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BGH · V ZB 18/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 18/94

Dezember 1993 hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Akten zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Brandenburg weitergeleitet und entsprechende Abgabenachricht am 16. Das Oberlandesgericht hat durch den im Tenor genannten Beschluß dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Montag, den 20. Zuständig zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin war nach S 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Oberlandesgericht, denn der Rechtsstreit mit einem Streitwert von über 4 Millionen DM gehörte nach der Zuständig-keitsordnung des Gerichtsverfassungsgesetzes im ersten Rechtszug vor die Landgerichte (§ 23 Nr. 1 GVG i.V. m. 2. Das Berufungsgericht hat aber auch zu Recht das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint, da sich die Klägerin ein Anwaltsverschulden zurechnen lassen muß (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war damit, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verpflichtet, bei Errichtung der ordentlichen Gerichte aber auch uneingeschränkt in der Lage, sich darüber zu vergewissern, bei welchem dieser Gerichte sie die Berufungsbegründung einzureichen hatte. Der hierüber bestehende Irrtum begründet ein Verschulden, denn eine Anwältin muß die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichts kennen, vor das die Sache ihrer Mandantin gehört. b) Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wird, wie der Senat für einen ähnlich gelagerten Fall in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt hat, auch nicht durch ein Versäumnis des Gerichts ausgeräumt: aa) Der Umstand, daß das Landgericht den Eingang der Berufung bestätigt und sie mit einer Geschäftsnummer versehen hat, entlastet die Anwältinnen der Klägerin ebensowenig wie der Umstand, daß die Abgabenachricht vom 13. Die Frist von einer Woche hinsichtlich der Abgabenachricht überschreitet ebenfalls eine im normalen Geschäftsgang und dem Postverkehr vor den Weihnachtstagen zu erwartende Zeitspanne insgesamt nicht; selbst wenn aber dem Landgericht insoweit ein Vorwurf zu machen wäre, würde sich an der Mitursächlichkeit der schuldhaften Unkenntnis der Prozeßbevollmächtigten über das zuständige Berufungsgericht nichts ändern. Dezember noch Gelegenheit gehabt, mindestens per Fax die bereits gefertigte Berufungsbegründung am gleichen Tage, und damit rechtzeitig, beim Oberlandesgericht zusätzlich einzureichen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Justizangestellte der Geschäftsstelle habe erklärt, der anhängige Rechtsstreit sei noch nicht an das Oberlandesgericht abgegeben und das Landgericht danach für die Berufungsbegründung zuständig. Die behauptete Schlußfolgerung der Geschäftsstellenbediensteten, da das Verfahren noch nicht abgegeben sei, sei die Berufungsbegründung beim Landgericht einzureichen, konnte - zu demal angesichts des Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung - für die Anwältin kein Vertrauen darauf begründen, daß sie sich auf die Auskunft einer nicht rechtskundigen Justizangestellten verlassen könne. Februar 1994 ihr Vorbringen noch darauf gestützt hat, sie sei in der von der Geschäftsstelle vertretenen Rechtsauffassung durch die Auffassung einer Richterin am Oberlandesgericht vom 4* November 1993 in einer anderen Sache bestärkt worden, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil alle Umstände, die für die Frage des Verschuldens bedeutsam sind, grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen sind (st. dd) Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durften sich auch nicht darauf verlassen, daß ihre vier Tage vor Fristablauf beim Landgericht eingegangene Berufungsbegründung noch fristgerecht an das Oberlandesgericht weitergereicht werden würde. Zum einen handelt es sich auch insoweit um neues Vorbringen, sogar erst aus dem Beschwerdeverfahren, und es ist nicht einmal behauptet, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten deshalb beim Oberlandesgericht keine (weitere) Berufungsbegründung eingereicht. Zum anderen konnte mit einem früheren Eingang beim Oberlandesgericht nicht sicher gerechnet werden; denn auch bei beschleunigter Bearbeitung war für die Bearbeitung der Weiterleitung ein weiterer Werktag zu veranschlagen.

Zitierte Normen: § 187 BGB § 23 GVG § 519 ZPO
OberlandesgerichtZBLandgerichtZPOBerufungsbegründungKlägerinProzeßbevollmächtigtenVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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V ZB 18/94	BESCHLUSS
vom 16. September 1994
in dem Rechtsstreit
39-GOB G( durch ihren Komplementär Gert Gl B(
KG, gesetzlich vertreten , Wflistraße WKKB,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 vertreten durch den Bürgermeister J.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang,
 Dr. Wenzel, Tropf und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.929.903,96 DM.
Gründe
I.
Die Klage, mit der die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 4.929.903,96 DM erstrebte, hat das Kreisgericht Strausberg mit Urteil vom 12. Oktober 1993 abgewiesen. Am 19. November 1993 hat die Klägerin Berufung bei dem Bezirksgericht Frankfurt/Oder eingelegt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1993 hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Akten zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Brandenburg weitergeleitet und entsprechende Abgabenachricht am 16. Dezember an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gesandt. Mit einem an das Landgericht Frankfurt/Oder - Berufungskammer - gerichteten Schriftsatz vom 14. Dezember 1993 hat die Klägerin die Be-
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rufung begründet. Diese ist ebenfalls an das Brandenburg!-sehe Oberlandesgericht weitergeleitet worden und dort am 21. Dezember 1993 eingegangen.
Das Oberlandesgericht hat durch den im Tenor genannten Beschluß dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Montag, den 20. Dezember 1993 begründet worden ist (§§ 519,
 222 ZPO; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVB1 I S. 198) gingen die bis dahin bei den Bezirksgerichten anhängigen Streitigkeiten in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf die am 1. Dezember 1993 errichteten ordentlichen Gerichte über. Zuständig zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin war nach S 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Oberlandesgericht, denn der Rechtsstreit mit einem Streitwert von über 4 Millionen DM gehörte nach der Zuständig-keitsordnung des Gerichtsverfassungsgesetzes im ersten Rechtszug vor die Landgerichte (§ 23 Nr. 1 GVG i.V.m.
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Q.i
 Art. 14 Abs. 2 RPflEntlG, § 71 GVG). Dort hätte mithin die Berufungsbegründungsschritt nach § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingereicht werden müssen.
2. Das Berufungsgericht hat aber auch zu Recht das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint, da sich die Klägerin ein Anwaltsverschulden zurechnen lassen muß (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO).
a) Das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 14 vom 17. Juni 1993 verkündet worden. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war damit, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verpflichtet, bei Errichtung der ordentlichen Gerichte aber auch uneingeschränkt in der Lage, sich darüber zu vergewissern, bei welchem dieser Gerichte sie die Berufungsbegründung einzureichen hatte. Der hierüber bestehende Irrtum begründet ein Verschulden, denn eine Anwältin muß die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichts kennen, vor das die Sache ihrer Mandantin gehört. In den neuen Bundesländern war hiervon bereits für das Übergangsrecht nach dem Einigungsvertrag grundsätzlich keine Ausnahme zu machen (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1993,
II ZB 9/93, BGHR ZPO § 233 - Anwaltsverschulden 5); gleiches gilt für die bei Errichtung der endgültigen Gerichtsstruktur geschaffenen Vorschriften (z.B. Senatsbeschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, zu dem Abdruck im Nachschlagewerk vorgesehen).
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b) Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wird, wie der Senat für einen ähnlich gelagerten Fall in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt hat, auch nicht durch ein Versäumnis des Gerichts ausgeräumt:
aa) Der Umstand, daß das Landgericht den Eingang der Berufung bestätigt und sie mit einer Geschäftsnummer versehen hat, entlastet die Anwältinnen der Klägerin ebensowenig wie der Umstand, daß die Abgabenachricht vom 13. Dezember 1993 - wie die Klägerin nachträglich noch geltend gemacht hat - ihre Prozeßbevollmächtigten erst am 20. Dezember 1993 erreicht habe. Der Eingang von Akten ist unabhängig von der Zuständigkeit im normalen Geschäftsgänge zu behandeln. Die Frist von einer Woche hinsichtlich der Abgabenachricht überschreitet ebenfalls eine im normalen Geschäftsgang und dem Postverkehr vor den Weihnachtstagen zu erwartende Zeitspanne insgesamt nicht; selbst wenn aber dem Landgericht insoweit ein Vorwurf zu machen wäre, würde sich an der Mitursächlichkeit der schuldhaften Unkenntnis der Prozeßbevollmächtigten über das zuständige Berufungsgericht nichts ändern. Die Wiedereinsetzung muß bereits dann versagt werden, wenn das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich für die Fristversäumnis war (BGH, Urt. v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 5). Im übrigen hätte die Klägerin bei Eingang der Nachricht am 20. Dezember noch Gelegenheit gehabt, mindestens per Fax die bereits gefertigte Berufungsbegründung am gleichen Tage, und damit rechtzeitig, beim Oberlandesgericht zusätzlich einzureichen.
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bb) Die Auskunft, die ihre Kanzleikraft von einer Justizangestellten der Geschäftsstelle des Landgerichts Frankfurt/Oder am 14. Dezember 1993 erhielt und auf die sich die sofortige Beschwerde in erster Linie stützt, entlastet die Anwältin ebenfalls nicht. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Justizangestellte der Geschäftsstelle habe erklärt, der anhängige Rechtsstreit sei noch nicht an das Oberlandesgericht abgegeben und das Landgericht danach für die Berufungsbegründung zuständig. Daß die Akten sich trotz der verfügten Abgabe noch beim Landgericht befanden, ist zutreffend. Die behauptete Schlußfolgerung der Geschäftsstellenbediensteten, da das Verfahren noch nicht abgegeben sei, sei die Berufungsbegründung beim Landgericht einzureichen, konnte - zu demal angesichts des Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung - für die Anwältin kein Vertrauen darauf begründen, daß sie sich auf die Auskunft einer nicht rechtskundigen Justizangestellten verlassen könne. Dies muß noch besonders gelten, da nicht sie selbst die Auskunft erhalten hatte sondern ihr diese nur von ihrer Büroangestellten weitergegeben worden war, so daß schon Mißverständnisse in der Fragestellung oder der Antwort nicht auszuschließen waren. Jedenfalls wäre das Verschulden der Anwältin in diesem Falle so schwerwiegend, daß seine Auswirkungen auf die Fristversäumnis ein grobes Fehlverhalten der Justizbediensteten nicht ausräumen würde. Denn die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin waren hinsichtlich der Überleitungsvorschriften zur gesetzlichen Zuständigkeit in den neuen Bundesländern zu sorgfältiger eigener Prüfung verpflichtet (Senatsbeschl. v. 9. Juli 1993, V ZB 20/93, NJW 1993,
2538).
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cc) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 1994 ihr Vorbringen noch darauf gestützt hat, sie sei in der von der Geschäftsstelle vertretenen Rechtsauffassung durch die Auffassung einer Richterin am Oberlandesgericht vom 4* November 1993 in einer anderen Sache bestärkt worden, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil alle Umstände, die für die Frage des Verschuldens bedeutsam sind, grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen sind (st. Rspr. z.B. Beschl. v. 28. Februar 1991, IX ZB 95/90, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Begründung 4 m.N.). Im übrigen hat die Richterin ersichtlich nur ihre eigene Rechtsauffassung geäußert und ausdrücklich hinzugefügt, daß es dazu noch keine konkrete Senatsauffassung gäbe. Damit war die Unverbindlichkeit der Auskunft hinreichend verdeutlicht.
dd) Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durften sich auch nicht darauf verlassen, daß ihre vier Tage vor Fristablauf beim Landgericht eingegangene Berufungsbegründung noch fristgerecht an das Oberlandesgericht weitergereicht werden würde. Zum einen handelt es sich auch insoweit um neues Vorbringen, sogar erst aus dem Beschwerdeverfahren, und es ist nicht einmal behauptet, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten deshalb beim Oberlandesgericht keine (weitere) Berufungsbegründung eingereicht.
Zum anderen konnte mit einem früheren Eingang beim Oberlandesgericht nicht sicher gerechnet werden; denn auch bei beschleunigter Bearbeitung war für die Bearbeitung der Weiterleitung ein weiterer Werktag zu veranschlagen. Ferner war in Betracht zu ziehen, daß an den Tagen vor Weihnachten, dazu noch über das letzte Weihnachtswochenende, die
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Postlaufzeit mehrere Tage betragen könne. Hinzu kommt, wie bereits dargelegt, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin immerhin am letzten Tag der Frist die Nachricht von der Abgabe der Sache erhielten. Sie hatten damit Gelegenheit zur Erkundigung, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig zu dem Oberlandesgericht nachgereicht und dort eingegangen war; nach Klärung der Sachlage hätten sie dafür Sorge tragen können und müssen, ihrerseits die bereits gefertigte Berufungsbegründung noch am selben Tage dem Oberlandesgericht vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hagen	Lambert-Lang	Wenzel
 Tropf	Krüger