März 1985 an ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil des Landgerichts -20 521/83 - hat die Klägerin durch einen am 25. März 1986 zugegangenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin am 1. Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe sich daher, als er auftragsgemäß den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Berufungseinlegung aufgefordert habe, an der Zustellung der in der Kanzlei "führenden" Sache 2 0 531/83 orientiert und unter Beifügung der Urteile mitgeteilt, die Berufungsfrist laufe am 25. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es führt u.a. aus, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sei seiner anwaltlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen Feststellung des richtigen Zustellungsdatums nicht nachgekommen; er habe nicht darauf vertrauen dürfen, auch die Zustellung des Urteils in der Sache 2 0 521/83 werde am selben Tage erfolgt sein wie das Urteil in der Parallelsache. Stellung des für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgeblichen Zustellungsdatums und zur zweifelsfreien Mitteilung dieses, richtigen, Datums an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz trifft (vgl. Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, daß ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter eine solche Prüfung vorgenommen habe. Er war bei der von ihm vorgenommenen Abfassung des Berufungsauftrages an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz der Prüfungspflicht nicht deshalb ausnahmsweise enthoben, weil er meinte, sich darauf verlassen zu dürfen, das Urteil werde zur selben Zeit wie das Urteil in der Parallelsache zugestellt worden sein. Somit trifft ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 18/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Katharina itraße am Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und gegen Daniel B.O. Q Spanien, Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Graf v. und Dr. K T * 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 1986 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 300 000 DM. Gründe I. Gegen das am 21. März 1985 an ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil des Landgerichts -20 521/83 - hat die Klägerin durch einen am 25. April 1985 beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Auf einen ihren Prozeßbevollmächtigten am 19. März 1986 zugegangenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin am 1. April 1986 insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung der Fristversäumung hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgetragen: r 3 Die Sache 2 0 521/83 sei zusammen mit der gleichgelagerten Klage 2 0 531/83 ihres Ehemannes verhandelt und in beiden Sachen am 14. März 1985 ein Urteil verkündet worden. Das Urteil in der Sache 2 0 531/83 sei erst am 25. März 1985 zugestellt worden. Bis zur Urteilszustellung seien alle Schriftsätze, Protokolle und dergleichen in beiden Sachen zu dem selben Zeitpunkt in der Kanzlei eingegangen. Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe sich daher, als er auftragsgemäß den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Berufungseinlegung aufgefordert habe, an der Zustellung der in der Kanzlei "führenden" Sache 2 0 531/83 orientiert und unter Beifügung der Urteile mitgeteilt, die Berufungsfrist laufe am 25. April 1985 ab. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es führt u.a. aus, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sei seiner anwaltlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen Feststellung des richtigen Zustellungsdatums nicht nachgekommen; er habe nicht darauf vertrauen dürfen, auch die Zustellung des Urteils in der Sache 2 0 521/83 werde am selben Tage erfolgt sein wie das Urteil in der Parallelsache. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Vorlage der Handakten zur Beauftragung des Berufungsanwaltes die Pflicht zur eigenverantwortlichen Fest- r 4 Stellung des für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgeblichen Zustellungsdatums und zur zweifelsfreien Mitteilung dieses, richtigen, Datums an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz trifft (vgl. z.B. Beschl. v. 24. Januar 1985, I ZB 18/84, VersR 1985, 499 m.w.N.). Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, daß ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter eine solche Prüfung vorgenommen habe. Er war bei der von ihm vorgenommenen Abfassung des Berufungsauftrages an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz der Prüfungspflicht nicht deshalb ausnahmsweise enthoben, weil er meinte, sich darauf verlassen zu dürfen, das Urteil werde zur selben Zeit wie das Urteil in der Parallelsache zugestellt worden sein. Das Berufungsgericht hat insoweit bereits zutreffend darauf abgehoben, daß nach dem technischen Ablauf der Erstellung von Reinschriften in den Gerichtskanzleien nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit dafür bestand, daß die beiden Urteile, auch wenn es sich um Parallelsachen handelte, das Gericht am selben Tage verlassen würden. Somit trifft ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß r - 5 § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Der Klägerin ist deshalb zu Recht Wiedereinsetzung verweigert worden (§ 233 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Eckstein Hagen Vogt Räfle Lambert-Lang