Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 12. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem Eingangsstempel ist die Berufungsbegründung vom 7. Juli 1996 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen. Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nur verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung nicht vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist. Die Beklagte kann den durch den EingangsStempel begründeten Beweis des Eingangs der Berufungsbegründung am 8. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat nach seiner anwaltschaftlichen Versicherung die Berufungsbegründungsschrift selbst am 7. Mai 1996 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Dem entspricht, daß der zuständige Gerichtswachtmeister auf einer Zweitschrift der Berufungsbegründung den Eingang des Originals am 7. Daß der auf dem Gerichtsexemplar aufgebrachte Eingangsstempel den 8. Das Berufungsgericht hatte die Beklagte vor seiner Entscheidung auf den vermeintlich verfristeten Eingang der Berufungsbegründung hinzuweisen (BGH, Beschl. Dies hätte dazu geführt, daß die unzutreffende Datierung des Eingangsstempels vom Berufungsgericht erkannt worden und der Beschluß vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 18/96 BESCHLUSS vom 2. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit M^^p—Haus führer Udo B GmbH, vertreten durch den Geschäfts allee 47, Bi Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. UKK0 und Dr. S^B^straße 57 a. gegen 1. ßau-V^BPBBBI- und Gi_______________ vertreten durch die^Geschäftsführerin Margit Am N^IIB 30, Hi 2. Margit mbH, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und , Bi Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Juli 1996 aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 1.100.000 DM. Gründe I. Die Beklagte hat am 5. Februar 1996 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Die Frist zur Begründung 3 der Berufung wurde mehrmals auf jeweils rechtzeitigen Antrag bis zu dem 7. Mai 1996 verlängert. Nach dem Eingangsstempel ist die Berufungsbegründung vom 7. Mai 1996 am 8. Mai 1996 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 9. Juli 1996 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nur verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung nicht vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Beklagte kann den durch den EingangsStempel begründeten Beweis des Eingangs der Berufungsbegründung am 8. Mai 1996 (BGH, Beschl. v. 30. Januar 1991, VII ZB 44/90, VersR 1991, 896) widerlegen und den Beweis führen, daß die Berufungsbegründung bereits am 7. Mai 1996 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat nach seiner anwaltschaftlichen Versicherung die Berufungsbegründungsschrift selbst am 7. Mai 1996 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Dem entspricht, daß der zuständige Gerichtswachtmeister auf einer Zweitschrift der Berufungsbegründung den Eingang des Originals am 7. Mai 1996 durch auf diesen Tag dadierten Stempelaufdruck bestä- 4 y *** tigt hat. Nach der Stellungnahme des Wachtmeisters vom 31. Juli 1996 ist die Datierung dieses Stempelaufdrucks zutreffend. Daß der auf dem Gerichtsexemplar aufgebrachte Eingangsstempel den 8. Mai 1996 als Eingangstag aufweist, muß damit auf einem Versehen beruhen. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Das Berufungsgericht hatte die Beklagte vor seiner Entscheidung auf den vermeintlich verfristeten Eingang der Berufungsbegründung hinzuweisen (BGH, Beschl. v. 21. März 1991, IX ZB 6/91, NJW 1991, 2081). Dies hätte dazu geführt, daß die unzutreffende Datierung des Eingangsstempels vom Berufungsgericht erkannt worden und der Beschluß vom 9. Juli 1996 nicht ergangen wären. Hagen Lambert-Lang Wenzel Krüger Klein