Oktober 1991 habe auf Empfehlung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Korrespondenzanwalt vor seinem Urlaubsantritt ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten be- Die Anschrift habe der Korrespondenzanwalt dem Anwaltsverzeichnis entnommen. November 1991 zugegangenes Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und ein am 15. Die Fristversäumung sei nicht auf ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, weil der seit Jahren in der Kanzlei tätige Bürovorsteher, der bislang die Überwachung der Fristen und Termine zuverlässig ausgeführt habe, ausdrücklich aufgefordert gewesen sei, auf die Absendung des Auftragsschreibens zu achten und notfalls durch rechtzeitige telefonische Nachfrage sicherzustellen, daß fristgerecht Berufung eingelegt werde. September 1990, VIII ZB 24/90, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 10 - m.w.N.) der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Bleibt die Mandatsbestätigung des zweitinstanzlichen Anwalts aus, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten (BGH, Beschl.. Das Verschulden des Rechtsanwalts liegt hier darin, daß er sich hinsichtlich der Anschrift nur auf ein Anwalts- Im Hinblick auf die seit dem Erscheinen der Vorauflage verstrichene Zeit konnte er nicht mehr sicher sein, daß sie noch die zutreffende Anschrift enthielt. Letztlich war die von ihm selbst daraus entnommene falsche Anschrift ursächlich für den verspäteten Zugang des Auftragsschreibens und die Versäumung der Berufungsfrist. Die vor der Absendung des Schreibens dem Bürovorsteher erteilte Anweisung, die Absendung des Schreibens sicherzustellen und die Einlegung des Rechtsmittels zu überwachen, kann den Rechtsanwalt insoweit nicht entlasten. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn - wie hier - der Anwalt in einem Einzelfall eine spezielle mündliche Weisung erteilt (BGH, Urt. v. bereits der rechtzeitige Zugang des Auftragsschreibens im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt selbst ermittelte - falsche - Anschrift nicht gewährleistet sein könnte, war durch die Anweisung jedoch nicht berücksichtigt oder gar ausgeräumt. November 1991 darauf hingewiesen, daß er eine telefonische Rückfrage, ob die Berufung eingelegt worden sei, vermutlich deshalb unterlassen habe, weil er von einer frühzeitigen Beauftragung, einem sicheren Postweg und dem rechtzeitigen Eingang des Schreibens bei dem beauftragten Rechtsanwalt ausgegangen sei.
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 16/92
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
Liselotte Hl
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr. von
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Irma Kl
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Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.810,40 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. September 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts erst am 27. November 1991 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat zur Begründung dieses Antrags u.a. vorgetragen, mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 habe auf Empfehlung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Korrespondenzanwalt vor seinem Urlaubsantritt ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten be-
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auftragt, Berufung einzulegen und die Mandatsübernahme kurzfristig zu bestätigen. Die Anschrift habe der Korrespondenzanwalt dem Anwaltsverzeichnis entnommen. Diese Anschrift sei falsch gewesen, weil die Kanzlei in eine andere Straße verlegt worden sei. Das Schreiben sei daher erst am 18. November 1991 zugegangen. Nach Absendung des Schreibens vom 14. Oktober 1991 sei die Berufungsfrist nach Ablauf am 21. Oktober 1991 gelöscht worden. Die Fristversäumung habe sich durch ein am 14. November 1991 zugegangenes Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und ein am 15. November 1991 geführtes Telefongespräch mit der beauftragten Kanzlei herausgestellt. Die Fristversäumung sei nicht auf ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, weil der seit Jahren in der Kanzlei tätige Bürovorsteher, der bislang die Überwachung der Fristen und Termine zuverlässig ausgeführt habe, ausdrücklich aufgefordert gewesen sei, auf die Absendung des Auftragsschreibens zu achten und notfalls durch rechtzeitige telefonische Nachfrage sicherzustellen, daß fristgerecht Berufung eingelegt werde. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 3. Februar 1992, zugestellt am 27. Februar 1992, die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
Mit ihrer am 4. März 1992 eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter.
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II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht dem vorgetragenen Sachverhalt, daß den Korrespondenzanwalt (BGH,
Beschl. v. 26. September 1990, VIII ZB 24/90, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 10 - m.w.N.) der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des zweitinstanzlichen Anwalts aus, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten (BGH, Beschl.. v. 11. Juli 1988, II ZB 5/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 4 - m.w.N.). Dabei ist es in der Regel auch notwendig, ein entsprechendes Verhalten des Büropersonals durch geeignete Anleitungen oder Anweisungen sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1988,
VI ZB 12/88, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 8 - m.w.N.).
Das Verschulden des Rechtsanwalts liegt hier darin, daß er sich hinsichtlich der Anschrift nur auf ein Anwalts-
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Verzeichnis verlassen hat, dessen neue Auflage in diesem Jahr wegen der Einbeziehung der Anwaltschaft in den neuen Ländern noch nicht vorlag. Im Hinblick auf die seit dem Erscheinen der Vorauflage verstrichene Zeit konnte er nicht mehr sicher sein, daß sie noch die zutreffende Anschrift enthielt. Letztlich war die von ihm selbst daraus entnommene falsche Anschrift ursächlich für den verspäteten Zugang des Auftragsschreibens und die Versäumung der Berufungsfrist. Die vor der Absendung des Schreibens dem Bürovorsteher erteilte Anweisung, die Absendung des Schreibens sicherzustellen und die Einlegung des Rechtsmittels zu überwachen, kann den Rechtsanwalt insoweit nicht entlasten.
Zwar durfte er davon ausgehen, daß der Bürovorsteher seiner Anweisung nachkommen würde. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, ein sonst zuverlässiger Büroangestellter werde seine Weisungen befolgen. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn - wie hier - der Anwalt in einem Einzelfall eine spezielle mündliche Weisung erteilt (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 5 - m.w.N.). Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt war aber die erteilte Weisung nicht sachgerecht, weil sie sich nicht auf das Risiko einer möglicherweise falschen Anschrift bezog. Die rechtzeitige Absendung des Schreibens vom 14. Oktober 1991 noch am gleichen Tag wurde weisungsgemäß sichergestellt. Die weitere Anweisung, "notfalls" durch rechtzeitige telefonische Nachfrage sicherzustellen, daß fristgerecht Berufung eingelegt werde, konnte auch so verstanden werden, daß dazu nur bei verspäteter Absendung Anlaß bestehe. Die hier ausgelöste Gefahr, daß möglicherweise
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bereits der rechtzeitige Zugang des Auftragsschreibens im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt selbst ermittelte - falsche - Anschrift nicht gewährleistet sein könnte, war durch die Anweisung jedoch nicht berücksichtigt oder gar ausgeräumt. Dementsprechend hat der Bürovorsteher in seiner Stellungnahme vom 21. November 1991 darauf hingewiesen, daß er eine telefonische Rückfrage, ob die Berufung eingelegt worden sei, vermutlich deshalb unterlassen habe, weil er von einer frühzeitigen Beauftragung, einem sicheren Postweg und dem rechtzeitigen Eingang des Schreibens bei dem beauftragten Rechtsanwalt ausgegangen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen Räfle Wenzel
Tropf Schneider