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BGH · V ZB 17/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 17/91

August 1991 ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeschrift ist von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem der Klägerin unterzeichnet. Oktober 1991 wurde der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, daß eine sofortige Beschwerde, die unmittelbar beim Bundesgerichtshof erhoben werde, wirksam nur durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. III Nr. 5 d) und auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (S 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt worden, ermangelt aber der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde sowohl bei dem Gericht eingelegt werden, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist (hier; Bezirksgericht Gera) . Legt die Partei, wie es hier geschehen ist, die sofortige Beschwerde unmittelbar bei dem Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht ein, muß sie sich gemäß Einigungsvertrag aaO Abschn. III Nr. 5b Satz 1, auf der hier der Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof beruht, läßt jedoch - anders als § 78 Abs.3 ZPO - für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keine Ausnahme zu (BGH, Beschl. Da die sofortige Beschwerde der Klägerin dem dargelegten Formerfordernis nicht genügt, ist sie gemäß § 574 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. Die sofortige Beschwerde ist nicht (nachträglich) von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wäre jedenfalls mit dem Zugang des Schreibens vom 10.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
ZPOHindernisBundesgerichtshofBeschlußunzulässigBeschwerdeKlägerinsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
5"
V ZB 17/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Annett	9,	S^fl^Btraße	13,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	&	Partner	in
 gegen
Rainer P<
48,
- Prozeßbevollmächtigter: Dieter
 Zi
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Str.21,
WII
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 14. August 1991 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.000 DM
ü n d e
I.
Die Klägerin hat gegen ein klageabweisendes Urteil des Kreisgerichts Greiz, das ihr am 19. Juni 1991 zugestellt worden war, am 22. Juli 1991 Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht Gera hat mit Beschluß vom 14. August 1991 ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
3
Hiergegen richtet sich die beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Beschwerdeschrift ist von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem der Klägerin unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1991 wurde der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, daß eine sofortige Beschwerde, die unmittelbar beim Bundesgerichtshof erhoben werde, wirksam nur durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist zwar statthaft (SS 519b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO; Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 d) und auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (S 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt worden, ermangelt aber der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde sowohl bei dem Gericht eingelegt werden, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist (hier; Bezirksgericht Gera) . als auch bei dem Beschwerdegericht selbst (hier: Bundesgerichtshof) . Legt die Partei, wie es hier geschehen ist, die sofortige Beschwerde unmittelbar bei dem Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht ein, muß sie sich gemäß Einigungsvertrag aaO Abschn. III Nr. 5b Satz 1 durch einen
 er
 
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Befreiung vom Anwaltszwang gemäß §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 14. März 1984 - IVb ZB 114/83, NJW 1984, 2413) kommt nicht in Betracht. Zwar sind Verfahren vor den Kreisgerichten nach Einigungsvertrag aaO Abschn. III Nr. 5b Satz 2 und 3 nicht als Anwaltsprozeß zu führen. Die Bestimmung des Einigungsvertrages aaO Abschn. III Nr. 5b Satz 1, auf der hier der Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof beruht, läßt jedoch - anders als § 78 Abs. 3 ZPO - für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keine Ausnahme zu (BGH, Beschl. v. 15. Mai 1991, XII ZB 43/91, NJW 1991, 2492).
Da die sofortige Beschwerde der Klägerin dem dargelegten Formerfordernis nicht genügt, ist sie gemäß § 574 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen,
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) kommt nicht in Betracht. Sie ist zwar grundsätzlich zulässig (§§ 233, 519b Abs. 2 Halbs. 2, 577 Abs. 2 ZPO), setzt aber voraus, daß die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt wird (S 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Die sofortige Beschwerde ist nicht (nachträglich) von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
5
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist abgelaufen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, welches der Wahrung der Frist entgegenstand, behoben ist (S 234 Abs. 2 ZPO). Der XII. Zivilsenat hat es in der Entscheidung vom 15. Mai 1991 (aaO) offen gelassen, ob Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten von dem vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang in Fällen der hier vorliegenden Art ausnahmsweise als Hindernis im Sinne der SS 234, 233 ZPO angesehen werden könnte. Die Frage braucht auch hier nicht beantwortet zu werden. Die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wäre jedenfalls mit dem Zugang des Schreibens vom 10. Oktober 1991 behoben und das Hindernis damit beseitigt gewesen, so daß von diesem Zeitpunkt an die Zweiwochenfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen begann. Nachdem das Schreiben vom 10. Oktober 1991 am nächsten Tage abgesandt wurde, ist die Frist inzwischen jedenfalls verstrichen.
Hagen	Linden	Lambert-Lang
 Wenzel	Tropf