Die Antragstellerin hält das Testament, weil der Notar seine Überzeugung von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin nicht festgestellt habe, für nichtig. Das Amtsgericht (Nacblaßgericbt) hat in einem Beschluß, in dem es, der Auffassung der Antragstellerin folgend, von der Nichtigkeit des Testaments ausgebt, die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge angekündigt. Auf die Beschwerde des Vormundes der minderjährigen Otto und Josef sm bat das Landgericht mit der Begründung, daß die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin sieb aus dem Inhalt der Niederschrift ergebe, den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen., Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache (§28 Abs, 2 FGG) sind gegeben, weil das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung bei der Auslegung des § 2242 Abs- 3 Satz 1 3GB von der Recht sauf-fassung, die der Bundesgerichtshof in dem angeführten Beschluß vertreten bat, abweichen würde. ‘Kann der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder Notars nicht schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die -b'est-stellung dieser Überzeugung in der Niederschrift ersetzt (§ 2242 Abs, 3 Satz 1 BGB). März 1955 betrifft einen Pall, in dem der Notar am Schluß der Niederschrift die Erklärung des Erblassers auf genommen battee "Ich kann nicht mehr schreiben." Bei der Prüfung der Präge, ob die Wiedergabe dieser Erklärung den Anforderungen des § 2242 Abs.3 Satz 1 BGB genügte, bat der Bundesgerichtshof sieb mit der im Beschluß angeführten Rechtsprechung des Kammergerichts und dem Schrifttum zu § 16 Abs.3 Satz 1 Teste auseinandergesetzt und ausgefübrt, die Aufnahme der Erklärung des Erblassers, er könne nicht mehr schreiben, lege im allgemeinen die Vermutung nahe, daß der Notar nach dem früheren Recht verfahren und sich nicht darüber im klaren gewesen sei, daß er sich eine eigene Überzeugung bilden und diese in der Niederschrift ausdriicJcen müsse, daß er vielmehr eine solche Überzeugung auch nicht habe feststel-* len wollen. Im Einzelfall könne sich jedoch aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift die Überzeugung des Notars, der Erblasser könne nicht schreiben, und sein Wille, diese Überzeugung festzustellen9ergeben. Der Bundesgerichtshof bat in der Wiedergabe der Erklärung des Erblassers, er könne nicht mehr schreiben, allein keine Peststellung der Überzeugung des Notars von -der Schreibunfähigkeit des Erblassers erblickt und das Testament für nichtig erklärt. Trotzdem wäre die Recbts-gültigkeit des Testaments zu bejahen, wenn aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin zweifelsfrei sich ergeben wurde. Das gleiche gilt von der Zuziehung der Zeugen, die nach dem ausdrücklichen Vermerk des Notars in der Niederschrift nur wegen der Sprecbbehinderung der Erblasserin zugezogen worden sind (§ 2233 Abs, 1 BGB). Zweifelhaft kann jedoch sein, ob, wie das Landgericht meint, aus der Tatsache, daß die Erblasserin nicht mit ihrem Namen, sondern mit drei Kreuzen unterzeichnet und der Notar dieses Handzeichen be- Diese Vermutung wird, worauf auch das Bayerische Oberste Landesgericbt.hinweist, unterstützt durch den beurkundeten Schwächezüstand der Erblasserin und die zittrige und unregelmäßige Ausführung des Handzeichens, die erkennen läßt, daß schon diese einfachste Form des Schriftzeichens der Erblasserin Schwierigkeiten bereitete- Das Gesetz verlangt jedoch, daß der Notar sich von V/enn er sich trotzdem mit dem Handzeichen begnügt hat, so kann dies ein Zeichen dafür sein, daß er von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin überzeugt gewesen ist. 385) und Boebmer (DNotZ 1940, 142/3) meinen, bei Aufnahme einer Erklärung des Erblassers, er köijjie nicht schreiben, eine kaum zu widerlegende Vermutung dafür spricht, daß der Notar sich von der Scbreibunfäbigkeit des Erblassers überzeugt habe, oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Beglaubigung des Handzeichens nach der Lebenserfahrung ohne weiteres als ein Anzeichen dafür anzuseben ist, daß der Notar sich ein eigenes Urteil über die Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin gebildet habe» Auch wenn man mit dem Landgericht aus"dem Ablauf der Beurkundung und dem Inhalt der Niederschrift entnehmen wollte, daß der Notar sich von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin überzeugt habe, könnte das Testament nicht als rechtsgültig angesehen werden, weil der Notar seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit der Erblasserin in der Niederschrift nicht ausdrücklich festgestellt hat und eine solche Feststellung auch aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift nicht entnommen werden kann- fassung, die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin sei aus dem Inhalt der Niederschrift zu entnehmen, aus der sich ergebe, daß der Notar auch seine Überzeugung von dea? Die Annahme des Landgerichts, daß der Notar den Willen gehabt habe, seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit der Erblasserin festzustellen, wird vom Bayerischen Obersten Landesgericht beanstandet, indem es darauf hinweist, es könne, weil der Notar die Scbreibfäbi'gkeit der Erblasserin - allerdings in dem unrichtigen Sinne, daß sie ein Handzeichen anbringen könne - bejaht habe, nicht angenommen werden, daß der Notar den Willen gehabt habe, seine Überzeugung von der Scbreibunfäbigkeit (im gesetzlichen Sinne) festzustellen. Das Bayerische Oberste Landesgericht meint jedoch, daß ein solcher Wille keine Voraussetzung dafür sei, daß in der Niederschrift die Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin (im gesetzlichen Sinne) gefunden werde. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ergibt, nur dann von Bedeutung sein, wenn die Überzeugung des Notars von der Schreibunfäbigk£it des Erblassers nicht ausdrücklich in der Niederschrift enthalten ist, wenn also die Peststellung dieser Überzeugung aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift entnommen werden soll« Pehlt in der Niederschrift die ausdrückliche Feststellung, daß der Notar sieb von der Schreibunfähigkeit des Erblassers überzeugt habe, und läßt sich auch aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde nicht entnehmen, daß der Notar seine Überzeugung feststellen wollte, oder ist sogar anzu-nebmen, daß uer Notar überhaupt nicht den Willen gehabt bat, seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit des Erblassers festzustellen, so kann in der Niederschrift eine der Vorschrift des § 2242 Abs» 3 Satz 1 BGB genügende Feststellung nicht gefunden werden. Gegen die Annahme, daß der Notar seine Überzeugung von der SchreibUnfähigkeit der Erblasserin festgestellt habe, spricht im übrigen auch ein Gesichtspunkt, der im Beschluß des IV. Der Notar bat sich nämlich, wie die Niederschrift ergibt, zu Beginn der Verhandlung durch eine Unterredung mit der Erblasserin von deren Testierfähigkeit überzeugt.. Es hätte deshalb, wenn er eine entsprechende Feststellung auch hinsichtlich der schreibunfäbigkeit der Erblasserin hätte treffen wollen, nabegelegen, dies zu dem Ausdruck zu bringen und sich nicht auf eine Beglaubigung des Handzeichens der Erblasserin zu beschränken. Bas Amtsgericht bat deshalb mit Recht das Testament wegen Eormmangels als nichtig angesehen, so daß nach dem Tode der Erblasserin die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Fiir das Nachschlagewerk ! Für die Amtliebe Sammlung i Gesetz? Rechtssatzs BGB. § 224-2 Abs» 3 Die Beglaubigung eines Handzeichens des Erblassers enthält allein keine Feststellung der Überzeugung des Notars von der Schreibunfähigkeit des Erblassers« Aktenzeichen? V ZB 17/58 Beschluß des BGH vom 3. Oktober 1958 BayObLG ISinchen LG Beggendorf AG Regen V ZB 17/58 Beschluß In dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach der am 12. April 1957 in in* verstorbenen Witwe Katharina sm geb. Beteiligtes 1, Landwirt Ludwig‘B 2o Metzgermeister Br Hl ln W0KDi 5.. Haustochter Katharina Stfl in KflMMHP im iffipp, 4. Ehefrau Eranziska fflU geh. in He Ant ragstellerin f vertreten durch Rechtsanwalt in Rpgp. 5. Otto SfP, 6o Josef beide vertreten durch den Metzgermeister Georg in ZflBMP als Vormund, Antragagegner, 7> Auguste SfP, 8. Elisabeth S», beide vertreten durch die Beteiligte zu 3 als Vormund, 9« Rechtsanwalt Pr. Wäpgp in Z(pg0| als Nachlaßpfleger, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3- Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Tasche sowie der Bundesrichter Pr. Hückingbaus, Pr, Piepenbrock, Pr. Ereitag und Pr. Mattem beschlossen® Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 19.» Bezember 1957 .aufgehoben. Pie Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Regen vom 20. November 1957 werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin die durch das Bescbwerdeverfabren entstandenen Kosten zu erstatten. Im Verfahren der weiteren Beschwerde werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Per Wert des Bescbwerdegegenstandes beträgt 24 600 PM- Gründe s I. Die am 12. April 1957 verstorbene Witwe Katharina Sjp geb. aus im W4H) bat am 9 •> April 1957 im Kreiskranitenbaus in vor dem Notar Dr« HaflflHBk aus G4HHBI (Nr. 643/57 der Urkundenrolls) ein Testament errichtet.. Der Notar stellte eingangs der Niederschrift fest, daß er die Witwe m krank zu Sett liegend angetroffen babe, und vermerkte weiter, er baue durch eine Unterredung mib ibr die Überzeugung gewonnen, daß sie bei vollem Bewußtsein und klarem Verstände sei. Sie babe jede an sie gerichtete Präge verstanden und, allerdings mit leiser Stimme, weil sie durch ihre Krankheit sprecbbebindert sei, auf jede Präge unmißverständliche Antworten gegeben Trotzdem habe er vorsorglich, eben wegen der Sprechbehinuerung der Erblasserin, zwei Zeugen zugezogen. In dem dann folgenden Testament setzte die Witwe m ihre beiden minderjährigen Söhne Otto und Josef (Antragsgegner) als Erben ein und wandte ihren übrigen Kindern, soweit sie nicht bereits abgefunden waren, Vermächtnisse zu. Am Schluß der Niederschrift beißt esg • ¥» . "Hierüber Testament, vorgelesen vom Notar, von der Erblasserin genehmigt, vom Notar und den beiden Zeugen u. der Erblasserin je eigenhändig unterschriebeng,r Es folgen drei mit Bleistift oder Kopierstift ausgeführte Kreuzzeicben. Darunter stehtg "Handzeichen der Erblasserin". Sodann folgen die Unterschriften der beiden Zeugen und des Notars. Die gesetzlichen Erben und oer fUr die beiden Testament Serben bestellte Vormund haben die Erbschaft angenommen« Die Antragstellerin hält das Testament, weil der Notar seine Überzeugung von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin nicht festgestellt habe, für nichtig. Sie hat die Erteilung eines Erbscheins dahin erbeten, daJi die Erblasserin kraft Gesetzes von ihren acht Kindern beerbt worden sei. Der Vormund der minderjährigen Otto’ und Josef hält das Testament für gültig. Das Amtsgericht (Nacblaßgericbt) hat in einem Beschluß, in dem es, der Auffassung der Antragstellerin folgend, von der Nichtigkeit des Testaments ausgebt, die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge angekündigt. Auf die Beschwerde des Vormundes der minderjährigen Otto und Josef sm bat das Landgericht mit der Begründung, daß die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin sieb aus dem Inhalt der Niederschrift ergebe, den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen., Mit der weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung der Beschwerdeentscbeidung und die Zurückweisung der Beschwerde. Das Bayerische Oberste Landesgericbt möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, siebt sich hieran jedoch durch den Beschluß des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1955 (IV ZB 5/55, BGHZ 17, 36) gehindert und bat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II 0 Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache (§28 Abs, 2 FGG) sind gegeben, weil das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung bei der Auslegung des § 2242 Abs- 3 Satz 1 3GB von der Recht sauf-fassung, die der Bundesgerichtshof in dem angeführten Beschluß vertreten bat, abweichen würde. Nach § 2242 Abs- 1 3atz 1 BGB muß die von dem Richter oder Notar über die' i’estamentserrichtung aufzunebmen-de Niederschrift (§§ 2231 Nr. 1, 2232, 2240 BGB) vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden. ‘Kann der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder Notars nicht schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die -b'est-stellung dieser Überzeugung in der Niederschrift ersetzt (§ 2242 Abs, 3 Satz 1 BGB). Die Vorschrift des früheren § 2242 Abs, 2 BGB.-wonach, wenn der Erblasser erklärte, nicht schreiben zu können, seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung im Protokoll ersetzt wurde, war bereits durch § 16 Abs, 3 Satz 1 des am 4* August 1938 in Kraft getretenen £e3tamentsgeaetzes abgeändert, worden. Die seit dem 1, April 1953 geltende Neufassung des § 2242 Abs, 3 Satz 1 BGB bat den Wortlaut des § 16 Abs- 3 Satz 1 TestG übernommen. Hiernach ist die Unterschrift des Erblassers nur dann entbehrlich, wenn die Urkundsperson sieb von der 3cbreibunfäbiglceit des Erblassers überzeugt und ihre Überzeugung in der Niederschrift festgestellt, bat. Der neuen gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Unterschrift unter Umständen ein wichtiges Beweismittel hinsichtlich der Feststellung der Personengleicbbeit des Erblassers bildet (vgl-Vogels/ Seybold I'estG 4. Aufl. § 16 Bern. 12). Der Richter oder - 5 “ Notar muß deshalb in eine besonders sorgfältige Prüfung eintreten, wenn der Erblasser angeblich nicht schreiben kann. Diese Prüfung will der Gesetzgeber erzwingen, indem er einen entsprechenden Vermerk in der Niederschrift fordert (vgl. Going NJW 1949, 755 und Kipp-Coing, Erbrecht, 10. Bearbeitung § 15 II? vgl. auch BGH vom 19. Mai 1958, III ZR 21/57, BGHZ 27, 274 *= NJW 1958, 1398/9). Die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1955 betrifft einen Pall, in dem der Notar am Schluß der Niederschrift die Erklärung des Erblassers auf genommen battee "Ich kann nicht mehr schreiben." Bei der Prüfung der Präge, ob die Wiedergabe dieser Erklärung den Anforderungen des § 2242 Abs. 3 Satz 1 BGB genügte, bat der Bundesgerichtshof sieb mit der im Beschluß angeführten Rechtsprechung des Kammergerichts und dem Schrifttum zu § 16 Abs. 3 Satz 1 Teste auseinandergesetzt und ausgefübrt, die Aufnahme der Erklärung des Erblassers, er könne nicht mehr schreiben, lege im allgemeinen die Vermutung nahe, daß der Notar nach dem früheren Recht verfahren und sich nicht darüber im klaren gewesen sei, daß er sich eine eigene Überzeugung bilden und diese in der Niederschrift ausdriicJcen müsse, daß er vielmehr eine solche Überzeugung auch nicht habe feststel-* len wollen. Im Einzelfall könne sich jedoch aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift die Überzeugung des Notars, der Erblasser könne nicht schreiben, und sein Wille, diese Überzeugung festzustellen9ergeben. Auch dann lasse sich der Schluß ziehen, die Urkundsperson habe die Scbreibun-fäbigKeit in der Niederschrift festgestellt. Außerhalb der Niederschrift liegende Umstände dürften dabei jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof bat in der Wiedergabe der Erklärung des Erblassers, er könne nicht mehr schreiben, allein keine Peststellung der Überzeugung des Notars von -der Schreibunfähigkeit des Erblassers erblickt und das Testament für nichtig erklärt. Im vorliegenden Pall enthalt die Niederschrift über die Testamentserricbtung weder einen ausdrücklichen Vermerk des Notars noch eine ausdrückliche Erklärung der Erblasserin über ihre Scbreibunfäbigkeit. Trotzdem wäre die Recbts-gültigkeit des Testaments zu bejahen, wenn aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin zweifelsfrei sich ergeben wurde. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Bayerischen Obersten Landesgeriebts nicht der Pall» Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß die Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin sich nicht schon daraus ergibt, daß der Notar die Erblasserin im Krankenhaus aufgesuebt und krank im Bett liegend angetroffen bat. Das gleiche gilt von der Zuziehung der Zeugen, die nach dem ausdrücklichen Vermerk des Notars in der Niederschrift nur wegen der Sprecbbehinderung der Erblasserin zugezogen worden sind (§ 2233 Abs, 1 BGB). Zweifelhaft kann jedoch sein, ob, wie das Landgericht meint, aus der Tatsache, daß die Erblasserin nicht mit ihrem Namen, sondern mit drei Kreuzen unterzeichnet und der Notar dieses Handzeichen be- 4 glaubigt bat, zu folgern ist, der Notar sei von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin überzeugt gewesen, weil er andernfalls auf ibrer Unterschrift bestanden haben würde. Der Umstand, daß die Erblasserin nur Kreuzzeicben angebracht hat, deutet allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß die Erblasserin ihren Namen nicht mehr schreiben konnte. Diese Vermutung wird, worauf auch das Bayerische Oberste Landesgericbt.hinweist, unterstützt durch den beurkundeten Schwächezüstand der Erblasserin und die zittrige und unregelmäßige Ausführung des Handzeichens, die erkennen läßt, daß schon diese einfachste Form des Schriftzeichens der Erblasserin Schwierigkeiten bereitete- Das Gesetz verlangt jedoch, daß der Notar sich von ... 7 - der ScbreibUnfähigkeit der Erblasserin überzeugt., lue dem Scblußabsatz der Niederschrift geht bervorf daß der Notar die Urkunde für eine eigenhändige Unterschrift der Erblasserin, also für eine Unterzeichnung mit ihren Namen, vorbereitet hatte. V/enn er sich trotzdem mit dem Handzeichen begnügt hat, so kann dies ein Zeichen dafür sein, daß er von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin überzeugt gewesen ist. Dies braucht jedoch nicht der Fall zu sein. Es kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben, ob, wie Ripfel (DR 1939? 385) und Boebmer (DNotZ 1940, 142/3) meinen, bei Aufnahme einer Erklärung des Erblassers, er köijjie nicht schreiben, eine kaum zu widerlegende Vermutung dafür spricht, daß der Notar sich von der Scbreibunfäbigkeit des Erblassers überzeugt habe, oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Beglaubigung des Handzeichens nach der Lebenserfahrung ohne weiteres als ein Anzeichen dafür anzuseben ist, daß der Notar sich ein eigenes Urteil über die Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin gebildet habe» Auch wenn man mit dem Landgericht aus"dem Ablauf der Beurkundung und dem Inhalt der Niederschrift entnehmen wollte, daß der Notar sich von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin überzeugt habe, könnte das Testament nicht als rechtsgültig angesehen werden, weil der Notar seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit der Erblasserin in der Niederschrift nicht ausdrücklich festgestellt hat und eine solche Feststellung auch aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift nicht entnommen werden kann- Die Erklärung des Notars im Schlußabsatz der Niederschrift über die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin war unrichtig, weil das Handzeichen keine Unterschrift dar-stellt. Offensichtlich batte der Notar beim Niederscbreiben des Vermerks damit gerechnet, daß die Erblasserin mit ihrem Namen unterschreiben werde. Das Landgericht ist nun der Auf- ~ 8 fassung, die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin sei aus dem Inhalt der Niederschrift zu entnehmen, aus der sich ergebe, daß der Notar auch seine Überzeugung von dea? Scbreibunfäbig-kei't der Erblasserin habe feststellen wollen,- Diese Auffassung des Landgerichts bindet das Gericht der weiteren Beschwerde nicht,weil es sich dabei nicht um eine Auslegung des Testaments, sondern um die ^'rage handelt, ob eine gesetzliche Formvorscbrift gewahrt ist« Die Ansicht des Beschwerdegerichts ist auch nicht gerechtfertigt» Die Annahme des Landgerichts, daß der Notar den Willen gehabt habe, seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit der Erblasserin festzustellen, wird vom Bayerischen Obersten Landesgericht beanstandet, indem es darauf hinweist, es könne, weil der Notar die Scbreibfäbi'gkeit der Erblasserin - allerdings in dem unrichtigen Sinne, daß sie ein Handzeichen anbringen könne - bejaht habe, nicht angenommen werden, daß der Notar den Willen gehabt habe, seine Überzeugung von der Scbreibunfäbigkeit (im gesetzlichen Sinne) festzustellen. Das Bayerische Oberste Landesgericht meint jedoch, daß ein solcher Wille keine Voraussetzung dafür sei, daß in der Niederschrift die Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit der Erblasserin (im gesetzlichen Sinne) gefunden werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kann gerade der Wille des Notars entscheidend sein für die Beantwortung der Frage, ob in einer Niederschrift über die Testamentserricbtung die Feststellung der Überzeugung des Notars von der Scbreibunfäbigkeit des Erblassers enthalten ist. Richtig ist, daß das Gesetz für die Feststellung gemäß § 2242 Abs. 3 Satz 1 BGB keinen entsprechenden. Fest Stellungswillen der TJrkundsperson erfordert, sondern lediglich die Feststellung der Überzeugung der ürkundsperson von der Scbreibunfäbigkeit des Erblassers verlangt« Wenn diese Überzeugung in der Niederschrift eindeutig zu dem .Ausdruck gebracht ist, kommt eine Prüfung der Präge, ob. der Notar auch den Willen gehabt habe, seine Überzeugung festzustellen, nicht in Betracht. Der Wille der Urkundsperson, ihre Überzeugung von der Schreibunfähiglceit' des Erblassers festzustellen,kann vielmehr, wie sich aus den Ausführungen im Beschluß des I?. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ergibt, nur dann von Bedeutung sein, wenn die Überzeugung des Notars von der Schreibunfäbigk£it des Erblassers nicht ausdrücklich in der Niederschrift enthalten ist, wenn also die Peststellung dieser Überzeugung aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift entnommen werden soll« Pehlt in der Niederschrift die ausdrückliche Feststellung, daß der Notar sieb von der Schreibunfähigkeit des Erblassers überzeugt habe, und läßt sich auch aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde nicht entnehmen, daß der Notar seine Überzeugung feststellen wollte, oder ist sogar anzu-nebmen, daß uer Notar überhaupt nicht den Willen gehabt bat, seine Überzeugung von der Schreibunfähigkeit des Erblassers festzustellen, so kann in der Niederschrift eine der Vorschrift des § 2242 Abs» 3 Satz 1 BGB genügende Feststellung nicht gefunden werden. Gegen die Annahme, daß der Notar seine Überzeugung von der SchreibUnfähigkeit der Erblasserin festgestellt habe, spricht im übrigen auch ein Gesichtspunkt, der im Beschluß des IV. Zivilsenats (aaO S.41) bervorgehoben wird und der auch auf den vorliegenden Fall zutrifft. Der Notar bat sich nämlich, wie die Niederschrift ergibt, zu Beginn der Verhandlung durch eine Unterredung mit der Erblasserin von deren Testierfähigkeit überzeugt.. Es hätte deshalb, wenn er eine entsprechende Feststellung auch hinsichtlich der schreibunfäbigkeit der Erblasserin hätte treffen wollen, nabegelegen, dies zu dem Ausdruck zu bringen und sich nicht auf eine Beglaubigung des Handzeichens der Erblasserin zu beschränken. Bas Amtsgericht bat deshalb mit Recht das Testament wegen Eormmangels als nichtig angesehen, so daß nach dem Tode der Erblasserin die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin mußten somit unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts die Beschwerden der Testamentserben als unbegründet zurückgewiesen werden. Gemäß § 13 a Abs. 1 Patz'2 EGG haben die Antragsgegner der Antragstellerin die durch das Bescbwerdeverfabren entstandenen Kosten, zu denen auch die durcJi Zuziehung eines Rechtsanwalts erwachsenen Kosten gehören, zu erstatten Ton einer Anordnung über die Kostenerstattung für das Verfahren der weiteren Beschwerde bat der Senat gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 I'GG abgesehen. Br. Tasche Br, Hückingbaus Br. Piepenbrock Br. Freitag Br. Mattem