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BGH · V ZB 17/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 17/85

April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr.- Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 22. Mai 1985 verkündete Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, 250 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Von einer Partei, die mit der alsbaldigen Zustellung eines, wie ihr bekannt ist, bereits verkündeten Urteils rechnen muß, ist zu erwarten, daß sie bei Antritt eines Urlaubs von Juli "sporadisch in der Wohnung aufgehalten und die Post kontrollier zu unbestimmt, um eine ausreichende Vorsorge für eventuel Zustellungen darzutun, zu demal es an jeder Darlegung fehlt, wieso die Beklagte dann, wie sie versichert, das Schreibe: ihres Anwalts vom 1. Juli 1985 mit der Mitteilung über di' Zustellung des Urteils an sie erst bei ihrer Rückkehr am 30. Juli hinaus verzögerte, angesichts des ihr bekannten Urteilsspruchs und der nur bis 6. Juli kontrollierten Pos mit ihrem Anwalt in Verbindung setzen, woran sie auch spä testens seit der Entlassung ihres Sohnes aus dem Krankenhaus am 24. Juli 1985 nicht mehr durch die Sorge um die G sundheit ihres Kindes gehindert war.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
sorgenZBAnwaltZustellungZPOUrlaub

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 17/85	BESCHLUSS
in Sachen
 Marlis Hl
>, VI
RingflP, W|
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Arthur
sen., B^BBstraße	H<
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr.- Lambert-Lang
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen .
Gründe :
Durch das am 8. Mai 1985 verkündete Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, 250 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie wurde von ihrem Anwalt über die ergangene Entscheidung informiert. Das Urteil ist am 27. Juni 1985 zugestellt, die Berufung am 8. August 1985 eingelegt worden.
Den Antrag vom 26. August 1985, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie wegen einer Blinddarmentzündung ihres Sohnes von einem Urlaub statt am 18. Juli erst am 30. Juli 1985 zurückgekommen sei, hat das Oberlandesgerieht zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Von einer Partei, die mit der alsbaldigen Zustellung eines, wie ihr bekannt ist, bereits verkündeten Urteils rechnen muß, ist zu erwarten, daß sie bei Antritt eines Urlaubs von
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mehreren Wochen dafür Sorge trägt, daß sie für ihren Prozc bevollmächtigten erreichbar bleibt (vgl. z.B. BGH Beschl. v. 1. Dezember 1978, I ZB 9/78, LM § 233 ZPO (I) Nr. 16; BGH Beschl. v. 7. März 1979, IV ZB 62/78, VersR 1979, 573 vgl. auch BGH Beschl. v. 10. Februar 1977, III ZB 3/76, VersR 1977, 433). Das hat die Beklagte hier versäumt. Sie ist am 19. Juni 1985 in das Ausland in Urlaub gereist mit der Absicht, am 18. Juli, also über vier Wochen später, ai ihren Wohnsitz zurückzukehren. Da sie Kenntnis von ihrer ] reits im Mai ergangenen Verurteilung zur Zahlung hatte, i: ihre Behauptung, ihr Ehemann habe sich bis 6. Juli "sporadisch in der Wohnung aufgehalten und die Post kontrollier zu unbestimmt, um eine ausreichende Vorsorge für eventuel Zustellungen darzutun, zu demal es an jeder Darlegung fehlt, wieso die Beklagte dann, wie sie versichert, das Schreibe: ihres Anwalts vom 1. Juli 1985 mit der Mitteilung über di' Zustellung des Urteils an sie erst bei ihrer Rückkehr am 30. Juli vorgefunden haben will. Bei regelmäßiger Kontrol bis 6. Juli hätte dies nicht passieren können.
Selbst wenn die Beklagte jedoch der Meinung war, bi 6. Juli habe sie für ordnungsgemäße Postkontrolle Sorge g tragen, mußte sie sich, als sich ihre Rückreise über den 18. Juli hinaus verzögerte, angesichts des ihr bekannten Urteilsspruchs und der nur bis 6. Juli kontrollierten Pos mit ihrem Anwalt in Verbindung setzen, woran sie auch spä testens seit der Entlassung ihres Sohnes aus dem Krankenhaus am 24. Juli 1985 nicht mehr durch die Sorge um die G sundheit ihres Kindes gehindert war. Eine Nachfrage bei d Anwalt zu diesem Zeitpunkt hätte zu einer rechtzeitigen B rufungseinlegung auch noch ausgereicht.
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y
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Vogt
 Räfie	Lambert-Lang