November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 erfolglos mit Erinnerung und Beschwerde gewandt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihr Ziel weiter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil der Vertrag vom 21. Es sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. August 1977 (DNotZ 1978, 91) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. V ZB 14/78 (zur Veröffentlichung vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 18/78 BESCHLUSS in der Grundbuchvorlagesache betreffend das im Grundbuch von GfliHHHHVBand^^ Blatt eingetragen^Gr^dstückFlilr^pFlur stück 57, Ackerland am 1225 qm groß. Beteiligte: 1 • der Beamte Hans PflBH^eg 2. der Maschinenschlosser Karl Heinrich Joseph L( ttraße B^ 3. die Ehefrau Tjalda Mar] straße geb. de V| zu 2 und 3 Antragsteller und Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde - - Verfahrensbevollmächtigter zu 2 und 3: und Notar Rechtsanwalt 2 (j '•W Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: Die Sache wird an den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main zurückgegeben. Gründe I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind im Grundbuch als Miteigentümer zu je 1/4 des eingangs näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1977 überließ der Beteiligte zu 2 seinen 1/4-Anteil schenkweise der Beteiligten zu 3. Die Beteiligten zu 2 und 3 erklärten die Auflassung und beantragten Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Der Rechts-pfleger hat die Erledigung des Eintragungsantrags davon abhängig gemacht, daß eine Bescheinigung der Gemeinde über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 5 BBauG beigebracht werde. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 erfolglos mit Erinnerung und Beschwerde gewandt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihr Ziel weiter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil der Vertrag vom 21. Oktober 1977 einen Schenkungsvertrag darstelle und mithin aus ihm selbst entnommen werden könne, daß ein Vorkaufsfall nicht vorliege. Es sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. August 1977 (DNotZ 1978, 91) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Sache war an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben. Mit Beschluß vom 24. November 1978, V ZB 14/78 (zur Veröffentlichung vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit wird eine erneute Entscheidung in diesem Fall entbehrlich (vgl. BGHZ 5, 356, 358; zweifelnd Müller ZZP 66, 261, der aber dieses Verfahren aus praktischen Gründen ebenfalls für gerechtfertigt ansieht). Hill Dr. Eckstein Hagen Linden Vogt