtlich der :
Nutznießung des Vermögens angeordnet seien, Für die gewöhnliche Vorerbschaft sei kennzeichnend, daß der Vorerbe über Nachlaßgrundstücke nicht frei verfügen könne; dem . Vorerben stehe auch oft nur die-Nutznießung des Nachlasses 2U> Eine an sich nach § 137 BGB dinglich nicht wirksame rechtsgeschäftliche letztwillige Verfügungsbeschränkung wie die vorliegende könne unter Anwendung der Grundsätze der wohlwollenden Testamentsauslegung nach § 2084 BGB auch 'den Sinn haben, daß damit auf eine Verwaltungstestamentsvollstreckung verwiesen werden solle, bei der der; Erbe überhaupt nicht verfügen könne und sieh: des Nachlasses nur insoweit erfreue, als der Testamentsvollstrecker ihm' Gegenstände, hieraus . zu seiner Verfügung überlasse, jm vorliegenden Balle spreche alles dafür, daß die Erblasserin durch die hier in Frage stehende'Bestimmung .äucir / sachlich. nur' die Folgerung aus der Testamentsven strek-kung gezogen habe,' nicht aber dafür, daß sie darüber hinaus noch an eine Vorerbschaft gedacht habe » Bas ergebe sich daraus, daß die Erblasserin gerade hier nicht nur ihren Pflegebruder-als ihren alleinigen Erben,: sondern ihre."Erben” angesprochen habe - Hätte die Erblasserin durch.die Beschränkungen in der Verfügung und auf, die ' Nutznießung,, die sich auf den ganzer: Nachlaß bezögen, die Erbenstellung des Paul oem im Sinne einer Yererbe chaft einschränken wollen], so hätte sie gerade an dieser Stelle nicht von ihren .’'Erben” gesprochen, Biese Beschränkungen sollten nicht mit dein Tode des Paul Schi oder zu einem sonstigen als.Nacherbfall anzusehenden frühe-
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ren Zeitpunkt oder Ereignis enden., vielmehr sollten sie auch für die Erbes erben- als die ferneren Vcrm.ogensnachf ol~. ger gelten, Das könnten sie aber nur, wenn sie als Ausdruck der Testamentsvollstreckung angesehen würden, die gleichfalls durch den Wegfall des Paul S'ehJ nicht geendet ihabe. Een Verfügungsbeschränkungen nach § 2211 BGB unterlägen hinsichtlich des Vermögens der Erblasserin auch die ferneren Vermögensinhaber, solange die Testamentsvollstreckung währe. Die Bestimmung über die Nutznießung stelle, eine Anweisung an den Testamentsvollstrecker dar, den jeweiligen Inhabern des Vermögens den sich aus der Verwaltung ergebenden Überschuß aus zukehren =>
Der Antragsteller rügt, das Landgericht habe aus dem Verfügungsverbot über den.Grundbesitz und die Beschränkung auf die Nutznießung des/ Vermögens keine Folgerungen hinsichtlich der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ‘gesogen, und meint, es sei nicht entscheidend, ob. der Inhalt des Testaments auch in anderer Weise gedeutet werden könne als: im Sinne einer Vor- und Nacherbschaft, es komme vielmehr darauf . an,, ob die einzelnen Umstände des Falles für sich; allein und in ihrer Gesamtheit eine Auslegung in dem einen oder dem.anderen Sinne gebieten. Nach seiner Ansicht hätte das Landgericht mit gleichem Recht in der Y/eise argumentieren können,, daß: eine Verfügungsbeschränkung nach '
§ 2211-BGB nicht anzunehmen sei, da.auch eine Vor- und Nacherbschaft in Betracht komme» ' f
Der Antragsteller räumt damit ein, daß der Inhalt des Testaments mehrere Auslegungen ermöglichte Bei dieser Sachlage war es aber gerade Aufgabe des Oberlandesgerichts, den wirklichen Willen der Erblasserin durch Auslegung zu ermitteln, Dieser Aufgabe hat es sich denn auch unterzogen» Seine
 
Auslegung des Testaments hat'.also'eine/tatsächliche Feststellung zu dem Inhalt» Darin, daß das Beschwerdegericht die Auffassung des Antragstellers nicht teilt, liegt danach keine G-esetzesverlstzungo Nur. eine solche könnte aber im-dritten Rechtszuge von Bedeutung sein.
Das Landgericht:hat'äuclT-in den Anordnungen, welche die Antragsgegnerin betrefferi, keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß: die Erblasserin ihren Pflegebruder nur als Vorerben und die Kinder der Antragsgegnerin als Nacherben eingesetzt habe?, denn, dort sei nur gesagt, daß Ruth R von der Auszahlung eines Pflichtteils ausgeschlossen sein und monatlich 100 DM aus dem Gewinn des Vermögens erhalten solle. Deute man mit dem Amtsgericht und dem Testamentsvollstrecker, diese Anordnung dahin, daß die Erblasserin dieAntragsgegnerin von jeder auch noch so entfernten Nachfolge in ihr Vermögen habe ausschließen wollen, so setze man voraus, daß die Erblasserin- nicht nur an ihren Tod gedacht habe, sondern vor allem an den ihres Pflegebruders0 Da die Erblasserin an sich, nicht in die. Erbfolge nach ; Paul Sch:	habe	eingreifen können, könnte die Feststel-
lung solcher Vorstellungen dazu führen, ihrem Willen in der Weise:.Geltung zu verschaffen, daß man eine Vor- und Nacherbfolge unterstelle» So sei der Antragsteller denn , auch ■..folgerichtig der Meinung, daß der Pflichtteilsaus- , Schluß sich auf etwaige Pflichtteilsansprüche der Antragsgegnerin gegen die Erben-ihres Vaters beziehen solle und diese den Anspruch auf die Psente . aus dem, Nachlaß erst mit dem Tode ihres Vaters habe erwerben sollen,
 Eine solche Deutung ist nach Ansicht des Landgerichts selbst bei wohlwollendster Auslegung mit dem Wortlaut und dem Sinn dieser Testamentserklärung nicht mehr zu verein-
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baren* Denn es sei in keiner Weise zu dem Ausdruck gekommen, daß die Antragsgegnerin die Rente erst mit dem Tode-ihres Vaters erhalten solle. Wenn im vorhergehenden Absatz von dem ‘Tode des Paul Sch	die	Rede sei, so zeige gerade ■
diese Bestimmung,' daß die Erblasserin in die Erbfolge nach ihrem Pflegebruder nicht habe eingreifen wollen? denn dort
 sei vorausgesetzt, daß Paul Sch:	ganz	oder	zu dem	Teil
 von seiner Ehefrau Emmi beerbt werden könnte, ohne daß
 die Erblasserin dies in irgend einem Sinne zu beeinflussen versucht habe. Pur diesen Pall habe die Erblasserin nur darauf hinweisen wollen, daß ihr Vermögen bei einer Wiederheirat Emmis nicht in die Hände eines, der Erblasserin• völlig fernsteilenden zweiten Ehemanns geraten solle* Im übrigen sei die die Antragsgegnerin betreffende Bestimmung deutlich durch einen Absatz von der vorhergehenden getrennt1 Das Testament zeige aber insofern einen durchdachten Aufbau, als in jedem Absatz etwas Heues geregelt sei* ;	.
Pen Ausschluß von'PflichtteilsZahlungen an die Antrags-gegnerin hat das Landgericht nur als eine auf diese bezogene Bestätigung des .allgemeinen Pflichtteilsausschlusses, den sie am Anfang ihres Testaments( ausgesprochen hat, auf-gefaßt* Dieser Pflichtteilsausschiuiß zeigt nach Meinung des Landgerichts, daß sich die Erblasserin über den Kreis möglicher Pflichtteilsberechtigter und viel-leicht auch über den Begriff des- Pflichtteilsrechts nicht im klaren gewesen sei, da bei der Testamentserrichtung im Verhältnis zu ihr Pflichtteilsberechtigte nicht - vorhanden und auch nicht mehr zu erwarten gewesen seien* Wenn man aus dem besonderen Pflichtteilsaussehluß hinsichtlich der Antragsgegnerin herauslesen wollte, daß er sich im Gegensatz zu dem all-
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.gemeinen erst auf den Erbfall nach Paul Sch besiehe, so würde.das die Behauptung enthalten, daß die Erblasserin in die Erbfolge nach ihrem Pflegebruder habe eingreiien wollen. Ein solches Auslegungsverfahren'würde das voraussetzen, was durch Auslegung gerade erst zu prüfen sei»
Daß die Erblasserin die Antragsgegnerin für den Pall ihres Todes von möglicherweise'l^fürchteten. Pflichtteilszahlungen ausgeschlossen und ihr eine - im übrigen nicht unerhebliche — monatliche Rente ausgesetzt habe, schließe keineswegs ein, daß die Erblasserin sie von jeder Nachfolge in ihr Vermögen habe ausschließen wollen. In den die Antragsgegnerin betreffenden Anordnungen habe ein derartiger Wille danach nicht den geringsten Ausdruck gefunden,
.Der Antragsteller.hält diesen Darlegungen gegenüber' an seinem in den Vorinstanzen vertretenen Standpunkt fest. Seine Ausführungen laufen darauf hinaus , da*8: er das Testament der Erblass erin anders auslegt, als ., es seitens des V Landgerichts geschehen ist.-Soweit er für seine Auffassung' anführt, die Rente habe, einen Ersatz für den der Antragsgegnerin entzogenen Pflichtteil nach ihrem Vater geben sollen, da von dem Pflichtteil und der Rente in ein und demselben Satz gesprochen werde, vermag sein Vorbringen-nicht zu.überzeugen und die Unrichtigkeit.der Auslegung des Landgerichts darzutun, die naheliegt, jedenfalls möglich und damitifür den Senat bindend ist. Der Antragsteller räumt im übrigen selbst.ein, daß: sich die Erblasserin über den Kreis der Pflichtteilsberechtigten nicht im klaren-gewesen seih möge, wie es auch das Landgericht’angenommen": hatoDann kann aber aus: dem Ausschluß des: Pflichtteils-: rechts der Antragsgegnerin erst recht nicht gefolgert wer-den, d.aß sich diese Anordnung auf den Erbfall nach Paul
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Schi ’ beziehen sollte, weil die Antragsgegnerin nur nach ihrem Vater pflichtteilsberechtigt gewesen sei. Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß die Erblasserin, da Pflichtfeilsberechtigte nach ihr überhaupt nicht vorhanden waren, sich mindestens hinsichtlich des Kreises der Pflichtteilsberechtigten falsche Vorstellungen gemacht haben muß, so daß auch die Anordnung über den Pflichtteilsanspruch der Antragsgegnerin einen Schluß in der Richtung nicht zuläßt, die Erblasserin habe insoweit in die.Erbfolge nach Paul Sch] eingreifen wollen, Wenn der Antragsteller hinsichtlich der Anordnung bezüglich der Antragsgegnerin annimmt, diese solle nach dem Testament nur die Rente von 100 DM und sonst nichts aus dem Nachlaß der Erblasserin erhalten, so handelt es sich auch insoweit nur um eine von dem Landgericht abweichende Auslegung des Testaments, nicht aber, um die Geltendmachung.einer Gesetzesverletzung,
'Das: Landgericht hat schließlich noch die Bestimmung des Testaments in Betracht gezogen, nach.der im Palle einer .Wiederheirat Paul. Sehr s sich die Versorgung der zweiten Ehefrau auf eine. Rente beschränken soll. Dieser Anordnung und der folgenden, welche die damalige Ehefrau-des Paul Sch betrifft, hat das Landgericht die Sorge der Eit- ■ lasserin.entnommen, ihr Nachlaß könnte beim Tode des Paul -Sch ; auf eine ihr völlig fernstehende Person übergehen! Nach, der Auffassung des Landgerichts kann"aus der Anordnung bezüglich der’ zweiten Ehefrau nicht gefolgert werden, daß die Erblasserin diese von der Erbfolge nach ihrem Pflege-brüder ausschließen wollte, Inderin sie diesen nur als Vorerben' und als Nacherben eine ihr genehme Person eingesetzt habe. Das Landgericht ist der Ansicht, daß nach dem bisher-
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gewürdigten Inhalt des Testaments die Beschränkung der zweiten Ehefrau des Paul Sch ' * auf eine Versorgungsrente allenfalls als eine Auflage an den Pflegebruder' angesehen werden könne, im Palle einer Wiederverheiratung hinsichtlich ihres Nachlasses entsprechende letztwillige Anordnungen zu treffen»
Der Antragsteller meint demgegenüber, die Auslegung des Landgerichts stelle eine völlige Verkennung des Willens der Erblasserin dar» Diese habe sich nämlich nur deshalb zur Einsetzung ihres Pflegebruders als Erben veranlaßt gesehen, weil sie sich dazu ihrem Vater gegenüber-verpflichtet' gehabt habe. Angesichts dessen habe für die Erblasserin-keine Veranlassung bestanden, ihr Vermögen auf die Ehefrau v des Paul Schmidt übergehen zu lassen-. Die fragliche Anordnung enthalte also nicht eine Auflage zugunsten der Ehe-. frau des Paul Sch; , sondern deren Ausschluß von der Erbfolge, verbunden mit der Aussetzung einer Rente»
Das Landgericht hat den beiden eine Wiederverheiratung ins Auge fassenden Anordnungen der Erblasserin mit Recht entnommen, daß diese .einen späteren Übergang ihres 'Verraü-gens auf ihr gänzlich unbekannte Personen nicht wünschte -Es mag sutreffen, daß, wie der Antragsteller meint, die Erblasserin mit diesen Anordnungen eine etwaige zweite Ehefrau ihres Pflegebruders und einen etwaigen zweiten Ehemann der Ehefrau; Emmi Sch nicht in ; den., vollen Genuß ihres Nachlasses; kommen lassen wollte. Darauf kommt es aber hier nicht entscheidend; an. Wesentlich ist allein, ; ■. ob sich Anhaltspunkte für die Anordnung einer .Vor-'.;undNach-. Verbschaft bieten. Das ist aber nach der; Auslegung des Land-, .gerichts, die möglich ist, nicht der Pall..Wenn die Erblasserin Paul Sch nur zu dem Vorerben: und. eine oder mehrere
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andere Personen zu Nacherben hätte einsetzen wollen, so hätte sich die .Regelung der hier ins Auge gefaßten Möglichkeiten erübrigt.
Alle übrigen Beschränkungen des Testaments haben nach der Ansicht des Landgerichts, soweit es sie nicht zur Auslegung herangezogen hat, mit der Erbeinsetzung nichts zu tun. Las Landgericht - hat sich demgemäß dahin ausgesprochen, daß der Inhalt des Testaments keine An- : haitspunkto für eine' vor- und Nacherbschaft biete. Es meint, es seien aber Hinweise dafür vorhanden, .die gegen eine solche Anordnung sprächen. So fehle in dem Testament jeder Hinweis darauf, welches Ereignis oder welchen Zeitpunkt sich die Erblasserin als Nacherbfall vorgestellt und wen sie denn eigentlich als Nacherben angesehen habe. Zwar gebe es im Gesetz Regeln, die fehlende Bestimmungen für diese beiden Umstände ersetzen könnten, und zwar für den Nacherbfall § 2106 BGB und für die Nacherbeinsetzung § 2104 BGB, Bevor aber auf diese Vorschriften zurückgegriffen v/erden könne müsse der letztwilligen Verfügung zu entnehmen sein, daß dein Erblasser überhaupt so etwas wie eine. Vor- und Näbherbsehaft vorgeschwebt habe; denn eine gesetzliche Nacherbschaft; im technischen Sinne kenne das geltende Recht nicht.
Der Antragsteller meint demgegenüber, es sei für die Erblasserin selbstverständlich gewesen, daß der Nacherbfall mit dem Tode des Paul Sch:	eintreten	sollte,	von
 dem in dem Testament mehrmals die Rede sei . Er 'verweist im übrigen auf § 2106 Abs. 1 BGB wegen des Eintritts des Nacherbfalls und auf die §§ 2104 und. 2105 BGB hinsichtlich der Person des Nacherben,.der nach diesen Vorschriften
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nicht ausdrücklich benannt zu werden brauche.. Nach seiner Ansicht ist auch der Wille der Erblasserin,- eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, aus dem Testament erkennbar».'
Auch mit'diesen Ausführungen wendet sich der Antragsteller wiederum nur gegen die mögliche Auslegung des Testaments durch das Landgericht,,, ohne eine Gesetzesverletzung aufzuzeigen.
Las Landgericht ist auch auf das Vorbringen des. Antragstellers eingegangen, nach dem Umstände außerhalb des Testaments auf eine Nacherbfolge'hindeuten sollen .
Diese Umstände können nach der Auffassung des Landgerichts >v selbst wenn sie wahr sein sollten, eine andere:Auslegung -des Testaments .'nicht rechtfertigen» Las Landgericht hat k erwogen, daß wegen der :Pornibedürftigkeit letztwilliger :: Verfügungen der aus.solchen Umständen erschlossene. Wille in der Erklärung selbst einen, wenn auch unvollkommenen ■ Ausdruck gefunden haben müsse, woran es hier fehle, weil.:", nach ; dem zuvor. Gesagten, das Testament von 1 6 »September :
1953 nichts dafür ergebe, daß., die Erblasserin ihren: Pfle- 5 . gebruder, nur als Vererben und die Kinder der:Antragsgeg-nerin oder sonstige Personen als Nacherben habe einsetzen wellen= Es hat- deshalb die außertestamentarischen Umstände nicht im einzelnen geprüft,, die angebotenen Beweise nicht erhoben und die Aussage der:Zeugin E , der Mutter des ; Antragstellers, der wahrscheinlich ein nur sehr geringer Be weis wert zuzu demessen wäre, nicht gewürdigt. :
Der Antragsteller meint, auf die: Aussage der Zeugin:	:
E . komme es nur deshalb nicht an, weil .bei' der-, Änord--' nung'einer Vor-' und Nacherbs chalt die Personen, die Nach- :
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erben werden sollen, nicht notwendig benannt zu werden brauchten„. Er leitet .danach daraus , daß das 'Landgericht die Bekundungen dieser Zeugin nicht gewürdigt hat, keine Gesetzesverletzung, her. Dagegen wendet .sich der Antragsteller gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Aussage dieser Zeugin nur ein sehr geringer Beweiswert zukommen dürfte; er meint, das Landgericht hätte eine solche Feststellung nicht treffen dürfen, ohne die Zeugin zuvor zu hören- Eine Gesetzesverletzung liegt indessen insoweit nicht vor; denn das Landgericht hat hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin nur einer Vermutung Ausdruck gegeben und die Aussage bei seiner Entscheidung aus den angeführten, zutreffenden Gründen nicht, verwertet
■Nach der Ansicht des Antragstellers schließt ferner die Tatsache, daß die Erblasserin ihn in ihrem Testament zu dem,.Testamentsvollstrecker eingesetzt-und zugleich Vermächtnisse; zu seinen Gunsten verfügt hat, keineswegs aus, daß die Erblasserin zugleich eine Vor- und Nacherbschaf1 anordnen konnte. Das ist an sich richtig; diese Möglichkeit besagt aber nichts für die Frage, oh die Erblasserin eine Solche Anordnung hat treffen wollen- Daß sich für eine solche Willensrichtung der Erblasserin in ihrem Te-; ■stament keine Anhaltspunkte finden, hat das Landgericht nach dem zuvor Gesagten rechtsirrtumsfrei festgestellt<,
Nach alledem erwies sich Antragstellers als unbegründet
 die weitere Beschwerde des . Sie war daher zurückzu-
■weiseno
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Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Antragsteller (in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker) der Antragsgegnerin die durch das Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten» zu denen auch die durch Zuziehung eines Rechtsanwalts erwachsenen Kosten gehören, zu erstatten«
Dr. Tasche	Br«	Hückinghaus	.	Dr.	Piepenbrocl
 Dr, Freitag-	Dr»	Mattern