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BGH · V ZB 16/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 16/78

Juli 1977 vorzunehmen war, ist den Klägern gemäß § 233 ZPO neuer Fassung Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ihren Anwalt an der Einreichung einer nicht unterschriebenen Berufungsschrift kein Verschulden trifft (Art. 12 Abs.I VereinfNov). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Berufungsschrift dem Anwalt zur Unterschrift vorgelegt und von ihm bei der Unterzeichnung der vorgelegten Schriftsätze übersehen wurde. Die Kläger haben in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen, ob die Berufungsfrist offen stand oder gestrichen war, als ihr Anwalt anhand des Fristenkalenders am 6. War die Frist im Kalender nicht gestrichen, so mußte der Anwalt damit rechnen, daß die Berufungsschrift nicht zur Gerichtspost genommen worden war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts brauchte der Anwalt aber nicht mit "irgendeinem” anderen Fehler zu rechnen, auch nicht damit, daß der (tatsächlich herausgegangene) Schriftsatz ohne Unterschrift in die Gerichtspost gegeben worden sei. Es bedurfte nicht des ausdrücklichen Vortrags, daß in der Kanzlei des Anwalts die Weisung bestand, daß Rechtsmittelfristen nur gestrichen werden dürfen, wenn zugleich der fristgebundene Schriftsatz in den Gerichts-ausgang gegeben wird.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungsschriftSchriftsätzeFristAnwaltZPOGerichtspostKlägerSchriftsatzAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 16/78
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
6. Wolfgang
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Peter H. S
Straße
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof.Dr. Hagen und Linden
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1978 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
0 r ü n d e
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist rechtzeitig angebracht. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO war durch die Gerichtsferien gehemmt (BGHZ 26, 99).
Da die Prozeßhandlung am 6. Juli 1977 vorzunehmen war, ist den Klägern gemäß § 233 ZPO neuer Fassung Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ihren Anwalt an der Einreichung einer nicht unterschriebenen Berufungsschrift kein Verschulden trifft (Art. 12 Abs. I VereinfNov).
 
Der Anwalt genügte der vernünftigerweise zu verlangenden Sorgfalt, wenn er einen zuverlässigen Angestellten allgemein damit betraute, alle ausgehenden Schriftsätze darauf zu prüfen, ob sie unterschrieben seien (BGH LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 30 = NJW 1975, 56).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Berufungsschrift dem Anwalt zur Unterschrift vorgelegt und von ihm bei der Unterzeichnung der vorgelegten Schriftsätze übersehen wurde.
Die Kläger haben in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen, ob die Berufungsfrist offen stand oder gestrichen war, als ihr Anwalt anhand des Fristenkalenders am 6. Juli 1977 bei seiner Angestellten wegen der Einreichung der Berufungsschrift rückfragte. Es ginge daher zu Lasten der Kläger, wenn bei einer von beiden Alternativen ein Anwaltsverschulden nicht auszuschließen wäre. Den Anwalt trifft aber bei keinem der beiden (möglichen) Geschehensabläufen ein Verschulden.
War die Frist im Kalender nicht gestrichen, so mußte der Anwalt damit rechnen, daß die Berufungsschrift nicht zur Gerichtspost genommen worden war. Es genügte dann, daß er sich von seiner Angestellten bestätigen ließ, sie habe den Schriftsatz zur Gerichtspost gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts brauchte der Anwalt aber nicht mit "irgendeinem” anderen Fehler zu rechnen, auch nicht damit, daß der (tatsächlich herausgegangene) Schriftsatz ohne Unterschrift in die Gerichtspost gegeben worden sei.
War die Frist im Kalender gestrichen, so diente die Rückfrage des Anwalts offensichtlich nur der Vergewisserung.
Es bedurfte nicht des ausdrücklichen Vortrags, daß in der Kanzlei des Anwalts die Weisung bestand, daß Rechtsmittelfristen nur gestrichen werden dürfen, wenn zugleich der fristgebundene Schriftsatz in den Gerichts-ausgang gegeben wird. Es kann sich nur darum handeln, ob glaubhaft ist, daß in der Kanzlei ständig gewissenhaft so verfahren wird. Wenn dann eine zuverlässige Hilfskraft im Einzelfalle eine Einreichungsfrist streicht, ohne den einzureichenden Schriftsatz vor sich zu haben und in den Ausgang zu geben, ergibt sich daraus kein Verdacht anwaltlichen "Organisationsverschuldens". Zweifel an der allgemeinen Zuverlässigkeit der hier für den Ausgang einer unterschriebenen Berufungsschrift verantwortlichen Angestellten bestehen nach dem glaubhaft gemachten Sach-vortrag nicht.
Hill	Offterdinger	Dr.	Eckstein
 Hagen	Linden