Bittet eine Partei, die Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch, das sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt hat, vorerst zurückzustellen, bis sie das Gericht vom Erfolg oder Mißerfolg anderweitig schwebender Vergleichsverhandlungen in Kenntnis setze, so wird die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 2 ZPO nicht schon dadurch in Lauf gesetzt, daß die Partei die angekündigte Mitteilung später (hier: nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen) schuldhaft unterläßt. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Das Verfahren wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• März 1975, die drei Ta$e später ausgeführt wurde, veranlaßte der Berichterstatter die Übersendung einer Zweitschrift des Schriftsatzes an den Kläger "zur evtl. April 1975 zugestellt worden ist, das Armenrecht, Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Berufung biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da die Berufungsfrist verstrichen und auch die Wiedereinsetzungsfrist, die spätestens mit dem Scheitern der Vergleichs Verhandlungen begonnen habe, abgelaufen sei. April 1975 hat der Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Der Kläger habe .seine prozessuale Pflicht, das Armenrechtsprüfungsverfahren zu fördern, schuldhaft verletzt, indem er es entgegen seiner schriftsätzlichen Erklärung unterließ, dem Gericht das Scheitern der Vergleichsverhandlungen mitzuteilen und die Fortsetzung des Armenrechtsprüfungsverfahrens zu beantragen. Das schuldhafte Nichtbetreiben des Verfahrens sei ebenso zu beurteilen wie die schuldhafte Nichterfüllung einer Auflage, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mindestens nach fruchtlosem Verstreichen einer gerichtlich festgesetzten Nachfrist -zur Folge habe, daß die Frist nach § 234 Abs. 2 ZPO in Gang gesetzt werde. Im übrigen habe der Kläger auch die ihm vom Berichterstatter des Berufungsgerichts gesetzte zweiwöchige Erklärungsfrist ungenutzt verstreichen lassen und spätestens damit die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt. Er beantragt, den Beschluß aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er vertritt den Standpunkt, die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs habe erst mit der Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses zu laufen begonnen; Die sofortige Beschwerde ist begründet, denn dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). Diese Voraussetzung des Fristbeginns nach § 234 Abs. 2 ZPO hat derselbe Senat auch dann als gegeben angesehen, wenn eine das Armenrecht begehrende Partei es schuldhaft unterläßt, eine ihr im Armen rechtsverfahren vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen (Urt. v. Zivilsenats - für unbefristete Auflagen im Armenrechtsprüfungsverfahren die weitere Einschränkung gemacht, daß die Wiedereinsetznngsfrist erst beginne, wenn die arme Partei auch eine gerichtliche Frist zur Erfüllung der Auflagen habe ungenützt verstreichen lassen oder wenn ihr der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt worden sei. Frist in dem erörterten Sinn - und nach deren ungenutztem Verstreichen wiederum die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO - in Lauf.Vielmehr hätte eine entsprechende Klarstellung durch das Berufungsgericht hinzutreten müssen. Will das Gericht nämlich einer Verzögerungstaktik entgegentreten, so steht es ihm frei, im nachteiligen Sinne über das Armenrecht zu befinden und mit der Zustellung des ablehnenden Armenrechtsbeschlusses die Wiedereinsetzungsfrist in Gang zu setzen. Es fehlt schon an der Mindestvoraussetzung einer gerichtlichen Auflage; denn der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hat dem Kläger den Schriftsatz des Beklagten vom 26. Die Wiedereinsetzung ist deshalb zu gewähren und - da die Berufung im übrigen formund fristgerecht eingelegt und begründet worden ist - die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
// Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO § 234 B Bittet eine Partei, die Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch, das sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt hat, vorerst zurückzustellen, bis sie das Gericht vom Erfolg oder Mißerfolg anderweitig schwebender Vergleichsverhandlungen in Kenntnis setze, so wird die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 2 ZPO nicht schon dadurch in Lauf gesetzt, daß die Partei die angekündigte Mitteilung später (hier: nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen) schuldhaft unterläßt. BGH, Beschl. v. 24. September 1975 - V ZB 17/75 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF V ZB 7/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Schneidermeisters Erich Istraße t-Ei Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen seine geschiedene Ehefrau Anni GflB, geb. Stl B0-E0, Prozeßbevollmächtigter I Beklagte und Beschwerdegegnerin, Instanz: Rechtsanwalt 2 /" Der V. Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs hat am 24. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. Dr. Hagen beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1975 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivil kammer des Landgerichts Essen vom 9. März 1973 gewährt• Das Verfahren wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Gründe : Durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. März 1973, das dem Kläger am 3. Mai 1973 zugestellt worden ist, wurde dessen Klage gegen seine geschiedene Ehefrau auf Übertragung des Miteigentums an zwei Grundstücken, hilfsweise auf Zahlung einer bestimm ten Geldsumme, abgewiesen. Daraufhin beantragte der Kläger am 30. Mai 1973 das Armenrecht für die Berufung. Im September 1974 bat sein Prozeßbevollmächtigter, die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch "vorerst zurückzustellen", da in einem Parallelprozeß über den Zugewinnausgleich Vergleichsverhandlungen schwebten; zugleich erklärte er, er werde dem Oberlandesgericht anzeigen, sobald jener Vergleich zustande gekommen oder gescheitert sei. Obwohl sich die Vergleichsverhandlungen am 12. Dezember 1974 zerschlugen und jenes Verfahren bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden ausgesetzt wurde, setzte der Kläger das Berufungsgericht hiervon nicht in Kenntnis. Die Beklagte holte die Mitteilung durch Schriftsatz vom 26. Februar 1975 nach und bat gleichzeitig "um baldige Entscheidung über das Armenrectrtsg^uch". Durch Verfügung vom 7. März 1975, die drei Ta$e später ausgeführt wurde, veranlaßte der Berichterstatter die Übersendung einer Zweitschrift des Schriftsatzes an den Kläger "zur evtl. Stellungnahme binnen 2 Wochen". Nachdem der Kläger auch hierauf untätig geblieben war, versagte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 11. April 1975, der dem Kläger am 18. April 1975 zugestellt worden ist, das Armenrecht, Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Berufung biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da die Berufungsfrist verstrichen und auch die Wiedereinsetzungsfrist, die spätestens mit dem Scheitern der Vergleichs Verhandlungen begonnen habe, abgelaufen sei. Am 30. April 1975 hat der Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen. Es hat angenommen, daß die Wiedereinsetzungsfrist spätestens Ende März 1975 abgelaufen sei. Hierzu hat es ausgeführt: Der Kläger habe .seine prozessuale Pflicht, das Armenrechtsprüfungsverfahren zu fördern, schuldhaft verletzt, indem er es entgegen seiner schriftsätzlichen Erklärung unterließ, dem Gericht das Scheitern der Vergleichsverhandlungen mitzuteilen und die Fortsetzung des Armenrechtsprüfungsverfahrens zu beantragen. Das schuldhafte Nichtbetreiben des Verfahrens sei ebenso zu beurteilen wie die schuldhafte Nichterfüllung einer Auflage, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mindestens nach fruchtlosem Verstreichen einer gerichtlich festgesetzten Nachfrist -zur Folge habe, daß die Frist nach § 234 Abs. 2 ZPO in Gang gesetzt werde. Im übrigen habe der Kläger auch die ihm vom Berichterstatter des Berufungsgerichts gesetzte zweiwöchige Erklärungsfrist ungenutzt verstreichen lassen und spätestens damit die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt. Gegen diesen Beschluß, der ihm am 9. Juli 1975 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 18. Juli 1975 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluß aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er vertritt den Standpunkt, die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs habe erst mit der Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses zu laufen begonnen; die ihm durch den Berichterstatter gesetzte Erklärungsfrist habe er voll ausnutzen dürfen; schließlich habe er durch sein Schweigen in schlüssiger Weise erklärt, daß er gegen den Fortgang des Armenrechtsprüfungsverfahrens keine Einwendungen habe. Die sofortige Beschwerde ist begründet, denn dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). Die Hauptbegründung des Oberlandesgerichts für die Versagung der Wiedereinsetzung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In der Rechtsprechungßes Bundesgerichtshofs hat zunächst der IV. Zivilsenat den Standpunkt vertreten, das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis sei im Sinne des § 234 ZPO nicht nur dann behoben, wenn es tatsächlich aufgehört habe zu bestehen, sondern auch dann, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne (Urt. v. 31. Januar 1952 -IV ZR 104/51 - BGHZ 4, 389, 396). Diese Voraussetzung des Fristbeginns nach § 234 Abs. 2 ZPO hat derselbe Senat auch dann als gegeben angesehen, wenn eine das Armenrecht begehrende Partei es schuldhaft unterläßt, eine ihr im Armen rechtsverfahren vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen (Urt. v. 10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 - LM § 234 ZPO Nr. 19) Ohne abschließende Stellungnahme zu diesen beiden Entscheidungen hat der VIII. Zivilsenat in einem Beschluß vom 12. Oktober 1961 (VIII ZB 28/61, LM § 234 (B) ZPO Nr. 15) entschieden, daß die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht schon mit dem Zugehen der Auflage, sondern erst in dem Augenblick beginnen könne, in dem die zur Erfüllung der Auflage gesetzte oder eine angemessene Frist abgelaufen sei. In einer Entscheidung vom 1. März 1971 (IV ZB 69/70, LM § 234 (B) ZPO Nr. 23) hat der IV. Zivilsenat - unter Billigung des (inzwischen aus ihm hervorgegangenen) IX. Zivilsenats - für unbefristete Auflagen im Armenrechtsprüfungsverfahren die weitere Einschränkung gemacht, daß die Wiedereinsetznngsfrist erst beginne, wenn die arme Partei auch eine gerichtliche Frist zur Erfüllung der Auflagen habe ungenützt verstreichen lassen oder wenn ihr der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt worden sei. Als tragender Grund für diese Auffassung wird in der Entscheidung hervorgehoben, der Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO müsse im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Frist für die Partei klar erkennbar sein. Diese Voraussetzung sieht die Entscheidung nicht als gegeben an, wenn maßgeblich auf den Ablauf einer angemessenen Frist abgestellt wird; denn die Beurteilung der Angemessenheit hänge von den jeweils gegebenen Umständen, schließlich auch von dem Ermessen des darüber befindenden Richters ab. Gleiche Erwägungen geben auch im vorliegenden Falle den Ausschlags Auch hier verdienen angesichts der besonderen Tragweite der Wiedereinsetzungsfrist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit den Vorrang vor anderen prozessualen Zielen und Grundsätzen. Mit dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen war zwar der Zustand beendet, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu seiner Bitte an das Berufungsgericht veranlaßt hatte. Dies allein aber setzte aus den dargelegten Gründen nicht schon eine ”angemessene” Frist in dem erörterten Sinn - und nach deren ungenutztem Verstreichen wiederum die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO - in Lauf. Vielmehr hätte eine entsprechende Klarstellung durch das Berufungsgericht hinzutreten müssen. In den Fällen einer Verletzung der prozessualen Pflicht zur Förderung des ArmenrechtsprüfungsVerfahrens bietet sich zudem eine andere, systemgerechte Sanktion an, und damit entfällt auch das Bedürfnis nach einer Vorverlegung des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist. Will das Gericht nämlich einer Verzögerungstaktik entgegentreten, so steht es ihm frei, im nachteiligen Sinne über das Armenrecht zu befinden und mit der Zustellung des ablehnenden Armenrechtsbeschlusses die Wiedereinsetzungsfrist in Gang zu setzen. Die Hilfsbegründung des angefochtenen Beschlusses geht ebenfalls fehl. Es fehlt schon an der Mindestvoraussetzung einer gerichtlichen Auflage; denn der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hat dem Kläger den Schriftsatz des Beklagten vom 26. Februar 1975 lediglich "zur evtl. Stellungnahme binnen 2 Wochen” übersandt. Für den Kläger ergab sich daraus nicht die Pflicht, sondern nur das Recht und die tatsächliche Möglichkeit, den Tatsachenbehauptungen oder dem Prozeßantrag der Beklagten entgegenzutreten. Wollte er sich, wie er behauptet, den Sachvortrag und die Bitte um Fortsetzung des Armenrechtsprü fungsverfahrens zu eigen machen, so brauchte er im übrigen irgendwelche prozessualen Erklärungen nicht abzugeben, sondern konnte sich auf eine stillschweigende Billigung beschränken. Seines ausdrücklichen Antrags, dem Verfahren Fortgang zu geben, bedurfte es um so weniger, als das Berufungsgericht die Akten lediglich formlos auf Frist gelegt und nicht etwa einen Aussetzungsbeschluß erlassen hatte. 8 Begann nach alledem die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses, mithin am 18. April 1975, zu laufen, so hat der Kläger mit seinem am 30. April 1975 eingegangenen Antrag rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Die Wiedereinsetzung ist deshalb zu gewähren und - da die Berufung im übrigen formund fristgerecht eingelegt und begründet worden ist - die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hill Hagen