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BGH

Gericht: BGH

Bie sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammer-gerichts vom 7< April 1956 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der vorbezeichnete Beschluß, soweit die Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von 2 904,05 Bll erlassen ist und der Antragsgegnerin zu 1 Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt sind, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Prü- Die Einnahmen beliefen sich für diese Zeit auf 5 217,82 IH-West und 320 DH-Ost. Nach Abzug der in den Jahren 1948 bis.1954 entstandenen Ausgaben verblieb ein Überschuß von 2 312,95 EM. Die Antrags teil erln hat mit der Begründung, daß sie | kein weiteres Vermögen und Einkommen.besitze und ihr Lebens- ; unterhalt ven ihrem Ehemann bestritten werde, beantragt, die den Antragsgegnerinnen zustehenden Zinsen für die Zei t vor dem 1. Die Antragsgegnerin , zu 2 hat geltend gemacht, daß eine Streichung der Zinsen * eine unzu demutbare Härte für sie bedeuten würde, weil sie ein * ruhendes Kreditinstitut sei, das den größten Teil seines jn ; der Sowjetzone befindlichen Vermögens durch Enteignung ver- ' loren habe. Die Antragstellerin hat im Beschwerde verfahren beantragt, auch die Zinsen für das Jahr 1955 zu streichen. Das Kammergericht hat die -bis zu dem 51* Dezember 1955 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzt, und zwar die Zinsforderung der AntragBgegnerin zu 1 auf 2 312,95 DU» die Zinssnsprüche der Antrags gegnerin zu 2 auf 0 Hl, im übrigen die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1.Die Antragatelierin verfolgt ihren Vertragshilfeantrag weiter, während die Antragsgegnerin zu 1 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Vertragshilfeantrages erstrebt, soweit Zinsen in HOhe eines Betrages von 2 904,05 DM erlassen wurden. Hur Behörden und Notare, die in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt haben, sind von dem Anwaltszwang befreit« Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, deren Verfahrensbevollmächtigter das Rechtsmittel, obwohl er darauf hingewiesen worden ist, daß gegen die Einlegung der weiteren Beschwerde durch ihn Bedenken beständen, aufrechterhalten hei, mußte deshalb als unzulässig verworfen werden. 2 312,95 DM, auf den das Beschwerdegericht die Zinsfcrderung der Antragsgegnerin zu 1 herabgesetzt hak, handelt es sjch um den Reinertrag des belasteten Grundstücks. Der im gegenwärtigen Verfahren noch streitige Betrag von 2 904,09 DM stellt somit die Differenz zwischen dem Rohertrag und dem Reinertrag des Grundstücks darnach § 3 Abs 2 VHG sind, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks Infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist, die Zinsen Insoweit herabzusetzen, alB sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen. Es hat deshalb,da es die Voraussetzung des § 3 Abs 3 VHG verneint, die Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 1 auf den Reinertrag von 2 312,95 BM herabgesetzt. Ber erkennende Senat hat bereits in dem auch vom Beschwerdegericht angeführten Beschluß vom 13- Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ 19, 363) klargestellt, daß unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs 2 VHG nicht der Reinertrag, sondern der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen sei, und diese Auffassung in einem weiteren Beschluß vom 11. Bie unrichtige Auslegung des Ertragsbegriffs muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, soweit das Beschwerdegericht die Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 1 unter den Rohertrag herabgesetzt hat; denn nach § 3 Abs 2 VHG ist die Zinsherabsetzung nur insoweit zulässig und zwingend vorgeschrieben, als die Zinsen den Ertrag überstei- ; gen, so daß bei Zugrundelegung des Rohertrages die Zinsfor- j derung der Antragsgegnerin zu 1 grundsätzlich nur auf den » Betrag von 5 217 EM herabgesetzt werden könnte. gegenüber der Antrags tellerin erforderlich wäre (§ 3 Abs 2 * in Verbindung mit §• 2 VHG), braucht nicht Stellung genommen \ zu werden, weil die Gläubigerin selbst im Verfahren der i weiteren Beschwerde durch die Beschränkung ihres Antrages w einer Zinsherabsetzung auf den Rohertrag zugestimmt hat. etellerin die Frage geprüft, ob die Beschränkung der Zins- » Herabsetzung auf den Ertrag des Grundstücks ($3 Abs 2 VHG) 1 zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Antragstellerin füh- ■ Der angefochtene Beschluß mußte deshalb, soweit die Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 1 in Höhe yon 2 904-,0* 331 erlassen worden ist und der Antragsgegnerin zu 1 Kosten des Beschwerden erfahrene auf erlegt worden sind, aufgehoben und die Sache in diesem Utafang zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 29 FGG § 19 KostO
GrundstückZinsBeschlußReinertragBeschwerdeVHG

Volltext der Entscheidung

LM12/56
2367 077
B eg o h 1 u ß In der Vertragshilfesache
 der Ehefrau Gertrud Pi
 geb
in Si
 Antrags tellerin,
 vertreten duroh den Diplomingenieur Heinrich P|
if S^HHBBfctraße

gegen
1. die
 ihre Vorstandsmit und Br. Joseph
"Aktiengesellschaft in
__, v;w »raßefli, vertreten du
 ieder, die Bankdirektoren Hans 0
___und
 vertreten durcheil
 Antragsgegnerinnen,
zu 1 vertreten durch Hechtsanwalt BpPB in B PPPM, SPHPstraße pp
 wegen Herabsetzung von Zinsen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Ellckinghaus, Br*0echß3er, Br- Piepenbrock und Br. Großmann
 beschlossen:
Bie sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammer-gerichts vom 7< April 1956 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet*
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der vorbezeichnete Beschluß, soweit die Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von 2 904,05 Bll erlassen ist und der Antragsgegnerin zu 1 Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt sind, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Prü-
 
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fang und Entscheidung an das Beschwerdegericht zu rückverwies en-
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde der Antragstellerin wird auf 2 300 bis 2 400 EM, für die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 auf 2 900 bis 3 000 EM festgesetzt.
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Grün de;
I.
Die Antrags tellerin ist Eigentümerin des in B(
Baustraße gelegenen, im Grundbuch von Bd ^ Bl iJJ^rerzeichneten Grundstücks - In Abteilung III des Grundbuchs sind unter Nr 29 für die Antrags-gegnerin zu 1 eine Hypothek von ursprünglich 190 000 HM, die am 24« Juni 1948 noch in Höhe von 164 475,80 Bll bestand, und unter Nr 31 für die Antragsgegnerin zu 2 eine Grund-echuld von 200 OQO BK eingetragen. Die Zinsrückstände betragen bis zu dem 31« Dezember 1955 für. die Antragsgegnerin zu 1 seit dem 1« Januar 1945 8 141,55 EM, für die Antragsgegnerin zu 2 seit dem 1. April 1945	8	504,17 DH.
Die Baulichkeiten des Grundstücks - ein Mietwohnhaus mit Fabrikgebäude - sind durch Kriegseinwirkung zerstört.
Der Einheitswert des Grundstücks, der am 1. Januar 1935 315 300 BM betrug, ist zu dem 1. April 1949 auf 123 500 DK festgesetzt worden. Die Hieteinnafamen aus dem Grundstück betrugen im Jahre 1942	95 481,32 BK. Das Grundstück, das
 seit der Zerstörung bis Juni 1948 keinen Ertrag brachte, war von Juli 1948 bis 1953 an einen Schrotthändler vermietet. Die Einnahmen beliefen sich für diese Zeit auf 5 217,82 IH-West und 320 DH-Ost. Nach Abzug der in den Jahren 1948 bis.1954 entstandenen Ausgaben verblieb ein Überschuß von 2 312,95 EM. In den Jahren 1954 und 1955 wurden keine Einnahmen erzielt.
Die Antragsteilerin ist außerdem je zur Hälfte Miteigentümerin der Westberliner Grundstücke P^^straße und imgHBstraße £. Das auf dem Grundstück PflHBetraße befindliche Gebäude ist durch Kriegseinwirkung zerstört.
Das Grundstück hat einen Einheitswert von 44 000 UM und ist f mit einer Hypothek von 5 092,16 DU belastet. In einem Vertrags hilfeverfahren hat die Hypothekengläubigerin sich mit . der Streichung der rückständigen Zinsen einverstanden erklärt: Das Grundstück Wf^MBstraße 0hat einen Einheitswert von 1 279 100 DU. Es war am 24« Juni 1948 mit einer Hypothek von » 347 300 HU und einer Grundschuld von 300 000 HU belastet. 'jjj Die Einkünfte der Antrags tellerin aus diesem Grundstück betrugen nach den Einkommensteuerbescheiden (Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten) im Jahre 1932	311	DU, im Jahre i95i
4 323 DU und im Jahre 1954	3	153	DU.	Als	Sonderausgaben	1
f
für das Jahr i953 wurden 5 841 DU Übergangsabgabe (§ 2i6 DAG) berücksichtigt.	1
Die Antrags teil erln hat mit der Begründung, daß sie | kein weiteres Vermögen und Einkommen.besitze und ihr Lebens- ; unterhalt ven ihrem Ehemann bestritten werde, beantragt, die den Antragsgegnerinnen zustehenden Zinsen für die Zei t vor dem 1. Januar 1955 zu streichen und die laufenden Zinsen bis zu dem 31* Dezember 1955 zu stunden.	^
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Die Antragsgegnerinnen haben um Zurückweisung des An- ' träges gebeten. Die Antragsgegnerin zu 1 hält einen Erlaß » der Zinsen vor einer Herabsetzung' der Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 2 für unzulässig. Die Antragsgegnerin , zu 2 hat geltend gemacht, daß eine Streichung der Zinsen * eine unzu demutbare Härte für sie bedeuten würde, weil sie ein * ruhendes Kreditinstitut sei, das den größten Teil seines jn ; der Sowjetzone befindlichen Vermögens durch Enteignung ver- ' loren habe.
 
Bas Landgericht hat dem Antrag der Antrags tellerin stattgegeben. Hiergegen haben die Antragegegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den Vertragshilfe entrag zurttckzuweisen. Die Antragstellerin hat im Beschwerde verfahren beantragt, auch die Zinsen für das Jahr 1955 zu streichen. Das Kammergericht hat die -bis zu dem 51* Dezember 1955 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzt, und zwar die Zinsforderung der AntragBgegnerin zu 1 auf 2 312,95 DU» die Zinssnsprüche der Antrags gegnerin zu 2 auf 0 Hl, im übrigen die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragatelierin verfolgt ihren Vertragshilfeantrag weiter, während die Antragsgegnerin zu 1 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Vertragshilfeantrages erstrebt, soweit Zinsen in HOhe eines Betrages von 2 904,05 DM erlassen wurden.
II.
1 - Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
Das von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Ronnyorschrift. Auf das Verfahren der richterlichen Vertragshilfe ist gemäß § 8 VHG das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auzuwenden, soweit im Vertragshilfegesetz nichts anderes bestimmt ist. Für die Form der sofortigen weiteren Beschwerde ist, da das Vertragshilfegesetz hierüber keine Bestimmungen enthält, die Vorschrift deB § 29 FGG maßgebend. Hiernach kann die weitere Beschwerde entweder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der beteiligten Gerichte eingelegt werden. Erfolgt die Ein-
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legung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Hur Behörden und Notare, die in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt haben, sind von dem Anwaltszwang befreit« Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, deren Verfahrensbevollmächtigter das Rechtsmittel, obwohl er darauf hingewiesen worden ist, daß gegen die Einlegung der weiteren Beschwerde durch ihn Bedenken beständen, aufrechterhalten hei, mußte deshalb als unzulässig verworfen werden.
2. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist dagegen zulässig und auch begründet.
Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist lediglich ein Zinsbetrag von 2 904r05 DM. Bei dem Betrag ' er. 2 312,95 DM, auf den das Beschwerdegericht die Zinsfcrderung der Antragsgegnerin zu 1 herabgesetzt hak, handelt es sjch um den Reinertrag des belasteten Grundstücks. Der Rohertrag beläuft sich nach der auf den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten beruhenden Feststellung des Beschwerdegerichts auf 5 217 DM. Der im gegenwärtigen Verfahren noch streitige Betrag von 2 904,09 DM stellt somit die Differenz zwischen dem Rohertrag und dem Reinertrag des Grundstücks darnach § 3 Abs 2 VHG sind, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks Infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist, die Zinsen Insoweit herabzusetzen, alB sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen.
Die Vorschrift des $ 2 VHG gilt entsprechend. Dies bedeutet, daß eine im Range bessere Zinsschuld erst herabgesetzt werden darf, wenn eine rangschlechtere Zinsschuld herab- -gesetzt worden ist (vgl Saage VHG § 3 Bern II 2 b S 83).
 
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Biese Voraussetzung trifft infolge der Zinsberabsetzung bei der der Hypothek der Antragsgegnerin zu 1 im Range nachfolgenden Grundschuid der Antragsgegnerin zu 2 zu. Die Vorschrift des § 3 Abs 2 VHG gilt jedoch insoweit nicht, eis ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Gläubigerin oder Schuldnerin führen würde.
Bas Kazanergericht geht bei Anwendung des § 3 Abs 2 VHG entgegen der bisher vom 7* Zivilsenat des Beschwerdegerichts vertretenen Auffassung davon aus, daß mit dem Ertrag im Sinne dieser Vorschrift der Reinertrag, d.h. der Bruttoertrag abzüglich der notwendigen Bewirtschaftungskosten, gemeint sei. Es hat deshalb,da es die Voraussetzung des § 3 Abs 3 VHG verneint, die Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 1 auf den Reinertrag von 2 312,95 BM herabgesetzt. Kit Recht rügt die Antragegegnerin zu 1, daß das Kammergericht seiner Entscheidung den Reinertrag zugrunde gelegt hat. Ber erkennende Senat hat bereits in dem auch vom Beschwerdegericht angeführten Beschluß vom 13- Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ 19, 363) klargestellt, daß unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs 2 VHG nicht der Reinertrag, sondern der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen sei, und diese Auffassung in einem weiteren Beschluß vom 11. Mai 1956 (V ZB 56/35, Wertpapier-Mitteilungen 1956, 869) unter Ablehnung der abweichenden Ansicht des Beschwerdegerichts und der hiermit übereinstimmenden Stellungnahme von Schätzlcr (NJV7 "'9^6, 510) aufrechterhalten. Bie Ausführungen des Beschwcrdegerl^hts ln dem angefochtenen Beschluß geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
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Bie unrichtige Auslegung des Ertragsbegriffs muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, soweit das Beschwerdegericht die Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 1 unter den Rohertrag herabgesetzt hat; denn nach § 3 Abs 2 VHG
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ist die Zinsherabsetzung nur insoweit zulässig und zwingend vorgeschrieben, als die Zinsen den Ertrag überstei- ; gen, so daß bei Zugrundelegung des Rohertrages die Zinsfor- j derung der Antragsgegnerin zu 1 grundsätzlich nur auf den » Betrag von 5 217 EM herabgesetzt werden könnte. Zu der Frage,[ ob eine Zinsherabsetzung auf diesen Betrag nur zulässig ; sein würde, wenn sie zur Vermeidung einer unbilligen Härte ! gegenüber der Antrags tellerin erforderlich wäre (§ 3 Abs 2	*
 in Verbindung mit §• 2 VHG), braucht nicht Stellung genommen \ zu werden, weil die Gläubigerin selbst im Verfahren der i weiteren Beschwerde durch die Beschränkung ihres Antrages w einer Zinsherabsetzung auf den Rohertrag zugestimmt hat.
Eine weitere Zinsherabsetzung würde nur unter den	[
Voraussetzungen des § 3 Abs 3	VHG	möglich sein. Bas Be-	\
schwerdegericht hat auf Grund	des	Vorbringens der Antrag-	!
etellerin die Frage geprüft, ob die Beschränkung der Zins- » Herabsetzung auf den Ertrag des Grundstücks ($3 Abs 2 VHG) 1 zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Antragstellerin füh- ■
i
ren würde. Es hat diese Frage	mit	der Begründung verneint,	[
daß der Antragsteilerin mit Rücksicht auf die Höhe ihrer	j
Einkünfte, insbesondere der von ihr selbst errechneten Über-; schüsse aus dem Grundstück Vg^HDstraße #von 714,17 DU m im Jahre 1932, von 7 616,37 HK im Jahre 1933 und von 7 613,24 EM im Jahre 1934, von denen ihr jeweils die Hälf*ne j gebühre, besondere Gründe im Sinne des $ 3 Abs 3 VHG, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung des	/
§ 3 Abs 2 VHG rechtfertigen könnten, nicht zur Seite stön- \ den. Bieser Beurteilung liegt entsprechend der vom Beschwer-t degericht vertretenen Auffassung eine Zinsherabsetzung auf den Reinertrag von 2 312,93 EH zugrunde. Ba jedoch von dem : Rohertrag und demgemäß von einer Zinsherabaetzung auf den I Betrag von 5 217 EM aussugehen ist, bedarf die Frage, ob auc$ gegenüber einer Zinsverbindlichkeit von 5 217 EM die Voraus-'.
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Setzungen des § 3 Abs 3 VHG zu verneinen sind, ejner erneuten Prüfung. Da es sich insoweit um eine dem Tatriohfcer obliegende firmesBensentscheidung handelt, war das Gei’ieht der weiteren Beschwerde zu einer abschließenden Beurteilung nicht in der Lage.
Der angefochtene Beschluß mußte deshalb, soweit die Zinsforderung der Antragsgegnerin zu 1 in Höhe yon 2 904-,0* 331 erlassen worden ist und der Antragsgegnerin zu 1 Kosten des Beschwerden erfahrene auf erlegt worden sind, aufgehoben und die Sache in diesem Utafang zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Beachwerdewertes für den dritten Hechtszug beruht auf §§ 19 Abs 1 und 7, 20 VHG und § 24 KostO.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Occhßler
 Dr«. Piepenbrock	Dr.	Großmann

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