Unterwirft sich der Eigentümer eines Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde hinsichtlich eines im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung gegen den je-weiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll, so setzt die Eintragung der Unterwerfung in das Grundbuch (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht voraus, daß die Bestellung des auf Grund öffentlich beglaubigter Urkunden eingetragenen Grundpfandrechts nunmehr öffentlich beurkundet wird. Oktober 1977 zu notarieller Niederschrift, daß sie sich wegen eines Teilbetrages von 15 000 DM, welcher der Beteiligten zu 1 aus der - in der notariellen Urkunde genau bezeichneten - Briefgrundschuld zustehe, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück mit Wirkung gegen den Jeweiligen Eigentümer unterwerfe. Den auf Eintragung der Unterwerfungsklausel in das Grundbuch gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 5. Januar 1978 zurückgewiesen, weil die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den Jeweiligen Eigentümer in Ansehung einer Grundschuld in das Grundbuch nur eingetragen werden könne, wenn auch die Grundschuldbestellung in einer öffentlichen Urkunde beurkundet sei. Zur Begründung führt es aus, die Grundschuldbestellung sei entgegen dem Erfordernis des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht notariell beurkundet. Dieses Erfordernis entfalle nicht deshalb, weil die Grundschuld bereits im Grundbuch eingetragen und in der notariellen Urkunde vom 21. « 39, 40) und des Oberlandesgerichts München (DNotZ 1941, 36) gehindert und hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts von den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München abweichen will, nämlich bei Beantwortung der Frage, ob die Eintragung der Unterwerfungsklausel in das Grundbuch nach § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO voraussetzt, daß nicht nur die Unterwerfungsklausel, sondern auch die Bestellung des Grundpfandrechts in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beurkundet sind. Die genannten Entscheidungen bejahen diese Frage und lassen auch keine Ausnahme für den Fall zu, daß - wie hier - das Grundpfandrecht bereits im Grundbuch eingetragen ist, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen. Bei der für die Entscheidung maßgeblichen Auslegung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wird in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, daß nicht nur die Unterwerfungserklärung, sondern auch die den Anspruch enthaltende Erklärung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beurkundet sein müßten, wobei teils Niederlegung beider Erklärungen in der nämlichen Urkunde (KG DNotZ 1932, 39, 40; Buhe, GruchBeitr 58, 369, 375, 378 und DNotZ 1912, 312, 313) gefordert, teils Verweisung der die Unterwerfungserklärung enthaltenden Urkunde auf eine die anspruchsbegründende Erklärung enthaltende, ebenfalls in jener Form errichtete Urkunde für ausreichend erachtet wird (LG Hamburg, DNotZ 1969, 108; stellt sie hinsichtlich des Anspruchs kein Formerfordernis auf.Eine entsprechende Verdeutlichung erstrebt, worauf das OLG München, DNotZ 1936, 33, 36 hinweist, der ZPO-Ent-wurf von 1931. Danach sollte im neuen § 792 Nr. 6 (anstelle des § 794 Abs. 1 Nr. 5) die geltende Formulierung durch die Worte "sofern die Urkunde einen Anspruch betrifft ...” ersetzt werden, und zwar nach der Begründung mit dem Ziel, es solle klargestellt werden, daß nur die Unterwerfungserklärung, nicht auch die Anspruchsbegründung der Beurkundung bedürfe (Entwurf S. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schafft einen Vollstreckungstitel für zu dem Urkundenprozeß geeignete Ansprüche, wenn sich der Schuldner wegen eines solchen Anspruchs in der vorgeschriebenen Form der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. September 1964 - V ZR 143/62 - DNotZ 1965, 544, 546), so daß auch nur sie der besonderen, für die Entstehung des Vollstreckungstitels vorgeschriebenen Form bedarf.Es ist kein Bedürfnis dafür ersichtlich, den Formzwang auf die Entstehung des Anspruchs zu erstrecken. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unerläßlichen Aufnahme des Anspruchs in die die Unterwerfungserklärung enthaltende Urkunde kann deshalb nur die Bedeutung beikommen, den Anspruch in einer für die Zwangsvollstreckung geeigneten Weise zu bezeichnen, mithin eine deklaratorische Bedeutung, die der obigen Auslegung des Begriffs "Urkunde über einen Anspruch” entspricht. Der Senat gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß die Zwangsvollstreckung aus in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO errichteten Urkunden betrieben werden kann, wenn sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung bezüglich eines zu dem Urkundenprozeß geeigneten Anspruchs unterworfen hat und der Anspruch in der Urkunde in einer die Zwangsvollstreckung ermöglichenden Weise bezeichnet ist. 3. Auf die weitere Beschwerde war deshalb der Beschluß des Landgerichts vom 23, Februar 1978 aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken abzusehen.
/ Nachschlagewerk: BGHZ: 3 a da ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Unterwirft sich der Eigentümer eines Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde hinsichtlich eines im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung gegen den je-weiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll, so setzt die Eintragung der Unterwerfung in das Grundbuch (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht voraus, daß die Bestellung des auf Grund öffentlich beglaubigter Urkunden eingetragenen Grundpfandrechts nunmehr öffentlich beurkundet wird. BGH, Beschluß vom 24. November 1978 - V ZB 17/78 - OLG Frankfurt LG Marburg BUNDESGERICHTSHOF V ZB 17/78 BESCHLUSS betreffend das im Grundbuch von Bi Blatt ingetragene Grundstück Band Beteiligte: die Bausparkasse AG, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Franz Robert LMBl» Professor Dr. Peter Pi Karlheinz und Günter Straße Si Antragsteilerin, Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde - - Verfahrensbevollmi Dr. ter: Rechtsanwalt und Notar 2. die Hausfrau Anneliese Am geb. Mi eingetragene Eigentümerin Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. Februar 1978 aufgehoben . Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Biedenkopf (Zweigstelle Gladenbach) wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Eintragung abzusehen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15 000 DM festgesetzt. Gründe 1. Der Ehemann der Beteiligten zu 2 war früher Eigentümer des im Grundbuch von BMHBRpBand MP Blatt eingetragenen Grundstücks. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 26. Juni 1968 hatte er der Beteiligten zu 1 eine Briefgrundschuld in Höhe von 30 400 DM an dem Grundstück bestellt, die am 14. August 1968 in das Grundbuch eingetragen wurde. Aufgrund eines - auch die Auflassung enthaltenden -Schenkungsvertrages wurde die Beteiligte zu 2 am 20. November 1975 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Sie erklärte am 21. Oktober 1977 zu notarieller Niederschrift, daß sie sich wegen eines Teilbetrages von 15 000 DM, welcher der Beteiligten zu 1 aus der - in der notariellen Urkunde genau bezeichneten - Briefgrundschuld zustehe, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück mit Wirkung gegen den Jeweiligen Eigentümer unterwerfe. Zugleich bewilligte sie die Eintragung dieser Unterwerfungserklärung im Grundbuch. Den auf Eintragung der Unterwerfungsklausel in das Grundbuch gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 5. Januar 1978 zurückgewiesen, weil die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den Jeweiligen Eigentümer in Ansehung einer Grundschuld in das Grundbuch nur eingetragen werden könne, wenn auch die Grundschuldbestellung in einer öffentlichen Urkunde beurkundet sei. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat weder der Rechtspfleger noch der Grundbuchrichter abgeholfen. Dieser hat die Erinnerung dem Landgericht zur Behandlung als Beschwerde vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, die Grundschuldbestellung sei entgegen dem Erfordernis des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht notariell beurkundet. Dieses Erfordernis entfalle nicht deshalb, weil die Grundschuld bereits im Grundbuch eingetragen und in der notariellen Urkunde vom 21. Oktober 1977 genau bezeichnet sei. Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1 stattgeben. Es sieht sich hieran Jedoch durch Entscheidungen des Kammergerichts (DNotZ 1932, « 39, 40) und des Oberlandesgerichts München (DNotZ 1941, 36) gehindert und hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2. Die Voraussetzungen für die Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts von den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München abweichen will, nämlich bei Beantwortung der Frage, ob die Eintragung der Unterwerfungsklausel in das Grundbuch nach § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO voraussetzt, daß nicht nur die Unterwerfungsklausel, sondern auch die Bestellung des Grundpfandrechts in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beurkundet sind. Die genannten Entscheidungen bejahen diese Frage und lassen auch keine Ausnahme für den Fall zu, daß - wie hier - das Grundpfandrecht bereits im Grundbuch eingetragen ist, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen. Die weitere Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Bei der für die Entscheidung maßgeblichen Auslegung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wird in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, daß nicht nur die Unterwerfungserklärung, sondern auch die den Anspruch enthaltende Erklärung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beurkundet sein müßten, wobei teils Niederlegung beider Erklärungen in der nämlichen Urkunde (KG DNotZ 1932, 39, 40; Buhe, GruchBeitr 58, 369, 375, 378 und DNotZ 1912, 312, 313) gefordert, teils Verweisung der die Unterwerfungserklärung enthaltenden Urkunde auf eine die anspruchsbegründende Erklärung enthaltende, ebenfalls in jener Form errichtete Urkunde für ausreichend erachtet wird (LG Hamburg, DNotZ 1969, 108; AG Hamburg, DNotZ 1969, 106; Jansen, FGG 2. Aufl. BeurkG § 52 Rdn. 11 und 13; Stein/Jonas/MUnzberg, ZPO 19. Aufl. § 794 Anm. VII 3; § 800 Anm. I 3; Wieczorek, ZPO Großkommentar 2. Aufl. § 794 H IV a 2; Ertl in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht § 19 Rdn. 70; Haegele, Grundbuchrecht 4. Aufl. Rdn. 851; so im Ergebnis - ohne Stellungnahme zur Verweisung auf eine andere Urkunde - auch OLG München, DNotZ 1941, 36; BayObLGZ 1973, 213, 216; LG Mannheim BWNotZ 1978, 15 m.Anm. Deimann aaO S. 10; Horber, GBO 14. Aufl. Anh. zu § 44 Anm. 2 C b; widersprüchlich Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 36. Aufl. § 794 Anm. 7 C gegenüber § 800 Anm. 1 C). Der Senat vermag sich dieser Auslegung nicht anzuschließen. Sie ist vom Wortlaut des § 794 Abs.i 1 Nr. 5 ZPO her nicht geboten. Die Formulierung "sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der ... zu dem Gegenstand hat”, besagt lediglich, daß die Unterwerfungserklärung sich auf einen Anspruch der an der Gesetzesstelle bezeichneten Art, also einen zu dem Urkundenprozeß geeigneten Anspruch, beziehen muß (OLG München, DNotZ 1936, 33, 36; BayObLG DNotZ 1974, 376; OLG Celle, DNotZ 1969, 102, 105 m.abl.Anm. Stoll aaO S. 109, HO; Keidel/Winkler, FGG 10. Aufl. BeurkG § 9 Rdn. 67; Freudenthal/Sauerländer, ZPO 4. Aufl. Anm. 16). Dagegen / stellt sie hinsichtlich des Anspruchs kein Formerfordernis auf. Eine entsprechende Verdeutlichung erstrebt, worauf das OLG München, DNotZ 1936, 33, 36 hinweist, der ZPO-Ent-wurf von 1931. Danach sollte im neuen § 792 Nr. 6 (anstelle des § 794 Abs. 1 Nr. 5) die geltende Formulierung durch die Worte "sofern die Urkunde einen Anspruch betrifft ...” ersetzt werden, und zwar nach der Begründung mit dem Ziel, es solle klargestellt werden, daß nur die Unterwerfungserklärung, nicht auch die Anspruchsbegründung der Beurkundung bedürfe (Entwurf S. 178, 461). Vom Sinn der Vorschrift her ergibt sich nichts anderes. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schafft einen Vollstreckungstitel für zu dem Urkundenprozeß geeignete Ansprüche, wenn sich der Schuldner wegen eines solchen Anspruchs in der vorgeschriebenen Form der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Nicht der materielle Anspruch, sondern die abstrakte Unterwerfungserklärung ist Grundlage der Vollstreckung (Senatsurteil vom 30. September 1964 - V ZR 143/62 - DNotZ 1965, 544, 546), so daß auch nur sie der besonderen, für die Entstehung des Vollstreckungstitels vorgeschriebenen Form bedarf. Es ist kein Bedürfnis dafür ersichtlich, den Formzwang auf die Entstehung des Anspruchs zu erstrecken. Dies erweist sich im übrigen als undurchführbar, wenn die Unterwerfungserklärung der Anspruchsbegründung zeitlich nachfolgt und der Anspruch - sei es wie im vorliegenden Fall durch öffentlich beglaubigte Erklärung, sei es bei anderen Rechtsgeschäften formlos - bereits entstanden ist. In diesem Fall kann die anspruchsbegründende Erklärung schon begrifflich nicht mehr in Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgegeben werden. Der nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unerläßlichen Aufnahme des Anspruchs in die die Unterwerfungserklärung enthaltende Urkunde kann deshalb nur die Bedeutung beikommen, den Anspruch in einer für die Zwangsvollstreckung geeigneten Weise zu bezeichnen, mithin eine deklaratorische Bedeutung, die der obigen Auslegung des Begriffs "Urkunde über einen Anspruch” entspricht. Bei dieser Betrachtungsweise kommt eine Unterscheidung dahin, ob die Grundschuld bereits im Grundbuch eingetragen ist oder nicht (so LG Stade, Rpfl 1977, 261, 262 m.zust. Anm. Haegele; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 794 Anm. 7 C), nicht in Betracht, zu demal der Wortlaut der §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 ZPO keine derartige Ausnahme rechtfertigen würde. Der Senat gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß die Zwangsvollstreckung aus in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO errichteten Urkunden betrieben werden kann, wenn sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung bezüglich eines zu dem Urkundenprozeß geeigneten Anspruchs unterworfen hat und der Anspruch in der Urkunde in einer die Zwangsvollstreckung ermöglichenden Weise bezeichnet ist. Dies ist vorliegend der Fall, so daß der auf Eintragung der Unterwerfungsklausel gerichtete Antrag nicht zurückgewiesen werden durfte. r 3. Auf die weitere Beschwerde war deshalb der Beschluß des Landgerichts vom 23, Februar 1978 aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken abzusehen. Hill Dr, Eckstein Hagen Linden Vogt