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BGH · V ZB 2/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 2/54

Sie Antragstellerin kaufte duroh notariellen Vertrag vom 5« April 1939 ein in SHmH(ÖL) gelegenes Fabrik-grundsttlck von der offenen Handelsgesellschaft zu dem Preise von 85000,- HM« Hiervon wurden 35000,- HM bar bezahlt, während 50000,- HM gestundet wurden» Zur Sicherung dieser Hestkaufgeldforderung, die in Jahresraten von 10000,- HM, beginnend am 1* April 1944, getilgt werden sollte, wurde für die Verkäuferin an dem veräußerten Grundsttlck eine Hypothek bestellt, die schon in dem Kaufvertrags an den Kommerzienrat Otto von einen der Gesellschafter der sich in Liquidation befindenden Firma 1^||ft Co., abgetreten wurde* Dieser verstarb 1945 und hinterließ als Erben den Antragsgegner und seine drei Geschwister» Zum Testamentsvollstrecker war der Kaufmann in D^|m auf Zahlung des Hestkaufgeldes in Anspruch, und zwar im Umstel-lungsverhältnis 10 :.1« Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 28» Februar 1953 - 16 a 0 245/52 - wurde die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner 6250,- DM EDL nebst 5 £ Zinsen von 5000,- DM seit dem 1» Januar 1953 zu zahlen« Von der Urteilssumme entfallen 5000,- DM auf die Hestkaufgeldforderung, während es sich bei dem Betrag von 125C,- r"" um die als Hauptforderung geltend gemacht ei Zinsen für die Zeit von 1948 bis 1952 handelt» Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil dec Landgerichts wur- Zur Begründung dieser Anträge hat die Antragstellerin vorgetragent Es würde unbillig sein, wenn der Antragsgegner gegenwärtig eine Forderung realisieren könnte, die aus einem Geschäftsvorgang stamme, der sich in dem jetzt unter polnischer Verwaltung befindlichen Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie abgespielt habe, ein dort belegenes Grund- Da sie das Grundstück verloren habe und infolgedessen für die Forderung keine Deckung mehr vorhanden sei, müsse auch das Kapital auf Hull oder doch auf einen Betrag von höchstens 300,- DM herabgesetzt und dieser vorerst gestundet werden. Wenn aich die Forderung im Verhältnis 10 s 1 umgestellt sei, so seien ihre Anträge nach § 1 Abs 3 VHG doch zulässig, da sie durch den Krieg und seine Folgen Verluste von rund 7200000,- DM erlitten und damit etwa 93 £ ihres früheren Vermögens verloren habe« Hunmehr belaufe sich ihr Vermögen auf etwa 10 $ werden, bis sie .wieder in der Lage sei, in den Besitz des Grundstücks in SJUHB211 £elan£en* Ihr könne auch nicht etwa zur Last gelegt werden,' daß sie die 1944 und 1945 fäl • lig gewesenen Baten von je 10000,- BM nicht gezahlt habe. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Vertrags--hilfeantrages gebeten und geltend gemacht, daß die Antrag • stellerin schon durch die Umstellung im Verhältnis 10 s 1 einen erheblichen Vorteil erlangt habe und die Stundung des Bestkaufgeldeo damals auf ihren ausdrücklichen Wunsch erfolgt sei. Der Antragsgegner hat außerdem den Standpunkt vertreten, hei einer Umstellung im Verhältnis 10 s 1 könne Vertrags*-hilfe nur unter ganz besonders schwerwiegenden Umständen gewährt werden, und ferner vorgebracbti Die Entscheidung des Streitfalles habe nach den Vorschriften des § 1 Abs 1 VHG zu erfolgen, da die dingliche Sicherung der Forderung angesichts der Unmöglichkeit eines Zugriffs auf das Grund" stück nicht mehr bestehe» Es komme also auf eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Veile an. Die-* ee könne aber nur zu seinen Gunsten ausfallen; denn die Antragstellerin, bei der es sich um ein Millionenuntemehmen handle, sei wirtschaftlich viel stärker als er und könne durch die Zahlung von 6230," DM in ihrer Leistungsfähigkeit nicht im entferntesten berührt werden. Im übrigen komme es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf die Höhe ihrer Kriegsverluste, sondert) auf ihre gegenwärtige wirtschaftliche Lage an, welche nach dem Gesagten die Begleichung der Schuld ohne weiteres zulasse. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der Antragstellerin die Forderung praktisch, wenn auch unfreiwillig, seit 1939 gestundet und sie zudem auf 1/10 ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt worden sei« Daß .die Antragstellerin zur Zahlung in der Lage sei, komme auch darin zu dem Ausdruck, daß sie dio Prozeßkosten in Höhe von 2500,- DM habe zahlen können, jetzt des Risiko der nicht unerheblichen Kosten des Vertragsbilfeverfahrens auf sich genommen und in dieser Streitsache kostspielige Privatgutachten eingeholt habe« Das Landgericht Berlin hat den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen« Es hat ihn wegen der kriegsbedingten Verluste der Antragstellerin für zulässig, aber für unbegründet erachtet« Das Landgericht hat seine Entscheidung auf $ 1 Abs 1 VHG gestützt und auf Grund der von der.Antragstellerin vorgelegten Bilanz für den 31« Dezember 1952 angenommen, daß, wenn diese auch einen Verlust von rund 1600,— DM aus-weise, die Antragstellerin doch ohne Gefährdung ihres Betriebes in der Lage sei, die Forderung des Antragsgegners zu begleichen, und es daher auf die Vermögenslage des Gläubigers, der in verhältnismäßig bescheidenen Verhältnissen lebe, nicht entscheidend ankomme. Das Landgericht hat auch eine Streichung oder Herabsetzung der Zinsen abgelehnt, weil eine solche Maßnahme nach Lage der Sache eine dem Gläubiger nicht zu demutbare Härte darstellen würde. Bas Kammergericht hat ausgeführb, das Vorbringen der Antragstellerin, daß der Schwerpunkt des Sohuldverhält nisses am Ort des Grundstücks liege, die persönliche Borde rung das Schicksal des dinglichen Rechts teilen müsse und erstere danach als nicht bestehend angesehen werden könne, da das Grundpfandreclit durch die polnisohe Besetzung und die -Enteignung des Grundstücks erloschen sei, könne im Vertragshilfeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil Bich die Antragstellerin damit gegen den materiellen Bestand des Anspruchs wende, der durch das von dem Kammer-gericht bestätigte Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellt sei«, Es hat die Auffassung vertreten, die Tatsache, daß die Antragstellerin das Eigentum an dem zur Sicherung der Restkaufgeldforderung mit einer Hypothek belasteten Grundstück durch die polnische Besetzung des Gebietes und die Enteignung verloren habe, könne im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens lediglich für die Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung von Bedeutung sein, die nach § 1 Abs 1 VHG zu entscheiden sei und die daher nach den gesamten Vermögensverhältnissen der Beteiligten zur Zeit der Entscheidung beantwortet werden müsse. Die Antragstellerin hält diese Ausführungen des Kammergerichte für rechtsirrtümlicho Sie meint, im vorliegenden Falle müßten die für Grundpfandrechte geltenden Vor-* Schriften des Vertragshilfegesetzes zur Anwendung kommen, da das Gesetz keinen Unterschied zwischen der dinglichen und persönlichen Forderung mache, sondern im Gegenteil die Sie sieht danach als wesentlich an, daß der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts in einem Ort jenseits der Oder-Jfeiße-Linie liege und zwischen ihr und dem Hypothekengläubiger eine Gefahreiigemeinschaft bestanden habe, der sich der Antragsgegner nicht entziehen könne. diesem Standpunkt aus mißt die Antragstellerin der Tatsache entscheidende Bedeutung bei, daß das belastete Grundstück gänzlich verlor engegangen ist, da dadurch der vorliegende Fall viel krasser liege als die vielen anderen Fälle, in denen nur die Gebäude des Grundstücks zerstört oder be • schädigt seien, der Grund und Boden hingegen dem Eigentümer erhalten geblieben seio Sie folgert daraus, daß hier in verstärktem Maße ein Bedürfnis nach richterlicher Ver- ■ tragshilfe bezüglich der persönlichen Forderung bestehe» ob sich die Antragstellerin mit ihnen auch gegen das Bestehen der Forderung wenden willo Falls ihre Barlegungen so aufzufassen sein sollten, könnten sie keinen Erfolg haben, da es sich hier, wie das Kaxmnergericht zutreffend ausge * führt hat, um eine dem Antrsgsgegner rechtskräftig zuer* kannte Forderung handelt. Bas Landgericht hat bereits mit zutreffender Begründung auseinandergesetzt, daß im vorliegenden Falle von einer Gefahrengemeinschaft keine' Rede sein kann, da nach § 446 BGB die Gefahr mit der Übergabe des Grundstücks auf die Antrags bellerin übergegangen sei und bei der Stundung der Restkaufgelder auch nicht eine Kapitalanlage beabsichtigt gewesen sei, was sich aus dem verhältnismäßig frühzeitigen Beginn der Tilgung der Forde-« ? Geldmitteln gewesen 1st und deshalb ihrerseits den Gläubl- • ger um Stundung gebeten 'und sie auch bewilligt erhalten hato ) (£ Es ist danach nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen eine Gefahrengemeinschaft nicht für gegeben erachtet habena Auf diesen Gesichtspunkt kann die Antragstellerin danach ihre Anträge nicht mit Erfolg stutzen. erster Linie den § 3 Abs 1 und 2 VHG Im Auge, da sie von zerstörten und beschädigten Grundstücken spricht« Sie übersieh ü dabei• daß es sich bei diesen Vorschriften um eine Sonderregelung handelt, die nicht die Forderung selbst, sondern lediglich die Zinszahlungspfliehe zu dem Gegenstand hat und verhindern will, daß der Wert des haftenden Grundstücks, das keinen oder doch einen wesentlich geringeren Ertrag als vor der Beschädigung erbringt, mit der Zeit durch die auf lauf enden Zinsen auf gezehrt wird, wobei der Gesetzgeber berücksichtigt hat, daß die Zinsen regelmä-? Wovember 1955, V ZB 37/55)* Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist auch der Zinszahlungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften des § 1 75G zu beurteilen« Aus den nur für bestimmte Sonderfälle geltenden Vorschriften des § 3 Abs 1 u 2 VHG läßt sich nach dem Gesagten ebenfalls nicht anleiten, daß die persönliche Forderung stets das Schicksal der dinglichen Sicherung teilen soll. Zu einer solchen Regelung würde auch nicht die geringste Veranlassung bestanden haben; denn es 1st schlechterdings nicht einzusehen, warum ein Gläubiger, der sich seine Forderung dinglich hat sichern lassen, bei Fortfall dieser Sicherung aus irgendwelchen Gründen über die dami-s eingotrelene Gefährdung seines Rechts hinaus noch oine weitere Einbuße bezüglich seiner persönlichen Forderung erleiden soll. Nicht zu verkennen ist selbstverständlich, daß durch die Enteignung des belasteten Grundstücks nicht nur der Antragsgegner die dingliche Sicherung seiner Forderung eingebüßt, sondern auch die Antrags teilsrin einen noch empfindlicheren Ve rmögensver-iust erlicten hat. Dezember 1952 zugrunde gelegt und ist auf Grund ihrer Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragstellerin die Begleichung der Forderung des Antragsgegners zuzu demuten ist. Diese Zahlen ließen erkennen, daß es sich bei der Antragstellerin um ein Großunternehmen handle, das als voll zahlungsfähig angesehen werden müsse; denn anderenfalls würde die Antrags tellerin nicht Bankkredite in derartiger Höhe erhalten haben, da die Beschaffung von Krediten* äußerst schwierig sei, weil von den Kreditgebern hohe Anforderungen an die Sicherheit und die-Zinsen gestellt würden. Wenn die Antragstellerin in so großer Höhe als kreditwürdig angesehen worden sei, könne das nur darauf zurückgeführt werden, daß sie ein innerlich gesundes Unternehmen mit hohen Umsatzmöglichkeiten sei. stellerin wendet sich dagegen, daß das Kammergericht die Zumutbarkeit der Zahlung aus der "Höhe der Zöllen" und den "hohen Umsatzmöglichkeiten" hergeleitet habe, und macht geltend, ein Unternehmen mit hohen Umsatzmöglichkeiten und hohen Schulden befinde sich nach anerkannten Erfahrungsgrund-säbzen noch nicht in der Lage, ohne Schwierigkeiten Zahlungen aufzubringen, die dem Betrieb keine Werte wieder Zufuhren. Sie führt weiter aus: »Das Kammergericht habe sich offensich blich durch die Höhe der Bilanzzahlen täuschen lassen und sei so dazu gekommen, allgemeine Denkgesetze und wirtschaftliche Erfahrungsgrundsätze außer acht zu lassen» Ein großes Umlaufvermögen besage nämlich für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nichts. Hie Betriebsführung arbeite danach mit erheblichen Risiken» um das Unternehmen überhaupt aufreohterhalten zu können* Ihr könne nicht zugemutet werden» zur Abdeckung der Forderung des Antragsgegners weitere kurzfristige Kredite aufzunehmen, langfristige Kredite seien aber für solche Zwecke nicht zu erlangen. Zudem habe sie ihre Kreditmöglichkeiten restlos ausgeschöpft - Vermögen» aus dem die Forderung des Antragsgegners beglichen werden könnte, sei nicht vorhanden und ein Gewinn, der zu diesem Zweck verwendet werden könnte, sei im «ahre 1952 nicht erzielt worden* Has Kammergericht habe nach alldem ihre Vermögenslage unzutreffend beurteilt. Mit diesen Rügen wendet sich die Antragstellerin gegen die Schlüsse, die das Kammergerioht aus der vorgelegten Bilanz gezogen hat und die darin gipfeln, daß die Antragstellerin als innerlich gesundes Unternehmen mit hohen Umsatzmöglichkeiten zur Begleichung der im Verhältnis zu ihren sonstigen Verbindlichkeiten nur kleinen Forderung des Antragsgegners in der Hage sei Hie aus der Bilanz gezogene Folgerung des Kammergerichts, daß die Antragstellerin voll zahlungsfähig ist, ist eine tatsächliche Fest-* s bellung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, sofern sie nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, wie die Antragstellerin zu Unrecht annimmt* Zunächst liegt kein Widerspruch darin, daß das Kammergericht große Kriegs- und -Haohkriegsverluste der Antragstellern anerkannt und gleichwohl ihre Zahlungsfähigkeit für gegeben % nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 19« Mai 1953 (BGBl I, 201; § 86 Abs 2 in Verbindung mit $ 85) nicht in Frage steht9 bei dem die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Schuldner am 21« Juni 1948 maßgebend sind (§83 Abs 2 daselbst)» auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zur Zeit der Entscheidung an (vgl BGHZ 14» 398 $9ä7 und Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1935» V Z3 37/33)» In dem letztgenannten Beschluß hat der erkennende Senat ausdrücklich hervorgehoben»' daß ein Schuldner» der unverschuldet sein Vermögen verloren habe» inzwischen aber wieder wohlhabend geworden sei» sich im Vertragshilfevea>-fähren nicht mit Erfolg auf die früheren Vermögensverluste berufen könne. Das bemängelt diese auch nicht, sie hält vielmehr lediglich die Feststellung für unzutreffend, daß sie als solches voll zahlungsfähig sei und die Forderung des Antragsgegners ohne weiteres begleichen könne. Das Kammergericht hat mit B9cht geprüft, ob die Vermögenslage der Antragstellerin die Zahlung des dem Antragsgegner rechtskräftig zugesprochenen Betrages zuläßt. Wie diese Tilgung praktisch durchzuführen ist, hat die Betriebsführung der Antragstellerin zu entscheiden und kann ihr schlechterdings nicht vorgeschrieben werden. Für däs Kammergericht kam es lediglich darauf an, sich auf Grund der Bilanz ein Bild von der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu machen, wie es auch tatsächlich geschehen iBt. Das Kammergericht hat zutreffend erwogen,, daß Kredite seit der Währungsreform nur schwer und nur gegen einwandfreie Sicherheiten und zu hohen Zinsen zu erlangen sind. Das Kammergerioht hat hinsichtlich des Antragsgegners angeführt, daß er ebenfalls erhebliche Schäden erlitten habe und seine Norderung im Verhältnis 10 s 1 abgewertet sei, er auch zu den Flüchtlingen zähle und mit einem Einkommen von 630,- DH brutto monatlich in sehr beschränkten Verhältnissen lebe. Bas Eammergericht hat zwar die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners kurz beleuchtet, seine Entscheidung aber letzten Endes nicht auf sie abgestellt , sondern eine Herabsetzung der Forderung schon in Anbetracht der Vermögenslage der Antragstellerin abgelebnt, welche die Begleichung der im Vergleich zu ihren sonstigen Verbindlichkeiten nur kleinen Schuld zulasse, ohne daß die Antragstellerin dadurch in erhebliche Schwierigkeiten geraten könne. Ebenso wie das Landgericht hat das Eammergericht damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es auf die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners nicht entscheiden ankomme • Biese Auffassung ist nicht zu beanstanden; denn in den Fällen der Forderungsumstellung im Verhältnis 10 s 1 hat der Gläubiger bereits eine außerordentlich wei tgehende Einbuße erlitten und kann ihm eine weitere Herabsetzung der Forderung nur aus sehr schwerwiegenden Gründen zugemutet werden (Buden-F.owedder, Vertragshilfegesetz, § 1 Anm 15, Seite 53; vgl auch Saage, Vertragshilfegesetz, .§ 1 Anm II, 2, a). daß das Eammergericht davon gesprochen hat, der Antragsgegner lebe in sehr beschränkten Verhältnissen, zu demal da es nicht auf diese Wertung seiner Vermögenslage abgestellt hat, sondern von der nachgewiesenen Höhe seines Einkommens ausgegangen ist. Es hat den Standpunkt eingenommen, daß § 3 VHS, auf den die Antragstellerin sich berufen hatte, hier nicht anwendbar sei, weil es an der dinglichen Sicherung der Forderung fehle, und deshalb die Entscheidung auch hinsichtlich der Zinsen nach § 1 Abs i VHS zu treffen sei, der Antragstellerin aber bei ihrer Vermögenslage auch die Entrichtung der Zinsen zuzu demuten sei*. Hach Ansicht der Antragstellerin hat ferner der Antragsgegner nicht dargetan, daß die Streichung der Zinsen für ihn aus besonderen Gründen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Penn der Antragsgegner hat sioh auf diese Vorschrift ausdrücklich berufen und den besonderen Grund, der im Falle einer Herabsetzung der Zinsen zu einer ihm nicht zu demutbaren Härte führen würde,.in der gegenüber seinen bescheidenen Vermögensverhältnissen sehr guten Vermögenslage der Antragstellerin gesehen.

Zitierte Normen: § 19 KostO
GrundstückZinsKammergerichtForderungHöheAntragsgegnerLage

Volltext der Entscheidung

Für das Hachschlagewerk!
Sicht für die Amtliche Sammlung»
Gesetz? VHG § 1
2367 022
Rechtssatz: Gläubiger im Sinne des Vertragshilfegesetzes ist regelmäßig der zur Zeit der Entscheidung Berechtigte ohne Rücksicht darauf, ob er der Ursprünge lieh Berechtigte ist oder ob nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat (wegen des Schuldners vgl V ZB 2/54, BGHZ 16, 378).
Aktenzeichen: V ZB 19/55	Landgericht	Berlin
 Beschl» des BGH vom 20. Januar 1956 Kammergericht in Berlin

V ZB 19/55
Beschluß
 ln der Vertragsfcilf esache
 der Birma D seilschaft.
Kommend!t Allee
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Antragstellerin und Beschwerdeführerin.
vertreten durch Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Otto von itr»
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Antragsgegner und Beschwerdegegner. ch den geriohtaaaaeaaor Otto vonj^^^B ln
 wegen Kapital- und Zinsherabsetzung
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ln der Sitzung vom 20» Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche Bowle der Bundesriohter Br« Hückinghaus, Br« Oechßler, Br» Fiepenbrock und Br« großmann
 besohlossens
Ble sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7 o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21» März 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin zu-rückgewiesen« Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet»
Ber Wert des Gegenstands der wejteren Beschwerde wird auf 7000,- BM festgesetzt«
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Sie Antragstellerin kaufte duroh notariellen Vertrag vom 5« April 1939 ein in SHmH(ÖL) gelegenes Fabrik-grundsttlck von der offenen Handelsgesellschaft zu dem Preise von 85000,- HM« Hiervon wurden 35000,- HM bar bezahlt, während 50000,- HM gestundet wurden» Zur Sicherung dieser Hestkaufgeldforderung, die in Jahresraten von 10000,- HM, beginnend am 1* April 1944, getilgt werden sollte, wurde für die Verkäuferin an dem veräußerten Grundsttlck eine Hypothek bestellt, die schon in dem Kaufvertrags an den Kommerzienrat Otto von	einen	der	Gesellschafter
 der sich in Liquidation befindenden Firma 1^||ft Co., abgetreten wurde* Dieser verstarb 1945 und hinterließ als Erben den Antragsgegner und seine drei Geschwister» Zum Testamentsvollstrecker war der Kaufmann	in	D^|m
bestellt, der durch notariell beglaubigte Erklärung vom 20o Juni 1950 die Hestkaufgeldforderung an den Antragsgegner abtrat« Die Antragstellerin hat auf diese Forderung keine Zahlungen geleistet«
Der Antragsgegner nahm die Antragsteller!n auf Zahlung des Hestkaufgeldes in Anspruch, und zwar im Umstel-lungsverhältnis 10 :.1« Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 28» Februar 1953 - 16 a 0 245/52 - wurde die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner 6250,- DM EDL nebst 5 £ Zinsen von 5000,- DM seit dem 1» Januar 1953 zu zahlen« Von der Urteilssumme entfallen 5000,- DM auf die Hestkaufgeldforderung, während es sich bei dem Betrag von 125C,- r"" um die als Hauptforderung geltend gemacht ei Zinsen für die Zeit von 1948 bis 1952 handelt» Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil dec Landgerichts wur-
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de vom Kammergericht am 8« Oktober 1953 - 7 U 801/53 -zuruckgewie sen*
Wegen dieser Schuld hat die Antragsteller^n um richterliche Vertragshilfe gebeten und beantragt,
1)	o die Forderung des Antragsgegners aus den Urteilen
 des Landgerichts Berlin - 16 a 0 245/52 - und des Kammergerichts r 7 U 801/53 - vom 28* Februar 1953 und 8. Oktober 1953 in Höhe der Kapitalverbindlichkeit von 5000,» DM
a)	auf 300,- DM herabzusetzen, hilfsweise eine Herabsetzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen,
b)	die herabgesetzte Verbindlichkeit solange zu stunden, bis die Antragstellern das Grundstück S^HHHkBandQ Blabt 2fl| in Besitz genommen hat,
2)	o die aus den vorbezelchneten Urteilen ersichtli-
che Zinsverbindlichkeit in Höhe von 1250,- DM und die laufenden Zinsen für die Zelt vom 1« Januar 1953 bis zu dem 31» Dezember 1953 auf 0 DM herabzu-
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setzen,
 3)« die aus den vorbezelchneten Urteilen ersichtlichen Zlnsverbindlichkelten für die Zeit ab 1. Januar 1954 auf 0 DM herabzusetzen, und zwar solange, bis die Antragstellerin das zu Ziffer 1 bezeiohnete Grundstück wieder in Besitz genommen hat«
Zur Begründung dieser Anträge hat die Antragstellerin vorgetragent Es würde unbillig sein, wenn der Antragsgegner gegenwärtig eine Forderung realisieren könnte, die aus einem Geschäftsvorgang stamme, der sich in dem jetzt unter polnischer Verwaltung befindlichen Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie abgespielt habe, ein dort belegenes Grund-
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stück betroffen und zur Bestellung einer Hypothek an diesem geführt habe« Angesichts der dinglichen Sicherung der Forderung liege der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses in Seidenberg. Unter diesen Umständen sei die Forderung erloschen. Wenn mäh das nicht aunebmen wolle, so stehe ihr (Antragstellerin) jedenfalls nach Treu und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Keinesfalls könne der Antragsgegner nunmehr volle Befriedigung verlangen; denn die Rechtsvorgänger des Antragsgegners hätten sich durch den Verkauf des Grundstücks und die Eintragung des Restkaufgeldes in eine Gefah-rengemeinschaft mit ihr begeben, der sich der Antragsgegner nicht entziehen könne. Da sie (Antragstellerin) das Grundstück verloren habe, müsse dieser auf.die Restkaufgeldfordering jedenfalls verzichten,, solange ihr das Grundstück,
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das zur Sicherung der Forderung gedient habe, nicht wieder zur Verfügung stehe. Sie selbst sei als Gläubigerin von ihren in der Ostzone'lebenden Schuldnern nicht befriedigt worden; unter diesen Umständen könne ihr nicht zugemutet werden, ihrerseits in den Ostgebieten entstandene Forderungen zu begleichen. Zudem müsse der Antragsgegner dich entgegenhalten lassen, dafi der eigentliche Forderungsträger im sowjetisch besetzten Gebiet ansässig sei; denn auf die Abtretung der Forderung komme es nicht an, vielmehr könne sie dem Antragsgegner alle Einwendungen entgegenhalten, die ihr gegen den Testamentsvollstrecker und die Kiterben zugestanden hätten. Da sie das Grundstück verloren habe und infolgedessen für die Forderung keine Deckung mehr vorhanden sei, müsse auch das Kapital auf Hull oder doch auf einen Betrag von höchstens 300,- DM herabgesetzt und dieser vorerst gestundet werden. Wenn aich die Forderung im Verhältnis 10 s 1 umgestellt sei, so seien ihre Anträge nach § 1 Abs 3 VHG doch zulässig, da sie durch den Krieg und seine Folgen Verluste von rund 7200000,- DM erlitten und damit etwa 93 £ ihres früheren Vermögens verloren habe« Hunmehr belaufe sich ihr Vermögen auf etwa 10 $
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der Vorkriegszeit. Diese Vermögenseinbußen rechtfertigten es, die Forderung des Antragsgegners gänzlich zu streichen, zu demal da sie vom Kriege weit härter betroffen worden sei als der Antragsgegner, der keineswegs in bedrängten Verhältnissen lebe. Sie habe von Bieben Werken sechs verloren und jetzt weit mehr Schulden als bei Kriegsende. Unter diesen	.
Umständen Bei sie zur Zahlung nicht in der Lage. Das seit 1945 erworbene neue Vermögen müsse außer Betracht bleiben; _ denn es würde unbillig sein, wenn sie gehalten wäre, die ^ ^ Forderung des Antragsgegners aus neuen Einkünften zu decken»
Die Zinsrückstände aus der Vergangenheit seien zu erlassen, weil ihr das belastete Grundstück genommen sei und sie aus ihm keinerlei Erträge bezogen habe. Die 1250,- IM Zinsen für die Zeit von 1948 bis 1952 seien also ohne weiteres zu streichen. Für die Zinsen, die im Jahre 1955 fällig geworden seien, gelte dasselbe. Darüber hinaus müßten ihr aber auch die Zinsen für 1954 und die folgenden Jahre erlassen	[
werden, bis sie .wieder in der Lage sei, in den Besitz des Grundstücks in SJUHB211 £elan£en* Ihr könne auch nicht etwa zur Last gelegt werden,' daß sie die 1944 und 1945 fäl • lig gewesenen Baten von je 10000,- BM nicht gezahlt habe. . £ Q Damals sei nämlich durch Sabotage ein großer Brand in ihrem Werk entstanden, durch den ihre finanziellen Mittel knapp geworden seien. Die deswegen erbetene Stundung habe der Hypothekengläubiger ihr bewilligt.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Vertrags--hilfeantrages gebeten und geltend gemacht, daß die Antrag • stellerin schon durch die Umstellung im Verhältnis 10 s 1 einen erheblichen Vorteil erlangt habe und die Stundung des Bestkaufgeldeo damals auf ihren ausdrücklichen Wunsch erfolgt sei. Er hat weiter darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin mit den Batenzahlungen am 1. April 1944 und 1.April 1945 in Verzug gekommen sei und daher selbst verschuldet habe, daß die Forderung noch in ihrer vollen Höhe bestehe.
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Der Antragsgegner hat außerdem den Standpunkt vertreten, hei einer Umstellung im Verhältnis 10 s 1 könne Vertrags*-hilfe nur unter ganz besonders schwerwiegenden Umständen gewährt werden, und ferner vorgebracbti Die Entscheidung des Streitfalles habe nach den Vorschriften des § 1 Abs 1 VHG zu erfolgen, da die dingliche Sicherung der Forderung angesichts der Unmöglichkeit eines Zugriffs auf das Grund" stück nicht mehr bestehe» Es komme also auf eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Veile an. Die-* ee könne aber nur zu seinen Gunsten ausfallen; denn die Antragstellerin, bei der es sich um ein Millionenuntemehmen handle, sei wirtschaftlich viel stärker als er und könne durch die Zahlung von 6230," DM in ihrer Leistungsfähigkeit nicht im entferntesten berührt werden. Sie besitze mehrere - so in	YeT~
füge über beträchtliche Bankkonten, werde als kreditwürdig und solvent angesehen und erhalte in größerem Umfange Bankbürgschaften. Die Auffassung der Antragstellerin, daß er sich mit ihr in einer Gefahrengemeinschaft befinde, sei irrig; denn mit der Veräusserung des Grundstücks sei die Gefahr des Untergangs auf die Antragstellerin übergegangen. Auch habe es sich bei der Stundung der Forderung und ihrer dinglichen Sicherung nicht um eine Kapitalanlage, sondern lediglich um ein Entgegenkommen gegenüber den Wünschen der Antragstellerin gehandelt, was sich schon aus den vorgesehenen Ratenzahlungen ergebe. Im übrigen komme es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf die Höhe ihrer Kriegsverluste, sondert) auf ihre gegenwärtige wirtschaftliche Lage an, welche nach dem Gesagten die Begleichung der Schuld ohne weiteres zulasse. Dagegen würde die Streichung oder Herabsetzung der Forderung für ihn eine nicht zu demutbare Härte bedeuten. Er sei Ostflüchtling und nunmehr 66 Jahre alt, sei verheiratet und beziehe ein Bruttogehalt von
650,- DH monatlich« Er sei zu dem Wiederaufbau seines Hausstandes auf das geforderte Geld angewiesen; denn diese Forderung stelle einen der wenigen realisierbaren Vermögensge-genstände dar. die ihm verblieben seien. Ihm könne bei dieser Sachlage auch nicht zugemuteb werden, auf die Zinsen zu verzichten« Die Zinsen für die Jahre 1944 bis 1947 seien ihm schon durch Verjährung verloren gegangen. Auf die eingeklagten und ihm zugesprochenen Zinsen sei er bei seiner wirtschaftlichen Lage ebenso angewiesen wie auf das Kapital«. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der Antragstellerin die Forderung praktisch, wenn auch unfreiwillig, seit 1939 gestundet und sie zudem auf 1/10 ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt worden sei« Daß .die Antragstellerin zur Zahlung in der Lage sei, komme auch darin zu dem Ausdruck, daß sie dio Prozeßkosten in Höhe von 2500,- DM habe zahlen können, jetzt des Risiko der nicht unerheblichen Kosten des Vertragsbilfeverfahrens auf sich genommen und in dieser Streitsache kostspielige Privatgutachten eingeholt habe«
Das Landgericht Berlin hat den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen« Es hat ihn wegen der kriegsbedingten Verluste der Antragstellerin für zulässig, aber für unbegründet erachtet« Das Landgericht hat seine Entscheidung auf $ 1 Abs 1 VHG gestützt und auf Grund der von der.Antragstellerin vorgelegten Bilanz für den 31« Dezember 1952 angenommen, daß, wenn diese auch einen Verlust von rund 1600,— DM aus-weise, die Antragstellerin doch ohne Gefährdung ihres Betriebes in der Lage sei, die Forderung des Antragsgegners zu begleichen, und es daher auf die Vermögenslage des Gläubigers, der in verhältnismäßig bescheidenen Verhältnissen lebe, nicht entscheidend ankomme. Das Landgericht hat auch eine Streichung oder Herabsetzung der Zinsen abgelehnt, weil eine solche Maßnahme nach Lage der Sache
 eine dem Gläubiger nicht zu demutbare Härte darstellen würde. Angesichts der Liquidität der Antragstellerin hat es ferner eine Stundung des Kapitals und der Zinsen für nicht angängig gehalten.
Bas Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet eurückgewiesen.
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Gegen seine Entscheidung hat diese'formund fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt» mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt. Ber Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Bie sofortige weitere Beschwerde ist nach $ 18 Abs 3 VHG zulässig, sachlich aber nicht; begründet.
Bern Kammergericht ist zunächst.darin beizutreten, daß der Vertragshilfeantrag nach § 1 Abs 3 VHG zulässig ist, da die Antragstellerin erhebliche Vermögensverluste durch Kriegsereignisse und Kriegsfolgen nachgewiesen hat. Bie Zulässigkeit deB Antrags zieht der Antragsgegner auch nicht in Zweifel.
1). Bas Kammergericht hat ausgeführb, das Vorbringen der Antragstellerin, daß der Schwerpunkt des Sohuldverhält nisses am Ort des Grundstücks liege, die persönliche Borde rung das Schicksal des dinglichen Rechts teilen müsse und erstere danach als nicht bestehend angesehen werden könne, da das Grundpfandreclit durch die polnisohe Besetzung und die -Enteignung des Grundstücks erloschen sei, könne im Vertragshilfeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil
 Bich die Antragstellerin damit gegen den materiellen Bestand des Anspruchs wende, der durch das von dem Kammer-gericht bestätigte Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellt sei«, Es hat die Auffassung vertreten, die Tatsache, daß die Antragstellerin das Eigentum an dem zur Sicherung der Restkaufgeldforderung mit einer Hypothek belasteten Grundstück durch die polnische Besetzung des Gebietes und die Enteignung verloren habe, könne im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens lediglich für die Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung von Bedeutung sein, die nach § 1 Abs 1 VHG zu entscheiden sei und die daher nach den gesamten Vermögensverhältnissen der Beteiligten zur Zeit der Entscheidung beantwortet werden müsse.
Die Antragstellerin hält diese Ausführungen des Kammergerichte für rechtsirrtümlicho Sie meint, im vorliegenden Falle müßten die für Grundpfandrechte geltenden Vor-* Schriften des Vertragshilfegesetzes zur Anwendung kommen, da das Gesetz keinen Unterschied zwischen der dinglichen
 und persönlichen Forderung mache, sondern im Gegenteil die
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Verbundenheit der letzteren mit der dinglichen besonders stark hervorhebeo Die Antragstellerin weißt darauf hin, daß das Gesetz die Geltendmachung der persönlichen Forderung gerade für die Fälle einschränke, in denen das belastete Grundstück beschädigt oder zerstört sei, und leitet daraus her, daß das Gesetz ln besonders starkem Maße auf die dingliche Sicherung abstelle und danach das Schicksal des Grundpfandrechts entscheidend für das Schicksal der perönlichen Forderung sein müsse. Sie sieht danach als wesentlich an, daß der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts in einem Ort jenseits der Oder-Jfeiße-Linie liege und zwischen ihr und dem Hypothekengläubiger eine Gefahreiigemeinschaft bestanden habe, der sich der Antragsgegner nicht entziehen könne. Von
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diesem Standpunkt aus mißt die Antragstellerin der Tatsache entscheidende Bedeutung bei, daß das belastete Grundstück gänzlich verlor engegangen ist, da dadurch der vorliegende Fall viel krasser liege als die vielen anderen Fälle, in denen nur die Gebäude des Grundstücks zerstört oder be • schädigt seien, der Grund und Boden hingegen dem Eigentümer erhalten geblieben seio Sie folgert daraus, daß hier in verstärktem Maße ein Bedürfnis nach richterlicher Ver- ■ tragshilfe bezüglich der persönlichen Forderung bestehe»
Biese.Ausführungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen., ob sich die Antragstellerin mit ihnen auch gegen das Bestehen der Forderung wenden willo Falls ihre Barlegungen so aufzufassen sein sollten, könnten sie keinen Erfolg haben, da es sich hier, wie das Kaxmnergericht zutreffend ausge * führt hat, um eine dem Antrsgsgegner rechtskräftig zuer* kannte Forderung handelt. Im gegenwärtigen. Verfahren 1st nur zu prüfen, ob die Anträge auf Herabsetzung und Stundung der Forderung und der Zinsen gerechtfertigt sind.
Bas Vorbringen der Antragstellerin läuft im übrigen darauf hinaus, daß wegen des Verlustes des Grundstücks ein Bedürfnis für richterliche Verbragshilfe in besonderem Har* ße bestehe. Biesen Barlegungen der Antrags bellerin kann in * dessen nichb beigepflichte b werden. Bas Landgericht hat bereits mit zutreffender Begründung auseinandergesetzt, daß im vorliegenden Falle von einer Gefahrengemeinschaft keine' Rede sein kann, da nach § 446 BGB die Gefahr mit der Übergabe des Grundstücks auf die Antrags bellerin übergegangen sei und bei der Stundung der Restkaufgelder auch nicht eine Kapitalanlage beabsichtigt gewesen sei, was sich aus dem verhältnismäßig frühzeitigen Beginn der Tilgung der Forde-«
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rung und den hohen Abzahlungsraten ergebe» Mit Ihrem späte* -ren Vorbringen, die Absicht des früheren Gläubigers, die Zahlung des Kapitals nicht fordern zu wollen, folge daraus. , daß er die Entrichtung der am 1» April 1944 und am 1. April 1945 fälligen Baten nicht gefordert habe, setzt sich die Antragstellerin mit ihrem eigenen früheren Vor brag ln Wider-- \ spruch, nach dem sie infolge eines BrandschadenB knapp an . ? Geldmitteln gewesen 1st und deshalb ihrerseits den Gläubl- • ger um Stundung gebeten 'und sie auch bewilligt erhalten hato ) (£ Es ist danach nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen eine Gefahrengemeinschaft nicht für gegeben erachtet habena Auf diesen Gesichtspunkt kann die Antragstellerin danach ihre Anträge nicht mit Erfolg stutzen. Ebensowenig kann sie sich auf die die Grundpfandrechte betreffenden Vorschriften des Vertragshilfegesetzes berufen. Die Antragstellern bewegt sich insoweit ln allgemeinen Redensarten, ohne die Vorschrif cen ‘zu bezeichnen, die ihr nach ihrer Ansicht zur Seite stehen sollen, obwohl dies von ihr hätte erwartet werden können. $ 1 Abs 4 VHG scheidet hier schon deshalb aus, well diese Vorschrift den Schutz der Gläubiger bezweckt, ln deren Rechte im Wege der Vertragshilfe nicht weiter	^	^
eingegriffen werden soll, als es im Falle eines Vergleichs- ^ oder Konkursverfahrens geschehen würde, in denen die dinglich gesicherten Gläubiger ihre Pfänder absondern können.
Aus dieser Bestimmung folgt also keinesfalls, daß die persönliche Schuld das Schicksal der dinglichen Sicherung	■
in jeder Hinsicht teilen soll und letztere für die persönliche Forderung stets bestimmend ist. Erst recht kann ein solcher Schluß nicht aus § 2 VHG gezogen werden, der lediglich im Falle mehrerer durch Grundpfandrechte gesichert . ter Forderungen das bestehende Rangverhältnis grundsätzlich aufrechterhält. Die Antragatelierin hat offenbar in
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erster Linie den § 3 Abs 1 und 2 VHG Im Auge, da sie von zerstörten und beschädigten Grundstücken spricht« Sie übersieh ü dabei• daß es sich bei diesen Vorschriften um eine Sonderregelung handelt, die nicht die Forderung selbst, sondern lediglich die Zinszahlungspfliehe zu dem Gegenstand hat und verhindern will, daß der Wert des haftenden Grundstücks, das keinen oder doch einen wesentlich geringeren Ertrag als vor der Beschädigung erbringt, mit der Zeit durch die auf lauf enden Zinsen auf gezehrt wird, wobei der Gesetzgeber berücksichtigt hat, daß die Zinsen regelmä-? ßig aus dem Ertrag des belasteten Grundstücks bestritten werden konnten« In § 3 Abs 1 und 2 VHG ist allerding die Zinszahlungspflicht zwar nicht zu dem Wert des- Pfandobjekte, aber doch zu dessen Ertrag in Beziehung gesetzt« Biese an sich zwingenden Vorschriften gelten zudem auch nicht ausnahmslos, sondern entfallen dann, wenn inre Anwendung aus besonderen Gründen zu eine*1* unzuan. ’.baren Hä.*-te für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 2. Wovember 1955, V ZB 37/55)* Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist auch der Zinszahlungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften des § 1 75G zu beurteilen« Aus den nur für bestimmte Sonderfälle geltenden Vorschriften des § 3 Abs 1 u 2 VHG läßt sich nach dem Gesagten ebenfalls nicht anleiten, daß die persönliche Forderung stets das Schicksal der dinglichen Sicherung teilen soll. Zu einer solchen Regelung würde auch nicht die geringste Veranlassung bestanden haben; denn es 1st schlechterdings nicht einzusehen, warum ein Gläubiger, der sich seine Forderung dinglich hat sichern lassen, bei Fortfall dieser Sicherung aus irgendwelchen Gründen über die dami-s eingotrelene Gefährdung seines Rechts hinaus noch oine weitere Einbuße bezüglich seiner persönlichen Forderung erleiden soll. Eine solche Regelung müßte als äußerst
 unwillig empfunden werden,i*n«’ edohevfc der Gesetzgeber denn auch nicht getroffen. Das Vertragshilfegesetz enthält näm-ljch auch keine sonstigen Vorschriften, aus denen die Antrags tellerin die von ihr vertretene Ansicht he?leitcn könnte. Nach alledem läßt sich daraus, daß die dingliche Sicherung der Hestkaufgeldforderung nicht mehr besteht oder doch für unbestimmte Zeit jeder praktischen Bedeutung entbehrt, noch nicht herieilen, daß die persönliche Forderung mindestens vorerst nicht geltend gemacht werden kann oder sogar darüber hinaus gestrichen werden muß. Nicht zu verkennen ist selbstverständlich, daß durch die Enteignung des belasteten Grundstücks nicht nur der Antragsgegner die dingliche Sicherung seiner Forderung eingebüßt, sondern auch die Antrags teilsrin einen noch empfindlicheren Ve rmögensver-iust erlicten hat. der zwar nicht außer acht gelassen werden darf, aber, wie das Eammergericht zutreffend ausgeführt hac, de ch nur im Rahmen der InteressenabT/ägung raon § 1 Abs 1 VHG Berücksichtigung finden kann. Die Antragstellerin zieht bezeichnenderweise letzten Endes selbst nicht in Zweifel, daß der Streitfall hach dieser Vorschrift zu beurteilen ist.
2) - Die Antragstellerin wirft dem Eammergericht zu Unrecht vor, bei der danach gebotenen Interessenabwägung das Gesetz verletzt zu haben. Bas Eammergericht hat seiner Entscheidung die von der Antragstellerin vorgelegte Bilanz für den 31. Dezember 1952 zugrunde gelegt und ist auf Grund ihrer Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragstellerin die Begleichung der Forderung des Antragsgegners zuzu demuten ist. Es hat ausgeführt: Nach der Bilanz besitze die An trägst eil erin ein Anlagevermögen von 2591284,- DM. Der Zuwachs dieses Vermögens habe im Jahre
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1952 919687,72 DM (richtig: 929687,72 DM) betragen. Ihr Umlaufvermögen habe sich nach der Bilanz auf 2100000,- UM belaufen, von denen 2/3 auf Rohstoffe, Halb-, und Fertigfabrl-
kabe sowie Hilfs- und Betriebsstoffe entfallen seien. Per-»
ner seien ■ Forderungen gegen Kunden in Höhe von 464402,68 UM und Anzahlungen an Lieferanten mit 153060,98 UM auf geführt worden. Die kurzfristigen Bankschulden hätten sich auf 630000,- UM und die langfristigen auf etwa 1750000,- UM belaufen. Diese Zahlen ließen erkennen, daß es sich bei der Antragstellerin um ein Großunternehmen handle, das als voll zahlungsfähig angesehen werden müsse; denn anderenfalls würde die Antrags tellerin nicht Bankkredite in derartiger Höhe erhalten haben, da die Beschaffung von Krediten* äußerst schwierig sei, weil von den Kreditgebern hohe Anforderungen an die Sicherheit und die-Zinsen gestellt würden. Wenn die Antragstellerin in so großer Höhe als kreditwürdig angesehen worden sei, könne das nur darauf zurückgeführt werden, daß sie ein innerlich gesundes Unternehmen mit hohen Umsatzmöglichkeiten sei. Bei dieser Sachlage sei es der Antragstellerin zuzu demuten, diet im Verhältnis zu ihren sonstigen Verbindlichkeiten kleine Forderung von 3000,- UM zu erfüllen. Uie großen Kriegs- und Hachkriegsverluste könnten dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch spreche der
 Verlustabsohluß des Jahres 1952 ln Höhe von 1801,59 UH an-
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gesichts der sonstigen Vermögenslage der Antragstellerin «
nicht dafür, daß 'sie duroh die Erfüllung der Forderung des Antragsgegners in erhebliche Schwierigkeiten kommen würde.
Uie Anbragstellerin meint, das Kammergericht habe bei diesen Erwägungen wesentliche.Umstände unbeachtet gelassen sowie Erfahrungsgrundsätze und anerkenn be Regeln der Billigkeit verletzt. Sie beanstandet, daß das Kammergericht
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selbst ihre großen Vermögenseinbußen durch Kriegsereignie-
se und Kriegsfolgen sowie ihren Verlust im Geschäftsjahr
1952 hervor gehoben, in unvereinbarem Gegensatz hierzu aber
 die Meinung vertreten habe, sie könne auf andere Vermögens-
gegenstände als das Seidenberger Grundstück zurückgreifen
 und nach ihrer Vermögenslage die Forderung des AntragBgeg-
ners ohne weiteres und ohne Stundung tilgen. Die An brag-
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stellerin wendet sich dagegen, daß das Kammergericht die Zumutbarkeit der Zahlung aus der "Höhe der Zöllen" und den "hohen Umsatzmöglichkeiten" hergeleitet habe, und macht geltend, ein Unternehmen mit hohen Umsatzmöglichkeiten und hohen Schulden befinde sich nach anerkannten Erfahrungsgrund-säbzen noch nicht in der Lage, ohne Schwierigkeiten Zahlungen aufzubringen, die dem Betrieb keine Werte wieder Zufuhren. Sie führt weiter aus: »Das Kammergericht habe sich offensich blich durch die Höhe der Bilanzzahlen täuschen lassen und sei so dazu gekommen, allgemeine Denkgesetze und wirtschaftliche Erfahrungsgrundsätze außer acht zu lassen» Ein großes Umlaufvermögen besage nämlich für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nichts. Diesem ständen hier hohe laufende Verpflichtungen gegenüber, deren Gegenwerte ihm wieder zufließen müßten; denn es sei bei gewissenhafter Be triebsführung nicht möglich, dem Umlaufvermögen einfach bestimmte Beträge zu entnehmen und zur Befriedigung von Forderungen zu verwenden, die diesem Vermögen keine Werte wieder einbrächten. Auch der Hinweis des Kammergerichts auf das Anlagevermögen als Aktivposten sei verfehlt, da dieser Vermögensteil in erster Linie diejenigen Wert9 umfasse, die der Betrieb zur Durchführung seine? Tätigkeit benötige. Sie habe nach den vorgelegten Unterlagen keine Werte in das Anlagevermögen auf genommen, deren Anlegung nicht unbedingt notwendig gewesen sei. Im übrigen ständen
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Ihrem Anlagevermögen lang- und kurzfrisbige Verbindlichkeiten in etwa derselben Höhe gegenüber, von denen sich die [letzteren auf 650000»- HU beliefen. Hie Betriebsführung arbeite danach mit erheblichen Risiken» um das Unternehmen überhaupt aufreohterhalten zu können* Ihr könne nicht zugemutet werden» zur Abdeckung der Forderung des Antragsgegners weitere kurzfristige Kredite aufzunehmen, langfristige Kredite seien aber für solche Zwecke nicht zu erlangen. Zudem habe sie ihre Kreditmöglichkeiten restlos ausgeschöpft - Vermögen» aus dem die Forderung des Antragsgegners beglichen werden könnte, sei nicht vorhanden und ein Gewinn, der zu diesem Zweck verwendet werden könnte, sei im «ahre 1952 nicht erzielt worden* Has Kammergericht habe nach alldem ihre Vermögenslage unzutreffend beurteilt.
Mit diesen Rügen wendet sich die Antragstellerin gegen die Schlüsse, die das Kammergerioht aus der vorgelegten Bilanz gezogen hat und die darin gipfeln, daß die Antragstellerin als innerlich gesundes Unternehmen mit hohen Umsatzmöglichkeiten zur Begleichung der im Verhältnis zu ihren sonstigen Verbindlichkeiten nur kleinen Forderung des Antragsgegners in der Hage sei Hie aus der Bilanz gezogene Folgerung des Kammergerichts, daß die Antragstellerin voll zahlungsfähig ist, ist eine tatsächliche Fest-* s bellung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, sofern sie nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, wie die Antragstellerin zu Unrecht annimmt* Zunächst liegt kein Widerspruch darin, daß das Kammergericht große Kriegs- und -Haohkriegsverluste der Antragstellern anerkannt und gleichwohl ihre Zahlungsfähigkeit für gegeben %
erachtet hat* Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es, da ein Vertragshilfeverfahren

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nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 19« Mai 1953 (BGBl I, 201; § 86 Abs 2 in Verbindung mit $ 85) nicht in Frage steht9 bei dem die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Schuldner am 21« Juni 1948 maßgebend sind (§83 Abs 2 daselbst)» auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zur Zeit der Entscheidung an (vgl BGHZ 14» 398 $9ä7 und Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1935» V Z3 37/33)» In dem letztgenannten Beschluß hat der erkennende Senat ausdrücklich hervorgehoben»' daß ein Schuldner» der unverschuldet sein Vermögen verloren habe» inzwischen aber wieder wohlhabend geworden sei» sich im Vertragshilfevea>-fähren nicht mit Erfolg auf die früheren Vermögensverluste berufen könne. Bas Kammergericht befindet sich danach in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats» indem es den Kriegs- und Kriegsfolgeschäden der Antragstellerin trotz ihrer Höhe keine entscheidende Bedeu-
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tung beigemessen» sondern die gegenwärtige Vermögenslage der Schuldnerin als maßgebend erachtet hat. Venn dabei der Entscheidung die Bilanz der Antragstellern zu dem 31* Bezember 1932 zugrunde gelegt ist» weil sie Bilanzen zu dem Schluß des Jahres 1933 und 1934 nicht überreicht hat» so ist die Antragstellerin dadurch angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung seit Ende 1932 sicher nicht beschwert. Jedenfalls besteht für eine solche Annahme keinerlei Anhalt und wird das auch von der Antragstellern selbst nicht geltend gemacht. Es läßt sich auch nicht feststeilen, daß sich das Kammergericht durch die zu dem Teil hohen Zahlen der Bilanz hat irreführen lassen. Biese ergibt, daß die Antragstellerin über Vermögenswerte verfügt, die in die Millionen gehen, und auch ihre Verbindlichfcei-ben sich auf millionenbeträge belaufen. Bas Kammergericht häbte noch hinzufügen können, daß die Antragstellerin im
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Jahre 1952 Abschreibungen in Höhe von 167546,81 DH hat machen können und trotzdem noch einen VermögenszuwachB von 929687,72 DM gehabt hat und außerdem noch versteuerte Bück-a lagen in Höhe von 67277,07 Dil in der Bilanz enthalten sind» Der bilanzmäßige Verlust von 1801,59 DM hat daher nur rein formale Bedeutung, sachliches Qewicht kommt ihm nicht zu» Danach hat das Ksramergericht die Antragstellerin zutreffend als ein leistungsfähiges Großunternehmen angesprochen. Das bemängelt diese auch nicht, sie hält vielmehr lediglich die Feststellung für unzutreffend, daß sie als solches voll zahlungsfähig sei und die Forderung des Antragsgegners ohne weiteres begleichen könne. Das Kammergericht hat mit B9cht geprüft, ob die Vermögenslage der Antragstellerin die Zahlung des dem Antragsgegner rechtskräftig zugesprochenen Betrages zuläßt. Dabei hat es sich freilich nicht mit der Frage im einzelnen auseinandergesetzl» mit welchen Vermögenswerten die Antragstellerin den Antragsgegner befriedigen könnte. Wie diese Tilgung praktisch durchzuführen ist, hat die Betriebsführung der Antragstellerin zu entscheiden und kann ihr schlechterdings nicht vorgeschrieben werden. Das Kammergericht brauchte sich infolgedessen nicht mit den einzelnen Vermögenswerten der Antragstellerin und der Möglich- •. kalt ihrer Verwendung zur Befriedigung des Antragsgegners auseinanderzuBetzen. Für däs Kammergericht kam es lediglich darauf an, sich auf Grund der Bilanz ein Bild von der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu machen, wie es auch tatsächlich geschehen iBt. Das Kammergericht hat zutreffend erwogen,, daß Kredite seit der Währungsreform nur schwer und nur gegen einwandfreie Sicherheiten und zu hohen Zinsen zu erlangen sind. Aus der Höhe der der Antragstellerin gewährten Bankkredite hat es gefolgert, daß diese als ein innerlich gesundes und voll zahlungsfähiges Unternehmen g9wer^.
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tet wird. Diese Erwägungen lassen einen BechtBirrtum sowie die Verletzung eines Denkgesetzes oder wirtschaftlicher Erfahrungssätze nicht erkennen. Die Antragsteilerin hat in den Vorinstanzen für die Berechtigung ihres Vertragshilfebegehrens im wesentlichen immer nur den Verlust des Seidenberger Grundstücks sowie ihre erheblichen Kriegs- und Kriegsfolgeschäden angeführt und den Standpunkt vertreten» daß im Vertragshilfeverfahren ihr seit dem Jahre 1943 erworbenes neues Vermögen außer Betracht zu bleiben habe- Daß diese Ansicht irrig iBt und es auch auf die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden allein und ■ entscheidend nicht ankommt, ist oben bereits dargelegt worden. Im übrigen hat sich die ' Antragstellerin selbst im ersten Bechtszuge als solvent bezeichnet. Sie hat allerdings unter Hinweis auf ihren großen Substanzverlust auch behauptet, bei ihrer jetzigen Situation sei‘'ihr die Zahlung einfach nicht möglich. Diese Einlassung war indessen unsubstantiiert und. stand mit dem Vorbringen über ihren Vermögenserwerb seit 1943 nichb in Einklang. Soweit die Antragstellerin im dritten Bechtszuge neue Tatsachen anftthrt, kann -eie damit nicht gehört werden, da das Gericht der weiteren Beschwerde nur zur Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht be-■ rufen ist. Nach alledem sind die Bügen, mit denen sich die .Antragstellerin gegen die Neststellung ihrer Zahlungsfähigkeit wendet, nicht begründet#
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4). Das Kammergerioht hat hinsichtlich des Antragsgegners angeführt, daß er ebenfalls erhebliche Schäden erlitten habe und seine Norderung im Verhältnis 10 s 1 abgewertet sei, er auch zu den Flüchtlingen zähle und mit einem Einkommen von 630,- DH brutto monatlich in sehr beschränkten Verhältnissen lebe. Das Kammergericht ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragstellerin. bllll-
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gerwei8e die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zuzu demuten Bei.
Die An trage tellerin greift die Ansicht des Kammerge-richts an, der Antragsgegner lebe in sehr beschränkten Verhältnissen, wozu sie nähere Ausführungen vermißt. Sie bemängelt außerdem, daß das Kammergericht nicht aufgeklärt habe, welche weiteren Vermögensgegenstände der Antragsgog-ner aus dem Nachlaß seines wohlhabenden Vaters erhalten oder noch zu erwarten habe. Nach ihrer Auffassung kommt es im Übrigen nicht auf die Vermögenslage des Zessionärs, sondern auf die des Zedenten an.
Die Interessenabwägung naoh $ 1 Abs 1 VHG ist eine Ermessensentscheidung, die lediglich daraufhin nachgeprüft werden kann, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, Verfah-renBvorschriften verletzt oder der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder erschöpfend gewürdigt ist» Die An-trügstellerin will hier eine Gtesetzeaverletzung darin finden, daß das Kammergerioht seine Entscheidung nicht auf die Vermögenslage des Zedenten, d.h. des Vaters des An-tragagegners, abgestellt habe. Diese Büge ist ungerechtfertigt; denn maßgebend sind regelmäßig die Verhältnisse desjenigen, der zur Zeit der Entscheidung Gläubiger der Forderung ist (vgl auch Saage, Vertragshilfogesetz, § 1 Anm III, 2, f, Seite 59 sowie hinsichtlich eines Schuld-nerweohsels BGHZ 16, 378.sowie Beschluß des IV, Zivilsenats, IV ZB 20/55, VJV 1955, 668 = MDB 1955,410). Falls freilich eine Abtretung zu dem Zwecke vorgenommen sein sollte, den Erfolg des Vertragshilfeantrages zu vereiteln, würde die Zession zugunsten des Schuldners nicht zu beachten sein. Daß ein derartiger Fall hier nicht gegeben ist, haben die Vorinstänzen bereits mit überzeugender Begrün-
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dung festgestellt. Für den Fall, daß es auf die wirtschaft-liche Lage des Antragsgegners ankommen sollte, vermißt die Antragstellerin eine hinreichende Aufklärung des Sachver-halts in Bezug auf den ihm zu 1/4 angefallenen Nachlaß seines Vaters. Es trifft zu, daß das Eammergericht in dieser Richtung keine Feststellungen getroffen hat. Ihrer bedurfte es indessen auch nicht. Bas Eammergericht hat zwar die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners kurz beleuchtet, seine Entscheidung aber letzten Endes nicht auf sie abgestellt , sondern eine Herabsetzung der Forderung schon in Anbetracht der Vermögenslage der Antragstellerin abgelebnt, welche die Begleichung der im Vergleich zu ihren sonstigen Verbindlichkeiten nur kleinen Schuld zulasse, ohne daß die Antragstellerin dadurch in erhebliche Schwierigkeiten geraten könne. Ebenso wie das Landgericht hat das Eammergericht damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es auf die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners nicht entscheiden ankomme • Biese Auffassung ist nicht zu beanstanden; denn in den Fällen der Forderungsumstellung im Verhältnis 10 s 1 hat der Gläubiger bereits eine außerordentlich wei tgehende Einbuße erlitten und kann ihm eine weitere Herabsetzung der Forderung nur aus sehr schwerwiegenden Gründen zugemutet werden (Buden-F.owedder, Vertragshilfegesetz, § 1 Anm 15, Seite 53; vgl auch Saage, Vertragshilfegesetz, .§ 1 Anm II, 2, a). Liegen - wie hier - derartige Gründe auf seiten des Schuldners nicht vor, bo erübrigt es sich, auf die wirtschaftliche Lage des Gläubigers im einzelnen einzugehen. Hiernach liegt keine Verletzung der AufklärungBpflicht darin, daß daB Eammergericht die Frage nicht geprüft hat., ob der Antragsgeg-nor als Miterbe nach seinem Vater außer der ihm abgetretenen Forderung sonstige Vermögenswerte erhalten oder zu erwarten hat. Ebensowenig ist dann aber auoh von Bedeutung,
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daß das Eammergericht davon gesprochen hat, der Antragsgegner lebe in sehr beschränkten Verhältnissen, zu demal da es nicht auf diese Wertung seiner Vermögenslage abgestellt hat, sondern von der nachgewiesenen Höhe seines Einkommens ausgegangen ist.
Nach alledem erwiesen sich die Bilgen der Antragstellern, soweit sie die Forderung selbst betreffen, als unbe-gründet.
5). Bas Eammergericht hat auch die Ablehnung einer Herabsetzung der Zinsen durch das Landgericht gebilligt«
Es hat den Standpunkt eingenommen, daß § 3 VHS, auf den die Antragstellerin sich berufen hatte, hier nicht anwendbar sei, weil es an der dinglichen Sicherung der Forderung fehle, und deshalb die Entscheidung auch hinsichtlich der Zinsen nach § 1 Abs i VHS zu treffen sei, der Antragstellerin aber bei ihrer Vermögenslage auch die Entrichtung der Zinsen zuzu demuten sei*.
Die Antragstellerin sieht darin eine Sesetzesverlet-sung, daß das Eammergericht $ 3 VHS für nicht anwendbar erachtet hat. Sie meint, für die Zinsverpflichtung gelte die Sonderbestimmung des § 3 Abs 2 VHS, die auf den Ertrag des belasteten' Srundstücks abstelle und bei gänzlicher Ertragslosigkeit des Srundstücks, wie sie hier gegeben sei, die völlige Streichung der Zinsen vorschreibe. Hach Ansicht der Antragstellerin hat ferner der Antragsgegner nicht dargetan, daß die Streichung der Zinsen für ihn aus besonderen Gründen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Sie meint, ihr hat be daher jedenfalls hinsichtlich der Zinsen Verbragshilfe • gewährt werden müssen.
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Auch diese Bügen der Antragstellerin greifen nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie Saage (aaO § 3 Anm II, 2, a, Seite 81/82) wohl annehmen möchte, von einer Ertragsminderung infolge Kriegsfolge auch dann gespro- . chen werden kann, wenn - wie hier - das belastete Grundstück in einem Gebiet östlich der Oder-Heiße-Linie liegt und von einer Enteignungsmaßnahme betroffen worden ist. Selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, würde im vorliegenden Falle j eine Herabsetzung der Zinsen nach § 3 Abs 2 VHG nicht in Betracht kommen, da der {Tatbestand des § 3 Abs 3 V?G gegeben ist. Penn der Antragsgegner hat sioh auf diese Vorschrift ausdrücklich berufen und den besonderen Grund, der im Falle einer Herabsetzung der Zinsen zu einer ihm nicht zu demutbaren Härte führen würde,.in der gegenüber seinen bescheidenen Vermögensverhältnissen sehr guten Vermögenslage der Antragstellerin gesehen. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Zinsherabsetzung auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzu demutbaren Härte führen kann, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage ist, und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn er über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen. Lage möglich ist (vgL Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10« Hai 1955» V ZB 32/54, KUH 1955,470, vom 10« Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 2. November 1955, V ZB 37/55) • Hach dem oben zur Vermögenslage der Antragstellerin Gesagten ist es dieser ohne weiteres möglich, auch ihrer Zinszahlungsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner nachzukommen. Die Streiohung der Zinsen würde danach für diesen eine ihm nicht zu demutbare Härte bedeuten, selbst wenn er Bich in guten Vermögensverhältnissen befinden soll-
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te. Einer weiteren Aufklärung seiner wirtschaftlichen Lage bedurfte es demnach entgegen der Ansicht der Antragsteller^ nicht. Im Ergebnis ist es also zu billigen, daß das Kammergerieht eine Herabsetzung der Zinsen abgelehnt hat.
6)	. Eicht zu beanstanden ist schließlich, ’ daß das Kam-mergerioht angesichts der von ihm festgestellten Liquidität der Antragstellerin auch den Stundungsantrag als unbegründet angesehen hat.
7)	. Hach alledem war die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung Über die Kosten und den Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde beruht auf den §§19 Abs 1 und 7, 20 VHG, 123, 24 KostO.
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 Br. Piepenbrock	Br.	Großmann