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BGH · V ZB 19/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 19/54

Dieser Brief sei am Samtag, den 22; Mai 1954 nicht schon bei der zwischen 8 und 10 Uhr erfolgten Früh-best el lung - wie sonst üblich - in der Kanzlei des Rechtsanwalts SchJH) abgegeben worden. Vielmehr habe ein in der Kanzlei beschäftigter und mit der Entgegennahme der Post betrauter Lehrling den Brief erst zwischen 10.30 und 12 Uhr in dem am Hauseingang angebrachten Briefkasten des Rechtsanwalts vorgefunden, in den der Postbote ihn geworfen habe, ohne dies entsprechend seiner für derartige Fälle verabredeten und sonst auch beobachteten Übung der Kanzlei durch ein Klingelzeichen anzuzeigen. Pas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungaantrag aus folgender Erwägung zurückgewiesen$ Darauf, daß ein einfacher Brief vom 20* Mai 1954 am Übernächsten Tage so früh in die Kanzlei des Rechtsanwalts SchflHfc gelangen werde» daß dieser dann noch für die rechtzeitige Einlegung der Berufung hätte sorgen können, habe sich der Verkehrs anwalt der Beklagten in Köln nicht verlassen dürfen, und zwar umso weniger, als üblicherweise die Anwaltskanz-leien samstags um die Mittagszeit geschlossen würden* Br hätte wegen der für ihn ersichtlichen Zeitknappheit sein Schreiben mittels Eilbrief befördern lassen müssen» So wäre die rechtzeitige Einlegung der Berufung gesichert gewe-sen. Gegen diese Auffassung führt die Beklagte aus: Per Verkehrsanwalt habe mit Sicherheit darauf rechnen können, daß sein Brief am 22» Mai 1954 bei der ersten Postzustellung in die Kanzlei .des Rechtsanwalts Scfa^Hl werde* Wollte man aber ein Verschulden des Verkelpsawaits darin erblicken, daß er keinen Eilbrief abgeeäridH^naoe,1 so gerechten Einlegung der Berufung geführt haben würde, wenn nicht der Lehrling es unterlassen hätte, ihn dem in der; Kanzlei anwesenden Rechtsanwalt sofort vorzulegen» Pieser hätte dann nämlich den jetzigen prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Nürnberg fernmündlich mit der Einlegung der Berufung beauftragt* Per Auftrag wäre auch unter.Ausnutzung der beim Oberlandesgeri'cht für solche Fälle bestehenden Einrichtungen ohne Schwierigkeiten fristgerecht ausgefty^rt wor- Ursächlich für die Nichteinhaltung der Prist seien nur die verspätete Bestellung des Briefes, ferner der Umstand, daß der Postbote beim Einwurf des Briefes nicht geklingelt habe, und schließlich die Nachlässigkeit des Lehrlings. Pür die Beurteilung des Sachverhalts ist von vornherein die Unterlassung des Postboten ohne Bedeutung; denn da der Zeitpunkt, in dem er den Brief eingeworfen hat, auch nicht annähernd bekannt ist, besteht die Möglichkeit, daß dies geschehen ist, unmittelbar Bevor der Lehrling ihn im Kasten vorgefunden hat. Bemnach spricht nichts dafür, daß die Unterlassung des Postboten den Eingang des Briefes in der Kanzlei verzögert hat. Er durfte sich deshalb auch unter Berücksichtigung seiner erhöhten Sorgfaltspflicht darauf verlassen, daß die Bost * zuverlässig arbeite und daß also ein am 20* Mai kurz vor 20 Uhr zur Bost gegebener einfacher Brief spätestens am 22. Damit, daß dieser Brief erst gegen Mittag in die Kanzlei des Hechtsanwalts gelangen werde, brauchte er nicht zu rechnen. Daß obendrein dieser Brief infolge der Nachlässigkeit des Lehrlings dem Hechtsanwalt dann nicht sofort vorgelegt wurde, lag auch unter Berücksichtigung des frühen Kanzleischlusses am Samstag ebenfalls außerhalb der Umstände, die er bei der Wahl der Beförderungsart für seinen Brief zu berücksichtigen hatte. Wäre der Brief spätestens um 10 Uhr in die Kanzlei gelangt oder wäre er dort dem Hechtsanwalt noch spätestens um 12 Uhr vorgelegt worden, so würde das ausgereicht haben, um unter Zuhilfenahme des Bernsprechers die Einlegung der Berufung rechtzeitig zu bewerkstelligen.

Zitierte Normen: § 367 ZPO
RechtsanwaltBerufungLehrlingOberlandesgerichtBriefUhrBrKanzlei

Volltext der Entscheidung

V ZB 19/54
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B e sc h 1 u ß In Sachen

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Beklagte und Beschwerdeführerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt
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 Kläger und Beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 21. September 1954 beschlossen?
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Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der BeschluB des 4» Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Würnberg vom 9. Juni 1954 aufgehoben«	.	.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist
 zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der
3, Zivilkammer des Landgerichts in Regensburg vom
31. März* 1954 die Wiedereinsetzung in den vorigen
 Stand erteilt.	v
Gründe?
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Gegen das am 22. April 1954 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 24. Mai 1954 Berufung beim Ober- . • landesgericht eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vo- *
 
*
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rigen Stand zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch den. mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Di& Beschwerde ist gemäß § 238 in Verbindung mit §§ 519 b, 367 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Die Beklagte hat zu ihrem Wiedereinsetzungsantrag folgendes angegeben ünd glaubhaft gemacht:
Ihr in Köln zugelassener Verkehrsanwalt habe in seinem dort mittels eines einfachen Briefes am 20. Hai 1954 kurz nach 20 Uhr zur Post gegebenen Schreiben vom selben Tage ihren, erstinstanzlichen Prozeßbevoilmächtigten, den Rechtsanwalt ScbflIP in	beauftragt,	die	Einle-
gung der Berufung beim Oberlandesgericht in Hüri&beifg £u
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veranlassen. Dieser Brief sei am Samtag, den 22; Mai 1954 nicht schon bei der zwischen 8 und 10 Uhr erfolgten Früh-best el lung - wie sonst üblich - in der Kanzlei des Rechtsanwalts SchJH) abgegeben worden. Vielmehr habe ein in der Kanzlei beschäftigter und mit der Entgegennahme der Post betrauter Lehrling den Brief erst zwischen 10.30 und 12 Uhr in dem am Hauseingang angebrachten Briefkasten des Rechtsanwalts vorgefunden, in den der Postbote ihn geworfen habe, ohne dies entsprechend seiner für derartige Fälle verabredeten und sonst auch beobachteten Übung der Kanzlei durch ein Klingelzeichen anzuzeigen. Der Lehrling habe den Brief zwar geöffnet und mit dem Eingangsstempel versehen, ihn alsdann aber deshalb liegen lassen, weil samstags in der Kanzlei um 12.30 Uhr Geschäftsschluß gewesen sei und es schon spät gewesen sei; er habe den Brief erst am Montag, den 24. Mai in den Geschäftsgang gegeben. Der Lehrling, der seit 1932 bei Rechtsanwalt Sch(B) tätig sei, habe sich bisher als zuverlässig erwiesen und werde iaufend überwacht sowie über seine Obliegenheiten, insbesondere über
 die Notwendigkeit belehrt, Postsendungen sofort vorzulegen.
Pas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungaantrag aus folgender Erwägung zurückgewiesen$ Darauf, daß ein einfacher Brief vom 20* Mai 1954 am Übernächsten Tage so früh in die Kanzlei des Rechtsanwalts SchflHfc gelangen werde» daß dieser dann noch für die rechtzeitige Einlegung der Berufung hätte sorgen können, habe sich der Verkehrs anwalt der Beklagten in Köln nicht verlassen dürfen, und zwar umso weniger, als üblicherweise die Anwaltskanz-leien samstags um die Mittagszeit geschlossen würden* Br hätte wegen der für ihn ersichtlichen Zeitknappheit sein Schreiben mittels Eilbrief befördern lassen müssen» So wäre die rechtzeitige Einlegung der Berufung gesichert gewe-sen. Die Nichteinhaltung der Berufungsfrist beruhe deshalb nicht auf einem unabwendbaren Zufall*
Gegen diese Auffassung führt die Beklagte aus: Per Verkehrsanwalt habe mit Sicherheit darauf rechnen können, daß sein Brief am 22» Mai 1954 bei der ersten Postzustellung in die Kanzlei .des Rechtsanwalts Scfa^Hl werde* Wollte man aber ein Verschulden des Verkelpsawaits
 darin erblicken, daß er keinen Eilbrief abgeeäridH^naoe,1 so
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sei das doch nicht ursächlich für die Fristversäumung., dehn sein Brief sei am 22. Mai 1954 noch so rechtzeitig in der Kanz* lei des Rechtsanwalts	eingegangen,	daß er zur frist-
gerechten Einlegung der Berufung geführt haben würde, wenn nicht der Lehrling es unterlassen hätte, ihn dem in der; Kanzlei anwesenden Rechtsanwalt sofort vorzulegen» Pieser hätte dann nämlich den jetzigen prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Nürnberg fernmündlich mit der Einlegung der Berufung beauftragt* Per Auftrag wäre auch unter.Ausnutzung der beim Oberlandesgeri'cht für solche Fälle bestehenden Einrichtungen ohne Schwierigkeiten fristgerecht ausgefty^rt wor-
 
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den. Ursächlich für die Nichteinhaltung der Prist seien nur die verspätete Bestellung des Briefes, ferner der Umstand, daß der Postbote beim Einwurf des Briefes nicht geklingelt habe, und schließlich die Nachlässigkeit des Lehrlings. Bas alles seien unabwendbare Zufälle.
Pür die Beurteilung des Sachverhalts ist von vornherein die Unterlassung des Postboten ohne Bedeutung; denn da der Zeitpunkt, in dem er den Brief eingeworfen hat, auch nicht annähernd bekannt ist, besteht die Möglichkeit, daß dies geschehen ist, unmittelbar Bevor der Lehrling ihn im Kasten vorgefunden hat. Bemnach spricht nichts dafür, daß die Unterlassung des Postboten den Eingang des Briefes in der Kanzlei verzögert hat.
Im übrigen ist zwar davon auszugehen, daß die Partei, die eine fristgebundene Prozeßhandlung erst am letzten läge der Prist vornimmt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (BGHZ 6, 370). Das gilt auch für den Vertreter der Partei, dessen Verschulden diese nach § 232 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Als Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur der Prozeßbevollmächtigte, sondern auch der Verkehrsanwalt anzusehen (Baumbach ZPO 22. Aufl Anm 2 zu § 232). Vorliegend wußte der Verkehrs anwalt am 20. Mai, daß die Berufung erst am 22. Mai, also dem letzten Tage der Prist, werde eingelegt werden können. Seine deshalb bei Absendung des Briefes vom 20. Mai erhöhte Sorgfaltspflicht wirkt sich indessen nicht dahin aus, daß er von mehreren ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Postbeförderung diejenige hätte wählen müssen, die gegenüber*jlöi ;gewöhn-liehen Art eine Beschleunigung erwarten ließ. nur dann verpflichtet gewesen sein, wenn irgei£& stände ihm Anlaß zu der Besorgnis hätten geben können; daß der Postverkehr unpünktlich oder sonst nicht störungsfrei
 ablaufe (BGHZ 9, 121). Dazu bestand indessen kein Anlaß.
Er durfte sich deshalb auch unter Berücksichtigung seiner erhöhten Sorgfaltspflicht darauf verlassen, daß die Bost * zuverlässig arbeite und daß also ein am 20* Mai kurz vor 20 Uhr zur Bost gegebener einfacher Brief spätestens am 22. Mai mit der Brühbestellung dem Hechtsanwalt in	zugehen	werde.	Damit, daß dieser Brief erst
 gegen Mittag in die Kanzlei des Hechtsanwalts gelangen werde, brauchte er nicht zu rechnen. Daß obendrein dieser Brief infolge der Nachlässigkeit des Lehrlings dem Hechtsanwalt dann nicht sofort vorgelegt wurde, lag auch unter Berücksichtigung des frühen Kanzleischlusses am Samstag ebenfalls außerhalb der Umstände, die er bei der Wahl der Beförderungsart für seinen Brief zu berücksichtigen hatte. Wäre der Brief spätestens um 10 Uhr in die Kanzlei gelangt oder wäre er dort dem Hechtsanwalt noch spätestens um 12 Uhr vorgelegt worden, so würde das ausgereicht haben, um unter Zuhilfenahme des Bernsprechers die Einlegung der Berufung rechtzeitig zu bewerkstelligen.
Für die Nachlässigkeit des Lehrlings hat der Hechtsanwalt SchflP^ nicht einzustehen, da er zuverlässig war und die zu seiner Überwachung und Belehrung getroffenen Maßnahmen ausreichten.
Beruht hiernach die Versäumung der Berufungsfrist auf unabwendbarem Zufall, so ist der Wiedereinsetzungsantrag begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist dementsprechend zu beschließen.
 
Ober die Koeten der Wiedereinsetzung wird das Oberlandesgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens zu befinden haben«
Br, Tasche	Dr,v«Hormann	Schuster
 Br.Großmann	Br	«Spieler *
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