September 1987 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mit im wesentlichen folgender Begründung beantragt: Nach Zustellung des Urteils des Landgerichts habe ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter zur Fristwahrung die Notierung einer "Einlassungsfrist" auf den 10. erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Akten einer äußerst zuverlässigen Kanzleiangestellten mit der Bitte übergeben, eine "Einlassungsfrist als Berufungsfrist" auf den 14. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungskläger, das diese sich als eigenes zurechnen lassen müßten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe nicht dafür Sorge getragen, daß alsbald nach Eingang des Urteils im Fristenkalender der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt worden sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer beruht die Nichteintragung des genauen Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist auf einer allgemeinen Übung in der Kanzlei ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Die bloße Eintragung von Fristen, die vor dem Ende der Rechtsmittelfrist ablaufen und eine rechtzeitige Prüfung ermöglichen sollen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, reicht nicht aus. Es ist also organisationsmäßig nicht gewährleistet, daß spätestens am Tage des Ablaufes der Rechtsmittelfrist die Akte dem Prozeß-bevollmächtigten vorgelegt wird. Der Auffassung der Beschwerdeführer, die genaue Notierung des Ablaufs der Rechtsmittelfrist sei sinnlos, da eine beim Oberlandesgericht einzureichende Berufung auf dem Postweg das Berufungsgericht nicht rechtzeitig erreichen könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Juli 1987 eine "Einlassungsfrist als Berufungsfrist" auf den 14. Juli 1987 zu notieren, ist für die Auswirkung des Organisationsmangels auf den Fristablauf ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB_A.6/8Z BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Arno Sl 2. Marlis St geb. Kl Kläger und Widerbeklagter zu 1, Widerbeklagte zu 2, itraße 7, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. beide wohnhaft: R| gegen Hans-Werner 4, LI Beklagter, Widerkläger, Berufungs-beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und Will 2 y Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Räfle und Dr. Wenzel beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1987 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.000 DM Gründe I. Die Beschwerdeführer haben gegen das ihnen am 15. Juni 1987 zugestellte Urteil des Landgerichts am 4. September 1987 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mit im wesentlichen folgender Begründung beantragt: Nach Zustellung des Urteils des Landgerichts habe ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter zur Fristwahrung die Notierung einer "Einlassungsfrist" auf den 10. Juli 1987 verfügt. Da nach Aktenvorlage an diesem Tag der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung nicht zu erreichen gewesen sei, habe der 3 erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Akten einer äußerst zuverlässigen Kanzleiangestellten mit der Bitte übergeben, eine "Einlassungsfrist als Berufungsfrist" auf den 14. Juli 1987 zu notieren und an diesem Tag die Akte zwecks Veranlassung der Berufungseinlegung erneut vorzulegen. Die Kanzleiangestellte habe jedoch die Fristnotierung auf den 14. Juli 1987 vergessen. Die Akte sei am 21. August 1987 erst wieder vorgelegt worden. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen . Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Wiedereinsetzungsantrag wiederholt wird. Der Beschwerdegegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II.‘ Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungskläger, das diese sich als eigenes zurechnen lassen müßten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe nicht dafür Sorge getragen, daß alsbald nach Eingang des Urteils im Fristenkalender der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt worden sei. Im übrigen habe er am 10. Juli 1987, als ihm die Akte vorgelegt worden sei, versäumt, durch einen schriftlichen und unübersehbaren Hinweis in den Handakten die nachträgliche 4 y Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender zu veranlassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Fehlverhalten zur Versäumung der Berufungsfrist beigetragen habe. III. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde ohne Er- folg. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer beruht die Nichteintragung des genauen Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist auf einer allgemeinen Übung in der Kanzlei ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Es werden dort nämlich anstelle der exakten Rechtsmittelfristen sogenannte Einlassungsfristen notiert, die vor der Berufungsfrist ablaufen. Darin liegt ein Organisationsmangel. Ein Rechtsanwalt muß allgemein anordnen, daß alsbald nach Eingang des Urteils in seiner Kanzlei der genaue Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist im Fristenkalender vermerkt wird. Nur so kann die ausreichende Kontrolle der Einhaltung dieser Frist gewährleistet werden. Die bloße Eintragung von Fristen, die vor dem Ende der Rechtsmittelfrist ablaufen und eine rechtzeitige Prüfung ermöglichen sollen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, reicht nicht aus. Falls im Zeitpunkt der fristgemäßen Aktenvorlage die Entscheidung über die 5 Rechtsmitteleinlegung noch nicht fällt, ist die Notierung einer weiteren Frist erforderlich, die ebenfalls nicht mit der Rechtsmittelfrist übereinzustimmen braucht. Es ist also organisationsmäßig nicht gewährleistet, daß spätestens am Tage des Ablaufes der Rechtsmittelfrist die Akte dem Prozeß-bevollmächtigten vorgelegt wird. Die Gefahr der Fristversäumung wird dadurch unvertretbar erhöht. Der Auffassung der Beschwerdeführer, die genaue Notierung des Ablaufs der Rechtsmittelfrist sei sinnlos, da eine beim Oberlandesgericht einzureichende Berufung auf dem Postweg das Berufungsgericht nicht rechtzeitig erreichen könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist ohne weiteres möglich, noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einen am Ort des Berufungsgerichtes ansässigen Rechtsanwalt fernmündlich, fernschriftlich oder telefonisch aufzufordern, noch am selben Tag Berufung einzulegen. Die Anordnung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli 1987 eine "Einlassungsfrist als Berufungsfrist" auf den 14. Juli 1987 zu notieren, ist für die Auswirkung des Organisationsmangels auf den Fristablauf ohne Bedeutung. Diese Frist hätte - auch wenn sie eingetragen worden wäre - weder den wirklichen Ablauf der Rechtsmittelfrist deutlich gemacht noch sichergestellt, daß spätestens am Tage des Ablaufes der Rechtsmittelfrist die Akten dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden wären. Die Gefahr der Versäumung der Rechtsmittelfrist wäre nicht ausgeschlossen worden. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Dr. Eckstein Linden Räf le Wenzel