Der Antragsteller verpflichtete sich, auf dom Pachtgelände einen zoologischen Garten im Einvernehmen mit der Stadt einzurichten, zu unterhalten und nach gärtnerischen Grundsätzen zu pflegen, sowie einen dauernden, im Verhältnis zur Größe des Pachtgoländes zahlenmäßig angemessenen Ticr-bcstand zu halten. Die Antragsgegnerin war nach dem Vertrag berechtigt, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Antragsteller seinen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag schuldhaft nicht nachkam und einer mindestens zwei Monate vor der Kündigung schriftlich erklärten und begründeten Abmahnung nicht entsprochen hatte. Juni 1957 kündigte die Verpächterin das Pachtverhältnis fristlos und forderte den Antragsteller auf, das Gelände umgehend zu räumen, weil er trotz Abmahnung seiner Verpflichtung, auf dem Pachtgelände einen angemessenen Tierbestand zu halten und die Anlage nach gärtnerischen Grundsätzen zu pflegen, bisher nicht nachge-komnen sei. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 4« August 1961 (2 G 426/50) wurde der Antragsteller verurteilt, Auf ein Ruhen seiner Verpflichtungen infolge von Auswirkungen des Krieges könne er sich nicht berufen, weil ihm im Jahre 1957 die Erfüllung der Vertragspflichten ohne weiteres möglich gewesen sei. Bie objektiven Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten habe der Antragsteller in vollem Umfang selbst dann zu vertreten, v/enn man davon ausgehe, daß die fristlose Kündigung an eine grob schuldhafte Vertragsverletzung geknüpft sei. Baß der Antragsteller angeblich wirtschaftlich nicht in.der Lage gewesen sei, seinen Vertragspflichten in ausreichendem Maße nachzukommen, gehe zu seinen Laoten, weil er, wie jeder Schuldner, sein Unvermögen zur Leistung zu vertreten habe. Der Antragsteller erhob darauf gegen die Antragsgegnerin Klage auf Rückübertragung des Erbbaurechts, hilfsweise auf Feststellung, daß das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. machte der Antragsteller geltend, davon ausgegangen, daß das Erbbaurecht nur für die Dauer des Pachtvertrages bestellt sei. Außerdem trug der Antragsteller vor, er habe seine Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt, vielmehr sei der zoologische Garten durch die Auswirkungen des zweiten Weltkrieges in einem derartigen Ausmaß betroffen worden, daß zu seiner Wiederherstellung Mittel erforderlich wären, die er ohne weitgehende Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere von seiten der Antragsgegnerin, unmöglich aufbringen könne. Perner erhob der Antragsteller beim Amtsgericht Paderborn gegen die Antragsgegnerin Klage mit dem Anträge, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 4. c) daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 4- August 1961 wegen Räumung und Herausgabe der Grundstücke für die Bauer des Vertragshilfeverfahrens wegen drohender Existenzvernichtung eingestellt wird. Oktober 1963 hat er weiter beantragt, anzuordnen, daß folgende Rechtsfolgen aus den formell rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht, wenn der Schuldner durch Umstände, die er nicht zu vertreten hatte, daran gehindert worden ist, eine Verbindlichkeit, für welche die Vertragshilfe zulässig ist, zu erfüllen, auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Rechtsfolgen, die für den Pall der Nichterfüllung odor nicht rechtzeitigen Erfüllung vorgesehen und dem Schuldner nachteilig sind, ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten. Die vom Antragsteller erstrebte Vertragshilfe betrifft vielmehr die Beseitigung von Rechtsfolgen, die für den Pall der Nichterfüllung der dem Pächter obliegenden Verpflichtungen vorgesehen sind. Im vorliegenden Pall kommt die Bestimmung des Pachtvertrages in Betracht, nach der die Antragsgegnerin fristlos kündigen kann, wenn der Pächter seinen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag schuldhaft nicht nachkommt. Es ist jedoch anerkannt, daß der Begriff der vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstände nicht im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen ist, weil dann gerade die praktisch wichtigsten Palle einer Geldschuld, deren Nichterfüllung der Schuldner nach § 279 DGB stets zu vertreten hat, von der Vertragshilfe ausgeschlossen wären. Die Unmöglichkeit, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, kann deshalb für einen Schuldner, obwohl er nach bürgerlichem Recht sein Unvermögen zu vertreten hat, einen Umstand bilden, den er ira Sinne des § 5 VHG nicht zu vertreten hat. Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit oder Unzu demutbarkeit der Leistung kommt im Pall des § 5 VHG erst dann in Betracht, wenn feststeht, daß der Schuldner durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand an der Erfüllung der Verbindlichkeit gehindert war. Es meint jedoch, der Antragsteller verkenne das Wesen der Vertragshilfe im allgemeinen und die Bedeutung des § 5 VHG im besonderen, wenn er glaube, im gegenwärtigen Verfahren lasse sich das, woiüber in den rechtskräftigen Urteilen vom 4. Oktober 1961 entschieden sei, erneut prüfen und abweichend beurteilen, wenn er ferner glaube,’ es ließen sich in diesen Verfahren Maßnahmen treffen, die im Ergebnis nichts anderes bedeuten würden, als daß die seiner-zeitige Klage der Antragsgegnerin hätte abgev/iesen werden müssen. nachteilige Rechtsfolgen aus einem rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten, wenn das rechtskräftige Urteil nicht die Feststellung im Vertragshilfeverfahren ausschließe, daß der Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit durch Umstände gehindert worden sei, die er nicht zu vertreten habe. Oktober 1961, der Schuldner könne sich auf den Einwand, daß er wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen Vertrags-pflichten in ausreichendem Maße nachzukommen, nicht berufen, weil jeder Schuldner für sein Leistungsvermögen einzustehen habe, brauchte zwar der Vertragshilfe nicht entgegenzustehen. Es sei vielmehr an die rechtskräftigen Urteile gebunden, da es sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers im Hinblick auf seine Vertragspflichten um ein Rechtsverhältnis handele, dessen Entscheidung ausschließlich dem Prozeßgericht zukorame. den, greifen nicht durcho Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller die Vertragshilfe im Ergebnis mit Hecht versagt, weil die' Voraussetzungen des § 5 VHG nicht gegeben sind. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß im gegenwärtigen Verfahren eine Feststellung, der Antragsteller sei durch von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert gewesen, nicht getroffen werden kann. Die Rechtskraft dieser Urteile erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nämlich die Verurteilung des Antragstellers zur Übertragung des Erbbaurechts auf die Antragsgegnerin sowie zur Räumung und Herausgabe der Pachtgrundstücke. Daß im vorliegenden Falle eine Feststellung, der Antragsteller habe die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nicht zu vertreten, nicht möglich ist, beruht vielmehr auf der Ausgestaltung des Vertragshilfeverfahrens im allgemeinen und auf der Vorschrift des § 5 VHG im besonderen. Nach § 9 Abs. 1 VHG konnten Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit beseitigt werden, wenn der Schuldner durch die Auswirkungen des Krieges ohne sein Verschulden an der Erfüllung gehindert war. An dieser Regelung hat sich - abgesehen von dem Wegfall der Beschränkung auf die Auswirkungen des Krieges -durch § 3 der 28. Das Vertragshilfegericht kann deshalb eine von einem Verschulden des Schuldners abhängige Rechtsfolge der Nichterfüllung nicht mit der Begründung wieder beseitigen, der Schuldner sei an der Erfüllung durch Umstände gehindert gewesen, die er nicht zu vertreten habe. § 5 VHG hat nur Fälle in Auge, in denen Rechtsfolgen ohne ein Verschulden des Schuldners eintreten, beispielsweise, wenn schon bei objektiver Nichterfüllung einer Vertragepflicht ein Kündigungsrecht gegeben ist oder wenn der Schuldner die Nichterfüllung, die das Kündigungsrecht aualöst, nach materiellem Recht auch ohne Verschulden (§ 279 BGB) zu vertreten hat. Stellung, daß der Schuldner an der Erfüllung durch von ihm - im Sinne de3 § 5 VHG - nicht zu vertretende Umstände gehindert gewesen sei, möglich. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß die Vorschrift des § 14 Satz 1 VHG, wonach das Gericht mit den Beteiligten mündlich verhandeln und auf eine gütliche Einigung hinv/irken soll, auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Inwiefern § 12 PGG dadurch verletzt sein soll, daß das Beochv/erdegericht übersehen habe, daß der Antragsteller noch im Besitz des Hauptgebäudes sei und auf dem Zoogelände eine kleine Landwirtschaft betreibe, ist nicht ersichtlich.
2179 091 V ZB 17/65 Beschluß In der Vertragshilfesache des Zootierhändlers Gonrad Weg 4BP, Antragstellers und Beschwerdeführers (auch für die sofortige weitere Beschwerde), - vertreten durch Rechtsanwalt Br. gegen .die Stadt P < vertreten durch den Stadt- direkter, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (auch für die sofortige weitere Beschv/erde), hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15* März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem beschlossen: Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 1965 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Ber Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10 000 BM festgesetzt. 2 Gründe s I, Die Beteiligten schlossen am 28. August 1939 einen notariellen Vertrag» durch den die Antragsgegnerin dem Antragsteller Grundstücke in Größe von etwa 6,5 ha auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen jährlichen Pachtzins von 5 RM verpachtete. Dem Antragsteller wurde ein Vorkaufsrecht und ein Erbbaurecht an den Pachtgrundstücken eingeräumt. Der Antragsteller verpflichtete sich, auf dom Pachtgelände einen zoologischen Garten im Einvernehmen mit der Stadt einzurichten, zu unterhalten und nach gärtnerischen Grundsätzen zu pflegen, sowie einen dauernden, im Verhältnis zur Größe des Pachtgoländes zahlenmäßig angemessenen Ticr-bcstand zu halten. Dabei bestand Einverständnis darüber, daß der Pächter den zoologischen Garten als Teil seiner Zootiorhandlung (Ausweehselungslager und Quarantänestation) betrieb. Deshalb hatte der Antragsteller das Recht, die einzelnen Tiere nach seinem Belieben jederzeit herauszunehmen; er war jedoch verpflichtet, in angemessener Zeit jeweils den zahlenmäßigen Tierbestand auszugleichen. Der Antragsteller durfte auf dem Pachtgelände ein Wohnhaus, ein Angestelltenhaus und sonstige Baulichkeiten errichten. Die Verpächterin erklärte, sie werde bestrebt sein, das Zoounternehmen in jeder V/eise stets wohlwollend zu fördern. Die Antragsgegnerin war nach dem Vertrag berechtigt, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Antragsteller seinen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag schuldhaft nicht nachkam und einer mindestens zwei Monate vor der Kündigung schriftlich erklärten und begründeten Abmahnung nicht entsprochen hatte. Im Falle einer solchen fristlosen Kündigung wie auch bei kundigungslosem Ablauf der Pachtzeit sollten die auf dem Pachtgrundstück errichteten Bauanlagcn entschä- digungslos auf die Stadt übergehen. Solange kriegerische Unruhen und deren Auswirkungen bestanden, wie auch im Palle höherer Gewalt, sollten die Verpflichtungen des Pächters ruhen. Mit Schreiben vom 15. Juni 1957 kündigte die Verpächterin das Pachtverhältnis fristlos und forderte den Antragsteller auf, das Gelände umgehend zu räumen, weil er trotz Abmahnung seiner Verpflichtung, auf dem Pachtgelände einen angemessenen Tierbestand zu halten und die Anlage nach gärtnerischen Grundsätzen zu pflegen, bisher nicht nachge-komnen sei. Im Jahre 1958 kam es, da der Pächter die Kündigung nicht anerkannte, zu einem Rechtsstreit. Die Verpächterin warf dem Pächter vor, er habe in grober Weise gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Roch zehn Jahre nach der Währungsreform habe sich der Zoo in einem völlig verwahrlosten Zustand befunden. Es fehle auch der erforderliche Tierbostand. Die vorhandenen Gehege seien zu dem Teil verfallen oder nicht mehr ausreichend, und die nötigen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze des Publikums und gegen ein Ausbrechen der Tiere seien nicht getroffen. Alle Bemühungen, sich mit dem Pächter zu verständigen, seien an seiner Unoinsichtigkeit gescheitert. Der Antragsteller wehrte sich gegen diese Vorwürfe. Er trug vor, er habe nach dem Kriege mit dem Aufbau des zoologischen Gartens von Neuem beginnen müssen. Die Anlagen seien nämlich während des Krieges ohne sein Verschulden total zerfallen. Außerdem sei sein gesamter, den Anforderungen des Pachtvertrages entsprechender Tierbestand durch Kriegseinwirkung vernichtet worden. Der Wiederaufbau sei dadurch gehemmt worden, daß ihm ausreichende Mittel gefehlt hätten. Die Antragsgegnerin habe ihre Mithilfe versagt und sogar gegen seine Interessen gehandelt. Keineswegs habe er schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt. - 4 ~ Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 4« August 1961 (2 G 426/50) wurde der Antragsteller verurteilt, 1. darin einzuwilligen, daß das Erbbaurecht auf die Antragsgegnerin übertragen und diese als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werde, 2. die Pachtgrundstücke zu räumen und an die Verpächterin herauszugeben. Bic Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 1961 (3 S 152/61) zurückgewiesen. In den Gründen dieses Urteils heißt es: Bic fristlose Kündigung des Pachtvertrages sei gerechtfertigt. p Bio Beweisaufnahme habe ergeben, daß der vom Pächter gehaltene lierbootand für einen zoologischen Garten ungenügend und nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht ausreichend betriebssicher untergebracht sei. Bor Antragsteller habe damit in grober Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen. Auf ein Ruhen seiner Verpflichtungen infolge von Auswirkungen des Krieges könne er sich nicht berufen, weil ihm im Jahre 1957 die Erfüllung der Vertragspflichten ohne weiteres möglich gewesen sei. Bie objektiven Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten habe der Antragsteller in vollem Umfang selbst dann zu vertreten, v/enn man davon ausgehe, daß die fristlose Kündigung an eine grob schuldhafte Vertragsverletzung geknüpft sei. Baß der Antragsteller angeblich wirtschaftlich nicht in.der Lage gewesen sei, seinen Vertragspflichten in ausreichendem Maße nachzukommen, gehe zu seinen Laoten, weil er, wie jeder Schuldner, sein Unvermögen zur Leistung zu vertreten habe. Im übrigen hätte der Antragsteller sich aber auch einen Teil der erforderlichen Geldmittel durch Beleihung des«Erbbaurechts beschaffen und damit wenigstens ordentliche und betriebssichere Gehege einrichten können. Baß er dies unterlassen habe, stelle ein grobes Verschulden dar. Darüber hinaus war das Berufungsgericht der Überzeugung, daß der Antragsteller überhaupt nicht bestrebt gewesen sei, einen ordnungsmäßigen zoologischen Garten mit einen festen, ausreichenden Tierbestand in ausreichenden betriebssicheren Gehegen einzurichten, daß er 3tatt dessen vielmehr ganz offensichtlich das Pachtgelände lediglich als Umschlagplatz für seine Tierhandlung benutzt habe, wofür der stetige V/echsel des Tierbestandes sowie dessen teilweise Unterbringung in vergitterten Wagen und nicht in festen Gehegen sprächen. Der Antragsteller habe deshalb die Vertragsverstößo, welche die Verpächterin zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogen habe, auch grob verschuldet. Der Antragsteller erhob darauf gegen die Antragsgegnerin Klage auf Rückübertragung des Erbbaurechts, hilfsweise auf Feststellung, daß das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 1961 unwirksam sei, ferner hilfsv/eisc' auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Er hielt das Urteil nicht nur für unrichtig, sondern auch für nichtig. Das Landgericht sei, so. machte der Antragsteller geltend, davon ausgegangen, daß das Erbbaurecht nur für die Dauer des Pachtvertrages bestellt sei. Es habe dabei jedoch übersehen, daß ein Erbbaurecht nicht durch eine auf-lösende Bedingung beschränkt werden könne. Die Verurteilung zur Übertragung des Erbbaurechts sei somit auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Da3 führe zur Nichtigkeit des Urteils. Außerdem trug der Antragsteller vor, er habe seine Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt, vielmehr sei der zoologische Garten durch die Auswirkungen des zweiten Weltkrieges in einem derartigen Ausmaß betroffen worden, daß zu seiner Wiederherstellung Mittel erforderlich wären, die er ohne weitgehende Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere von seiten der Antragsgegnerin, unmöglich aufbringen könne. Das Vorgehen der Antragsgegnerin 6 It stelle sich praktisch als eine entschädigungslose Enteignung dar. Das Landgericht (2 0 314/62 LG Paderborn) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage als unbegründet abgewiesen werde (10 U 18/63 OLG Hamm). Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (V ZR 2/64). Perner erhob der Antragsteller beim Amtsgericht Paderborn gegen die Antragsgegnerin Klage mit dem Anträge, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 4. August 1961 für unzulässig zu erklären. Er begründete die Klage im wesentlichen damit, daß die Beteiligten im Frühjahr 1963 vereinbart hätten, die Zwangsvollstreckung solle solange nicht betrieben werden, bis der beim Oberlandesgericht Hamm anhängige Rechtsstreit (10 U 18/63) entschieden sei. Die Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 5- September 1963 (3 C 410/63) abgewiesen, die Berufung des Antragstellers durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Oktober 1963 zurückgewiesen. Schließlich beantragte der Antragsteller am 19«. September 1963 beim Amtsgericht Paderborn, die Zwangsvollstreckung aus den Urteil vom 4. August 1961 gemäß § 765 a ZPO einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht gab dem Antrag, nachdem der Antragsteller ihn auf die Zeit bis zu dem 1. Oktober 1963 beschränkt hatte, statt. l)io sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen, eine sofortige weitere Beschwerde zurückgenom-men. Am 30. September 1963 hat der Antragsteller beim Landgericht Paderborn beantragt, ihm Vertragshilfe dahin zu gewähren, a) daß ihm die Herausgabe und Räumung der Pachtgrundstücke auf angemessene Zeit gestundet wird, to) hilfsweise, daß ihm gestattet wird, diese Grundstücke angemessene Zeit, jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Oberlandesgericht Haram anhängigen Rechtsstreits (10 U 18/63), in Besitz und Bewirtschaftung zu behalten, c) daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 4- August 1961 wegen Räumung und Herausgabe der Grundstücke für die Bauer des Vertragshilfeverfahrens wegen drohender Existenzvernichtung eingestellt wird. Im Schriftsatz vom 2. Oktober 1963 hat er weiter beantragt, anzuordnen, daß folgende Rechtsfolgen aus den formell rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Paderborn vom 4. August 1961 und des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 1961 als nicht eingetreten zu gelten haben, nämlich a) die im Urteil vom 4» August 1961 ausgesprochene und bereits im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführte Rückübertragung des Erbbaurechts, b) der Verlust aller Ansprüche des Antragstellers aus dem Vertrag vom 28. August 1939 auf Ersatz seiner Aufwendungen gegenüber der Antragsgegnerin, insbesondere aller Ansprüche auf entschädigungslose Rückgabe des Zoounternehmens und des Erbbaurechts. Zur Begründung hat der Antragsteller auf sein Vorbringen in sämtlichen bisherigen Verfahren Bezug genommen. Er meint, Ausgangspunkt für die Beurteilung der Unzu demutbarkeit der vollen Vertragserfüllung müsse die Tatsache sein, daß keine dei* kriegsbeschädigten Zooanlagen Westdeutschlands ohne Mitwirkung der öffentlichen Hand, insbesondere der Städte, habe wieder aufgebaut werden können. Die Antragsgegnerin habe als einzige Stadt in Westdeutschland ihm den alleinigen 8 Aufbau des zoologischen Gartens zugemutet. Sie habe sich darüber hinaus nicht nur passiv verhalten, sondern alles getan, um ihm den Aufbau zu erschweren oder unmöglich zu machen. Allein seine rechtskräftig festgestellten Besatzungc-schäden betrügen 261 000 DM. Hiervon habe er in Teilbeträgen zunächst nur 26 100 DM und im Jahre 1958 weitere 7 400 DM erhalten. Ungeachtet seines außergewöhnlich hohen Kriegsschadens habe er Bauten und Anlagen im Werte von 181 150 DM errichtet. Allein der Aufbau eines zoologischen Gartens, wie ihn die Antragsgegnerin sich vorstelle, erfordere einen Aufv/and von mindestens 5 Millionen DM. Im Rahmen des bisherigen Vollstreckungsverfahrens sei ihm nur die landwirtschaftliche Nutzung sowie der Besitz der 'Wohn- und V/irtschafts-räume verblieben. Die Weitere Vollstreckung führe zur Vernichtung seiner Existenz, Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die gesetzliche Grundlage für das Vertragshil&begehren des Antragstellers bildet die Vorschrift des § 5 VKG. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht, wenn der Schuldner durch Umstände, die er nicht zu vertreten hatte, daran gehindert worden ist, eine Verbindlichkeit, für welche die Vertragshilfe zulässig ist, zu erfüllen, auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Rechtsfolgen, die für den Pall der Nichterfüllung odor nicht rechtzeitigen Erfüllung vorgesehen und dem Schuldner nachteilig sind, ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten. Den*Vertragshilfeanträgen des Schuldners liegen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag vom 28. August 1939 zugrunde. Es handelt sich somit um vor der Währungsreform entstandene Verbindlichkeiten, für welche nach § 1 VHG die Vertragshilfe zulässig ist. Diese Verbindlichkeiten selbst sind jedoch nicht Gegenstand des Vertragshilfeverfahrens. Die vom Antragsteller erstrebte Vertragshilfe betrifft vielmehr die Beseitigung von Rechtsfolgen, die für den Pall der Nichterfüllung der dem Pächter obliegenden Verpflichtungen vorgesehen sind. In diesem Sinn hat auch das Oberlandesgericht die Vertragshilfeanträge aufgefaßt. Zu den einem Schuldner nachteiligen Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gehört auch die Entstehung von Rücktritts- und Kündigungsrechten. Gleichgültig ist, ob die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten oder auf Vereinbarungen der Beteiligten beruhen. Im vorliegenden Pall kommt die Bestimmung des Pachtvertrages in Betracht, nach der die Antragsgegnerin fristlos kündigen kann, wenn der Pächter seinen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag schuldhaft nicht nachkommt. § 5 VHG sagt nichts darüber, welche Umstände der Schuldner zu vertreten oder nicht zu vertreten hat. Es ist jedoch anerkannt, daß der Begriff der vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstände nicht im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen ist, weil dann gerade die praktisch wichtigsten Palle einer Geldschuld, deren Nichterfüllung der Schuldner nach § 279 DGB stets zu vertreten hat, von der Vertragshilfe ausgeschlossen wären. Vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände im Sinne des § 5 VHG sind vielmehr solche, die außerhalb 10 seines Machtbereichs liegen, die zu beseitigen für ihn also keine Möglichkeit bestand und auf deren Eintritt oder Nichteintritt er keinen Einfluß hatte (vgl. Beschluß des Senats von 5. Dezember 1958, V ZB 14/58, LM Nr. 1/2 zu § 5 VGH = Y/M 1959, 141 nit Hinweis auf das Schrifttum sowie Beschluß von 1. Dezember 1961, V ZB 15/61, NJW 1962, 489 = WM 1962, 276). Die Unmöglichkeit, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, kann deshalb für einen Schuldner, obwohl er nach bürgerlichem Recht sein Unvermögen zu vertreten hat, einen Umstand bilden, den er ira Sinne des § 5 VHG nicht zu vertreten hat. Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit oder Unzu demutbarkeit der Leistung kommt im Pall des § 5 VHG erst dann in Betracht, wenn feststeht, daß der Schuldner durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand an der Erfüllung der Verbindlichkeit gehindert war. Erst dann findet eine Interessenabwägung gemäß § 1 Abo. 1 VHG statt. 1. Das Oberlandesgericht geht bei der Auslegung des § 5 VHG von den dargelegten Grundsätzen aus. Es meint jedoch, der Antragsteller verkenne das Wesen der Vertragshilfe im allgemeinen und die Bedeutung des § 5 VHG im besonderen, wenn er glaube, im gegenwärtigen Verfahren lasse sich das, woiüber in den rechtskräftigen Urteilen vom 4. August und 26. Oktober 1961 entschieden sei, erneut prüfen und abweichend beurteilen, wenn er ferner glaube,’ es ließen sich in diesen Verfahren Maßnahmen treffen, die im Ergebnis nichts anderes bedeuten würden, als daß die seiner-zeitige Klage der Antragsgegnerin hätte abgev/iesen werden müssen. Der Antragsteller erstrebe mit seinem Vorgehen eine Korrektur der genannten Urteile, wie sie nur die gesetzlich geregelte Anfechtung von Entscheidungen ermögliche. Dao Vertragshilf egericht könne nur dann anordnen, daß dem Schuldner 11 nachteilige Rechtsfolgen aus einem rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten, wenn das rechtskräftige Urteil nicht die Feststellung im Vertragshilfeverfahren ausschließe, daß der Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit durch Umstände gehindert worden sei, die er nicht zu vertreten habe. Die Bemerkung des Landgerichts Paderborn im Urteil vom 26. Oktober 1961, der Schuldner könne sich auf den Einwand, daß er wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen Vertrags-pflichten in ausreichendem Maße nachzukommen, nicht berufen, weil jeder Schuldner für sein Leistungsvermögen einzustehen habe, brauchte zwar der Vertragshilfe nicht entgegenzustehen. Entscheidend seien jedoch die Feststellungen über das persönliche Verhalten des Schuldners, in dem das Landgericht schwerwiegende schuldhafte Vertragsverletzungen erblickt habe. Diese Feststellung müsse auch der Entscheidung im Vertragshilfeverfahren zugrunde gelegt werden. Das Vertragshilfegericht könne den Sachverhalt nicht selbst beurteilen oder gar anders entscheiden. Es sei vielmehr an die rechtskräftigen Urteile gebunden, da es sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers im Hinblick auf seine Vertragspflichten um ein Rechtsverhältnis handele, dessen Entscheidung ausschließlich dem Prozeßgericht zukorame. Danach seien die Rechtsnachteile aus der Nichterfüllung des Pachtvez'trages, deren Beseitigung der Antragsteller erstrebe, entscheidend durch Umstünde ausgelöst worden, die der Antragsteller in Sinne des § 5 VHG- zu vertreten habe. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers aus der fristlosen Kündigung unterlägen schon deshalb nicht der Vertragshilfe, weil sie erst nach der V/ährungsreform entstanden seien. 2. Die Bedenken, die von der weiteren Beschwerde gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts geltend gemacht wer- 12 den, greifen nicht durcho Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller die Vertragshilfe im Ergebnis mit Hecht versagt, weil die' Voraussetzungen des § 5 VHG nicht gegeben sind. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß im gegenwärtigen Verfahren eine Feststellung, der Antragsteller sei durch von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert gewesen, nicht getroffen werden kann. Dies ist allerdings keine Folge der rechtskräftigen Urteile vom 4» August und 26. Oktober 1961. Die Rechtskraft dieser Urteile erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nämlich die Verurteilung des Antragstellers zur Übertragung des Erbbaurechts auf die Antragsgegnerin sowie zur Räumung und Herausgabe der Pachtgrundstücke. Die Gründe der Urteile, insbesondere die tatsächlichen Feststellungen, die den Urteilen zugrunde liegen, nehmen an der Rechtskraft nicht teil. Daß im vorliegenden Falle eine Feststellung, der Antragsteller habe die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nicht zu vertreten, nicht möglich ist, beruht vielmehr auf der Ausgestaltung des Vertragshilfeverfahrens im allgemeinen und auf der Vorschrift des § 5 VHG im besonderen. Nach § 11 Abs. 1 VHG wird Vertragshilfe hur gewährt, wenn der Schuldner den Anspruch nicht oder nur dem Grunde nach bestreitet. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Bestand der Verbindlichkeit können im Vertragshilfeverfahren nicht geltend gemacht werden. Das Vertragohilfegericht muß daher bei der Entscheidung über einen Antrag aus § 5 VHG davon ausgehen, daß die Rechtsfolge, deren Beseitigung der Schuldner erstrebt, eingetroten ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das Gericht die vertraglichen Voraussetzungen der fristlosen Kündigung, nämlich eine schuldhafte Vertragsverletzung durch den Antragsteller, als gegeben anse- 13 hen muß, ohne daß es in der Lage wäre zu prüfen, ob auch wirklich ein Kündigungagrund vorlag. Einen etv/aigen Streit hierüber hatte das Prozeßgericht zu entscheiden. Das Ver-trsgshilfegericht kann deshalb auch keine Feststellungen treffen, durch die der Eintritt der Rechtsfolgen selbst in Präge gestellt wird. Die Vorschrift des § 5 VHG stimmt wörtlich mit § 3 der 28. Durchführungsverordnung zu dem Umstel-lungsgesetz überein, der an die Stelle des § 9 Abs. 1 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939 - VHG -(RGBl I 2329) getreten ist. Nach § 9 Abs. 1 VHG konnten Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit beseitigt werden, wenn der Schuldner durch die Auswirkungen des Krieges ohne sein Verschulden an der Erfüllung gehindert war. An dieser Regelung hat sich - abgesehen von dem Wegfall der Beschränkung auf die Auswirkungen des Krieges -durch § 3 der 28. DV UrastG und § 5 VHG nichts geändert. § 5 VHG findet .jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Schuldner die Nichterfüllung der Verbindlichkeit verschuldet hat. Er gilt also nicht, wenn bereits die Rechtsfolge selbst, v/ie ira vorliegenden Palle, nur eintritt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten schuldhaft nicht erfüllt hat. Das Vertragshilfegericht kann deshalb eine von einem Verschulden des Schuldners abhängige Rechtsfolge der Nichterfüllung nicht mit der Begründung wieder beseitigen, der Schuldner sei an der Erfüllung durch Umstände gehindert gewesen, die er nicht zu vertreten habe. § 5 VHG hat nur Fälle in Auge, in denen Rechtsfolgen ohne ein Verschulden des Schuldners eintreten, beispielsweise, wenn schon bei objektiver Nichterfüllung einer Vertragepflicht ein Kündigungsrecht gegeben ist oder wenn der Schuldner die Nichterfüllung, die das Kündigungsrecht aualöst, nach materiellem Recht auch ohne Verschulden (§ 279 BGB) zu vertreten hat. In diesen Fällen ist im Vertragshilfeverfahren eine Pest- H - ./ / Stellung, daß der Schuldner an der Erfüllung durch von ihm - im Sinne de3 § 5 VHG - nicht zu vertretende Umstände gehindert gewesen sei, möglich. Der Vertragshilfeantrag ist danach mit Hecht zurüclcgewiesen worden. Die Ausführungen der v/eiteren Beschwerde erweisen sich somit im wesentlichen als unbeachtlich. Einer Stellungnahme zu den einzelnen Punkten bedarf es daher nicht. Zu dem sonstigen Vorbringen der v/eiteren Beschwerde ist folgendes zu bemerken: Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß die Vorschrift des § 14 Satz 1 VHG, wonach das Gericht mit den Beteiligten mündlich verhandeln und auf eine gütliche Einigung hinv/irken soll, auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Es hat jedoch von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, v/eil die Beschwerde aus Rechtsgründen zurückzuweisen sei und ein Einigungsversuch mit Sicherheit von vornherein aussichtslos erscheine. Die sofortige weitere Beschwerde kann jedenfalls auf einen Verstoß gegen § 14 Satz 1 VHG nur dann gestützt werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen v/ürde. Das ist jedoch nicht der Pall. Inwiefern § 12 PGG dadurch verletzt sein soll, daß das Beochv/erdegericht übersehen habe, daß der Antragsteller noch im Besitz des Hauptgebäudes sei und auf dem Zoogelände eine kleine Landwirtschaft betreibe, ist nicht ersichtlich. Zu einer Aussetzung des Vertragshilfeverfahrens bestand bei der gegebenen Sachlage kein Anlaß, weil der Ausgang des inzwischen beim Revisionsgericht anhängig gewordenen Rechtsstreits (V ZR 2/64) für die Entscheidung im Vertragohilfeverfahren ohne Bedeutung ist. 3. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsteller mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19» 20 VHG und § 131 KostO. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag Dr. Mattern