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BGH · V ZB 18/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 18/52

Rechtssatz: Waren die Voraussetzungen der Vorlegung an den Bundesgerichtshof gegeben, wird aber die Rechtsfrage, die zur Vorlegung genötigt hat, durch eine nach der Vorlegung ergangene gesetzliche / \ Der Hechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Zwischen-Verfügung den Vollzug des Antrags von der Eintragung der Umstellungsgrundschuld sowie ihres Überganges auf die Eigentümerin abhängig gemacht« Auch das Landgericht hat unter Berufung auf § 39 GBO die Beschwerde zurückgewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht sah sich an der für richtig erachteten Zurückweisung der weiteren Beschwerde durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Das Oberste Landesgericht hat daher die Sache nach § 79 Abs 2 GBO in Verbindung mit Art 8 Abschn ill Er 88 des Eechtseinheitsgesetzes vom 12, September 1950 (BGBl 455) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Vorlegung waren gegeben, da das Bayerische Oberste Landesgericht in einer das Bundesgrundbuchrecht betreffenden Frage von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweichen wollte. Daraus folgt, daß für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum mehr ist, wenn die Rechtsfrage durch gesetzliche Vorschrift entschieden ist. In diesem Sinne hat sich bereits - zu § 28 FGG -das Reichsgericht für den Fall ausgesprochen, daß vorgelegt war, weil das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen wollte (RG DNotZ 1935, 992 Hr 13; Keidel FGG 6. AbgabenDV - LA erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergangen ist, hindert ihre Anwendung im vorliegenden Falle schon deshalb nicht, weil der hier in Frage stehende § 7 nach seinem Abs 2 sogar rückwirkende Kraft hat (BGHZ 10, 286, siehe auch BGHZ 9» 101). Auch für die Ermächtigungen des Lastenausgleichsgesetzes gelten diese Beschränkungen ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl, mit der Bundestag und Bundesrat das Gesetz angenommen haben, da das Grundgesetz nach Art 79 Abs 1 nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (vgl beispielsweise Art 120 a GrundG). Ob eine Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach’ Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, iäßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden (BVerfGE 1, 14 Leitsatz Nr 19 sowie S 59/60; BVerfGE 2, 334)* Dabei ist auch von Bedeutung, welche Materie in den Rechtsverordnungen geregelt werden soll» Strengere Anforderungen sind zu stellen, wenn es sich um Gebiete von besonderer Bedeutung, sei es für die Gesamtheit sei es für den Einzelnen handelt, etwa die Unabhängigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 2, 335)? Das Lastenausgleichsgesetz als solches ist zwar von großer Bedeutung für die Allgemeinheit und den. Das Lastenausgleichsgesetz, das sich, besonders in Abschnitt- "Hypothekengewinnabgabe*, auch mit Grundstücksrechten,vor allem den ümstellungsgrundechulden befaßt, bedurfte aber wegen d.er verwickelten Regelung, der Vielfalt der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und der verschiedenartigen Gestaltung der nach Millionen zäh-lenden.Einzelfälle der technischen Durchführung mit Verordnungen* Die gesetzgebenden Körperschaften konnten mit der Regelung von Einzelfragen in weiterem Umfange nicht belastet werden. Eine Einzelaufzählung in der Ermächtigung zu dem Erlaß von rechtsverordnungsmässigen BurchführungsVorschriften, derart, daß mehr oder weniger für die Durchführungsverordnung lediglich die Formulierung verbliehe, ist nicht zu fordern. Der erkennende Senat bejaht somit für die hier zu entscheidende Frage die Gültigkeit des §141 Nr 3 LAG und hat keinen Anlaß über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz nach Art 100 GrundG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Nach dem Lastenausgleichsgesetz erloschen sie grundsätzlich mit dessen Inkrafttreten, blieben aber in bestimmten Einzelfäl-lea, insbesondere, wenn sie schon auf den Eigentümer übergegangen waren, bestehen (§ 120 LAG). Die Ermächtigung zu dem Erlaß von Vorschriften, die sich auf die grundbuchmäßige Behandlung der Umstellungsgrundschulden beziehen, kann daher § 141 Nr 3 LAG entnommen werden. der auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld für ihre Löschung nicht bedurft hätte«» Da die Auslegung des Grundbuchrechts in dieser Hinsicht streitig geworden war, wäre dann § 7 als verbindliche gesetzliche Auslegung (authentische Interpretation) zu werten.

Zitierte Normen: § 39 GBO § 28 FGG § 373 LAG
VorschriftBundesgerichtshofsUmstellungsgrundschuldLAGGesetzLastenausgleichsgesetzLöschungNr

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerks Für die Amtliche Sammlungl
O
2508 047
1 «> Gesetz :	Grtmdß	Art	80; IiAG 5 Hl Nr 3$ 5. AbgabenDV
- LA (BGBl I, 1030) § 7
Rechtssatz: § 7 der 5* AbgabenDV ist rechtsgültig«
2« Gesetz:	GBO	§	79 Abs 2
Rechtssatz: Waren die Voraussetzungen der Vorlegung an den
 Bundesgerichtshof gegeben, wird aber die Rechtsfrage, die zur Vorlegung genötigt hat, durch eine nach der Vorlegung ergangene gesetzliche /	\
Vorschrift entschieden, so entfällt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.
Aktenzeichen: V ZB 18/52
Besohl, d. BGH. v. 23.November 1954
AG Roth
LG NUmberg-Fürth i BayObLG
V ZB 18/52
B e Schluß
 In der Grundbuchsache
 betreffend die Löschung einer Umstellungsgrundschuld im Grundbuch für	Bd	22 Bl 1030 - Grundstückseigentümerin
 und Beschwerdeführerin Walburga	-Bandwirtswitwe
 in pHaus Br vertreten durch Notar Br. in '
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster,
 Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Großmann
 beschlossen?
Bie Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zurückgegeben.
G r ü n d e :
Im Grundbuch des Amtsgerichts Both für Sfp^ Bd 22 Bl 1030 ist eine Schuldenregelungshypothek zu 1 860 GM für ein Barlehen der Treuhand bayerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften eingetragen« Bie Grundstückseigentümerin hat die Löschung der Hypothek in notariell beglaubigter Urkunde einschließlich der aus der Hypothek entstandenen Umstellungsgrundschuld zu 107>88 BM beantragt.
Bie Hypothekengläubigerin hat "wegen inzwischen erfolgter Zahlung" am 20. Bezember 1951 die Löschung der Hypothek bewilligt und beantragt, Bie Bayerische Haiffeisen-Zentral-kasse eGmbH hat als grundschuldverwaltendes Institut unter dem selben Batum in öffentlich .beglaubigter Erklärung be-
kündet» die Schuldenregelungshypothek habe am 20- Juni 1948 noch in Höhe von 119*87 HM bestanden. Die hieraus entstandene Umstellungsgrundschuld von 107*88 DM sei inzwischen gezahlt worden. Der Übergang der Umstellungsgrund-schuld auf die Eigentümerin (§9 Satz 1 der 2« DVO zu dem HypSG) werde anerkannt, die Eintragung der Umstellungs-grundschuld auf die Eigentümerin oder auch die Löschung bewilligt und beantragt«
Der Hechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Zwischen-Verfügung den Vollzug des Antrags von der Eintragung der Umstellungsgrundschuld sowie ihres Überganges auf die Eigentümerin abhängig gemacht« Auch das Landgericht hat unter Berufung auf § 39 GBO die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah sich an der für richtig erachteten Zurückweisung der weiteren Beschwerde durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 7.
Mai 1951 gehindert (DNotZ 1951, 425 = DHpfl 1951, 462 =
NdsRpfl 1951, 186), das bei gleicher Sachlage eine abweichende Auffassung vertritt. Das Oberste Landesgericht hat daher die Sache nach § 79 Abs 2 GBO in Verbindung mit Art 8 Abschn ill Er 88 des Eechtseinheitsgesetzes vom 12, September 1950 (BGBl 455) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung waren gegeben, da das Bayerische Oberste Landesgericht in einer das Bundesgrundbuchrecht betreffenden Frage von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweichen wollte.
Nach der Vorlegung ist jedoch die 5* Durchführungsverordnung über Ausgleiohsabgaben nach dem Lastenaus-
 
gleichsgesetz (5. AbgabenDV - LA) vom 21. August 1953 (BGBl I, 1030) ergangen. § 7 dieser Durchführungsverordnung lautet5 «Zur Löschung einer auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld im Grundbuch ist es nicht erforderlich, daß die Umstellungsgrundschuld vorher im Grundbuch eingetragen wird.«
Die Vorlegungspflicht sowie die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtshofs im Falle zulässiger Vorlegung dienen der Erhaltung der Rechtseinheit. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs soll die Rechtsfrage für den Bezirk seiner Zuständigkeit entscheiden. Daraus folgt, daß für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum mehr ist, wenn die Rechtsfrage durch gesetzliche Vorschrift entschieden ist. In diesem Sinne hat sich bereits - zu § 28 FGG -das Reichsgericht für den Fall ausgesprochen, daß vorgelegt war, weil das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen wollte (RG DNotZ 1935,
 992 Hr 13; Keidel FGG 6. Aufl § 28 Anm 46; nicht ohne Bedenken dazu Müller ZZP 66, 262). ' . .
Daß die 5. AbgabenDV - LA erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergangen ist, hindert ihre Anwendung im vorliegenden Falle schon deshalb nicht, weil der hier in Frage stehende § 7 nach seinem Abs 2 sogar rückwirkende Kraft hat (BGHZ 10, 286, siehe auch BGHZ 9» 101).
Die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtshofs entfällt aber nur, wenn § 7 der 5. AbgabenDV - LA* rechtsgültig ist. In dieser Hinsicht sind Zweifel geäußert worden (Bruhn DRpfl 1953., 599, der-selbst aber diese Zweifel für wohl nicht durchgreifend erachtet). Sie sind nicht begrün-
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gründet (gl.A. offenbar Saage-Riedel-Fischer GBO 3. Aufl § 39 Anm 5 und 6 1, Henke-Mönch-Horber GBO § 22 Anhang 3 E S 188 und Ripfel DNotZ 1954? 361, die sämtliche ohne weitere Erörterung § 7 der 5» AbgabenDV - IA anführen)?
Nach Art 80 Abs 1 GrundG kann die Bundesregierung ermächtigt werden, Hechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt und es muß in der Verordnung die Rechtsgrundlage angegeben werden. Auch für die Ermächtigungen des Lastenausgleichsgesetzes gelten diese Beschränkungen ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl, mit der Bundestag und Bundesrat das Gesetz angenommen haben, da das Grundgesetz nach Art 79 Abs 1 nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (vgl beispielsweise Art 120 a GrundG). Die 5- AbgabenDV - LA stützt sich auf § 139 Abs 1 und § 141 Nr 3 LAG. Für § 7 kommt jedoch nur- § 141 Nr 3 LAG in Betracht. Nach dieser Vorschrift können zur Durchführung der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe Bestimmungen zur Überleitung der Vorschriften des- Hypothekensicherungsgesetzes in die Vorschriften* des Zweiten Abschnitts des La-stehaUsgJ.eichs&esetzes ,,Hypothekengewinnabga'be,, getroffen werden. Ob eine Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach’ Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, iäßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden (BVerfGE 1, 14 Leitsatz Nr 19 sowie S 59/60; BVerfGE 2, 334)* Dabei ist auch von Bedeutung, welche Materie in den Rechtsverordnungen geregelt werden soll» Strengere Anforderungen sind zu stellen, wenn es sich um Gebiete von besonderer Bedeutung, sei es für die Gesamtheit sei es für den Einzelnen handelt, etwa die Unabhängigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 2, 335)? während ein milderer Maßstab angelegt werden kann,
 wenn es sich mehr um der 'Rechtstechnik angehörige Bestimmungen handelt. Das Lastenausgleichsgesetz als solches ist zwar von großer Bedeutung für die Allgemeinheit und den. einzelnen Betroffenem Ebensowenig ist das private und öffentliche Interesse an einem klaren Grundbuchstande zu unterschätzen. Das Lastenausgleichsgesetz, das sich, besonders in Abschnitt- "Hypothekengewinnabgabe*, auch mit Grundstücksrechten,vor allem den ümstellungsgrundechulden befaßt, bedurfte aber wegen d.er verwickelten Regelung, der Vielfalt der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und der verschiedenartigen Gestaltung der nach Millionen zäh-lenden.Einzelfälle der technischen Durchführung mit Verordnungen* Die gesetzgebenden Körperschaften konnten mit der Regelung von Einzelfragen in weiterem Umfange nicht belastet werden. Von Anfang an war für das. Lastenausgleichsgesetz auch mit dem Auftauchen unvorhergesehener Einzelfragen von untergeordneter Bedeutung zu rechnen. Gerade im Hinblick’' auf diese Wahrscheinlichkeit können die Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne des Art 80 GrundG nicht überspannt werden. Die Hypothekengewinnabgabe - nach § 111 LAG eine öffentliche Last - ist wesentlich anders ausgestaltet .als die trotz öffentlichrechtlicher Zweckbestimmung überwiegend privatrechtlich ausgestaltete Um-stelldngsgrund schuld* (BGHZ 6, 70). Oberleitungsvorschriften waren daher erforderlich. Das Lastenausgleichsgesetz enthält sie in erheblichem Umfange selbst, darunter auch solche zur Grundbuchführung (§ 120 Abs 2, 3 und 4 LAG).
Es kommen also nur ergänzende Durchführungsvorschriften zur Überleitung in Frage. Damit sind Zweck, Inhalt und Begrenzung der zu § 141 Nr 3 LAG z.u erlassenden Vorschriften hinreichend im Gesetz gekennzeichnet und eine konkretere Abgrenzung vorgenoiftmen, als mitdem blossen Vorbehalt* der zurvDurchfJlhruiag (das .2. Neugliederungsgesetzes)
 
erforderlichen Hechtsverordnungen, der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfGE 1,
 14 Z^9/6Cj7). Eine Einzelaufzählung in der Ermächtigung zu dem Erlaß von rechtsverordnungsmässigen BurchführungsVorschriften, derart, daß mehr oder weniger für die Durchführungsverordnung lediglich die Formulierung verbliehe, ist nicht zu fordern.
Der erkennende Senat bejaht somit für die hier zu entscheidende Frage die Gültigkeit des §141 Nr 3 LAG und hat keinen Anlaß über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz nach Art 100 GrundG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
Die Vorschrift des § 7 der 5. AbgabenDV - LA hält sich auch im Rahmen der mit §141 Nr 3 LAG gegebenen Ermächtigung. Die Umstellungsgrundschulden waren außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes entstanden (§ 1 HypSG). Nach dem Lastenausgleichsgesetz erloschen sie grundsätzlich mit dessen Inkrafttreten, blieben aber in bestimmten Einzelfäl-lea, insbesondere, wenn sie schon auf den Eigentümer übergegangen waren, bestehen (§ 120 LAG). Schon die 2. DVO zu dem HypSG hatte in § 12 Bestimmungen über die grundbuchmässige Behandlung der Umstellungsgrundschuld enthalten. Das Hypothekensicherungsgesetz ist mit seinen Durchführungsverordnungen nach § 373 Nr 2 LAG aufgehoben. Die Ermächtigung zu dem Erlaß von Vorschriften, die sich auf die grundbuchmäßige Behandlung der Umstellungsgrundschulden beziehen, kann daher § 141 Nr 3 LAG entnommen werden.
Die Rechtsgültigkeit des § 7 der 5. AbgabenDV - LA wäre auch nicht in Frage gestellt, wenn bei richtiger Auslegung des' Grundbuchrechts ohnedies es der Voreintragung
 
der auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld für ihre Löschung nicht bedurft hätte«» Da die Auslegung des Grundbuchrechts in dieser Hinsicht streitig geworden war, wäre dann § 7 als verbindliche gesetzliche Auslegung (authentische Interpretation) zu werten.
Nach alledem war die Sache ohne Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben.
Dr. Tasche	Schuster	Dr.	Oechßler
 Dr. Piepenbrock Dr. Großmann