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BGH · V ZB 18/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 18/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27, Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof, Dr, Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: • •, nachstehend "Schuldner" genannt, bekennen, von der Stadt Emsdetten, nachstehend "Gläubigerin" genannt, ein Darlehn in Höhe von 10.000,— DM ... Gleichzeitig beantragten und bewilligten die Beteilig* ten zu 1 eine Buchhypothek über 10 000 DM u.a. mit den in Ziffer 5 genannten Bedingungen. Das Landgericht hat auf Vorlage des Amtsgerichts die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde aller Beteiligten stattgeben, sieht sich hieran Jedoch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Rpfl 1979» 261) gehindert und hat deshalb die Sache nach § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Februar 1980 (zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden.

Zitierte Normen: § 79 GBO
Marie-LuiseGrundstückBeteiligteErinnerungGläubigerinOberlandesgerichtsBeschwerdeSacheua

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 18/79
BESCHLUSS
in der Grundbuchsache
 betreffend das im Grundbuch von eingetragene Grundstück Gemarkung Flurstück 351
Blatt 6642 Flur 2
Beteiligte:
1.	Eheleute Bernhard Marie-Luise
 Damm V,
2.	Stadt
 Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde -
- Verfahrensbevollmächtigter: Notar

2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27, Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof, Dr, Hagen, Linden und Dr. Vogt
 beschlossen:
Die Sache wird an den 15* Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zurückgegeben.
Gründe
I.
Für ein von der Beteiligten zu 2 den Beteiligten zu 1 gewährtes Darlehen in Höhe von 10 000 DH ist in der Schuld- und Hypothekenurkunde vom 22. September 1978, beruhend auf einem von der Beteiligten zu 2 allgemein ver wendeten und vorgedruckten Formular, u.a. folgendes bestimmt:
"Wir, die Eheleute Bernhard SMHHBHB und Marie-Luise geb. KflBi, . • •, nachstehend "Schuldner" genannt, bekennen, von der Stadt Emsdetten, nachstehend "Gläubigerin" genannt, ein Darlehn in Höhe von 10.000,— DM ... unter folgenden Bedingungen erhalten zu haben.
3.	Die Gläubigerin kann das Darlehn sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn:
• • •
h) der Schuldner das beliehene Grundstück ohne Genehmigung der Gläubigerin veräußert oder belastet oder der Grundbesitz sonstwie auf einen Dritten übergeht."
Gleichzeitig beantragten und bewilligten die Beteilig* ten zu 1 eine Buchhypothek über 10 000 DM u.a. mit den in Ziffer 5 genannten Bedingungen.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag für die Hypothek u.a. deshalb beanstandet, weil die in Ziffer 5 h getroffene Kündigungsklausel nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nichtig sei. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat weder der Rechtspfleger noch der Grundbuchrichter abgeholfen. Das Landgericht hat auf Vorlage des Amtsgerichts die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde aller Beteiligten stattgeben, sieht sich hieran Jedoch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Rpfl 1979» 261) gehindert und hat deshalb die Sache nach § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Sache war an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben. Mit Beschluß vom 27. Februar 1980 (zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit wird eine erneute Entscheidung in diesem Fall entbehrlich (vgl. BGHZ 5, 356, 358; zweifelnd Müller,
ZZP 66, 261, der aber dieses Verfahren aus praktischen Gründen ebenfalls fUr gerechtfertigt hält).
Hill
 Linden
Dr. Eckstein
 Vogt
Hagen