Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Mai 1988 habe ihr erstinstanzlicher Anwalt die Rechtsanwälte S^B unc* Partner beauftragt, die Berufungsaussichten zu prüfen und ggf.Berufung einzulegen. Juni 1988 in der Kanzlei ihres Berufungsanwalts eingegangen. Mai 1988 sei in der Kanzlei ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten die Berufungsfrist (Ablauf 30. Juli 1988, die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht dem vorgetragenen Sachverhalt, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsanwalt, der auf dem Postweg einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines befristeten Rechtsmittels beauftragt, in geeigneter Weise überwachen muß, ob der Auftrag auch angenommen wird. Die Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erschöpft sich also nicht in der rechtzeitigen Absendung eines Auftragsschreibens, vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt. Die von der Klägerin angezogene Entscheidung vom 29. II ZB 2/82, VersR 1982, 655 betrifft einen anderen Fall, in dem der Berufungsanwalt schon beauftragt war und der Rechtsanwalt erster Instanz nur noch die Pflicht hatte, diesem die nötigen Unterlagen zu übersenden. Oktober 1978, VIII ZB 19/78, VersR 1978, 1162 die Auffassung vertreten hat, der beauftragende Rechtsanwalt müsse sich nicht innerhalb der Berufungsfrist über den rechtzeitigen Eingang des Auftragsschreibens beim Berufungsanwalt vergewissern, ist diese Rechtsprechung inzwischen wieder aufgegeben (vgl. VIII ZB 52/80, VersR 1981, 354 und v. Wäre der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seiner Pflicht nachgekommen, hätte er festgestellt, daß sein Auftragsschreiben noch nicht eingegangen war.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 18/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Marie-Luise Jl Lr Bf if M -Hl Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen 1. Barbara 2. Gerhard P beide wohnhaft Straße 214, 01 Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Will 2 y Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Wenzel beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Juni 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 460.560,66 DM. Gründe I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. April 1988 zugestellte Urteil des Landgerichts erst am 13. Juni 1988 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat zur Begründung dieses Antrags unter anderem vorgetragen: Mit Schreiben vom 26. Mai 1988 habe ihr erstinstanzlicher Anwalt die Rechtsanwälte S^B unc* Partner beauftragt, die Berufungsaussichten zu prüfen und ggf. Berufung einzulegen. Das noch am 26. Mai 1988 zur Post gegebene Schreiben sei infolge einer falschen Anschrift auf dem Briefumschlag (geschrieben durch eine 3 sonst zuverlässige und ordnungsgemäß überwachte Kanzleikraft) erst am 3. Juni 1988 in der Kanzlei ihres Berufungsanwalts eingegangen. Nach Absendung des Schreibens vom 26. Mai 1988 sei in der Kanzlei ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten die Berufungsfrist (Ablauf 30. Mai 1988) gelöscht worden. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 28. Juni 1988, zugestellt am 5. Juli 1988, die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit ihrer am 19. Juli 1988 eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht dem vorgetragenen Sachverhalt, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dies schließt eine Wiedereinsetzung aus (§ 233 ZPO). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsanwalt, der auf dem Postweg einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines befristeten Rechtsmittels beauftragt, in geeigneter Weise überwachen muß, ob der Auftrag auch angenommen wird. 4 Die Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erschöpft sich also nicht in der rechtzeitigen Absendung eines Auftragsschreibens, vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt. Dabei ist es in der Regel auch notwendig, ein entsprechendes Verhalten des Büropersonals durch geeignete Anleitungen oder Anweisungen sicherzustellen (vgl. BGHZ 50, 82; BGH Beschlüsse v. 30. November 1978, III ZR 139/78, VersR 1979, 190; v. 17. Mai 1982, VII ZB 25/81, VersR 1982, 950; v. B. Juni 1982, VI ZB 3/82, VersR 1982, 1192; v. 16. Juni 1982, IVa ZB 2/82, VersR 1982, 879, 880; v. 30. November 1983, IVb ZB 110/83, VersR 1984, 166, 167; v. 7. Juni 1984, I ZB 3/84, VersR 1984, 788, 789; v. 25. Juni 1987, III ZR 97/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 3). Die von der Klägerin angezogene Entscheidung vom 29. März 1982, II ZB 2/82, VersR 1982, 655 betrifft einen anderen Fall, in dem der Berufungsanwalt schon beauftragt war und der Rechtsanwalt erster Instanz nur noch die Pflicht hatte, diesem die nötigen Unterlagen zu übersenden. Soweit der VIII. Zivilsenat in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung vom 9. Oktober 1978, VIII ZB 19/78, VersR 1978, 1162 die Auffassung vertreten hat, der beauftragende Rechtsanwalt müsse sich nicht innerhalb der Berufungsfrist über den rechtzeitigen Eingang des Auftragsschreibens beim Berufungsanwalt vergewissern, ist diese Rechtsprechung inzwischen wieder aufgegeben (vgl. Beschlüsse v. 21. Januar 1981, VIII ZB 52/80, VersR 1981, 354 und v. 3. Juni 1981, VIII ZB 33/81, VersR 1981, 851). Wäre der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seiner Pflicht nachgekommen, hätte er festgestellt, daß sein Auftragsschreiben noch nicht eingegangen war. Er hätte dann noch eine rechtzeitige Berufungseinlegung veranlassen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Räf le Dr. Eckstein Wenzel Vogt