Januar 1935 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Mai 1984 ein Teilanerkenntnisurteil unter Vorbehalt der Kostenentscheidung erlassen und mit Schlußurteil vom 18. Juni 1984 die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. August 1984 Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 28. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war im vorliegenden Fall gegen das Schlußurteil des Landgerichts nur die sofortige Beschv/erde gegeben (5 99 Abs. 2 ZPO). Das Schlußurteil ist sachlich nur eine Ergänzung des ohne Kostenentscheidung ergangenen Aner-kenntnisurteils. Eine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde schied aus, weil die dafür vorgesehene Frist (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) am 8.
BUNDESGERICHTSHOF .-V* v zb 17/84 BESCHLUSS in Sachen eG, Im WflHV, LI vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hubert Im Vflmmggm LAHM und Hellmut SH. Fl Straße fliK L| - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Günter und Helga Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 0 A? Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 1935 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1 800 DM. G r ü n de I. Die Kläger haben von der Beklagten aufgrund notariellen Vertrages vom 4. Juni 1974 Auflassung eines Hausgrundstücks und Bewilligung ihrer Eintragung in das Grundbuch verlangt. Der eigentliche Streit der Parteien bezog sich dabei auf die Abrechnung hinsichtlich des Kaufpreises, worüber sie in erster Instanz einen Vergleich geschlossen haben. Nach Erfüllung dieses Vergleichs hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt; das Landgericht hat daraufhin am 28. Mai 1984 ein Teilanerkenntnisurteil unter Vorbehalt der Kostenentscheidung erlassen und mit Schlußurteil vom 18. Juni 1984 die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Gegen dieses am 9. Juli 1984 zugestellte Schlußurteil hat die Beklagte am 8. August 1984 Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 28. September 1984, zugestellt am 4. Oktober 1984, als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der am 18. Oktober 1984 eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs. 2, § 577 ZPO) ist unbegründet. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war im vorliegenden Fall gegen das Schlußurteil des Landgerichts nur die sofortige Beschv/erde gegeben (5 99 Abs. 2 ZPO). Das Schlußurteil ist sachlich nur eine Ergänzung des ohne Kostenentscheidung ergangenen Aner-kenntnisurteils. Daß über die Kosten nicht in diesem selbst, sondern in einem gesonderten Urteil entschieden wurde, ist ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Januar 1963, V ZB 19/62, NJW 1963, 583 m.w.N.). Eine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde schied aus, weil die dafür vorgesehene Frist (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) am 8. August 1984 bereits abgelaufen war. Mit den in BGHZ 17, 392, 396; 19, 172, 17/* oder 20, 253, 254 entschiedenen Fällen ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Thumm Linden Vogt Räfle Lambert-Lang