Reciiiss'atz s Bei Entscheidungen über die Frage, ob ein Nachlaß bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr .45 1 geregelt.war oder nicht.(Art XII Abs 2 daselbst) und' bei Entscheidungen über die Frage, ob in. Bie Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben, da die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 PGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht gegeben sind'. daß der Antragsgegner aber'schon desv/egen-.als Anerbe f| nicht in Präge I komme ,aweil..:er im; Züsamrnenhäng mit der Errichtung des Testaments vom 9b Juli'i941 auf" sein Anerbenrecht verzichtet habe, schließlich auch nicht Landwirt, sondern Spediteur sei;“ im übrigen müsse auch das ihr zugewandte Recht der Verwaltung: und Nutznießung berücksich- j tigt werden« Das Fachlaßgericht ließ der Antragstelierin Zeit, Nachforschungen nach einem etwaigen Testament ihres- g Sohnes anzustellen. Da eine Verfügung von Todes wegen nichi vorgelegt werden konnte, verfügte das Fachlaßgericht am : 27» Februar 1946 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, inhalts dessen der Erbhof auf Grund Gesetzes auf den Antragsgegner übergegangen sei«;Demgemäß wurde der Antrags-I gegner im Juli 1946 als Eigentümer•im Grundbuch eingetra- ; gen« regelt zu erklären"c Her Antragsgegner vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß es sich um einen geregelten Nachlaß handle„ Mit Schriftsatz vom 2, November 1948 bat die Antragstellerin in Ergänzung ihres Antrages vom 6c August 1947 noch um Erteilung eines Erbscheins dahin, daß ihr Sohn von ihr zur Hälfte und von seinen beiden Brüdern Josef (Antragsgegner) und Kaspar zu je 1/4 beerbt worden sei. Dezember 1949 hat das Nachlaßgericht die Einziehung des, HoffolgeZeugnisses vom 27» Februar 1946 angeordnet I ■ In. den .'Gründen ist ausgeführt, der Beschluß vom 27- Februar 1946 auf Ausstellung eines Hoffolge Zeugnisses stelle keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art XII Abs 2 Satz 2 KRG Nr 45 dar. Auf Grund von' Art XII Abs 2 Satz 3 daselbst kenne in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des :Bayeri:n■ hon Obersten tändesge-richts der Nachlaß nicht als geregelt gelten, weil der Erbfall .nicht vor dem : 24 * .April 1944 eingetreten.' Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß vom 7» Dezember 1949, mit der er eine Aufhebung dieses Be- Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Meinung, die Entscheidung über die weitere Beschwerde hänge davon ab, ob der Nachlaß'nach dem am 23» Dezember 1944 verstorbenen Werner G^m bei Inkrafttreten des Kontroll-ratsgesetzes Nr 45 (24» April 1947).noch nicht geregelt gewesen sei (Art XII Abs 2 Satz 1 KRG Nr 45)» Es will den Nachlaß als nicht geregelt ansehen und dabei an seiner im Beschluß vom 29» September 1950 (BayerObLG 1950/51» 185 73 ff begründeten Rechtsauffassung, der sogenannten subjektiven Lehre, festhalten, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (vom 300 November 1949, II BLw 69/49, BechtdLandw 1950; 81 DNotZ 1951 , .'81 » und vom 281,' Juni 1950, II BLw 48/49, RechtdLandw 1951, 38). als Senat für Landwirtschafts suchen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4 Obersten Gerichtshofs für-die Britische;Zone ständig ver-, tfetenen Auffassung: war (ein Erbfall rum 24M -April . geregelt, wenn die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt Objektiv klar war, und kommt es dabei auf-eine etwaige ab-•«eichende Beurteilung der objektiv zweifelsfreien Anerben-felge durch die Beteiligten oder auch durch Rechtsberater und Behörden nicht an; solche subjektiven Unklarheiten können nicht zu dem Schluß führen, daß der Erbe bei In-, krafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festge- ' standen hat (außer dem bereits genannten Beschluß vom 24- April 1951 noch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. § 28 Anm 5)«Vom Bundesgerichtshof zu)prüfen ist aber, ob die Hecht sauf f assung des vor legenden Gerichts ■ in 'Wirklich- llll keit von einer älteren Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts, das dieses auf weitere Beschwerde erlassen hat, oder einer Entscheidung des Reichsgerichts und jetzt des Bundesgerichtshofs über dieselbe Rechtsfrage abweicht f (EGZ 138, 102; 155, 213; Schiege IbergeraaO § 28 Anm 6) ;Jf ob dies aüch für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gilt, die nicht auf eine weitere Beschwerde, sondern auf eine Rechtsbeschwerde ergangen ist, kann dahingestellt bleiben, da in der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage der Bundesgerichtshof dieselbe Auffassung wie der Oberste Gerichtshof vertritt« § 28 Anm 3 zu c) « Hierzu meint das vorlegende Gerichts Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom ;||i 24c April 1951 sei zwar, .äußerlich gesehen, zu der für die/ Britische Zone maßgebenden Vorschrift des § 58 Abs 2 Buchs-LVÖ ergangen; die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen sei aber nur eine Ausführungsvorschrift zu dem Kon-trollratsgesetz Ir 45, § 58 Abs 2 im besonderen zu Art XII Abs 2 KRG Ir 45« Ob zwischen der letzteren Vorschrift und J|f|f § 58 IVO einzelne Abweichungen beständen, sei nicht von Bedeutung, da bei der hier in Betracht kommenden Präge die beiden Vorschriften sachlich übereinstimmten. Biese Auffassung trifft nicht zu» Zwar handel es sich, wie das vorlegende Gericht zutreffend hervorhebt, bei dem für das ganze Reichsgebiet erlassenen Kontroll-ratsgesetz Nr 45 um reichsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 28 Abs 2 EGG (Art 125 GrundG), die im Konfliktsfalle zur Vorlegung zwingen (3GKZ 1, 9); hierfür kommt es auf die Präge, ob es sich bei dem vom Kontrollrat und der Militärregierung gesetzten Recht um Bestandteile der deutschen Rechtsordnung oder etwas anderes handelt (vgl dazu Beyer, MDE 1951, 593), nicht an» Weiter hebt das vorlegeh.de Gericht auch zutreffend hervor, • daß die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen Durchführungsbestimmungen zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 enthält, die auf Grund von.Art XI Abs 1 KEG Nr 45 und der Ermächtigung in Art VII Nr ,19 Buchst a BrMilRegV0 Nr 84 (vgl auch § 19 Abs 6 HöfeO) er- . 2955 Einleitung zur LVO und I der AmtlBegr dazu, ZentrJBl 1948, 32)» Trotzdem handelt es sich aber bei der Präge, ob ein Nachlaß oder ein Erbfall im Sinne des Art XII Abs 2 KRG Nr 45 (bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Kr 45) geregelt war oder nicht» und bei der Frage, ob (bei Inkrafttreten der Höfeordnung) der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig feststand (§ 58 Abs 2 Buchst a LVO), nicht um dieselbe Rechtsfrage» Der Begriff des Geregeltoder Nichtgeregeltseins eines Nachlasses ist den deutschen Rechtssystem und damit auch dem deutschen Rechtsdenken fremd er ists weil das Kontrollratsgesetz Nr 45 auf einem Entwurf der amerikanischen Militärregierung beruht.(Wöhrmann', Landwirtschaftsrecht, 11 und ArchZivPrax 151, 43/4), dem'Rechtsdenken amerikanischer Juristen entsprungen» Im deutschen Recht geht der Nachlaß kraft Gesetzes mit dem Tode des .-Erblassers unmittelbar auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB) .. HeymannU' Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, 1927, Bd 2, 249 ff /264/J57’) » Es liegt auf der Hand, daß die einem grundverschiedenen Rechtsdenken entsprungene gesetzliche Regelung, wie sie in Art XII Abs 2 KRG Nr.45 enthalten ist, für die Rechtsanwendung in Deutschland erhebliche Schwierigkeiten und zahlreiche Zweifelsfragen im Gefolge haben mußte». Während es in den übrigen BesatzungsZonen der Rechtsprechung überlassen blieb, sich mit diesen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen auseinanderzusetzen, hat sich der Gesetzgeber in der britischen-Zone dazu entschlossen, im Wege der ihm zustehenden Ausführungsgesetzgebung die lückenhafte und unklare Vorschrift des'Art XII Abs 2 KEG Nr 45 in seinem Bereich für die praktische Rechtsanwendung brauchbar zu’gestalten und durch sinngemäße Ausfüllung der sich ergebenden Gesetzeslücken das Gesetz authentisch zu interpretieren. April 1951, V BLw 14/50, und vom 9.» Oktober 1951, V BLw 13/50, Rechtd-andw 1952, 53 Nr 5 = NJY7 1952, 264)» Die Präge, ob die Regelung des § 58 LVO sich überall im Rahmen der Ermächtigung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 zu dem Erlaß von Durchführungsbestimmungen (Art XI daselbst) hält (dazu Rötelmann NJW 1952, 264), ist damit gegenstandslos= Den hier in Fra- In ihrem Wesen richtig erkannt, stellen die im § 58 LVO enthaltenen Vorschriften eine Umformung der aus einem arid e r eh E e c h t s d e nke n": g e b o r e in eh: gesetzlichen- E ege lung des Art XII KEG Nr 45 auf das deutsche Rechtssystem dar, ein Vorgang, zu dem ein Zonenbefehlshaber im Rahmen des Erlasses von Durchführungsbestimmungen für den Bereich sei-; her Zone als besonders berufen erscheinen muß, und der sich gesetzestechnisch' dahin auswirkt, daß der dem angelsächsischen Recht vertraute Begriff der "Regelung eines Nachlasses" in der Lösung für die britische Zone nur noch in der Überschrift des § 58 LVO enthalten ist, um auf den Zusammenhang mit der Regelung im Art XII KRG Nr 45 hinzuweisen, der aber in der gesetzlichen Regelung des § 58 LVO sich nicht mehr findet» Da in dieser Weise die in § 58 Abs 2 LVO enthaltene Neufassung für die britische Zone an die Stelle des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 getreten ist, scheidet diese letzte Vorschrift für die Anwendung in der britischen Zone aus und ist für den Richter hier nur noch der § 58 LVO maßgebend» § 28 Abs 2 FGG erfor-deriich ist; Bei der vom"vorlegenden Gericht angezogenen Entscheidung und den noch weiter oben angeführten c Entscheidungen des Bundesgerichtshofs handelt es sich um eine Auslegung des § 58 Abs 2 IVO, der selbst schon eine bestimmte Auslegung des Art XII Abs 2 KRG Nr 45 enthält, bei den Entscheidungen des Bayerischen Obersten richts dagegen um eine freie und unmittelbare Auslegung des Art XII Abs 2 KRG Nr 45; es besteht also kein Widerspruch in der Auslegung einer und derselben Vorschrift, wenn bei Beantwortung der Frage, wann ein Erbfall als geregelt anzusehen ist,.das Bayerische Oberste Landesgericht auf Grund des Art XII Abs 2 KRG Nr 45 zu einer anderen Auffassung kommt als der Bundesgerichtshof auf Grund des § 58 LVO 0
Für das Nachschlagewerk! . Für die Amtliche; Samiiilüng!:
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KRGNr 45 Art XII; Abs 2; IVO § ' 58; ;
'% FGG § 28 Abs 2- .
Reciiiss'atz s Bei Entscheidungen über die Frage, ob ein Nachlaß bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr .45 1 geregelt.war oder nicht.(Art XII Abs 2 daselbst) und' bei Entscheidungen über die Frage, ob in. diesem Zeitpunkt d'ei h rl: feststen! oder hieh't
(§ 58 Abs 2 Buchst a IVO) , handelt es sich nicht;, um die Auslegung derselben gesetzlichen
Vorschrift
Aktenzeichens V ZB 18/5 Beschluß vom 23» Oktober 1952
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In der Nachlaßsache
des Spediteurs und Landwirts Josef G Nr 83 (Allgäu) ,
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Antragsgegners und Beschwerdeführers, ^ertgtg^greh^die Rechtgnwälte^^^iffier Justizrat
gegen
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Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt
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wegen Einziehung eines HoffolgeZeugnisses,
hat der Vo Zivilsenat/des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23« Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senats-
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Präsidenten Prof,, Br, Pritsch sowie der Bundesrichter Dr„ Hückinghaus, Br,, Tasche, Br, Heck und Br. Oechßler
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Bie Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben, da die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 PGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht gegeben sind'.
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Grund e
Der am 10, Juli 1941 verstorbene Bauer Kaspar ':i«HBI war Eigentümer des Erbhofes Br 83 in N, Er war zweimal verheiratet, Aus' seiner ersten nach siebenjährigem Bestand durch Scheidung aufgelösten Ehe stammten außer zwei kinderlos vorverstorbenen Kindern die jetzt noch lebenden Söhne Josef (Antragsgegner) und Kaspar (Konditor in Nordamerika). Aus der zweiten im Jah-
re 1919 geschlossenen Ehe mit der Antragstellerin ist als einziges Kind der Sohn Werner hervorgegangen. Diesen hatte er in einem am 9. Juli 1941 errichteten Testament zu dem Anerben des Hofes und sein Enkelkind Egon (Sohn des Antragsgegners) zu dem Ersatzanerben, seine Ehefrau aber zur Alleinerbin des erbhoffreien Vermögens eingesetzt, dieser auch das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Erbhof zugewandt, solange es das Gesetz zulasse. Nachdem das Anerbengericht am 5° September 1941 die Bestimmung des Sohnes Werner zu dem Anerben genehmigt hatte, stellte das .Nachlaßgericht am . 17« Oktober 1941 den Erbschein dahin aus, daß der Erblasser von seiner Ehefrau allein beerbt worden, daß aber Anerbe des Hofes der Wohn Werner geworden sei. Demgemäß wurde Werner Anfang 1942 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen-.
Werner G(£HI ist am. 23. Dezember 1944 infolge Verp wundung gestorben; er war unverheiratet„ In einem Termin vor dem Nachlaßgericht vom 20. März 1945 erklärte der Antragsgegner u.a., seines^Wissens sei ein Testament nicht vorhanden, der Erbhof sei daher kraft Gesetzes ihm als ältestem Bruder zugefallen. Er beantragte deswegen Erteilung eines entsprechenden Hoffolgezeugnisses und die Umschreibung des Hofes auf ihn als Anerben im Grundbuch.
Die Äntragstelierin trat dexa entgegen; sie beri.ef sich darauf, daß ihr Sohn ein Feldtestament gemacht haben müs-f se',.. daß der Antragsgegner aber'schon desv/egen-.als Anerbe f| nicht in Präge I komme ,aweil..:er im; Züsamrnenhäng mit der Errichtung des Testaments vom 9b Juli'i941 auf" sein Anerbenrecht verzichtet habe, schließlich auch nicht Landwirt, sondern Spediteur sei;“ im übrigen müsse auch das ihr zugewandte Recht der Verwaltung: und Nutznießung berücksich- j tigt werden« Das Fachlaßgericht ließ der Antragstelierin Zeit, Nachforschungen nach einem etwaigen Testament ihres- g Sohnes anzustellen. Da eine Verfügung von Todes wegen nichi vorgelegt werden konnte, verfügte das Fachlaßgericht am : 27» Februar 1946 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, inhalts dessen der Erbhof auf Grund Gesetzes auf den Antragsgegner übergegangen sei«;Demgemäß wurde der Antrags-I gegner im Juli 1946 als Eigentümer•im Grundbuch eingetra- ; gen«
Die Antragstellerin erhob mit Eingabe vom 10> April 1946 Einspruch gegen die Entscheidung des Fachlaßgerichts und beantragte mit Schriftsatz vom 30. April 1946 u.ä, Ein§ Ziehung des Hoffolgezeugnisses. Diesen Antrag wies das Fachlaßgericht durch Beschluß vom 6. Mai 1946 zurück. In den Gründen des Beschlusses ist vor allem•ausgeführt, ■ daß.die Antragstellerin die beiden Erbfälle vom IO» Juli .g, 1941 und vom 23» Dezember 1944 nicht au' sein and erhalt e und .-' -a
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der von ihr geltend gemachte Erbverzicht des Antragsgegne nur Bedeutung für den Erbfall vom 10. Juli 1941 gehabt ha- l|||p
Mit Schriftsatz vom 6 stellerin die Sache wieder auf auf das inzwischen erlassene 'Kontrollratsgesetz Fr 45
August 1947 ' griff . die Antrag ■ I
Sie -vertrat unter Berufung
i.Art XII) die Ansicht, daß der Nachlaß als nicht geregelt gelte, und beantragte, das Hoffolgezeugnis einsuziehen, "bzw. die Nachlaßsache nach Werner als nicht ge-
regelt zu erklären"c Her Antragsgegner vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß es sich um einen geregelten Nachlaß handle„ Mit Schriftsatz vom 2, November 1948 bat die Antragstellerin in Ergänzung ihres Antrages vom 6c August 1947 noch um Erteilung eines Erbscheins dahin, daß ihr Sohn von ihr zur Hälfte und von seinen beiden Brüdern Josef (Antragsgegner) und Kaspar zu je 1/4 beerbt worden sei. Der Antragsgegner bat um Abweisung auch dieses Antrages»
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Durch Beschluß vom 7. Dezember 1949 hat das Nachlaßgericht die Einziehung des, HoffolgeZeugnisses vom 27» Februar 1946 angeordnet I ■ In. den .'Gründen ist ausgeführt, der Beschluß vom 27- Februar 1946 auf Ausstellung eines Hoffolge Zeugnisses stelle keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art XII Abs 2 Satz 2 KRG Nr 45 dar. Auf Grund von' Art XII Abs 2 Satz 3 daselbst kenne in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des :Bayeri:n■ hon Obersten tändesge-richts der Nachlaß nicht als geregelt gelten, weil der Erbfall .nicht vor dem : 24 * .April 1944 eingetreten.' seit Der Erbfall vom 23. 'Dezember1 1944 sei daher als nicht geregelt anzusehen» Für die Erbfolge seien demnach 'die -Vorschrift ■ ten des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend, In Ermange- t" lung:einer Verfügung von Todes wegen seien mithin Erben : die .Mutter'. (Antrag? teller in) t zur Hälfte und die , beiden, ■ Stiefbrüder' je zu 1 /4 geworden, Daraus ergebe sich die .
Unrichtigkeit des HoffolgeZeugnisses von 27t Februar 1946»
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß vom 7» Dezember 1949, mit der er eine Aufhebung dieses Be-
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Schlusses erstrebte, hat das Landgericht durch Beschluß vom 8„ September 19.50 als unbegründet zurückgewiesen., Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag aus dem Beschwer!everfahren weiter» Die Antragstel-• lerih bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde»
Mit Beschluß vom 9. November 1951 hat das Bayerische Oberste Landesgericht die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 28 Abs 2 EGG vor-
II
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Meinung, die Entscheidung über die weitere Beschwerde hänge davon ab, ob der Nachlaß'nach dem am 23» Dezember 1944 verstorbenen Werner G^m bei Inkrafttreten des Kontroll-ratsgesetzes Nr 45 (24» April 1947).noch nicht geregelt gewesen sei (Art XII Abs 2 Satz 1 KRG Nr 45)» Es will den Nachlaß als nicht geregelt ansehen und dabei an seiner im Beschluß vom 29» September 1950 (BayerObLG 1950/51» 185
.ff = RechtdLandw 1951? 61 ff = DNotZ 1
73 ff
begründeten Rechtsauffassung, der sogenannten subjektiven Lehre, festhalten, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (vom 300 November 1949, II BLw 69/49, BechtdLandw 1950; 81 DNotZ 1951 , .'81 » und vom 281,' Juni 1950, II BLw 48/49, RechtdLandw 1951, 38). und eine;■ Entscheidung des Bundesgerichtshofs, (vom 24. April 1951, V BLw 107/49,. RechtdLandw 1951, 179 = NJW.1951, -523), die auf der:Boden' der sogenannten- objektiven Lehre stehen» Nach der objektiven, vom erkennenden Senat. als Senat für Landwirtschafts suchen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4 Obersten Gerichtshofs für-die Britische;Zone ständig ver-, tfetenen Auffassung: war (ein Erbfall rum 24M -April . fi‘947u/
geregelt, wenn die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt Objektiv klar war, und kommt es dabei auf-eine etwaige ab-•«eichende Beurteilung der objektiv zweifelsfreien Anerben-felge durch die Beteiligten oder auch durch Rechtsberater und Behörden nicht an; solche subjektiven Unklarheiten können nicht zu dem Schluß führen, daß der Erbe bei In-, krafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festge- ' standen hat (außer dem bereits genannten Beschluß vom 24- April 1951 noch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 6l/49, vom 24- April 1951, V BLw 14/50, .vom 11 März 1952, V BLw 52/51 und 49/51, RechtdLandw 1952, 174 ff und vom 14- Oktober 1952, V BLw 26/52)- Die subjektive Auffassung verlangt dagegen außer der objektiven Klarheit der Rechtslage noch ein Verhalten der•Beteiligten, das ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis der Rechtsstellung des Anerben enthält- Nach ihr ist ein Nachlaß dann geregelt, wenn aus dem Verhalten der Beteiligten geschlossen werden kann, daß sie die Rechtsnachfolge in den Erbhof als geklärt angesehen und sich mit ihr abgefunden haben- Umgekehrt wird Nichtregelung dann angenommen, wenn entweder die Rechtsnachfolge in den Erbhof ungewiß oder wenn sie zwar objektiv klar ist, unter den Beteiligten jedoch Unsicherheit' oder Uneinigkeit besteht- Als Beteiligte, auf deren Verhalten.es dabei ankommt, werden die Personen angesehen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erbberechtigt sind- Im Schrifttum haben sich auf den Boden der objektiven Auffassung vor allem Rötelmann (MDR 1948, 197; 1951, 326; NJW 1950, 746/7). und ITuLLff-lange (Bayerisches Landwirtschaftsrecht, 58/59), auf den Boden der subjektiven Auffassung Wöhrmann (ArchZivPrax 151, 43 ff /477 und RechtdLandw 1951, 253/4) und Baur (ArchZivPrax 1 50-, 343) gestellt; ihr folgt' auch das OLG Freiburg (Beschlüsse vom 9» November 1950 und 19»November 1951?
RechtdLandw 1951, 25; 1952, 59/40)
Die Beurteilung des vorlegenden Gerichts, daß es einer Stellungnahme zu der von ihm herausgestellten Streitfrage einer Anwendbarkeit der subjektiven oder der objektiven Auffassung zur Entscheidung über die weitere. Beschwerde bedürfe, ist für den Bundesgerichtshof bindend (RGZ 136, 405; 155, 213; Schlegelberger, EGG, 6» Aufl,
§ 28 Anm 5)«Vom Bundesgerichtshof zu)prüfen ist aber, ob die Hecht sauf f assung des vor legenden Gerichts ■ in 'Wirklich- llll keit von einer älteren Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts, das dieses auf weitere Beschwerde erlassen hat, oder einer Entscheidung des Reichsgerichts und jetzt des Bundesgerichtshofs über dieselbe Rechtsfrage abweicht f (EGZ 138, 102; 155, 213; Schiege IbergeraaO § 28 Anm 6) ;Jf ob dies aüch für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gilt, die nicht auf eine weitere Beschwerde, sondern auf eine Rechtsbeschwerde ergangen ist, kann dahingestellt bleiben, da in der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage der Bundesgerichtshof dieselbe Auffassung wie der Oberste Gerichtshof vertritt«
Dabei kann dieselbe Rechtsfrage auch dann gegeben sein, w'enn es sich nicht um dieselbe gesetzliche Vorschrift kan-’ dlit (RGZ 148, 175 /177/8/; Keidel, EGG, 5. Aufl 1952,
§ 28 Anm 3 zu c) « Hierzu meint das vorlegende Gerichts Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom ;||i 24c April 1951 sei zwar, .äußerlich gesehen, zu der für die/ Britische Zone maßgebenden Vorschrift des § 58 Abs 2 Buchs-LVÖ ergangen; die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen sei aber nur eine Ausführungsvorschrift zu dem Kon-trollratsgesetz Ir 45, § 58 Abs 2 im besonderen zu Art XII Abs 2 KRG Ir 45« Ob zwischen der letzteren Vorschrift und J|f|f § 58 IVO einzelne Abweichungen beständen, sei nicht von
Bedeutung, da bei der hier in Betracht kommenden Präge die beiden Vorschriften sachlich übereinstimmten. Mit einer Entscheidung .aus § 58 Abs 2 Buchst a LVO sei daher eine Entscheidung zu der gleichen, auch für § 58 Abs 2 Buchst a IVO aus Art XII Abs 2 Satz 1 KEG Nr 45 entspringenden Rechtsfrage ergangen;
Biese Auffassung trifft nicht zu» Zwar handel es sich, wie das vorlegende Gericht zutreffend hervorhebt, bei dem für das ganze Reichsgebiet erlassenen Kontroll-ratsgesetz Nr 45 um reichsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 28 Abs 2 EGG (Art 125 GrundG), die im Konfliktsfalle zur Vorlegung zwingen (3GKZ 1, 9); hierfür kommt es auf die Präge, ob es sich bei dem vom Kontrollrat und der Militärregierung gesetzten Recht um Bestandteile der deutschen Rechtsordnung oder etwas anderes handelt (vgl dazu Beyer,
MDE 1951, 593), nicht an» Weiter hebt das vorlegeh.de Gericht auch zutreffend hervor, • daß die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen Durchführungsbestimmungen zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 enthält, die auf Grund von.Art XI Abs 1 KEG Nr 45 und der Ermächtigung in Art VII Nr ,19 Buchst a BrMilRegV0 Nr 84 (vgl auch § 19 Abs 6 HöfeO) er- . lassen worden sind (vgl Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht,
2955 Einleitung zur LVO und I der AmtlBegr dazu, ZentrJBl 1948, 32)» Trotzdem handelt es sich aber bei der Präge, ob ein Nachlaß oder ein Erbfall im Sinne des Art XII Abs 2 KRG Nr 45 (bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Kr 45) geregelt war oder nicht» und bei der Frage, ob (bei Inkrafttreten der Höfeordnung) der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig feststand (§ 58 Abs 2 Buchst a LVO), nicht um dieselbe Rechtsfrage» Der Begriff des Geregeltoder Nichtgeregeltseins eines Nachlasses ist den deutschen Rechtssystem und damit auch dem deutschen Rechtsdenken fremd
er ists weil das Kontrollratsgesetz Nr 45 auf einem Entwurf der amerikanischen Militärregierung beruht.(Wöhrmann', Landwirtschaftsrecht, 11 und ArchZivPrax 151, 43/4), dem'Rechtsdenken amerikanischer Juristen entsprungen» Im deutschen Recht geht der Nachlaß kraft Gesetzes mit dem Tode des .-Erblassers unmittelbar auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB) .. Im amerikanischen wie auch im englischen Recht vollzieht sich die' Erbfolge dagegen in der Weise, daß regelmäßig ein /.Testamentsvollstrecker (executor) auf Grund testamentarischer Anordnung bestellt und bei Intestaterbfolge vom Gericht ein Verwalter (administrator) ernannt wird» Executor und Administrator erscheinen als Universalsukzessoreh; als "personal representative" wickeln sie den Nachlaß ab und verteilen den Rest an die Erben., sie haben in diesem Sinne den Nachlaß zu regeln ("to settle"« vgl Higgins, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft 1929, Bd 6,-360 ff /369/; Estrich-Gulick-llcKinney-Parmele, : American Jurisprudence, 1938/39, Bd 21,.369"ff; HeymannU' Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, 1927, Bd 2, 249 ff /264/J57’) » Es liegt auf der Hand, daß die einem grundverschiedenen Rechtsdenken entsprungene gesetzliche Regelung, wie sie in Art XII Abs 2 KRG Nr.45 enthalten ist, für die Rechtsanwendung in Deutschland erhebliche Schwierigkeiten und zahlreiche Zweifelsfragen im Gefolge haben mußte». Während es in den übrigen BesatzungsZonen der Rechtsprechung überlassen blieb, sich mit diesen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen auseinanderzusetzen, hat sich der Gesetzgeber in der britischen-Zone dazu entschlossen, im Wege der ihm zustehenden Ausführungsgesetzgebung die lückenhafte und unklare Vorschrift des'Art XII Abs 2 KEG Nr 45 in seinem Bereich für die praktische Rechtsanwendung brauchbar zu’gestalten und durch sinngemäße Ausfüllung der sich ergebenden Gesetzeslücken das Gesetz authentisch
zu interpretieren. Da dies bis zu dem Erlaß der Durchführungs-vorschriften in Gestalt der britischen Militärregierungsverordnung Nr 84, die gleichzeitig mit dem Kontrollrats-gesetz Nr 45•in Kraft treten sollte und auch in Kraft getreten ist, nicht möglich war, wurde in der Verordnung Nr 84 (Art VII Nr 19 Buchst a; vgl auch § 19 Abs 6 HöfeO) ein Vorbehalt zu dem Erlaß weiterer Ausführungsvorschriften zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 auf genommen;. Diese 'weiteren Durchführungsvorschriften sind,dann durch die vom Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone erlassene Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2o Dezember 1947, insbesondere zu Art XII KRG Nr 45 im § 58 LVO getroffen worden (X, 2 der amtlichen Begründung, ZentrJBl 1948, 38/9)» Um auch in der Verfahrens-ordnu.ng für Landwirtschaftssachen enthaltene, aber durch die Ermächtigung der Militärregierung möglicherweise nicht gedeckte Vorschriften auf eine zweifelsfreie Rechtsgrund-age zu stellen, ist zur Verfahrens ordnu.ng noch besonders die Zustimmung der Militärregierung eingeholt worden (I. der amtlichen Begründung', aaO 32) <> Die. Präge, ob sich die Rechtsvorschriften im Rahmen einer Ermächtigung oder einer übergeordneten Rechtsordnung halten, ist durch diese Zustimmung der Militärregierung ausgeräumt und damit der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen (vgl dazu auch BGHZ 6, 157/95 OGHZ 4, 129 /T347 = RechtdLandw 1950, 233 35/; Beschlüsse des erkennenden Senats vom.24» April 1951, V BLw 14/50, und vom 9.» Oktober 1951, V BLw 13/50, Rechtd-andw 1952, 53 Nr 5 = NJY7 1952, 264)» Die Präge, ob die Regelung des § 58 LVO sich überall im Rahmen der Ermächtigung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 zu dem Erlaß von Durchführungsbestimmungen (Art XI daselbst) hält (dazu Rötelmann NJW 1952, 264), ist damit gegenstandslos= Den hier in Fra-
ge stehenden Vorschriften der VerfahrensOrdnung für Land-wlrtschaftssachen wird man daher dieselbe HechtsStellung einzuräumen haben, wie sie unmittelbar von der' Militärregierung erlassenen- veröffentlichten - Rechtsvorschriften zukommf, deren Gültigkeit nach Art 3 Abs 1 des Gesetzes Nr 13 der AHK von einem deutschen Gericht nicht verneint werden kann,, . ... .
In ihrem Wesen richtig erkannt, stellen die im § 58 LVO enthaltenen Vorschriften eine Umformung der aus einem arid e r eh E e c h t s d e nke n": g e b o r e in eh: gesetzlichen- E ege lung des Art XII KEG Nr 45 auf das deutsche Rechtssystem dar, ein Vorgang, zu dem ein Zonenbefehlshaber im Rahmen des Erlasses von Durchführungsbestimmungen für den Bereich sei-; her Zone als besonders berufen erscheinen muß, und der sich gesetzestechnisch' dahin auswirkt, daß der dem angelsächsischen Recht vertraute Begriff der "Regelung eines Nachlasses" in der Lösung für die britische Zone nur noch in der Überschrift des § 58 LVO enthalten ist, um auf den Zusammenhang mit der Regelung im Art XII KRG Nr 45 hinzuweisen, der aber in der gesetzlichen Regelung des § 58 LVO sich nicht mehr findet» Da in dieser Weise die in § 58 Abs 2 LVO enthaltene Neufassung für die britische Zone an die Stelle des Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 getreten ist, scheidet diese letzte Vorschrift für die Anwendung in der britischen Zone aus und ist für den Richter hier nur noch der § 58 LVO maßgebend»
Für den Bereich der britischen Zone hat die Rechtsprechung hiernach den § 58 LVO zugrunde zu legen, für den Bereich der amerikanischen und französischen Zone dagegen den Art XII Abs 2 KRG Nr'45. Für den Bereich der britischen Zone ist die Rechtsprechung der Umformung (der
Auslegung und den Ergänzungen) unterworfen, die § 58 LVO dem Art XII Abs 2 KEG- Er 4 5 gegeben hat, für den Bereich der amerikanischen und französischen Zone dagegen nicht• hier ist mithin von einer anderen Rechtsgrundlageauszu-gehen als dort» denn der dichter der amerikanischen und französischen Zone ist im Gegensatz zu dem in der britischen Zone an die authentische Auslegung, die Art XII Abs 2 KRG Nr 45 in der britischen Zone gefunden hat« nicht gebunden„ Damit entfällt die Identität der Rechtsfrage, die für eine, Vorlegung.nach § 28 Abs 2 FGG erfor-deriich ist; Bei der vom"vorlegenden Gericht angezogenen Entscheidung und den noch weiter oben angeführten c Entscheidungen des Bundesgerichtshofs handelt es sich um eine Auslegung des § 58 Abs 2 IVO, der selbst schon eine bestimmte Auslegung des Art XII Abs 2 KRG Nr 45 enthält,
bei den Entscheidungen des Bayerischen Obersten richts dagegen um eine freie und unmittelbare Auslegung des Art XII Abs 2 KRG Nr 45; es besteht also kein Widerspruch in der Auslegung einer und derselben Vorschrift, wenn bei Beantwortung der Frage, wann ein Erbfall als geregelt anzusehen ist,.das Bayerische Oberste Landesgericht auf Grund des Art XII Abs 2 KRG Nr 45 zu einer anderen Auffassung kommt als der Bundesgerichtshof auf Grund des § 58 LVO 0
Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht gegeben
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