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BGH · V ZB 16/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 16/90

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluß des Zivilsenats des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 4. Januar 1990 und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist werden auf ihre Kosten verworfen. August 1990 beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR eingegangene Revision, mit der die Beklagten zugleich Befreiung von den Folgen der Versäumung der Revisionsfrist beantragen. Die Revision und der Antrag auf Befreiung von der Fristversäumung sind unzulässig. a) Über die Wiederaufnahmeklage hat das Bezirksgericht nach § 163 Abs.4 DDR-ZPO als Berufungsgericht entschieden. Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts als Berufungsgericht fand vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juli 1990 gegen Urteile und Verfahrensbeendende Beschlüsse des Berufungsgerichts geschaffene Revisionsmöglichkeit gilt nicht für solche Entscheidungen, die vor diesem Tage ergangen waren; nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Die Revision und das Wiederaufnahmegesuch sind somit nach §§ 554 a, 238 Abs. 2 ZPO mit den Kostenfolgen der §§ 97, 238 Abs.4 ZPO zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 238 ZPO § 8 GKG
RechtsmittelDDR-ZPODDRGesetzBeschlußunzulässigRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 16/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
WII
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen den Beschluß des Zivilsenats des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 4. Januar 1990 und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist werden auf ihre Kosten verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Streitwert: 400 DM
Gründe :
1. Die Beklagten wurden vom Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt als Berufungsgericht am 28. April 1989 verurteilt, den Klägern zu gestatten, einen über ihr Grundstück führenden Weg zu begehen und zu befahren. Ihre Wiederaufnahmeklage hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 4. Januar 1990 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 9. August 1990 beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR eingegangene Revision, mit der die Beklagten zugleich Befreiung von den Folgen der Versäumung der Revisionsfrist beantragen.
3
2. Die Revision und der Antrag auf Befreiung von der Fristversäumung sind unzulässig.
a) Über die Wiederaufnahmeklage hat das Bezirksgericht nach § 163 Abs. 4 DDR-ZPO als Berufungsgericht entschieden. Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts als Berufungsgericht fand vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes) kein Rechtsmittel statt (vgl. §§ 147. 158 DDR-ZPO; der Kassationsantrag nach § 160 DDR-ZPO a.F. stellte kein Rechtsmittel dar, BGH, Besohl, v. 18. Dezember 1990, VI ZR 319/90, WM 1991, 115). Die ab 1. Juli 1990 gegen Urteile und Verfahrensbeendende Beschlüsse des Berufungsgerichts geschaffene Revisionsmöglichkeit gilt nicht für solche Entscheidungen, die vor diesem Tage ergangen waren; nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1990 waren anhängige Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen", was voraussetzt, daß sie nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
Die von den Beklagten zu dem Obersten Gericht der ehemaligen DDR angestrengte Revision ist in der Lage, in der sie sich beim Beitritt der DDR befunden hat, auf den Bundesgerichtshof übergegangen (Maßgabe y Abs. 2 zu dem Gerichtsverfassungsgesetz; Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 des Einigungsvertrags). Sie ist damit unzulässig geblieben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990, aaO; Senatsbeschlüsse v. 24. Januar 1991, V ZR 219/90 und V ZB 17/90 sowie v. 27. Februar 1991, V ZR 221/90).
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b) Der Antrag auf Befreiung von den Folgen der Versäumung der Revisionsfrist (§ 70 DDR-ZPO), der nach den allgemeinen Maßgaben Nr. 28 g und i (Abschn. III aaO) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln ist, ist ebenfalls unzulässig. Da die Zivilprozeßordnung der ehemaligen DDR gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte als Berufungsgerichte kein Rechtsmittel vorsah, fehlte es auch an einer gesetzlichen Frist, innerhalb der ein Rechtsmittel hätte eingelegt werden können. Jedenfalls würde ein Rechtsschutzinteresse für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verneinen sein, wenn das Rechtsmittel, dessen Weiterverfolgung das Gesuch dient, nicht bloß aus einzelnen Gründen unzulässig (vgl. BGHZ 8, 284 ff), sondern, wie hier, überhaupt nicht gegeben, also unstatthaft ist.
3. Die Revision und das Wiederaufnahmegesuch sind somit nach §§ 554 a, 238 Abs. 2 ZPO mit den Kostenfolgen der §§ 97, 238 Abs. 4 ZPO zu verwerfen. Der Senat hat jedoch von der Möglich des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, Gerichtsgebühren nicht zu erheben.
Hagen
 Wenzel
Vogt
 Tropf
Lambert-Lang