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BGH · V ZB 17/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 17/59

Das Amtsgericht hat das gemeinschaftliche Testament als nichtig angesehen, weil dieses eines wesentlichen Fcrmerfordemisses ermangele, da in ihm die Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers nicht zu dem Ausdruck gekommen sei. Es hat ausgeführt: Nach der zwingenden Vorschrift des § 2242 Abs. 1 Satz i BGB müsse die Niederschrift über die Testamentserrichtung dem Erblasser vorgeüesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Nur dann, wenn der Testator setreeib-unfähig sei und der Notar sich von der Schreibunfähigkeit überzeugt und diese Überzeugung in der ITLederoehr if t festgestellt habe, sei die eigenhändige Unterschrift clen Erblassers entbehrlich- Diesem Erfordernis genüge die Niederschrift nicht. Auch aus dem Gesamtinhalt der Niederschrift ergebe sich nicht zweifelsfrei die Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers und sein Wille, diese Überzeugung festzustellen. Aus der Aufnahme der Erklärung des Erblassers, wegen -seines Leidens nicht mehr schreiben zu können, lasso sich weder die Überzeugung des Notars von der Sehrcibun-fähigkeit noch sein Wille, diese Überzeugung festzustcl-len, zweifelsfrei herleiten, und zwar unabhängig davon, cb man diese Erklärung für sich allein betrachte oder im Zusammenhang mit der festgestellten Überzeugung von der Blindheit des Erblassers, der nicht blind geboren, sondern erst infolge eines Augenleidens erblindet sei. Benkbar sei, daß sich der Erblasser über die Gültigkeit einer derartigen Unterschrift nicht im klaren gewesen sei und auf Grund dieses Irrtums generell erklärt habe, er könne nicht schreiben. Im übrigen sei auch noch zu bedenken, daß der Notar seine Überzeugung von der Testierfähigkeit and der Blindheit des Erblassers ausdrücklich festgestellt habe und es daher nahegelegen hätte, auch die Schreibunfähigkeit ausdrücklich festzustellen. Dem Oberlandesgericht Hamm ist darin beizutreten, daß es sich bei der Bestimmung des $ 224-2 Abs.3 Satz I BGB um eine das Grundbuchrecht betreffende bundesrechtliche Vorschrift handelt. Denn zu dem Nachweis der Erbfolge reicht es nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO aus, wenn an Stelle eines Erbscheins die Verfügung von Todes wegen, auf der die Erbfolge beruht, vorgelegt wird,1 sofern sie in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und außerdem die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung beigebracht wird. wenn der Erblasser erklärte, nicht schreiben zu können, seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung im Protokoll ersetzt wurde, ist bereits durch § 16 Abs.3 Satz 1 des am 4. Die im Jahre 1938 eingeführte Gesetzesänderung stellt eine Verschärfung der Pormvorochriften dar; denn es genügte nun nicht mehr die Protokollierung der Erklärung des Erblassers über seine Schreibunfähigkeit, vielmehr muß der Richter oder Notar sich jetzt von der Schreibunfähigkeit des Erblassers überzeugen und, wenn er diese. Das Oberlandesgericht Hamm räumt ein, daß auch ein Blinder möglicherweise schreiben und seine Unterschrift auf eine Ihm vorgeiegte Niederschrift setzen kann, sc daß man - rein logisch betrachtet - nach § 221-2 BGB auch die Unterschrift eines Blinden verlangen könne. Allein der Umstand, daß aus der Unterschrift auf die Identität ,de3 Erblassers geschlossen werden könne, hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm bei Blinden keine maßgebende Bedeutung, weil es an der eigenen Kontrollmöglichkeit fehle und daher die Unterschrift in diesem Falle nicht als sinnfälliges Zeichen des Einverständnisses des Erblassers gewertet werden könne. Das Oberlandesgericht Haram meint, von diesem Standpunkt aus enthalte die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Blindheit des Erblassers zugleich die Feststellung seiner Schreibunfähigkeit. Das Ober]andesgericht Hamm spricht damit tatsächlich der Unterschrift eines Blinden fast jede Bedeutung ab und setzt deshalb die Feststellung der Blindheit der Feststeliung der Schreibunfähigkeit gleich, obwohl es selbst nicht verkennt, daß ein Blinder sehr wohl zu dem Schreiben und damit auch zur Unterzeichnung einer Urkunde in der Lage sein kann. der vom Gesetz bei Aufstellung des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift verfolgte Zweck, den wirklichen Willen des Testators sicherzustellen, könne durch die Unterschrift eines Blinden nicht erreicht werden, infolgedessen habe dieses Erfordernis nur dann einen guten Sinn, wenn der Testator in der Lage sei, durch eigene Kontrolle des auf dem Papier festgelegten Gedankeninhalts noch einmal zu der Willenserklärung und zu der Genehmigung des Protokolls Stellung zu nehmen. hin ausgesprochen, es sei auch nicht einmal richtig, daß die Unterschrift eines blinden Testators unter dem Protokoll jeglicher Bedeutung entbehre; denn die Unterschrift bleibe auch bei einem Blinden das, was sie nach der Absicht des Gesetzes vorstellen solle, nämlich ein von dem Testator selbst gesetztes, sinnfälliges Zeichen seines Einverständnisses mit demjenigen, was in dem Protokoll enthalten sei. Bas Reichsgericht hat auch unter Hinweis auf die Motive (Motive Bd. 1, 187 und'Bd- 5» 277) hervorgehoben, das Bürgerliche Gesetzbuch stehe auf dem Standpunkt, daß Blinde an und für sich rechtsgültig eine Unterschrift abgeben können. Juli 1956 über die Gültigkeit eines unter der Geltung des Testamentsgesetzes errichteten öffentlichen Testaments zu befinden, in dessen Niederschrift u.a, gesagt war, daß die Erblasserin nach der Überzeugung des Notars im gesetzlichen Sinne blind sei, und dis Erblasserin erklärt hatte, nicht schreiben zu können. In dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg der Auffassung des Reichsgerichts', angeschlossen, daß auch die Unterschrift eines Blinden als ein sinnfälliges Zeichen für die Genehmigung des Inhalts der Niederschrift ihre Bedeutung behalte. Nach seiner Ansicht ermöglicht auch die Unterschrift eines Blinden eine spätere Nachprüfung der Identität des Erschienenen und des Erblassers- Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich ferner dahin ausgesprochen, daß aus der Feststellung des Notars- der Erblasser sei blind, und aus der Aufnahme der Erklärung los Erblassers, nicht schreiben zu können, nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, daß sich der Notar von der Schreibunfähigkeit überzeugt habe. Während nämlich das Oberlandesgericht Oldenburg der Unterschrift des Blinden im wesentlichen denselben Wert beimißt, welcher der Unterschrift eines Sehenden zukemmt, ist sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm von untergeordneter Bedeutung, so daß an die Feststellung der Überzeugung der Urkundsper-sen von der Schreibunfähigkeit des Testators bei einem Blinden geringere Anforderungen gestellt werden können, als regelmäßig zu stellen sind. Sondervorschriften für Blinde hur in den §§ 2253 Abs. 1 und 2238 Abs.4 BGB gegeben sind, nach denen der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen muß, wenn der Erblasser nach seiner Überzeugung blind ist, und ein Erblasser, der Geschriebenes nicht zu lesen vermag, ein Testament nur durch mündliche Erklärung errichten kaum, Eas Oberlandesgericht Hamm hebt selbst hervor, daß Sondervorschriften für Blinde hinsichtlich der Unterschrift Der Gesetzgeber ist also- offensichtlich davon ausgegangen, daß Blinde, welche die Niederschrift über die Testamentserrichtung unterzeichnen können, sie auch unterschreiben müssen, und die Belange derjenigen, die nicht schreiben können, durch die Ersetzung ihrer Unterschrift gemäß § 2242 Abs.- Das Oberlandesgericht Hamm verkennt dies an sich nicht, spricht ihm aber die Bedeutung unter dem Gesichtspunkt ab, daß die Unterschrift in einem solchen Falle nicht als sinnfälliges Zeichen für das Einverständnis mit dem Inhalt der Niederschrift gewertet werden könne. Bei einem Blinden muß der Notar nach § 2235 Abs, ' BOB darüber hinaus einen zweiten Notar oder zwei Zeugen hinzu ziehen, Durch die Mitwirkung dieser Personen ist hinreichend sichergestellt, daß dem bjinden Erblasser tatsächlich die Niederschrift über die Errichtung seines Testaments und nicht irgendein anderes Schriftstück c-dex1 gar ein unbeschriebenes Blatt zur Unterzeichnung vorgelogt wird. Ist diese Gewähr aber gegeben, so ist die Unterschrift des Blinden auch ein sinnfälliges Zeichen für die Genehmigung des Inhalts der ihm vorgelesenen Urkunde, Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des Oberland esgerichts Oldenburg hinsichtlich der Bedeutung der Unterschrift eines Blinden an und tritt ihm auch darin bei, daß in der .Feststellung der Blindheit noch nicht ohne weiteres die Feststellung der Schreibunfähigkeit des Erblassers liegt. Der Erblasser hat im ersten Satze seiner der Feststellung der Testierfähigkeit folgenden Erklärung lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß er blind sei und deshalb Geschriebenes nicht mehr lesen könne. Der Schluß des Oberlandesgerichts Hamm von der Blindheit auf die Schreibunfähigkeit ist danach nicht zwingend. Das gilt um sc mehr, als es sich nach der Erklärung des Erblassers nicht um eine angeborene Blindheit gehandelt hat und aus ihr auch hervorgeht,idaß er früher hat schreiben können. Das ist um so.mehr der Fall, als es nahegelegen hätte, nicht nur die Üoer-zeugühg von der Testicrfähig-keit und der Blindheit ausdrücklich in die Urkunde aufzunehmen, sondern auch die Übe'rzeugüVg von der Schrei bunfähig-keit des Erblassers in derselben Weise in der Niederschrift festsustellen. Allein die Tatsache, daß die Unterschrift des Erblassers unter der Niederschrift fehlt, reicht nicht aus, um aus ihr zu folgern, daß der Notar durch die Fassung der Urkunde seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit des Erblassers hat zu dem Ausdruck bringen und dessen Unterschrift so hat ersetzen wollen. Zutreffend hat das Landgericht auch in der Zuziehung zweier Zeugen keinen Anhaltspunkt für die Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers gefunden, da diese Maßnahme nach dem Inhalt der Urirande wegen der Blindheit des Erblassers getroffen werden ist.

Zitierte Normen: § 79 GBO
blindFeststellungNotarSchreibunfähigkeitNiederschriftErblasserTestamentHammUnterschriftÜberzeugung

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung % ;ja
BGB § 2242 Abs, 3
Die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Blindheit des Erblassers enthält nicht ohne weiteres die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers,
BGH, Beschl. v. 30, Oktober 1959 - V ZB 17/59 - OLG Hamm
LG Bielefeld
V ZB 17/5?
B e s c h 1 ü ß
/ ,«■ MBH III II »I Ml MlMmW
In der Grundbuchsache
'effend die Eintragung der Witwe Luise II__
B4flD als Alleineigentümerin im Grundbuc Band® Blatt 310
von
 Beteiligte,* Witv/e Luise
 St rase
 geb.
in

- vertreten durch Rechtsanwalt
 als Antragstellerin,
 hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghau3,
Br, Piepenbrock, Br. Freitag und Br. Mattem
 beschlossen*
Bie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 3 a des Landgerichts in Bielefeld vom 10. Juni 1959 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 7 200 BM festgesetzt.
 
Gründe z
Der am 17. März 1959 verstorbene Zigarrensortiercr Wilhelm N^JPPJPPPPP war Eigent timer des im Grundbuch von HPPPP|P Band pp Blatt 310 eingetragenen Grundstücks H^pppppp Straße in E^P^fc* Kr bat mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin, am 1. Februar 1958 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet (Urk. Rolle Nr. 40/1958 des Notars flpB^in B^MHHP)* In ihra haben sich die Eheleute ^000000 gegenseitig zu A13e:n-erben eingesetzt und u.a. bestimmt, daß Erbin des Längstlebenden ihre Tochter Elfriede	sein	solle«
In der notariellen Niederschrift über dD e Errichtung des Testaments heißt es u,a.s
’•Gegen die Testierfähigkeit der Erblasser bestehen nach der Überzeugung des Notars keine Bedenken.
Herr Np^PPHVP erklärte: Ich habe infolge eines Augenleidens ein Auge völlig und auch die Sehkraft auf dem anderen Auge verloren, so daß ich geschriebenes nicht mehr zu lesen vermag. Außerdem kann ich wegen meines Leidens nicht mehr schreiben.
Da Herr I^PPPPPPPPP demnach nach der Überzeugung des Notars blind ist, zog der Notar als Zeugen zu:
1. den Holzsortierer Hans ►straße 0,
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er i.R. 0 rtraße
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Die Zeugen waren während der ganzen Verhandlung zugegen. ■
 
Diese Niederschrift über die Testamenfcserricht'.mg haben die Ehefrau	beiden	Zeugen	und
 der Notar unterschrieben. Die Unterschrift des Ehemannes NflHHiHfc fehlt.
Die Witwe Luise	hat bei dem Grundbuch-
amt beantragt, sie auf Grund de3 Testamentes vom 1- Februar i958? das am 28. April 1958 eröffnet worden ist, als Eigentümerin des Grundstücks	Strafe	0	im
 Grundbuch einzutragen.
Das Amtsgericht hat das gemeinschaftliche Testament als nichtig angesehen, weil dieses eines wesentlichen Fcrmerfordemisses ermangele, da in ihm die Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers nicht zu dem Ausdruck gekommen sei. Es hat den Eintragungsantrag deshalb zurückgewiesen.
Dis Antragstellerin hat diese Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen und zu ihrer Begründung im wesentlichen geltend gemacht, daß die gewählte Formulierung zwar nicht im Wortlaut die Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers wiedergebe, die Niederschrift aber doch den Willen des Notars erkennen lasse, seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit des Erblassers festzustellen.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Nach der zwingenden Vorschrift des § 2242 Abs. 1 Satz i BGB müsse die Niederschrift über die Testamentserrichtung dem Erblasser vorgeüesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Das gelte, wie sich aus § 2242 Abs. 1 BGB, insbesondere aber aus § 2242
 
Abs, 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ergebe, auch für da3 Testament eines Blinden. Nur dann, wenn der Testator setreeib-unfähig sei und der Notar sich von der Schreibunfähigkeit überzeugt und diese Überzeugung in der ITLederoehr if t festgestellt habe, sei die eigenhändige Unterschrift clen Erblassers entbehrlich- Diesem Erfordernis genüge die Niederschrift nicht. Sie enthalte weder die Unterschrift des Erblassers noch die ausdrückliche Feststellung des Notars, daß er von der Schreibunfähigkeit des Erblassers überzeugt gewesen sei. Auch aus dem Gesamtinhalt der Niederschrift ergebe sich nicht zweifelsfrei die Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers und sein Wille, diese Überzeugung festzustellen. Nur wenn sich aus der Niederschrift zweifelsfrei schließen lasse, daß der Notar von der Schreibunfähigkeit überzeugt gewesen sei, könne es unschädlich sein, daß diese Feststellung nicht ausdrücklich getroffen sei. Die Feststellung der Blindheit schließe nicht die Feststellung von der Schrc-jb-unfähigkeit in sich. Der Gesetzgeber habe ganz klar unterschieden zwischen Personen, die blind seien und Geschrie benes nicht lesen könnten, einerseits und solchen Personen andererseits, die schreibunfähig seien. Der Unterschrift eines Blinden komme eine gewisse Beweisfurktion hinsichtlich der Identität des Erklärenden und des Erblassers zu. Aus der Aufnahme der Erklärung des Erblassers, wegen -seines Leidens nicht mehr schreiben zu können, lasso sich weder die Überzeugung des Notars von der Sehrcibun-fähigkeit noch sein Wille, diese Überzeugung festzustcl-len, zweifelsfrei herleiten, und zwar unabhängig davon, cb man diese Erklärung für sich allein betrachte oder im Zusammenhang mit der festgestellten Überzeugung von der Blindheit des Erblassers, der nicht blind geboren, sondern erst infolge eines Augenleidens erblindet sei. Es bestehe
 
danach die Mögli chkeit und .sogar die Wahrscheinlichkeit, daß der Erblasser früher habe schreiben kennen.
Bann sei aber nicht ersichtlich, warum er bei der Testamentserrichtung nicht einmal mehr seine Unterschrift hätte abgeben können, wenn ihm die Stelle der Unterschriftsleistung genau bedeutet und ihm gegebenenfalls die Hand leicht geführt worden wäre. Benkbar sei, daß sich der Erblasser über die Gültigkeit einer derartigen Unterschrift nicht im klaren gewesen sei und auf Grund dieses Irrtums generell erklärt habe, er könne nicht schreiben. Keine Anhaltspunkte lägen dafür vor, daß der Erblasser etwa wegen eines anderen Leidens nicht habe schreiben können. Im übrigen sei auch noch zu bedenken, daß der Notar seine Überzeugung von der Testierfähigkeit and der Blindheit des Erblassers ausdrücklich festgestellt habe und es daher nahegelegen hätte, auch die Schreibunfähigkeit ausdrücklich festzustellen. Biese Unterlassung spreche dafür, daß der Notar eine diesbezügliche Feststellung gar nicht habe treffen wollen, weil er sie viel]eicht irrtümlich nicht für erforderlich gehalten habe. Aus der Zuziehung zweier Zeugen lasse sich ebenfalls nicht schließen, daß der Notar von der Schreibunföhigkeit d-33 Erblassers überzeugt gewesen sei und eine solche Überzeugung habe feststelien wollen; denn aus der Niederschrift ergebe sich ganz klar, daß die Hinzuziehung der Zeugen wegen der Blindheit des Erblassers vorgenommen worden sei.
Ba das Testament danach der erforderlichen Form ermangele, sei e3 nichtig, so daß das Amtsgericht die beantragte Eintragung mit Hecht abgelehnt habe.
Bas Oberlandesgericht Hamm möchte der weiteren Beschwerde der Antragste]lerin stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juli 1956 (5 Wx 28/56, NdsRpfl 1957, 245) ge-
 
hindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgeoicin,.-,^ vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO für die Vorlegung der Sache sind gegeben» weil, wie noch darzuicgen ist, das Oberlandesgericht Hamm., wenn es so, wie beabsichtigt, entscheiden würde, von der angeführten, auf weitere Beschwerde in einer Grundbucjisache ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen würde.
Dem Oberlandesgericht Hamm ist darin beizutreten, daß es sich bei der Bestimmung des $ 224-2 Abs. 3 Satz I BGB um eine das Grundbuchrecht betreffende bundesrechtliche Vorschrift handelt. Es genügt nämlich, daß die auszulegenöe Vorschrift grundbuchrechtlicher Art ist, d.h. zu den Vorschriften gehört, die der Grundbuchrichter Ln Erfüllung seiner besonderen Aufgaben anzuwenden hat (Hesse/Saage/ Fischer, Grundbuchordnung 4. Auf1. § 79 Anm. II 1). Das ist hier der Fall. Denn zu dem Nachweis der Erbfolge reicht es nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO aus, wenn an Stelle eines Erbscheins die Verfügung von Todes wegen, auf der die Erbfolge beruht, vorgelegt wird,1 sofern sie in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und außerdem die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung beigebracht wird. In diesen Fällen hat der Qrundbuchrichter die Verfügung von Todes wegen auf ihre Gültigkeit, insbesondere bezüglich der J?ormvorschriften, iund ihren Inhalt zu prüfen (Meikel/Imhiof/Biadel, Grundbuchrecht 5* Aufl. § 35 Anm. 60). Bei clieser Erüfüng isü seitens des Grundbuchrichters auch die Formvorschrift des § 2242 Abs. 3 Satz 1 BGB zu beachten, wenn der Erblasser die Urkunde über die Testamentserrichtung nicht untensehr±eben hat.
Nach § 2242 Abs, 1 Satz 1 BGB muß die von dem Richter oder Notar über die Testamentserrichtung aufzunehmende Niederschrift vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden. Kenn der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder ITe— tars nicht schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Reststellung dieser Überzeugung in der Niederschrift ersetzt. Die Vorschrift des früheren § 2242 Abs. 2 BGB, nach der. wenn der Erblasser erklärte, nicht schreiben zu können, seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung im Protokoll ersetzt wurde, ist bereits durch § 16 Abs. 3 Satz 1 des am 4. August 1930 in Kraft getretenen Testamentsgesetzes abgeändert worden.
Die seit dem 1. April 1953 geltende Neufassung des § 2242 Abs. 3 Satz ' BGB hat den Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz ' TestG übernommen. Die im Jahre 1938 eingeführte Gesetzesänderung stellt eine Verschärfung der Pormvorochriften dar; denn es genügte nun nicht mehr die Protokollierung der Erklärung des Erblassers über seine Schreibunfähigkeit, vielmehr muß der Richter oder Notar sich jetzt von der Schreibunfähigkeit des Erblassers überzeugen und, wenn er diese. Überzeugung gewonnen hat, sie in der Urkunde feststellen. Der neuen gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, daß die Unterschrift des Erblassers unter Umständen ein wichtiges Beweismittel hinsichtlich der Personengleichheit mit dem Erklärenden bildet (vgl, Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1958, V ZB 17/58, BGHZ 28, '88, 190). Es soll also tunlichst verhindert werden, daß ein
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Testator, der zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, die seine Verfügung von Todes wegen enthaltende Urkunde nicht unterzeichnet. Der Richter oder Notar muß deshalb in eine besonders sorgfältige Prüfung eintreten, wenn der Erblasser angeblich nicht schreiben kann. Daraus folgt, daß auch an die Feststellung der Überzeugung von der Schreib-
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Unfähigkeit in der Niederschrift strenge Anforderungen zu stellen sind. Das wird nur in den Pallen praktisch, in denen der Dichter oder Notar seine Überzeugung in der Urkunde njcht ausdrücklich fe stg estelit hat. In diesen Fällen kommt 63 darauf an, cb sich die Feststellung der Überzeugung von der Schreibunfähigkeit dem gesamten Inhalt der Niederschrift entnehmen läßt. Darin stimmen die Ansichten der Oberlandesgerichte Hamm and Oldenburg überein. Sie weichen hingegen hinsichtlich der Bedeutung der Unterschrift eines Blinden voneinander ab.
Das Oberlandesgericht Hamm räumt ein, daß auch ein Blinder möglicherweise schreiben und seine Unterschrift auf eine Ihm vorgeiegte Niederschrift setzen kann, sc daß man - rein logisch betrachtet - nach § 221-2 BGB auch die Unterschrift eines Blinden verlangen könne. Nach seiner Ansicht muß Jedoch die Frage, ob die Unterschrift der Blinden za fordern ist, nach dem Zweck des Gesetzes beantwortet werden. Es meint, § 16 Ü?estG und § 2242 n.F» BGB gingen davon aus, daß der Erblasser das, was er unterschreibe, auch selbst sehen und kontrollieren könne. Diese Bestimmung soll nach der Auffassung des Oberlandesgerl chts Hamm eine möglichst große Gewähr dafür bieten, daß das Erklärte dem wirklichen Willen des Erblassers entspreche; diese durch die Unterschrift gebotene Gewähr entfällt aber nach seiner Ansicht, wenn der. Erblasser die Niederschrift nicht lesen kann und nur seinen Namen auf eine ihm gewiesene Stelle setzt, da dann die Unterschrift zu einer leeren Formalität werde. Allein der Umstand, daß aus der Unterschrift auf die Identität ,de3 Erblassers geschlossen werden könne, hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm bei Blinden keine maßgebende Bedeutung, weil es an der eigenen Kontrollmöglichkeit fehle und daher die Unterschrift in diesem Falle nicht als sinnfälliges Zeichen des Einverständnisses des Erblassers gewertet werden könne.
 
Das Oberlandesgericht Haram meint, von diesem Standpunkt aus enthalte die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Blindheit des Erblassers zugleich die Feststellung seiner Schreibunfähigkeit. Daraus will es dann dio Wirksamkeit des Testaments vom 1. Februar 1958 herleiten
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Dieser Auffassung kaiin nicht beigetreten werden. Das Ober]andesgericht Hamm spricht damit tatsächlich der Unterschrift eines Blinden fast jede Bedeutung ab und setzt deshalb die Feststellung der Blindheit der Feststeliung der Schreibunfähigkeit gleich, obwohl es selbst nicht verkennt, daß ein Blinder sehr wohl zu dem Schreiben und damit auch zur Unterzeichnung einer Urkunde in der Lage sein kann. Das Reichsgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 29* April 1915 (RGZ 86, 385) mit der Form des Blindentestaments nach der damals geltenden Fassung des § 224-2 BGB befaßt. In dem von ihm entschiedenen Falle hieß es in der Niederschrift % "Herr H. ist blind und erklärte auch, blind zu sein.” Damals war von der Revision geltend gemacht worden. der vom Gesetz bei Aufstellung des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift verfolgte Zweck, den wirklichen Willen des Testators sicherzustellen, könne durch die Unterschrift eines Blinden nicht erreicht werden, infolgedessen habe dieses Erfordernis nur dann einen guten Sinn, wenn der Testator in der Lage sei, durch eigene Kontrolle des auf dem Papier festgelegten Gedankeninhalts noch einmal zu der Willenserklärung und zu der Genehmigung des Protokolls Stellung zu nehmen. Das Reichsgericht hat diese Ansicht nicht gebilligt und es als unzulässig erachtet, gesetzlich vorgfeschriehene Formen lediglich aus dem Grunde beiseite zu schieben, weil sie im einzelnen Falle nicht geeignet seien, dem vom Gesetzgeber damit verfolgten Zwecke zu dienen. Das Reichsgericht hat sich weiter da-
hin ausgesprochen, es sei auch nicht einmal richtig, daß die Unterschrift eines blinden Testators unter dem Protokoll jeglicher Bedeutung entbehre; denn die Unterschrift bleibe auch bei einem Blinden das, was sie nach der Absicht des Gesetzes vorstellen solle, nämlich ein von dem Testator selbst gesetztes, sinnfälliges Zeichen seines Einverständnisses mit demjenigen, was in dem Protokoll enthalten sei. Hach der Auffassung des Reichsgerichts fällt auch das Bedenken, das daraus entnommen werden könnt daß der Blinde die Stelle nicht sieht, auf die er seinen Namen setzt, bei der Aufnahme öffentlicher Urkunden fort, weil hier die Zuziehung der Urkundsperson die Gewähr dafür biete, daß dem Testator nicht ein Schriftstück untergeschoben werde, auf da3 sich seine Genehmigung nicht beziehe. Bas Reichsgericht hat auch unter Hinweis auf die Motive (Motive Bd. 1, 187 und'Bd- 5» 277) hervorgehoben, das Bürgerliche Gesetzbuch stehe auf dem Standpunkt, daß Blinde an und für sich rechtsgültig eine Unterschrift abgeben können.
Bas Oberlandesgericht Oldenburg hatte in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1956 über die Gültigkeit eines unter der Geltung des Testamentsgesetzes errichteten öffentlichen Testaments zu befinden, in dessen Niederschrift u.a, gesagt war, daß die Erblasserin nach der Überzeugung des Notars im gesetzlichen Sinne blind sei, und dis Erblasserin erklärt hatte, nicht schreiben zu können. In dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg der Auffassung des Reichsgerichts', angeschlossen, daß auch die Unterschrift eines Blinden als ein sinnfälliges Zeichen für die Genehmigung des Inhalts der Niederschrift ihre Bedeutung behalte. Nach seiner Ansicht ermöglicht auch die Unterschrift eines Blinden eine spätere Nachprüfung
 der Identität des Erschienenen und des Erblassers- Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich ferner dahin ausgesprochen, daß aus der Feststellung des Notars- der Erblasser sei blind, und aus der Aufnahme der Erklärung los Erblassers, nicht schreiben zu können, nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, daß sich der Notar von der Schreibunfähigkeit überzeugt habe.
Eie Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg weichen danach hinsichtlich der Bedeutung, die der Unterschrift eines Blinden unter der Testamentsurkunde beizu demessen ist, voneinander ab. Während nämlich das Oberlandesgericht Oldenburg der Unterschrift des Blinden im wesentlichen denselben Wert beimißt, welcher der Unterschrift eines Sehenden zukemmt, ist sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm von untergeordneter Bedeutung, so daß an die Feststellung der Überzeugung der Urkundsper-sen von der Schreibunfähigkeit des Testators bei einem Blinden geringere Anforderungen gestellt werden können, als regelmäßig zu stellen sind. Eie Meinungsverschiedenheit bezieht sich danach auf die im § 2242 BGB vorgeschrje-bene Unterzeichnung der Niederschrift- im Hinblick auf die
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Erfordernisse der wirksame^ Ersetzung der Unterschrift eines blinden Testators.
Eer Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm kann nicht beigetreten werden. Es weist -zutreffend darauf hin, daß
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Sondervorschriften für Blinde hur in den §§ 2253 Abs. 1 und 2238 Abs. 4 BGB gegeben sind, nach denen der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen muß, wenn der Erblasser nach seiner Überzeugung blind ist, und ein Erblasser, der Geschriebenes nicht zu lesen vermag, ein Testament nur durch mündliche Erklärung errichten kaum,
 Eas Oberlandesgericht Hamm hebt selbst hervor, daß Sondervorschriften für Blinde hinsichtlich der Unterschrift
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nicht bestehen. Der Gesetzgeber ist also- offensichtlich davon ausgegangen, daß Blinde, welche die Niederschrift über die Testamentserrichtung unterzeichnen können, sie auch unterschreiben müssen, und die Belange derjenigen, die nicht schreiben können, durch die Ersetzung ihrer Unterschrift gemäß § 2242 Abs.- 3 Satz BGB hinreichend gewahrt sind. Wie eben bereits gesagt wurde, bezweckte die Verschärfung der Bestimmungen über die Ersetzung der Unterschrift, eine solche nur bei wirklich bestehender Schreibunfähigkeit zuzuiassen, weil der Unterschrift zur Prüfung der Identität des Erklärenden mit dem Erblasser besonderes Gewicht beigemessen wurde. Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht Hamm dieser Punktion der Unterschrift bei Blinden keine maßgebende Bedeutung beimessen will, ist nicht stichhaltig. Kann der Blinde die Urkunde unterzeichnen,. so kommt auch seiner Unterschrift als Identitätsnachweis Bedeutung zu. Das Oberlandesgericht Hamm verkennt dies an sich nicht, spricht ihm aber die Bedeutung unter dem Gesichtspunkt ab, daß die Unterschrift in einem solchen Falle nicht als sinnfälliges Zeichen für das Einverständnis mit dem Inhalt der Niederschrift gewertet werden könne. Ihm ist indessen darin nicht zu folgen, daß die Unterschrift eines Blinden eine leere Formali-
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tat sei und als sinnfälliges Zeichen seines Einverständnisses nicht angesehen werden könne. Das trifft allerd-ngs in allen denjenigen Fällen zu,.in denen ein Blinder ein Schriftstück unterzeichnet, olufie daß eine Garantie dafür gegeben ist, daß er das Schreiben unterzeichnet hat, das er unterschreiben wollte. An dieser Gewähr fehlt es aber bei der Errichtung eines Testaments durch einen Blinden nicht. Kann der Testator Geschriebenes nicht lesen, so muß der Richter oder Notar bei dem Vorlesen und der Genehmigung einen Zeugen zuziehen (§ 2242 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB).
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Bei einem Blinden muß der Notar nach § 2235 Abs, ' BOB darüber hinaus einen zweiten Notar oder zwei Zeugen hinzu ziehen, Durch die Mitwirkung dieser Personen ist hinreichend sichergestellt, daß dem bjinden Erblasser tatsächlich die Niederschrift über die Errichtung seines Testaments und nicht irgendein anderes Schriftstück c-dex1 gar ein unbeschriebenes Blatt zur Unterzeichnung vorgelogt wird. Ist diese Gewähr aber gegeben, so ist die Unterschrift des Blinden auch ein sinnfälliges Zeichen für die Genehmigung des Inhalts der ihm vorgelesenen Urkunde,
 Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des Oberland esgerichts Oldenburg hinsichtlich der Bedeutung der Unterschrift eines Blinden an und tritt ihm auch darin bei, daß in der .Feststellung der Blindheit noch nicht ohne weiteres die Feststellung der Schreibunfähigkeit des Erblassers liegt.
Das Oberiandesgericht Hamm meint, im vorliegenden Falle enthalte die Feststellung der Blindheit auch die Feststellung der Schreibunfähigkeit; denn erstere erstrecke sich zugleich auf das leiden, das die Blindheit verursacht habe, und damit auf die durch das Leiden ebenfalls verursachte Schreibunfähigkeit. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht beizutreten. Der Erblasser hat im ersten Satze seiner der Feststellung der Testierfähigkeit folgenden Erklärung lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß er blind sei und deshalb Geschriebenes nicht mehr lesen könne. Dabei hat er angegeben, daß seine Erblindung auf ein Augen]e:den zurückzu-führen sei, durch das er. die Sehkraft auf beiden Augen verloren habe. Diese Erklärung hat dem Notar - wahrscheinlich in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck, den er von dem Erblasser gewonnen hat - die Überzeugung von der Blindheit verschafft, die in der Niederschrift ausdrücklich fest-gestellt ist. Das Oberlandesgericht Hamm will nun der we-i-
 
teren Erklärung des Erblassers, er könne außerdem nicht mehr schreiben, deshalb eine besondere Bedeutung beimessen ; weil der Erblasser dies mit seinem leiden begründet habe. Dabei übersieht das Oberlandesgericht Hamm, daß es keinen Unterschied machen kann, ob der Erblasser seine Schreibunfähigkeit auf sein leiden oder auf seine Blindheit zarückführte; denn die Erblindung ist die Folge des Augenleidens gewesen. Wie oben schon gesagt wurde, hat Blindheit nicht notwendig Schreibunfähigkeit zur Folge.
Der Schluß des Oberlandesgerichts Hamm von der Blindheit auf die Schreibunfähigkeit ist danach nicht zwingend. Das gilt um sc mehr, als es sich nach der Erklärung des Erblassers nicht um eine angeborene Blindheit gehandelt hat und aus ihr auch hervorgeht,idaß er früher hat schreiben können. Aus der Blindheit des Erblassers folgt danach noch nicht seine Unfähigkeit, die Niederschrift über die Testament serrichtung selbst zu unterschreiben. Infolgedessen karr in der Feststellung der Blindheit nicht zugleich die Feststellung der Schreibunfähigkeit gefunden werden. Dem gesamten Inhalt der Niederschrift läßt sich daher nicht eindeutig entnehmen, daß sich der Notar von der Schreibunfähig-
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keit des Erblassers überzeugt hat und die so gewonnene Überzeugung durch die gewählte Fassung zu dem Ausdruck bringen wollte. Das ist um so.mehr der Fall, als es nahegelegen hätte, nicht nur die Üoer-zeugühg von der Testicrfähig-keit und der Blindheit ausdrücklich in die Urkunde aufzunehmen, sondern auch die Übe'rzeugüVg von der Schrei bunfähig-keit des Erblassers in derselben Weise in der Niederschrift festsustellen. Warum das nicht gescl 3hen ist, kann auf sich beruhen. Falls der Notar, was l'lcht anzunehmen ist,
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ven der früheren Fassung des § 2242 XB aupgegangen sein sollte, würde er sicher nicht den Willen gehabt haben, seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeil; cWi Erblassers fost-zu stellen. Er würde sich aber von	auch dann nicht
 überzeugt und sie in der Niederschrif/festgestellt haben,
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wenn er irrigerweise angenommen haben sollte, daß jeder Blinde schreibunfähig sei. In diesem Palle würde also durch die Annahme, in der Feststellung der Blindheit liege zugleich die Feststellung der Sehreibunfähigkeit. eine Prüfung der letzteren zu Unrecht unterstell't werden; denn von diesem Standpunkt aus hätte der Notar zu einer solchen Prüfung keine Veranlassung gehabt. Allein die Tatsache, daß die Unterschrift des Erblassers unter der Niederschrift fehlt, reicht nicht aus, um aus ihr zu folgern, daß der Notar durch die Fassung der Urkunde seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit des Erblassers hat zu dem Ausdruck bringen und dessen Unterschrift so hat ersetzen wollen. Zutreffend hat das Landgericht auch in der Zuziehung zweier Zeugen keinen Anhaltspunkt für die Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers gefunden, da diese Maßnahme nach dem Inhalt der Urirande wegen der Blindheit des Erblassers getroffen werden ist.
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin erwies sich danach als unbegründet und mußte infolgedessen auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen werden.
Br. Tasche	Br.	Hückinghaus	Br.	Piepenbrock
 Br. Freitag i	Br.	Mattem