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BGH · V ZB 17/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 17/90

- Prozeßbevollmächtigter II .Instan^^Rechtsanwalt Straße 11 Der die Berufung abweisende Beschluß des Bezirksgerichts gemäß § 157 Abs.3 DDR-ZPO trägt das Datum vom 29. Juli 1990 hat der Kläger bei dam Obersten Gericht der früheren DDR die Kassation angeregt und gebeten, dies gegebenenfalls als Revisionsantrag zu werten. a) Das von den Klägern bei dem Obersten Gericht der früheren DDR angestrengte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 i.V. m. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen . Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt (BGH, Beschl. Ein Rechtsmittel, das die Formvorschriften des Rechts der früheren DDR nicht beachtet hat, bleibt auch nach Wirksamwerden des Beitritts Eine Gerichtsentscheidung wird wirksam, wenn sie zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts hinausgegeben, also vom Geschäftsstellenbeamten zur Mitteilung an die Partei in den Geschäftsgang gegeben worden ist (BGHZ 85, 361, 364). Juli 1990, also zu einem Zeitpunkt der Fall, als das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Denn nach §§ 160 Abs.1, 151 DDR-ZPO war die Revision bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Der Kläger hätte die Revision daher bei dem Bezirksgericht einlegen müssen. Die Revision wäre aber auch dann nicht zulässig, wenn sie bei dem zuständigen Bezirksgericht eingelegt worden wäre.

Zitierte Normen: § 133 GVG
RechtsmittelDDRGarageBeschlußunzulässigBezirksgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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V ZB 17/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Georg
t
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter II
Instanz: Ästraße
 Rechtsanwalt 33a,
gegen
 Ute
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II .Instan^^Rechtsanwalt
 Straße 11
WII
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf
 beschlossen:
Die Revision gegen den Beschluß des I. Zivilsenats des Bezirksgerichts Magdeburg vom 29. Mai 1990 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Streitwert: 500 DM.
Gründe :
1. Der rechtskräftig geschiedene Ehemann der Beklagten verkaufte am 9. November 1989 dem Kläger eine Garage für 6.000 DM und gab ihm die Schlüssel. Die Garage war im Rahmen der Ehescheidung im Eigentumsaufteilungsverfahren der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen worden. Der Kläger nutzte die Garage, bis die Beklagte ein neues Schloß einbauen ließ. Der Kläger verlangt nunmehr Zutritt zur Garage mit der Behauptung, das Grundstück gehöre der Stadt Calbe und das Nutzungsrecht stehe den Eheleuten	zu.
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Die Klage hatte vor dem Kreis- und dem Bezirksgericht keinen Erfolg. Der die Berufung abweisende Beschluß des Bezirksgerichts gemäß § 157 Abs. 3 DDR-ZPO trägt das Datum vom 29. Mai 1990, wurde zwecks Zustellung jedoch erst am 6. Juli 1990 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 23. Juli 1990 hat der Kläger bei dam Obersten Gericht der früheren DDR die Kassation angeregt und gebeten, dies gegebenenfalls als Revisionsantrag zu werten.
2. Die Revision muß als unzulässig verworfen werden.
a) Das von den Klägern bei dem Obersten Gericht der früheren DDR angestrengte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 i.V.m. Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. ly Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen . Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990,
VI ZR 319/90, WM 1991, 115). Dies gilt nicht nur in bezug auf die Statthaftigkeit, sondern auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels. Ein Rechtsmittel, das die Formvorschriften des Rechts der früheren DDR nicht beachtet hat, bleibt auch nach Wirksamwerden des Beitritts
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unzulässig. Dies ergibt sich aus der Anl. I B Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 28 Maßgaben i und j des Einigungsvertrages .
b) Der angefochtene Beschluß des Bezirksgerichts wurde am Tag seines Erlasses rechtskräftig (Kommentar zur DDR-ZPO Staatsverlag, Berlin 1987, § 83 Anm. 3.1). Damit ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem die Gerichtsentscheidung wirksam wird. Eine Gerichtsentscheidung wird wirksam, wenn sie zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts hinausgegeben, also vom Geschäftsstellenbeamten zur Mitteilung an die Partei in den Geschäftsgang gegeben worden ist (BGHZ 85, 361, 364). Dies war hier erst am 6. Juli 1990, also zu einem Zeitpunkt der Fall, als das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (DDR-GBl S. 547) bereits in Kraft war, das auch verfahrensbeendende Beschlüsse der Revision eröffnete.
Der Kläger hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen wirksamen Gebrauch gemacht. Das als Revision zu wertende Schreiben vom 23. Juli 1990 wahrt zwar die Revisionsfrist, nicht aber die Form. Denn nach §§ 160 Abs. 1, 151 DDR-ZPO war die Revision bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Der Kläger hätte die Revision daher bei dem Bezirksgericht einlegen müssen. Die Einlegung bei einem unzuständigen Gericht macht das Rechtsmittel unzulässig .
Die Revision wäre aber auch dann nicht zulässig, wenn sie bei dem zuständigen Bezirksgericht eingelegt worden wäre. Denn weder ist die Beschwerdesumme erreicht, noch kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu.
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Da für Verfahren, die ihren Ausgang in der früheren DDR genommen haben, nunmehr die Zivilprozeßordnung Anwendung findet, ist die Revision gemäß § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Im Hinblick darauf, daß es im Bereich der früheren DDR teilweise unmöglich, zu demindest aber sehr schwierig war, sich über den jeweiligen Gesetzgebungsstand zu unterrichten, hat der Senat von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GKG).
Hagen	Vogt	Räfle
 Wenzel	Tropf