GBO § 12 Dem Grundstückseigentümer steht gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht durch das Grundbuchamt an einen Dritten kein Beschwerderecht zu. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Der Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges betreffend das im Beschlußeingang genannte Grundstück beantragt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Grundbuchamt angewiesen, den Grundbuchauszug zu erteilen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde als zulässig ansehen und die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das Landgericht zurückverweisen. Die Voraussetzungen für die Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO (nicht § 28 Abs. 2 FGG) sind erfüllt, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechtes von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Braunschweig und Stuttgart, die eine weitere Beschwerde des Grundstückseigentümers gegen die Gewährung der Einsicht in das Grundbuch nach § 12 GBO als unzulässig ansehen, abweichen will. Dem Beteiligten zu 1 steht kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Landgerichts zu, dem Beteiligten zu 2 Grundbucheinsicht in Form der Übersendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges zu gewähren. Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. Die mit der Grundbucheintragung verbundenen materiellrechtlichen Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkungen (§§ 891, 892, 893 BGB) machen es erforderlich, das Grundbuch in weitgehendem Maße der Einsicht durch die am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu unterwerfen. Dementsprechend wird in § 12 GBO die Einsicht in das Grundbuch (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszuges) jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Eine Beteiligung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten an diesem Prüfungsverfahren ist in der Grundbuchordnung nicht vorgesehen. Einem etwaigen Interesse der Eingetragenen an einer Einschränkung der Bekanntgabe der in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß die Einsicht nach § 12 GBO nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt werden darf.Darüber hinaus darf der mit der Einrichtung des Grundbuches im Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs verfolgte Zweck der Registrierung von Grundeigentum und an ihm bestehender Rechte und der Publizierung der in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Ist demnach der Grundstückseigentümer an dem Verfahren nach § 12 GBO nicht beteiligt, so steht ihm gegen die Entscheidung über die Gewährung der Grundbucheinsicht auch kein Beschwerderecht zu. Die materiellen Rechtsverhältnisse werden durch die Einsichtgewährung nicht verändert; sie werden nur nach Maßgabe der Grundbuchordnung bekanntgegeben. Sie wird auch unterstützt durch die Ergebnisse der Vorarbeiten des Gesetzgebers zur Grundbuchordnung. Sowohl in der Begründung des Regierungsentwurfes zur GBO wie in den Verhandlungen der zuständigen Reichstagskommission ist mit Rücksicht auf die vorgesehene Einsichtgewährung nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses ein Beschwerderecht der im Grundbuch Eingetragenen zwecks Geltendmachung von Interessen an der Nichtbekanntgabe des Grundbuchinhalts nicht für erforderlich gehalten worden (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GBO § 12 Dem Grundstückseigentümer steht gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht durch das Grundbuchamt an einen Dritten kein Beschwerderecht zu. BGH, Beschl. v. 6. März 1981 - V ZB 18/80 - OLG Karlsruhe LG Freiburg BUNDESGERICHTSHOF v zb 18/80 BESCHLUSS in der Grundbuchvorlagesache betreffend das im Grundbuch von Band Heft 13 Lgb.Nr. 3065/10 eingetragene Grundstück TBstraße 0 Beteiligte: 1. Rudolf H( Tflstraße 0, Grundstückseigentümer und Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren Beschwerde, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Herbert Harrer, Dr. Reinhold KMB» Dt. Hermann JjBM, Klaus Sl und Heinz-Werner KlflHHL HuflHBstraße ■, LI 2. Walter Hfll, In der KlMf» t Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. E. H.P. BBBBB, Dr. M. RfB, Kaiser-JBMB-Straße Fl 2 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. September 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges betreffend das im Beschlußeingang genannte Grundstück beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Grundbuchamt angewiesen, den Grundbuchauszug zu erteilen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde als zulässig ansehen und die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das Landgericht zurückverweisen. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Braunschweig vom 31. Januar 1913 (OLGZ 29, 392) und Stuttgart vom 16. Mai 1957 (BW NotZ 1957, 197) gehindert und legt die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vor. II. Die Voraussetzungen für die Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO (nicht § 28 Abs. 2 FGG) sind erfüllt, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechtes von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Braunschweig und Stuttgart, die eine weitere Beschwerde des Grundstückseigentümers gegen die Gewährung der Einsicht in das Grundbuch nach § 12 GBO als unzulässig ansehen, abweichen will. III. Dem Beteiligten zu 1 steht kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Landgerichts zu, dem Beteiligten zu 2 Grundbucheinsicht in Form der Übersendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges zu gewähren. Der Senat vermag sich der vom vorlegenden Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit einem Teil der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Kuntze/ Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht 2. Aufl. § 12 GBO Rdn. 12; Horber, Grundbuchordnung 15. Aufl. § 12 Anm. 5 D b; Hesse/Saage/Fischer, Grundbuchordnung Z 4. Auf1. §12 Anm. VI; nicht einheitlich Meikel/Imhof/ Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl. § 12 Rdn. 48 Beschwerderecht bejahend und § 71 Rdn. 40 Beschwerderecht verneinend) nicht anzuschließen. Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. BayObLGZ 77, 251, 254; OLG Düsseldorf, JMB1NW 1956, 209; OLG Stuttgart, OLGZ 73, 422). Die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen genügt nicht (vgl. BayObLGZ 57, 106; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, aaO § 71 GBO Rdn. 64). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Bejahung einer Beschwerdeberechtigung nicht erfüllt. Das Grundbuch ist der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken und hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben. Die mit der Grundbucheintragung verbundenen materiellrechtlichen Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkungen (§§ 891, 892, 893 BGB) machen es erforderlich, das Grundbuch in weitgehendem Maße der Einsicht durch die am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu unterwerfen. Dementsprechend wird in § 12 GBO die Einsicht in das Grundbuch (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszuges) jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Da infolge des Buchungszwanges nur das Grundbuchamt den urkundlichen Nachweis über die Rechtsverhältnisse der eingetragenen Grundstücke besitzt, ist das Verlangen auf Grundbucheinsicht auch nur ihm gegenüber geltend zu machen. Das Grundbuchamt prüft dementsprechend, ob der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das öffentliche Register hat. Eine Beteiligung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten an diesem Prüfungsverfahren ist in der Grundbuchordnung nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Einem etwaigen Interesse der Eingetragenen an einer Einschränkung der Bekanntgabe der in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß die Einsicht nach § 12 GBO nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt werden darf. Darüber hinaus darf der mit der Einrichtung des Grundbuches im Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs verfolgte Zweck der Registrierung von Grundeigentum und an ihm bestehender Rechte und der Publizierung der in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Da die Entscheidung, ob ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, nicht von der Kenntnis des Grundbuchamtes von etwaigen gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen abhängt, ist vor der Einsichtgewährung eine Anhörung der Eingetragenen nicht geboten. Die Erteilung eines Grundbuchauszuges ohne vorherige Anhörung des Grundstückseigentümers verletzt daher auch nicht Art. 103 Abs. 1 GG. Ist demnach der Grundstückseigentümer an dem Verfahren nach § 12 GBO nicht beteiligt, so steht ihm gegen die Entscheidung über die Gewährung der Grundbucheinsicht auch kein Beschwerderecht zu. Er wird durch die Einsichtgewährung nicht in einer rechtlich geschützten Position beein- trächtigt. Die materiellen Rechtsverhältnisse werden durch die Einsichtgewährung nicht verändert; sie werden nur nach Maßgabe der Grundbuchordnung bekanntgegeben. Mit der vom Senat vertretenen Auffassung stimmen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Braunschweig vom 31. Januar 1913 (aaO), Karlsruhe vom 30. März 1915 (KGJ 48, 252) und Stuttgart vom 16. Mai 1957 (aaO) sowie Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl. Rdn. 113 überein. Sie wird auch unterstützt durch die Ergebnisse der Vorarbeiten des Gesetzgebers zur Grundbuchordnung. Sowohl in der Begründung des Regierungsentwurfes zur GBO wie in den Verhandlungen der zuständigen Reichstagskommission ist mit Rücksicht auf die vorgesehene Einsichtgewährung nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses ein Beschwerderecht der im Grundbuch Eingetragenen zwecks Geltendmachung von Interessen an der Nichtbekanntgabe des Grundbuchinhalts nicht für erforderlich gehalten worden (vgl. Mugdan, Materialien zu dem BGB Bd. V S. 154, 191, 208, 212). IV. Da der Beteiligte zu 1 kein Beschwerdrecht hat, war seine weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Hill Dr. Eckstein Hagen Linden Richter am Bun- desgerichtshof Dr. Vogt ist wegen Erkrankung dienstunfähig und kann deshalb nicht unterschreiben. Hill